{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00557_2022-08-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222564&W10_KEY=13823151&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "be043f800f925f8bb823cd82d9f1c655"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00557"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.08.2022  VB.2021.00557"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.08.2022  VB.2021.00557"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.08.2022  VB.2021.00557"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Aufsichtsrechtliche Verpflichtung der Gemeinde durch den Bezirksrat, Beschwerdelegitimation. Die Vorinstanz verpflichtete die Gemeinde im angefochtenen Entscheid aufsichtsrechtlich, einem Sozialhilfeempf\u00e4nger in Zukunft die wirtschaftliche Hilfe jeweils monatlich zu \u00fcberweisen. Erl\u00e4sst die (Aufsichts-)Beh\u00f6rde im Rahmen ihrer Aufsichtst\u00e4tigkeit eine Anordnung, k\u00f6nnen die Rechtsmittellegitimierten die dagegen zul\u00e4ssigen Rechtsmittel erheben. Die aufsichtsrechtliche Anordnung ist als erstinstanzlich zu betrachten, selbst wenn die Aufsichtsbeh\u00f6rde zugleich als Rekursbeh\u00f6rde amtet, sodass eine Gabelung des Rechtswegs eintreten kann (E. 2.2). Zust\u00e4ndigkeitshalber ist die Angelegenheit deshalb an den Regierungsrat zu \u00fcberweisen, soweit die Aufhebung der aufsichtsrechtlichen Anordnung beantragt wird (E. 2.3). Abgesehen davon stellte die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrer Beschwerde einzig die richtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz infrage, was f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Beschwerdelegitimation als Gemeinde nicht gen\u00fcgt, zumal finanziell ein geringer Betrag umstritten ist und dem vorinstanzlichen Entscheid keine pr\u00e4judizielle Wirkung zukommt. Da sie \u00fcberdies bez\u00fcglich des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens auch keine Verletzung der ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gew\u00e4hrten Garantien geltend macht, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen (E. 3.2). Die Ansetzung einer Nachfrist zur Darlegung der legitimationsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde war vorliegend nicht angezeigt, da das F\u00fchren von Rechtsmittelverfahren zu ihrem Aufgabenbereich geh\u00f6rt und bez\u00fcglich der Beschwerdelegitimation von Gemeinden \u2013 insbesondere bez\u00fcglich Sozialhilfe \u2013 eine gefestigte und bekannte Rechtsprechung besteht (E. 3.3). Nichteintreten. Mit Bezug auf die aufsichtsrechtliche Anordnung \u00dcberweisung an den Regierungsrat."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:37:42", "Checksum": "c8a0bd78d6df377811494fd0463a67e1"}