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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00560
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonspolizei Zürich
Beschwerdegegnerin,
betreffend
polizeiliche Massnahmen,
hat sich ergeben:
I.
A. A wurde
am 8. November 2017 gestützt auf einen Entscheid des Bezirksgerichts
Zürich vom 11. Juli 2017 aus ihrem vormaligen Wohnhaus in B ausgewiesen,
nachdem dieses im Rahmen eines Betreibungsverfahrens gepfändet und am
8. Juni 2016 verwertet worden war. Die gegen das Urteil des
Bezirksgerichts Zürich erhobenen Rechtsmittel waren vom Obergericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 11. September 2017 und vom Bundesgericht mit Urteil
vom 6. November 2017 (5A_811/2017) abgewiesen worden. Beim Vollzug der
Ausweisung wurde das Gemeindeammannamt C von der Polizei unterstützt.
B. Mit
Eingabe vom 15. März 2021 gelangte A an die Kantonspolizei Zürich und
verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bzw. sinngemäss den Erlass
einer Feststellungsverfügung über einen Realakt im Sinn von § 10c
lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2).
Sie bezog sich darin auf ein Schreiben der Kantonspolizei Zürich vom
8. März 2021 und rügte die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29–30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
sowie von Art. 6 und 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101).
C. Mit
Verfügung vom 7. April 2021 wies die Kantonspolizei Zürich das Feststellungsbegehren
ab, soweit darauf eingetreten wurde.
II.
Dagegen rekurrierte A am 9. Mai 2021 an die
Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der
Kantonspolizei Zürich vom 7. April 2021 sowie die Feststellung des
"Machtmissbrauchs der Polizeigewalt und der Menschenrechtsverletzungen
gemäss Art. 13 BV sowie Art. 3 und 8 EMRK im Zusammenhang mit der
Zwangsräumung vom 8. November 2017".
Mit Rekursentscheid vom 20. Mai 2021 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte
sie A.
III.
Mit Beschwerde vom 18. August 2021 gelangte A dagegen
an das Verwaltungsgericht. Sie ersucht um "Gutheissung ihrer Beschwerde
und die Anerkennung, dass in diesem Fall eine Verletzung der durch Art. 3
und 8 EMRK garantierten Rechte vorliege". Zudem ersucht sie das
Verwaltungsgericht, die Polizei anzuweisen, eine Untersuchung einzuleiten,
"um die Verantwortung festzustellen". Weiter verlangt sie
Schadenersatz für den moralischen und finanziellen Verlust, den ihre Familie
seit dem 8. November 2017 erlitten habe und weiterhin erleiden werde, bis ihre
Grundrechte wiederhergestellt seien und die Familie wieder in ihr Wohnhaus in B
eingegliedert sei. Zudem fordert sie eine Entschädigung von Fr. 12'000.-,
die zur Deckung der Prozesskosten (einschliesslich Betreibungskosten) für die
vorangegangenen Verfahren gegen die Polizei gezahlt worden seien, unter
Kostenfolge zulasten der Kantonspolizei Zürich.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. August
2021 auf eine Vernehmlassung. Die Kantonspolizei Zürich schloss in ihrer
Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
2.
2.1 Die
Vorinstanz stellte zunächst fest, der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 7. April 2021 zufolge sei die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
15. März 2021 zum wiederholten Mal an die Beschwerdegegnerin gelangt und
habe geltend gemacht, dass das der Ausweisung zugrundeliegende Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich "im fraglichen Zeitpunkt" noch nicht
vollstreckbar gewesen und die Ausweisung somit "rechtswidrig, willkürlich
und missbräuchlich" erfolgt sei. Darüber hinaus habe die
Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Vorgehensweise und das Verhalten der
beigezogenen Polizeiangehörigen seien unrechtmässig gewesen und habe sie in
ihren Grundrechten verletzt sowie dass beim Vollzug der Ausweisungsverfügung
die Polizeiangehörigen gegen das Folterverbot gemäss Art. 3 EMRK und das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK
verstossen hätten. Darüber hinaus habe man sich ihr gegenüber rassistisch
motiviert verhalten und ihr das Akteneinsichtsrecht verwehrt.
Die Beschwerdegegnerin halte dem in der angefochtenen
Verfügung entgegen, dass an dem Einsatz nur Mitarbeitende der (kommunalen)
Polizei teilgenommen hätten, weshalb von ihrer Seite keine
Grundrechtsverletzungen gegenüber der Beschwerdeführerin begangen worden sein
könnten und auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten sei. Betreffend das
Akteneinsichtsgesuch sei festzustellen, dass dem Ersuchen bereits mehrfach von
verschiedenen Stellen entsprochen worden sei und auch das jüngste Gesuch
umgehend der zuständigen Dienststelle zur Behandlung überwiesen worden sei,
welche diesem am 11. März 2021 entsprochen habe, weshalb der unbegründete
Vorwurf abzuweisen sei.
Die Vorinstanz erwog sodann, die Beschwerdeführerin
bestreite den Einwand der Beschwerdegegnerin in ihrem Rekurs zumindest
sinngemäss, wenn sie ausführe, dass sie die Initialen der Kantonspolizei auf
den Uniformen habe lesen können und ihr die Gemeindepolizisten bekannt seien.
Bezugnehmend auf einen Journaleintrag aus dem Polizei-Informationssystem
(POLIS) beanstande sie die Feststellung, dass "die Zwangsräumung in
Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2017
durchgeführt" worden sei. Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, das
bundesgerichtliche Urteil vom 6. November 2017 habe nicht den Vollzug der
Ausweisung zum Gegenstand gehabt. Der Räumungsbescheid sei zu einem Zeitpunkt
erfolgt, als das obergerichtliche Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen
sei und der bundesgerichtlichen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
erteilt worden. Das Betreibungsamt hätte die Veröffentlichung des
bundesgerichtlichen Urteils abwarten müssen, um eine Ausweisungsverfügung zu
erlassen und einen Termin für die Zwangsräumung frühestens am 8. Februar (Anm.:
2018) festlegen dürfen. Ein Ausweisungsbefehl sei gemäss Art. 3 und 8 EMRK
nicht vollstreckbar, bis die betroffenen Personen umgesiedelt worden seien.
Auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht an der Zwangsräumung beteiligt gewesen
sei, habe sie sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht, weil sie,
die Beschwerdeführerin, und ihr Sohn die Beschwerdegegnerin zweimal erfolglos
um Hilfe gebeten hätten.
Die Vorinstanz erwog weiter, dem Bundesgerichtsentscheid
vom 6. November 2017 (5A_811/2017) sei zu entnehmen, dass das
Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 11. Juli 2017
verpflichtet habe, die fragliche Liegenschaft zu räumen und ordnungsgemäss zu
übergeben. Mit demselben Entscheid habe das Gericht das Gemeindeammannant C
angewiesen, die Vollstreckung auf Verlangen der berechtigten Partei
durchzuführen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe den erstinstanzlichen
Ausweisungsbefehl am 11. September 2017 bestätigt. Am 14. September
2017 habe die zuständige Behörde nach Angaben der Beschwerdeführerin den
Räumungsbescheid erlassen und den Termin auf den 8. November 2017
festgesetzt. Dies sei nicht zu beanstanden gewesen, da einer Beschwerde an das
Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auch wenn das
Bundesgericht mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 bis zum Entscheid über
das Gesuch um aufschiebende Wirkung einen Vollzugsstopp angeordnet habe, hätte
dies nichts daran geändert, dass das Verfahren mit Erlass des
Bundesgerichtsentscheids vom 6. November 2017 zulasten der
Beschwerdeführerin seinen Abschluss gefunden habe und der Ausweisungsbefehl in
Rechtskraft erwachsen sei.
Gemäss Art. 337 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) könne ein Entscheid direkt
vollstreckt werden, wenn das urteilende Gericht konkrete
Vollstreckungsmassnahmen angeordnet habe, was vorliegend der Fall gewesen sei.
Eine zusätzliche Ausweisungsverfügung sei damit nicht erforderlich gewesen und
der Vollzug der Ausweisung sei nicht zu beanstanden. Der von der
Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, wonach die beteiligten
Polizeibeamten an einer unrechtmässigen Räumung teilgenommen hätten, könne
deshalb – unabhängig davon, ob es sich um Beamte der Beschwerdegegnerin oder
solche der kommunalen Polizei gehandelt habe – nicht gefolgt werden. Dass die
betroffene Person zuvor zwingend umzusiedeln wäre, sei ebenfalls unzutreffend
und ergäbe sich auch nicht aus Art. 8 EMRK respektive Art. 13 BV. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung beschränke sich auf den Schutz vor
unbefugtem Eindringen durch Polizei, Militär und andere Behörden. Dagegen
bestehe kein Anspruch auf eine Ersatzunterkunft nach einer befugten Zwangsräumung.
Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen das Folterverbot oder ein rassistisch
motiviertes Verhalten seien nicht erkennbar und seien von der
Beschwerdeführerin auch nur unsubstanziiert behauptet. Ein Verstoss gegen das
Akteneinsichtsrecht sei im Rekursverfahren nicht mehr geltend gemacht worden.
2.2 Dagegen
bringt die Beschwerdeführerin vor, das Verhalten der Polizeibeamten "habe
gegen die bürgerliche und gesetzliche Ordnung" verstossen. Es liege ein
Amtsmissbrauch vor, weil die Polizeibeamten zum Zeitpunkt der Zwangsausweisung
nicht die Befugnis gehabt hätten, diese durchzuführen. Kein Richter habe je die
Zwangsausweisung vom 8. November 2017 genehmigt. Insbesondere bestätige
das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai
2021 die Rechtswidrigkeit der Zwangsräumung und mache alle Bemühungen, das
Vorgehen der Polizei zu rechtfertigen und ihre Begehren abzuweisen, willkürlich
und unhaltbar in Sinn von Art. 5 und 9 BV. Der obergerichtliche Freispruch
von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung werfe ein
neues Licht auf ihren Fall, womit klar sei, dass die Zwangsräumung vom
8. November 2017 keine Rechtsgrundlage gehabt habe. Unter Berücksichtigung
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes hätte die Ausweisung verschoben werden
müssen, bis die Familie wieder untergebracht geworden sei. Trotz ihrer
Versuche, den Polizisten vor Ort anlässlich der Räumung klarzumachen, dass sie
nirgendwo anders Zuflucht finden könnten, seien diese teilnahmslos und
unempfänglich für ihre Argumente gewesen. Sie und ihr Sohn seien vor dem
anberaumten Ausweisungstermin drei Mal auf dem Kantonspolizeiposten in D
gewesen, um die Polizei zu bitten, diese Zwangsausweisung zu verhindern. Trotz
ihrer Hilferufe habe die Beschwerdegegnerin nicht reagiert und die Zwangsräumung
weiterlaufen lassen.
2.3 Die
Beschwerdegegnerin wies erneut darauf hin, dass an der streitgegenständlichen
Zwangsvollstreckung der Ausweisung der Beschwerdeführerin keine Mitarbeitenden
der Kantonspolizei beteiligt gewesen seien, sondern ausschliesslich Angehörige
der örtlichen kommunalen Polizei. Dieser und anderen kommunalen Behörden
gegenüber komme ihr keinerlei Aufsichtsfunktion zu. Die Beschwerdeführerin
räume denn auch in ihrer Beschwerdeschrift ein, dass die Beschwerdegegnerin
nicht beteiligt gewesen sei. Streitgegenstand sei ihre Verfügung vom
7. April 2021, weshalb auf das neue Vorbringen, das obergerichtliche
Urteil vom 21. Mai 2021 sei zugunsten der Beschwerdeführerin ergangen,
nicht einzugehen sei. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die am
Einsatz beteiligten Gemeindepolizeiangehörigen im Sinn von § 6 des
Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG,
LS 550.1) gehandelt hätten und entsprechend verpflichtet gewesen seien,
dem Gemeindeammanamt Amtshilfe zu leisten. Sie hätten keinerlei Verantwortung
für die rechtliche Beurteilung und Entscheide in der Sache. Demzufolge seien
die (fehlgehenden) Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerin, wonach die
Polizei ohne Rechtsgrundlage gehandelt habe, im vorliegenden Verfahren nicht
von Belang.
3.
3.1 Das
Verwaltungsgericht hat – wie bereits im Verfahren VB.2019.00267 (vgl.
E. 2.2.2 der Verfügung vom 7. Mai 2019) – auch in diesem Verfahren
nicht die Rechtmässigkeit der Ausweisung an und für sich zu beurteilen. Hierbei
handelte es sich um eine zivil- und nicht um eine öffentlich-rechtliche
Anordnung, gegen welche die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits wiederholt
den Rechtsweg bis an das Bundesgericht beschritt (vgl. § 1 VRG; Urteile
des Bundesgerichts 5A_198/2018 vom 22. März 2018 und 5A_811/2017 vom
6. November 2017).
3.2 Nach
§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren
neu ins Recht gereichte obergerichtliche Urteil vom 21. Mai 2021
betreffend Hausfriedensbruch (in ihr einstiges Wohnhaus nach erfolgter
Ausweisung) etc. betrifft jedoch nur das Strafverfahren, weshalb sie – trotz
des vollumfänglichen Freispruchs von den Vorwürfen – daraus in diesem Verfahren
nichts zu ihren Gunsten ableiten kann: Dass der Tatbestand des
Hausfriedensbruchs mangels Nachweises einer vorsätzlichen Tatbegehung vom
Obergericht als nicht erstellt beurteilt wurde, hat nicht die Unrechtmässigkeit
der davor erfolgten Ausweisung und der anlässlich dieser erfolgten Handlungen
der zugezogenen Polizeibeamten zur Folge. Die Begründung lautete denn auch
dahingehend, dass nicht rechtsgenügend nachgewiesen und auch nicht nachweisbar
sei, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung am
8./9. November 2017, d. h.
zwei Tage nach Ergehen des Bundesgerichtsurteils vom 6. November 2017
(5A_811/2017), tatsächlich Kenntnis von diesem Urteil respektive von der
Gegenstandslosigkeit ihres Gesuchs um aufschiebende Wirkung genommen habe. Das
Urteil des Bundesgerichts selbst wurde damit weder infrage gestellt noch verlor
es dadurch seine Rechtswirkung. Die Rechtswidrigkeit der Ausweisung wird
deshalb durch das Strafurteil entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht bestätigt. Auch dass die Zustellung des Urteils als noch nicht
nachweisbar beurteilt wurde, bedeutet nicht, dass es keine Rechtswirkung
entfaltet. Die zum Vollzug der Ausweisung aufgebotenen Polizeibeamten, seien es
auch solche der kommunalen Polizei und nicht der Beschwerdegegnerin – handelten
somit nicht ohne Rechtsgrundlage (sondern gestützt auf das Urteil des
Obergerichts vom 11. September 2017 bzw. das Urteil des Bundesgerichts vom
6. November 2017) und waren zur Leistung der Amtshilfe verpflichtet (vgl.
§ 6 PolG). Der angefochtene Entscheid hält somit insofern einer
Rechtskontrolle stand, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
3.3 Dass die Polizei den von der Beschwerdeführerin
bei persönlichem Vorstelligwerden auf dem Polizeiposten geäusserten Anliegen,
die Ausweisung sei zu verschieben, nicht nachgekommen ist, ist nicht als
"bewusstes Nichtreagieren und Geschehenlassen" zu beurteilen. Die
rechtliche Beurteilung des Ausweisungsentscheids fiel nicht in die polizeiliche
Kompetenz. Es ist darin auch kein "Verbrechen gegen die Menschenrechte und
die Menschenwürde" bzw. eine Verletzung von durch die EMRK gewährten
Rechte zu erblicken. Wie bereits im Rekursverfahren sind diese Vorbringen der
Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren insofern unsubstanziiert als es
sich nur um pauschale Vorwürfe handelt. Inwiefern die Polizeibeamten
"brutal" gehandelt haben sollen, führt die Beschwerdeführerin nicht
weiter aus. Gemäss POLIS-Journal konnte die Ausweisung sodann "ohne
Probleme vollzogen" werden. Zu
den im Rekursverfahren vorgebrachten und von der Rekursinstanz als nicht
erkennbar beurteilten Vorwürfen eines Verstosses gegen das Folterverbot oder
rassistisch motiviertem Handeln äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde nicht mehr. Die Vorinstanz hielt schliesslich zutreffend
fest, dass das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung kein Recht auf
vorgängige Umsiedlung im Fall einer drohenden Ausweisung beinhaltet, sondern
vielmehr das unbefugte Eindringen von staatlichen Aufgabenträgern in die
Wohnung erfasst (vgl. Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. A., Bern 2018, § 14 N. 41 ff.).
3.4 Soweit die
Rügen der Beschwerdeführerin betreffend das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
(oder auch der kommunalen Polizei) – namentlich anlässlich der Ausweisung –
sinngemäss als aufsichtsrechtliche Begehren aufzufassen sind, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen
gegenüber (Gemeinde-)Behörden zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],
3. A., Zürich 2014, § 5 N. 16; Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Die
Beschwerdegegnerin ist eine Verwaltungseinheit der Sicherheitsdirektion und wird
von dieser beaufsichtigt (vgl. § 58 Abs. 3 und Anhang 2 Ziff. 2.1
a der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 18. Juli 2007, LS 172.11). Ein umfassendes
Oberaufsichtsrecht steht sodann dem Regierungsrat als Gesamtbehörde zu, soweit
nicht der Kantonsrat dafür zuständig ist (Art. 70 Abs. 3 der Verfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005, LS 101; Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74).
3.5 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG
entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde
sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22
Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1)
sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim
Regierungsrat (lit. a) und gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand
(lit. b) einzureichen. Das Verwaltungsgericht ist damit für die
Beurteilung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zusprechung von
unbeziffertem Schadenersatz für den moralischen und finanziellen Verlust ihrer
Familie nicht zuständig. Ebenso wenig kann ihr in diesem Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 12'000.- zur Deckung der Prozesskosten
vorangegangener Verfahren zugesprochen werden. Auf diese Anträge ist nicht
einzutreten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren hat sie nicht verlangt und stünde ihr auch nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin
hingegen beantragt eine Parteientschädigung. Die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen
kommt nur unter besonderen Umständen infrage und
stellt einen Ausnahmefall dar (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.). Da der öffentlichen
Beschwerdegegnerin, welche staatliche Aufgaben wahrnimmt, im vorliegenden
Verfahren kein übermässiger Aufwand
entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat.