|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2021.00558
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. September 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Fachgruppe
Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. B und A
sind seit über sechs Jahren verheiratet und leben zusammen in einer Wohnung in
Zürich. Gemeinsame Kinder haben sie nicht. Für A besteht seit mehreren Jahren
eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 in
Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907.
B. Mit
Verfügung vom 22. Juli 2021 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer
von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein
Rayonverbot betreffend diese sowie ein Kontaktverbot zu B an.
C. Mit
Verfügung vom 23. Juli 2021 untersagte die Staatsanwaltschaft C A bis zum
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die dort beantragten
strafprozessualen Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot; Auflage, an einem
Eignungsgespräch für ein Lernprogramm bei der Abteilung Lernprogramme der
Bewährungs- und Vollzugsdienste, sowie im Eignungsfall am Lernprogramm
Partnerschaft ohne Gewalt teilzunehmen), mit B in irgendeiner Weise
(persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder
durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.
II.
A. Mit
Eingabe vom 30. Juli 2021 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich
um Verlängerung der von der Stadtpolizei mit Verfügung vom 22. Juli 2021
angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 4. August
2021 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne
vorgängige Anhörung der Parteien – bis 5. November 2021. Die
Verfahrenskosten nahm er auf die Gerichtskasse.
B. A erhob
mit Eingabe vom 7. August 2021 Einsprache gegen das Urteil vom
4. August 2021 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Schutzmassnahmen. Am 12. August 2021 hörte der Haftrichter daraufhin die
Parteien persönlich an. Mit Urteil desselben Datums hiess er die Einsprache in
Bezug auf die Wegweisung und das Rayonverbot gut, im Übrigen wies er sie ab.
Das Kontaktverbot zu B verlängerte der Haftrichter bis 5. November 2021. Die
Verfahrenskosten nahm er zu zwei Dritteln auf die Gerichtkasse. Zu einem
Drittel auferlegte er sie A, nahm deren Anteil jedoch infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung einstweilen ebenfalls auf die Gerichtskasse.
III.
A. Am
17. August 2021 reichte A dem Bezirksgericht Zürich ein Schreiben ein,
worin sie geltend machte, immer noch "Einspruch" gegen die
dreimonatige Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 5. November 2021 zu
erheben. Das Bezirksgericht Zürich leitete diese Eingabe zusammen mit seinen Akten
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Da der Eingabe kein
eindeutiger Beschwerdewille von A zu entnehmen war, setzte das
Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 19. August 2021 Frist zur
Bestätigung ihres Beschwerdewillens an, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde. Aufgrund der daraufhin von A eingereichten Eingabe vom
24. August 2021 war auf ihren Beschwerdewillen zu schliessen. Das
Verwaltungsgericht setzte daher das Beschwerdeverfahren fort, indem es mit
Präsidialverfügung vom 26. August 2021 den Schriftenwechsel einleitete.
B. Mit
Eingaben vom 30. August 2021 bzw. 31. August 2021 verzichteten die
Stadtpolizei und der Haftrichter auf Beschwerdevernehmlassung. B reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses
Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt,
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung
mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2 Auch wenn
ihre Eingaben vom 17. August 2021 und 24. August 2021 keinen
entsprechenden, ausdrücklichen Antrag enthalten, ist unter Berücksichtigung der
Beschwerdebegründung ohne Weiteres davon auszugehen, dass die offensichtlich
rechtsunkundige Beschwerdeführerin das Urteil des Haftrichters vom
12. August 2021 bzw. das damit – als einzige Schutzmassnahme – verlängerte
Kontaktverbot zum Beschwerdegegner anfechten will. Wie das Verwaltungsgericht
bereits mit Präsidialverfügung vom 26. August 2021 feststellte, ergibt
sich der Beschwerdewille der Beschwerdeführerin aus ihrer im Anschluss an die
Präsidialverfügung vom 20. August 2021 eingereichten Eingabe vom
24. August 2021 (vorn III.A.).
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319,
E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann namentlich durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über
solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung oder
Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben
(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ
grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er sich im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der
Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits
die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt
sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 8. Juni 2021,
VB.2021.00319, E. 2.4).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die
Beschwerdeführerin am späteren Abend des 21. Juli 2021 auf dem Balkon der
ehelichen Wohnung vom Beschwerdegegner verlangt habe, die Scheidungspapiere zu
unterzeichnen. Als er dies nicht getan habe, habe sie seine Shisha genommen und
ihm damit mehrmals mit dem Glasteil und dem Schlauch gegen den Kopf geschlagen,
wobei der Beschwerdegegner die Schläge mit der rechten Hand und dem Unterarm
habe abwehren können. Danach hätten sich die Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegner über die Küche in den Eingangsbereich der Wohnung begeben, wo
die Beschwerdeführerin einen Schirm behändigt und den Beschwerdegegner damit
mehrere Male gestochen und geschlagen habe. Der Beschwerdegegner sei dabei
leicht verletzt worden. Ferner habe die Beschwerdeführerin ein Messer genommen
und in einer Entfernung von 1,5 bis 2 m Stichbewegungen gegen den
Beschwerdegegner ausgeführt. Dieser habe deshalb Angst bekommen. Zudem habe die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner seit einem Monat mit dem Tod gedroht,
indem sie eine Schnittbewegung am Hals angedeutet habe.
3.2 Der
Haftrichter stützte sich im Urteil vom 12. August 2021 auf die Angaben der
Parteien in ihren schriftlichen Eingaben, deren Aussagen gegenüber der
Mitbeteiligten, der Staatsanwaltschaft (Beschwerdeführerin) und im Rahmen der
persönlichen Anhörung vom 12. August 2021 sowie teilweise auf die
Erwägungen des Urteils vom 4. August 2021.
Der Haftrichter erwog, die Parteien seien immer noch
verheiratet, womit eine Beziehung im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG bestehe.
Gestützt auf die nach wie vor nicht a priori unglaubhaften Ausführungen des
Beschwerdegegners sei weiterhin auch das Vorliegen von häuslicher Gewalt im
Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG zu bejahen. Diesbezüglich hätten
sich aus der Einsprache der Beschwerdeführerin und den Aussagen der Parteien
anlässlich der persönlichen Anhörung keine neuen, massgeblichen Erkenntnisse
ergeben, die nicht bereits im Urteil vom 4. August 2021 Berücksichtigung
gefunden hätten. Zwar erschienen die Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2021 etwas sprunghaft. Sie
stimmten jedoch betreffend den äusseren Ablauf des Geschehens mit den
Ausführungen der Beschwerdeführerin überein. So hätten die Parteien etwa
gleichermassen angegeben, dass der Grund für die Auseinandersetzung unter
anderem der Scheidungswille der Beschwerdeführerin gewesen sei, sie zum
Zeitpunkt des Beginns der Auseinandersetzung auf dem Balkon gewesen seien, der
Beschwerdegegner danach in die Küche gegangen sei, die Beschwerdeführerin
daraufhin ein Küchenmesser in der Hand gehabt habe – wobei sich die Aussagen
der Parteien, was sie damit gemacht habe, unterschieden – und, dass die
Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner in der Folge mit einem Schirm
geschlagen habe. Zudem würden – so der Haftrichter weiter – die Schilderungen
des Beschwerdegegners durch die fotografisch dokumentierten Verletzungen
gestützt. Diese bestätigten wiederum seine Aussagen, wonach ihn die
Beschwerdeführerin mit der Wasserpfeife gegen den Kopf (bzw. in Richtung des
Kopfs) geschlagen und er mit seiner rechten Hand bzw. seinem rechten Arm die
Schläge abzuwehren versucht habe. Auch die Prellmarken am Bauch des Beschwerdegegners
stimmten mit seinen Aussagen überein, wonach ihn die Beschwerdeführerin mit dem
Schirm geschlagen und im Bereich des rechten Bauches getroffen habe. Weiter sei
auf einem Foto-Ausschnitt eines vom Beschwerdegegner erstellten Videos
erkennbar, dass die Beschwerdeführerin mit einem Schirm auf den
Beschwerdegegner losgegangen sei. Dass die Beschwerdeführerin dessen Angaben
teilweise bestritten habe, namentlich, dass sie den Beschwerdegegner nicht mit
der Wasserpfeife und lediglich mit dem Griff und nicht mit der Spitze des
Schirms geschlagen habe, änderten nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen
des Beschwerdegegners. Zudem sei nachvollziehbar, dass sich dieser aufgrund des
Verhaltens der Beschwerdeführerin ängstige.
Das laufende Verfahren, in welchem sich die Aussagen der
Parteien diametral gegenüberstünden, vermittle das Bild einer sehr angespannten
Trennungssituation, die einer gewissen Deeskalierung bedürfe. Da die
Beschwerdeführerin nicht a priori unglaubhaft vorgebracht habe, dass sie nur
noch ihre Sachen aus der gemeinsamen Wohnung holen und dort ohnehin ausziehen
wolle, sowie angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner sich
einverstanden erklärt habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Sachen aus der
Wohnung entferne, erscheine die Aufrechterhaltung der Wegweisung sowie des
Rayonverbots nicht notwendig. Zur weiteren Deeskalierung der Situation zwischen
den Parteien sei die Verlängerung des Kontaktverbots jedoch angezeigt und
verhältnismässig.
3.3 Was die
Beschwerdeführerin vorbringt, vermag diese Erwägungen, auf welche in Anwendung
von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich
verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal sie sich nur
oberflächlich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt. So versucht sie in
erster Linie und in lediglich pauschaler Weise, die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdegegners infrage zu stellen, namentlich in Bezug auf die ihr
vorgeworfenen Schläge mit der Shisha und die Todesdrohungen. Dass sie den
Beschwerdegegner mit dem Schirm – mindestens mit dem Griff des Schirms –
attackierte, was für sich allein bereits unter den Begriff der häuslichen
Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG fällt, bestreitet sie
jedenfalls im Grundsatz indes weiterhin nicht. Es ist denn auch fotografisch
dokumentiert, dass der Beschwerdegegner anlässlich der Auseinandersetzung am
21. Juli 2021 verletzt wurde. Auch sonst sind die Aussagen des
Beschwerdegegners, wie der Haftrichter zu Recht erwägt, durchaus als glaubhaft
zu bezeichnen. Dass seitens der Mitbeteiligten zugunsten des Beschwerdegegners
Gewaltschutzmassnahmen angeordnet wurden, ist folglich nicht zu beanstanden.
Dasselbe gilt sodann für die Verlängerung des Kontaktverbots durch den
Haftrichter. So wirkt die Situation zwischen den Parteien aufgrund der im Raum
stehenden Scheidung, über die sie sich nicht einig sind, tatsächlich stark
angespannt und dürfte es bei Kontakten mindestens derzeit und in der näheren
Zukunft zu weiteren dadurch ausgelösten Auseinandersetzungen kommen, zumal die
Beschwerdeführerin offenbar eine sehr emotionale Person ist. Die Verlängerung
des Kontaktverbots scheint, auch was die Dauer von drei Monaten betrifft,
überdies verhältnismässig, beabsichtigt die Beschwerdeführerin doch ohnehin
nicht, mit dem Beschwerdegegner Kontakt aufzunehmen und in Bälde aus der
ehelichen Wohnung auszuzuziehen.
Über die Verteilung des Hausrats ist nicht im vorliegenden
Verfahren zu befinden. Dies wird Gegenstand eines allfälligen
Eheschutzverfahrens sein. Wie der Haftrichter zutreffend festhielt, bietet der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin immerhin Hand dazu, noch während der
Geltungsdauer des Kontaktverbots und in seiner Abwesenheit – unter Umständen
mithilfe ihrer Beiständin und jedenfalls nach Rücksprache mit der
Staatsanwaltschaft – gewisse Gegenstände aus der Wohnung zu holen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
5.
Wie schon die Präsidialverfügung vom 26. August 2021
ist auch das vorliegende Urteil der Beiständin der Beschwerdeführerin zur
Kenntnisnahme zuzustellen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'330.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …