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Geschäftsnummer: VB.2021.00558  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.09.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem Ehemann.] Dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mindestens mit dem Griff des Schirms attackierte, bestreitet sie im Grundsatz nicht. Zudem ist fotografisch dokumentiert, dass der Beschwerdegegner, dessen Aussagen glaubhaft erscheinen, anlässlich der Auseinandersetzung verletzt wurde. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass Gewaltschutzmassnahmen angeordnet wurden. Dasselbe gilt für die Verlängerung des Kontaktverbots. So wirkt die Situation zwischen den Parteien aufgrund der im Raum stehenden Scheidung stark angespannt und dürfte es bei Kontakten mindestens derzeit und in der näheren Zukunft zu weiteren dadurch ausgelösten Auseinandersetzungen kommen (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
BESCHWERDEWILLE
GLAUBHAFTIGKEIT
GLAUBWÜRDIGKEIT
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. II lit. c GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00558

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

B,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. B und A sind seit über sechs Jahren verheiratet und leben zusammen in einer Wohnung in Zürich. Gemeinsame Kinder haben sie nicht. Für A besteht seit mehreren Jahren eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907.

B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend diese sowie ein Kontaktverbot zu B an.

C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 untersagte die Staatsanwaltschaft C A bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die dort beantragten strafprozessualen Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot; Auflage, an einem Eignungsgespräch für ein Lernprogramm bei der Abteilung Lernprogramme der Bewährungs- und Vollzugsdienste, sowie im Eignungsfall am Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt teilzunehmen), mit B in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.

II.  

A. Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der von der Stadtpolizei mit Verfügung vom 22. Juli 2021 angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 4. August 2021 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 5. November 2021. Die Verfahrenskosten nahm er auf die Gerichtskasse.

B. A erhob mit Eingabe vom 7. August 2021 Einsprache gegen das Urteil vom 4. August 2021 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Schutzmassnahmen. Am 12. August 2021 hörte der Haftrichter daraufhin die Parteien persönlich an. Mit Urteil desselben Datums hiess er die Einsprache in Bezug auf die Wegweisung und das Rayonverbot gut, im Übrigen wies er sie ab. Das Kontaktverbot zu B verlängerte der Haftrichter bis 5. November 2021. Die Verfahrenskosten nahm er zu zwei Dritteln auf die Gerichtkasse. Zu einem Drittel auferlegte er sie A, nahm deren Anteil jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen ebenfalls auf die Gerichtskasse.

III.  

A. Am 17. August 2021 reichte A dem Bezirksgericht Zürich ein Schreiben ein, worin sie geltend machte, immer noch "Einspruch" gegen die dreimonatige Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 5. November 2021 zu erheben. Das Bezirksgericht Zürich leitete diese Eingabe zusammen mit seinen Akten zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Da der Eingabe kein eindeutiger Beschwerdewille von A zu entnehmen war, setzte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 19. August 2021 Frist zur Bestätigung ihres Beschwerdewillens an, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Aufgrund der daraufhin von A eingereichten Eingabe vom 24. August 2021 war auf ihren Beschwerdewillen zu schliessen. Das Verwaltungsgericht setzte daher das Beschwerdeverfahren fort, indem es mit Präsidialverfügung vom 26. August 2021 den Schriftenwechsel einleitete.

B. Mit Eingaben vom 30. August 2021 bzw. 31. August 2021 verzichteten die Stadtpolizei und der Haftrichter auf Beschwerdevernehmlassung. B reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2 Auch wenn ihre Eingaben vom 17. August 2021 und 24. August 2021 keinen entsprechenden, ausdrücklichen Antrag enthalten, ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung ohne Weiteres davon auszugehen, dass die offensichtlich rechtsunkundige Beschwerdeführerin das Urteil des Haftrichters vom 12. August 2021 bzw. das damit – als einzige Schutzmassnahme – verlängerte Kontaktverbot zum Beschwerdegegner anfechten will. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung vom 26. August 2021 feststellte, ergibt sich der Beschwerdewille der Beschwerdeführerin aus ihrer im Anschluss an die Präsidialverfügung vom 20. August 2021 eingereichten Eingabe vom 24. August 2021 (vorn III.A.).

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann namentlich durch Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung oder Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die Beschwerdeführerin am späteren Abend des 21. Juli 2021 auf dem Balkon der ehelichen Wohnung vom Beschwerdegegner verlangt habe, die Scheidungspapiere zu unterzeichnen. Als er dies nicht getan habe, habe sie seine Shisha genommen und ihm damit mehrmals mit dem Glasteil und dem Schlauch gegen den Kopf geschlagen, wobei der Beschwerdegegner die Schläge mit der rechten Hand und dem Unterarm habe abwehren können. Danach hätten sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner über die Küche in den Eingangsbereich der Wohnung begeben, wo die Beschwerdeführerin einen Schirm behändigt und den Beschwerdegegner damit mehrere Male gestochen und geschlagen habe. Der Beschwerdegegner sei dabei leicht verletzt worden. Ferner habe die Beschwerdeführerin ein Messer genommen und in einer Entfernung von 1,5 bis 2 m Stichbewegungen gegen den Beschwerdegegner ausgeführt. Dieser habe deshalb Angst bekommen. Zudem habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner seit einem Monat mit dem Tod gedroht, indem sie eine Schnittbewegung am Hals angedeutet habe.

3.2 Der Haftrichter stützte sich im Urteil vom 12. August 2021 auf die Angaben der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben, deren Aussagen gegenüber der Mitbeteiligten, der Staatsanwaltschaft (Beschwerdeführerin) und im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 12. August 2021 sowie teilweise auf die Erwägungen des Urteils vom 4. August 2021.

Der Haftrichter erwog, die Parteien seien immer noch verheiratet, womit eine Beziehung im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG bestehe. Gestützt auf die nach wie vor nicht a priori unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdegegners sei weiterhin auch das Vorliegen von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG zu bejahen. Diesbezüglich hätten sich aus der Einsprache der Beschwerdeführerin und den Aussagen der Parteien anlässlich der persönlichen Anhörung keine neuen, massgeblichen Erkenntnisse ergeben, die nicht bereits im Urteil vom 4. August 2021 Berücksichtigung gefunden hätten. Zwar erschienen die Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2021 etwas sprunghaft. Sie stimmten jedoch betreffend den äusseren Ablauf des Geschehens mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin überein. So hätten die Parteien etwa gleichermassen angegeben, dass der Grund für die Auseinandersetzung unter anderem der Scheidungswille der Beschwerdeführerin gewesen sei, sie zum Zeitpunkt des Beginns der Auseinandersetzung auf dem Balkon gewesen seien, der Beschwerdegegner danach in die Küche gegangen sei, die Beschwerdeführerin daraufhin ein Küchenmesser in der Hand gehabt habe – wobei sich die Aussagen der Parteien, was sie damit gemacht habe, unterschieden – und, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner in der Folge mit einem Schirm geschlagen habe. Zudem würden – so der Haftrichter weiter – die Schilderungen des Beschwerdegegners durch die fotografisch dokumentierten Verletzungen gestützt. Diese bestätigten wiederum seine Aussagen, wonach ihn die Beschwerdeführerin mit der Wasserpfeife gegen den Kopf (bzw. in Richtung des Kopfs) geschlagen und er mit seiner rechten Hand bzw. seinem rechten Arm die Schläge abzuwehren versucht habe. Auch die Prellmarken am Bauch des Beschwerdegegners stimmten mit seinen Aussagen überein, wonach ihn die Beschwerdeführerin mit dem Schirm geschlagen und im Bereich des rechten Bauches getroffen habe. Weiter sei auf einem Foto-Ausschnitt eines vom Beschwerdegegner erstellten Videos erkennbar, dass die Beschwerdeführerin mit einem Schirm auf den Beschwerdegegner losgegangen sei. Dass die Beschwerdeführerin dessen Angaben teilweise bestritten habe, namentlich, dass sie den Beschwerdegegner nicht mit der Wasserpfeife und lediglich mit dem Griff und nicht mit der Spitze des Schirms geschlagen habe, änderten nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners. Zudem sei nachvollziehbar, dass sich dieser aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin ängstige.

Das laufende Verfahren, in welchem sich die Aussagen der Parteien diametral gegenüberstünden, vermittle das Bild einer sehr angespannten Trennungssituation, die einer gewissen Deeskalierung bedürfe. Da die Beschwerdeführerin nicht a priori unglaubhaft vorgebracht habe, dass sie nur noch ihre Sachen aus der gemeinsamen Wohnung holen und dort ohnehin ausziehen wolle, sowie angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner sich einverstanden erklärt habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Sachen aus der Wohnung entferne, erscheine die Aufrechterhaltung der Wegweisung sowie des Rayonverbots nicht notwendig. Zur weiteren Deeskalierung der Situation zwischen den Parteien sei die Verlängerung des Kontaktverbots jedoch angezeigt und verhältnismässig.

3.3 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag diese Erwägungen, auf welche in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal sie sich nur oberflächlich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt. So versucht sie in erster Linie und in lediglich pauschaler Weise, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners infrage zu stellen, namentlich in Bezug auf die ihr vorgeworfenen Schläge mit der Shisha und die Todesdrohungen. Dass sie den Beschwerdegegner mit dem Schirm – mindestens mit dem Griff des Schirms – attackierte, was für sich allein bereits unter den Begriff der häuslichen Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG fällt, bestreitet sie jedenfalls im Grundsatz indes weiterhin nicht. Es ist denn auch fotografisch dokumentiert, dass der Beschwerdegegner anlässlich der Auseinandersetzung am 21. Juli 2021 verletzt wurde. Auch sonst sind die Aussagen des Beschwerdegegners, wie der Haftrichter zu Recht erwägt, durchaus als glaubhaft zu bezeichnen. Dass seitens der Mitbeteiligten zugunsten des Beschwerdegegners Gewaltschutzmassnahmen angeordnet wurden, ist folglich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt sodann für die Verlängerung des Kontaktverbots durch den Haftrichter. So wirkt die Situation zwischen den Parteien aufgrund der im Raum stehenden Scheidung, über die sie sich nicht einig sind, tatsächlich stark angespannt und dürfte es bei Kontakten mindestens derzeit und in der näheren Zukunft zu weiteren dadurch ausgelösten Auseinandersetzungen kommen, zumal die Beschwerdeführerin offenbar eine sehr emotionale Person ist. Die Verlängerung des Kontaktverbots scheint, auch was die Dauer von drei Monaten betrifft, überdies verhältnismässig, beabsichtigt die Beschwerdeführerin doch ohnehin nicht, mit dem Beschwerdegegner Kontakt aufzunehmen und in Bälde aus der ehelichen Wohnung auszuzuziehen.

Über die Verteilung des Hausrats ist nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden. Dies wird Gegenstand eines allfälligen Eheschutzverfahrens sein. Wie der Haftrichter zutreffend festhielt, bietet der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin immerhin Hand dazu, noch während der Geltungsdauer des Kontaktverbots und in seiner Abwesenheit – unter Umständen mithilfe ihrer Beiständin und jedenfalls nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft – gewisse Gegenstände aus der Wohnung zu holen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

5.  

Wie schon die Präsidialverfügung vom 26. August 2021 ist auch das vorliegende Urteil der Beiständin der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 1'330.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …