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Geschäftsnummer: VB.2021.00555  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.01.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen als Pflegekinder für zwei Jugendliche aus Somalia] Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln; der diesbezügliche Entscheid liegt im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Migrationsamts (E. 2.1 f.). Die Verweigerung der Bewilligung ist nicht rechtsfehlerhaft. Es bestehen Zweifel an der Behauptung, die Kinder hätten keine Verwandten mehr in Somalia. Ausserdem ist nicht dargetan, weshalb eine finanzielle Unterstützung von der Schweiz aus nicht möglich sein soll bzw. weshalb dadurch eine Gefährdung der Kinder in Somalia besteht (zum Ganzen E. 2.4 ff.). Abweisung.
 
Stichworte:
BETREUUNG
BETREUUNGSALTERNATIVEN
ERMESSENSENTSCHEID
PFLEGEKIND
SOMALIA
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 6 Abs. 1 PAVO
Art. 33 VZAE
Art. 316 Abs. 1 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00555

 

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 19. Januar 2022

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

Beschwerdeführende 1 und 2 vertreten durch die Beschwerdeführerin 3,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 2004, und B, geboren 2005, sind somalische Staatsangehörige, wohnhaft in Somalia. C ist eine 1951 geborene Schweizer Bürgerin. A und B sind die Enkelkinder einer Tante mütterlicherseits von C. Am 19. Mai 2020 reichte Letztere ein Gesuch um Einreisebewilligung für die beiden als ihre Pflegekinder ein. Im Rahmen des Gesuchs gaben die Sozialen Dienste der Stadt Zürich dem Migrationsamt an, dass sie im Fall eines zustimmenden Bescheids des Migrationsamts C die Pflegeplatzbewilligung ausstellen werde. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. Juni 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. August 2021 liessen A, B und C Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und "den Beschwerdeführern 1 und 2 die Einreise zur Wohnsitznahme in der Schweiz zu bewilligen"; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. August 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Art. 33 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) präzisiert, dass Pflegekindern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind.

Die Bewilligungserteilung an ein Pflegekind gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1 Abs. 2; vgl. BVGE 2020 VII/3 E. 7.1). Die entsprechende Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, nicht hingegen auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

2.2 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf gemäss Art. 316 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes; der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften (Abs. 2). Gemäss Art. 6 der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338) kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn keine Adoption angestrebt wird, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Abs. 1). Die Pflegeeltern müssen eine schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Herkunftslandes des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der dieser angibt, zu welchem Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll (Abs. 2 Satz 1). Die Pflegeeltern müssen sich schriftlich verpflichten, ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes getragen hat (Abs. 3).

Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 6 Abs. 1 PAVO ist gemäss Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn es sich beim aufzunehmenden Kind um eine Vollwaise oder einen Vollwaisen handelt, dieses verlassen wurde oder wenn die Eltern bzw. die bisherige(n) Betreuungsperson(en) erwiesenermassen ausserstande sind, (künftig) für das Kind zu sorgen (VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1 Abs. 2 – 28. Mai 2014, VB.2014.00242, E. 6.2 Abs. 3; BVGr, 2. Dezember 2014, C-2346/2013, E. 5.5 Abs. 3 – 31. August 2011, C-1403/2011, E. 5.5 Abs. 3; vgl. VPB 2003, Nr. 95 E. 14 Abs. 2 am Ende). Materielle Schwierigkeiten der im Herkunftsland verbleibenden Familie oder der Wunsch, dem Kind eine bessere Zukunft in der Schweiz zu ermöglichen, stellen jedoch keine wichtigen Gründe dar (VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1 Abs. 2; BVGE 2020 VII/3 E. 7.4; Minh Son Nguyen, in: ders./Cesla Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers, Bern 2017, Art. 30 N. 75). Der Hauptzweck von Art. 33 VZAE besteht darin, einem Kind zu einem angemessenen familiären und sozialen Umfeld zu verhelfen. Deshalb und mit Blick auf den Kindesschutz ist von zentraler Bedeutung, dass die Aufnahme als Pflegekind einzig dem Wohl des Kindes dient und dass nicht andere, namentlich migrationsbezogene Überlegungen im Vordergrund stehen (VGr, 28. Mai 2014, VB.2014.00242, E. 6.2 Abs. 3; BVGE 2020 VII/3 E. 7.5).

Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, wird erst wirksam, wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist (Art. 8 Abs. 4 PAVO). Die zuständige Behörde – vorliegend die Sozialen Dienste der Stadt Zürich – überweist die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, mit ihrem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 8a Abs. 1 PAVO). Letztere ist bei ihrem Entscheid nicht an die Beurteilung durch die zuständige Kindesschutzbehörde gebunden (VGr, 28. Mai 2014, VB.2014.00242, E. 6.3; BVGE 2020 VII/3 E. 7.4; Andrea Good/Titus Bosshard, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 30 N. 25).

2.3 Aus dem Abklärungsbericht der Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 2. März 2020 geht zum Hintergrund des hier strittigen Gesuchs Folgendes hervor: Der Vater der Beschwerdeführenden 1 und 2 sei am 16. Juni 2016 und deren Mutter am 5. Juli 2019 verstorben. Seither würden die beiden Geschwister gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 3 "von Bekannten 'hin und her geschoben'"; eine verbindliche Betreuungslösung in Somalia habe trotz intensiven Abklärungen der Beschwerdeführerin 3 nicht aufgegleist werden können. Sie und ihre Tochter E (geboren 1974) seien "die engsten und nächsten Verwandten". Sie wollten deshalb die Beschwerdeführenden 1 und 2 bei sich in Zürich aufnehmen. Zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin 3 ist dem Bericht zu entnehmen, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Sohn F (geboren 1998) in einer 4,5-Zimmer-Wohnung in Zürich lebt. Die zuständige Sozialarbeiterin hielt im Bericht ausserdem fest, dass "nicht von einer idealen Situation für die Jugendlichen gesprochen werden kann". Dennoch empfahl sie die Erteilung der Pflegeplatzbewilligung, vorbehältlich des positiven Entscheids des Beschwerdegegners.

2.4  

2.4.1 Die Vorinstanz erwog zunächst, es bestünden erhebliche Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführenden, dass sie in ihrer Heimat über keine Verwandten mehr verfügten. Aus dem Abklärungsbericht der Sozialen Dienste der Stadt Zürich gehe bezüglich der Beschwerdeführerin 2 beispielsweise hervor, dass sie gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 3 "Hausdienste" für Bekannte und Verwandte erledige. Zudem habe sich gemäss der "Declaration of custody and responsibility" des regionalen Gerichts vom 24. Juni 2020 ein gewisser G an das Gericht gewandt und dieses Dokument bezüglich seines Neffen und seiner Nichte beantragt. Zwar habe die Beschwerdeführerin 3 mit Schreiben vom 16. Juli 2020 geltend gemacht, dass es sich bei G nicht um den Onkel der Beschwerdeführenden 1 und 2 handle. Er sei mit den Kindern nicht verwandt; er habe das sagen müssen, damit die Kinder die Erlaubnis erhalten würden, das Land zu verlassen. Dieser Mann sei der Bekannte, den sie organisiert habe, um den Kindern Arbeit zu suchen. Diese Angaben seien jedoch – so die Vorinstanz weiter – durch nichts belegt, und es bestünden erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt. Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführenden 1 und 2 über Verwandte in Somalia verfügten, zeige der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 3 in der Lage gewesen sei, einen Bekannten zu organisieren, welcher sich vor Gericht für die Belange der Beschwerdeführenden 1 und 2 eingesetzt habe, dass es nicht ausgeschlossen sei, in Somalia jemanden mit derartigen Dingen zu betrauen. Es sei nicht ersichtlich, wieso G oder eine andere Person die Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht auch in Zukunft – beispielsweise bei der Organisation einer Unterkunft – sollte unterstützen können. Da Letztere bald 16 bzw. 17 Jahre alt seien, seien sie nicht mehr auf Betreuung im Sinn einer Überwachung angewiesen. Vielmehr gehe es darum, dass ihnen jemand mit Rat und Tat zur Seite stehe, wenn es erforderlich sei. Diese Unterstützung könnten Personen vor Ort bzw. die Beschwerdeführerin 3 aus dem Ausland oder durch Besuche gewährleisten. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin 3 die Beschwerdeführenden 1 und 2 – und bis zu ihrem Tod auch deren Mutter – bereits früher mit Geldüberweisungen unterstützt. Wieso dies nun ein Problem darstellen und Erpressungen zur Folge haben sollte, wie die Beschwerdeführenden geltend gemacht hatten, werde nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich. Durch ihre finanzielle Unterstützung könne die Beschwerdeführerin 3 die Situation der Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihrem Heimatland erheblich verbessern und ihnen auf die Weise eine bessere Zukunft und auch medizinische Versorgung ermöglichen.

2.4.2 Im Weiteren – so die Vorinstanz – gelte es zu beachten, dass eine Übersiedlung der Beschwerdeführenden 1 und 2 in die Schweiz mit massiven Integrationsschwierigkeiten in sprachlicher, sozialer, kultureller und beruflicher Hinsicht verbunden wäre. Diese hätten auch bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestanden, weshalb die Beschwerdeführenden aus der Verfahrensdauer beim Migrationsamt nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Gemäss dem Abklärungsbericht der Sozialen Dienste der Stadt Zürich habe der Beschwerdeführer 1 lediglich während vier Jahren die Schule besucht; die Dauer der Ausbildung der Beschwerdeführerin 2 an einer Koranschule sei unbekannt. Ihre Integration in das schweizerische Schulsystem und die Erarbeitung einer realistischen beruflichen Perspektive würde angesichts des Alters, ihrer minimalen schulischen Kenntnisse und der Sprachbarriere eine grosse Herausforderung darstellen. Demgegenüber dürfte eine Förderung im Heimatland – so die Vorinstanz weiter –, wo die Jugendlichen zumindest für kurze Zeit die Schule absolviert hätten, den Beschwerdeführenden 1 und 2 eher gerecht werden und Erfolg versprechender sein. Hinzu komme, dass die Sozialen Dienste bei der "Familie C/E/F" nicht von einer idealen Situation für die Jugendlichen sprechen würden. Die Lebenssituation von E und F sei fragil (bei ihr aufgrund einer psychischen Erkrankung, bei ihm aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit). Demgegenüber stehe die grosse Herausforderung, welche die Aufnahme zweier Jugendlicher aus schwierigen Verhältnissen und eine Migration von Somalia in die Schweiz mit sich bringen würde. Ob das Familiensystem den daraus resultierenden Belastungen werde standhalten können, sei schwierig vorauszusehen. Angesichts dieses unsicheren Familiensettings erschiene die Übersiedlung der Beschwerdeführenden 1 und 2 in die Schweiz noch problematischer.

2.4.3 Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Zulassung der Beschwerdeführenden 1 und 2 als Pflegekinder nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 33 VZAE nicht in Betracht komme. Dabei liess die Vorinstanz offen, ob "eine genügend nahe Beziehung" der Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Beschwerdeführerin 3 vorliege und mit der Aufnahme der Pflegekinder das Risiko einer Belastung des schweizerischen Sozialsystems bestehe.

2.5 Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, lässt diesen vorinstanzlichen Entscheid nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen:

2.5.1 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die Vorinstanz habe unzulässigerweise auf die Bedingung abgestellt, ob im Herkunftsland eine dem Kindswohl angepasste Lösung angebahnt werden könne oder nicht. Diese finde sich in der am 1. Januar 2021 aktualisierten Fassung der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich vom Oktober 2013 des Staatsekretariats für Migration (SEM) nicht (vgl. Ziff. 5.4.2 [Stand 15. Dezember 2021]; nachfolgend: Weisungen). Daraus leiten sie ab, dass diese Bedingung nicht mehr gelte bzw. dass die Vorinstanz dadurch die "Zulassungshürden erhöht" hätte.

Damit dringen die Beschwerdeführenden jedoch nicht durch. Wie aufgezeigt, ist gemäss Rechtsprechung zu prüfen, ob die Aufnahme als Pflegekind einzig dem Wohl des Kindes dient und dass nicht andere, namentlich migrationsbezogene Überlegungen im Vordergrund stehen (vorn, E. 2.2 Abs. 2). Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz im Rahmen ihrer Interessenabwägung gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berechtigt zu prüfen, ob es dem Kindswohl entsprechende Betreuungsmöglichkeiten in Somalia gibt (vgl. auch Weisung Ziff. 5.4.2.2).

2.5.2 Des Weiteren wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach erhebliche Zweifel an ihrer Darstellung bestünden, dass sie in ihrer Heimat über keine Verwandten mehr verfügten. Sie bringen erneut vor, G stehe in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zu den Beschwerdeführenden 1 und 2. Es handle sich dabei lediglich um eine Person, welche die Beschwerdeführerin 3 "engagiert" habe, um die Beschwerdeführenden 1 und 2 bei deren administrativen Angelegenheiten zu unterstützen. Wie dieses Engagement zustande gekommen ist und ob G dafür eine Gegenleistung erhalten hat, erläutern die Beschwerdeführenden jedoch nicht. Sodann liegt in dieser Hinsicht ein offizielles Dokument des Vorsitzenden des somalischen regionalen Gerichts vor, worin dieser – nach Anhörung zweier Zeugen – das Sorgerecht von G auf die Beschwerdeführerin 3 überträgt. Vor diesem Hintergrund sind die vorinstanzlichen Zweifel als berechtigt zu qualifizieren.

Dafür sprechen sodann auch die Angaben im Bericht der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, dass die Beschwerdeführerin 2 in Somalia "'Hausdienste' für Bekannte oder Verwandte" erledige. Die Beschwerdeführenden stellen sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Sozialarbeiterin habe die Aussagen der Beschwerdeführerin 3 falsch protokolliert; die Beschwerdeführerin 2 habe "(wenn überhaupt) für entfernte, flüchtige Bekannte" Arbeiten erledigt. Die Beschwerdeführerin 3 haben den Abklärungsbericht denn auch "weder visiert noch gegengelesen". Diese Erklärung erscheint wenig stichhaltig, zumal die Beschwerdeführerin 3 gegenüber dem Beschwerdegegner am 13. Juli 2020 angegeben hatte, dass Bekannte für die Beschwerdeführerin 2 "einen Job als Dienst Mädchen" bei einer Familie hätten vermitteln können. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin 3 gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich behauptete, intensive Abklärungen bezüglich einer Betreuungslösung in Somalia getätigt zu haben. Worin diese Abklärungen bestanden haben sollen, legt sie dagegen nicht dar. Vor diesem Hintergrund geht die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich (allfälliger) Verwandter in Somalia unrichtig festgestellt, fehl. Vielmehr hätte es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) an ihnen gelegen, substanziiert darzulegen, dass G nicht der Onkel der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist, und Unterlagen beizubringen, die den Inhalt des Dokuments des somalischen regionalen Gerichts und damit die Vermutung des Verwandtschaftsverhältnisses widerlegen.

2.5.3 Sodann wenden die Beschwerdeführenden – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – ein, eine finanzielle Unterstützung in Somalia durch Überweisungen der Beschwerdeführerin 3 stelle "keine valable Alternative zum beantragten Pflegeplatz in der Schweiz dar". Es bestehe ein hohes Risiko, dass Geldzahlungen aus dem Ausland veruntreut würden. Direktzahlungen an die Beschwerdeführenden 1 und 2 würde sich ausserdem in Somalia "sofort herumsprechen und [Letztere] als 'Finanzquelle' exponieren, was u. a. zu Erpressungen führen könnte". Weshalb die Vorinstanz diese Problematik als unbegründet taxiert habe, sei nicht nachvollziehbar und erscheine wiederum unbegründet.

Damit vermögen sie die Erwägungen der Vorinstanz jedoch nicht als rechtsverletzend erscheinen zu lassen. Vielmehr ist diesen insofern zuzustimmen, dass eine Gefährdung der Beschwerdeführenden 1 und 2 durch eine (weitere) finanzielle Unterstützung von der Schweiz aus nicht ersichtlich ist. Die Beschwerdeführenden legen denn auch nicht substanziiert dar, worin die konkrete Gefährdung bestehen soll. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 3 eine Überweisung auch in der Vergangenheit per Telefon und direkt an die Beschwerdeführenden 1 und 2 erfolgte. Eine solche Überweisung sollte somit relativ diskret abgewickelt werden können. Eine Exponierung der Beschwerdeführenden 1 und 2 als "Finanzquelle" und daraus möglicherweise resultierende Erpressungen sind damit nicht hinreichend konkret vorgebracht.

2.6 Was die Sehfähigkeit bzw. die Sehbeschwerden der Beschwerdeführerin 2 anbelangt, so ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden daraus vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Aus dem in diesem Zusammenhang eingereichten Arztbericht von Dr. H vom 8. August 2021 geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits im Jahr 2011 am rechten Auge und zwei Jahre später auch am linken Auge operiert wurde. Ihre Sehfähigkeit habe sich danach verbessert. Da die Beschwerdeführerin 2 offenbar in der Lage ist, einer Tätigkeit als Dienstmädchen nachzugehen, erscheint ihre Sehfähigkeit ausreichend zu sein, um ihren Alltag ohne grössere Einschränkungen meistern zu können. Im Übrigen vermag der blosse Umstand, dass die gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz besser ist als in Somalia, keine Aufnahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 als Pflegekinder in der Schweiz zu rechtfertigen.

2.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nichts gegen die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der absehbaren Integrationsschwierigkeiten in sprachlicher, sozialer, kultureller und beruflicher Hinsicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz vorbringen. Diese Integrationsprognose bezog die Vorinstanz gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG zu Recht in ihre Ermessensausübung mit ein (vgl. Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 96 AIG N. 8).

2.8 Insgesamt ist nicht rechtsverletzend, wenn Beschwerdegegner und Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG verweigerten.

3.  

3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 3 aufzuerlegen und ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden 1 und 2 angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 3 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …