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Geschäftsnummer: VB.2021.00568  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.03.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung


Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung nach Art. 27 AIG? [Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung, um hier ein Doktorat zu absolvieren. Nachdem dieser das Doktorat zufolge Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Doktorand nicht abschliessen konnte, wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert. Der Beschwerdeführer, der in der Folge ein neues Masterstudium begann, ist aus psychischen Gründen vom Masterstudium beurlaubt.] Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung einer Aus- und Weiterbildung nach Art. 27 AIG (E. 3.1). Zwischen- und Schlussprüfungen müssen innerhalb nützlicher Frist abgelegt werden (E. 3.2). Der Beschwerdeführer verfügt bereits über einen ausländischen Mastertitel. Die erforderlichen drei Prüfungen für das Doktoratsprogramm bestand er nicht. Durch das Nichtbestehen der Prüfungen bzw. den kompletten Abbruch des Doktorats durfte der Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers als erfüllt erachtet werden. Fraglich ist, ob ihm ein Studienwechsel zu bewilligen ist (E. 3.4). Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Studienwechsel zugestanden würde, hätte er jeweils 30 ECTS-Punkte pro Semester erzielen müssen und sein im Herbst 2020 begonnenes Vollzeitstudium im Februar 2022 abschliessen müssen. Wegen einer therapieresistenten Depression ist er derzeit jedoch vom Vollzeitstudium beurlaubt. Bisher konnte er lediglich 3 ECTS-Punkte von den erforderlichen 60 ECTS-Punkten erzielen. Auch wenn ihm eine gewisse Verzögerung des Studiums aufgrund seiner psychischen Verfassung zugestanden wird, rückt ein Studienabschluss in weite Ferne. Es ist nicht absehbar, wann bzw. ob der Beschwerdeführer wieder in der Lage sein wird, das Studium aufzunehmen. Die Aufenthaltsbewilligung ist daher nicht mehr zu verlängern (E. 3.5). Keine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung (E. 4). Kein Härtefall (E. 5). Die Nichtverlängerung erweist sich auch als verhältnismässig (E. 6). Im Rahmen des Vollzugs ist dem gesteigerten Suizidrisiko des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (E. 7.2). Abweisung uP/URB. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFENTHALTSZWECK
AUS- UND WEITERBILDUNG
BEHINDERTENRECHTSKONVENTION
DISKRIMINIERUNG
DOKTORAT
MASTER
STUDIENWECHSEL
SUIZIDGEFAHR
Rechtsnormen:
Art. 27 AIG
Art. 27 Abs. I lit. d AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 8 Abs. II BV
Art. 14 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00568

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. August 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1990, iranischer Staatsangehöriger, erwarb 2013 an der Universität I im Iran einen Bachelor of …, im Bereich ... 2016 schloss er an der Universität J im Iran sein Masterstudium (Master of …) im Bereich … ab. Im Februar 2018 stellte er ein Gesuch um Einreisebewilligung, um hier ein Doktorat an der Hochschule K zu absolvieren. Mit Verfügung vom 9. März 2018 erteilte ihm das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einreiseerlaubnis. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 6. April 2018 ersuchte er am 9. April 2018 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dem Gesuch beiliegend war ein mit der Hochschule K geschlossener Arbeitsvertrag (befristet bis 31. März 2019) als wissenschaftlicher Assistent … bei Prof. Dr. C. Am 25. April 2018 erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem der Vertrag mit der Hochschule K bis am 31. März 2020 verlängert wurde, wurde die Aufenthaltsbewilligung zuletzt ebenfalls bis zu diesem Datum hin verlängert.

B. Am 10. Februar 2020 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 teilte die Hochschule K dem Migrationsamt auf entsprechende Anfrage hin mit, das Arbeitsverhältnis mit A habe am 31. März 2020 geendet und sei nicht verlängert worden. Letzterer habe das Doktorat noch nicht abgeschlossen und sei noch als Doktorand immatrikuliert. Auf Anfrage des Migrationsamts teilte A mit, er sei noch bis am 27. September 2020 als Doktorand eingeschrieben; bis dahin müsse er einen neuen Doktorvater finden, ansonsten er nicht weiter studieren dürfe. Zudem suche er eine Stelle ausserhalb der Hochschule K und habe sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sowie bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Am 11. März 2020 teilte das Migrationsamt A mit, aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Doktorand bei der Hochschule K sei der Aufenthaltszweck als erfüllt zu erachten und es habe die Ausreise aus der Schweiz zu erfolgen. Zur beabsichtigten Massnahme sei ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. In der am 2. Juni 2020 erstatteten Stellungnahme erklärte A gegenüber dem Migrationsamt, im Zusammenhang mit seinem Doktorat ein Burnout erlitten zu haben. Seit Sommer 2018 nehme er fachärztliche Hilfe in Anspruch; seit Februar 2019 sei er am Ambulatorium der Klinik N in Behandlung. Gleichwohl sei er in Gesprächen mit verschiedenen Professoren; er habe noch Frist bis 13. August 2020, um einen neuen Betreuer bzw. eine neue Betreuerin an der Hochschule K zu finden. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung von A ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zum Verlassen der Schweiz setzte es ihm Frist bis 20. November 2020. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde damit begründet, dass das Anstellungsverhältnis mit der Hochschule K nicht weitergeführt worden sei, weil A die auferlegten Prüfungen zum Doktoratsprogramm der Hochschule K nicht bestanden habe. Aus diesem Grund sei der Aufenthaltszweck mit der Beendigung der Aus- und Weiterbildung als erfüllt zu betrachten.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Juni 2021 ab, wobei sie dem Rekurrenten eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. August 2021 ansetzte. Sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ebenfalls ab. In der Begründung führte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion u. a. aus, der Rekurrent habe die Prüfungen zur Aufnahme in das Doktoratsprogramm an der Hochschule K nicht bestanden und die Prüfungen für das im September 2020 aufgenommene Masterstudium "Master of …" an der Hochschule L habe er krankheitsbedingt nicht absolvieren können. Dass er das Masterstudium innert nützlicher Frist ablegen werde, sei nicht zu erwarten.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. August 2021 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, die vorinstanzlichen Entscheide seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei ihm zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das Migrationsamt zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Mit Eingabe vom 16. September 2021 gingen weitere Unterlagen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, insbesondere zu dessen Suizidrisiko, ein. Am 31. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer ein aktuelles Arztzeugnis ein sowie eine Semesterbestätigung der Hochschule L für das Frühlingssemester 2022 mit Studienstatus "beurlaubt".

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1).

2.2 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig. Eine Änderung des Begehrens ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Streitgegenstand im Rekursverfahren durch einen Neuentscheid der Rekursinstanz verändert worden ist; in diesem Umfang kann das Begehren vor Verwaltungsgericht auch erweitert werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 11).

2.3 Während Gegenstand des migrationsrechtlichen Verfahrens einzig die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Doktorat war, brachte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren erstmals vor, die Aufenthaltsbewilligung sei ihm wegen der im September 2020 begonnenen Ausbildung an der Hochschule L zu verlängern. Indem der Beschwerdeführer mit dieser Begründung zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckte, sich dieses aber auf neue Tatsachen abstützte, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abwichen, lag vor Rekursinstanz grundsätzlich ein unzulässiges neues Sachbegehren vor. Nachdem das Migrationsamt am 12. Dezember 2020 zum Rekurs ausführlich Stellung nahm und die Vorinstanz die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch vor dem Hintergrund des Masterstudiums an der Hochschule L prüfte, kann das Begehren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise ebenfalls unter diesem Aspekt geprüft werden (siehe dazu E. 2.2).

3.  

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c), sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 27 AIG in Art. 23 VZAE ("Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung") und Art. 24 VZAE ("Anforderungen an die Schulen"). Namentlich erfüllt die Ausländerin oder der Ausländer die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Gemäss Ziff. 5.1.1.1 der Weisungen AIG (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. Juli 2022) sind bei der Prüfung des Einzelfalls insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Die Praxis, wonach Personen über 30 Jahren grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung erteilt wird, verstösst gegen das in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) statuierte Diskriminierungsverbot (BGE 147 I 89 = Pra 111 [2022] Nr. 1; vgl. auch Weisungen AIG, Ziff. 5.1.1). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3). Schliesslich werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt (Art. 23 Abs. 3 VZAE). Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen.

3.2 Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, müssen ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher Frist ablegen (Weisungen SEM, Ziff. 5.1.1.7 Abs. 3, auch zum Folgenden). Erfüllen sie diese Anforderung nicht, wird der Zweck ihres Aufenthalts als erreicht erachtet und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Ein Wechsel der fachlichen Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder eine zusätzliche Ausbildung wird nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligt (vgl. BVGr, 7. Juni 2012, C-3023/2011, E. 7.2.2 Abs. 2, und 21. Juni 2010, C-5804/2009, E. 7; zum Ganzen auch VGr, 10. November 2021, VB.2021.00261, E. 3.2, und 27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 3.1.2 [jeweils mit Hinweisen]).

3.3 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nach Art. 27 AIG nicht (mehr) erfülle. Der "Master of ..." an der Hochschule L könne nicht als Vertiefung des bereits erworbenen Masters in "…" gesehen werden. Ein weiteres Masterstudium lasse zudem die logische Abfolge von stufenweise aneinandergereihten Ausbildungen vermissen. Soweit A argumentiere, dass ihm der Masterstudiengang an der Hochschule L das notwendige Fachwissen vermittle, um entweder in der Wissenschaft oder in der Industrie im Bereich der ... eine Karriere verfolgen zu können, könne er für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er müsse sich anrechnen lassen, dass er bereits über eine Erstausbildung verfüge und keinen Anspruch auf eine nachfolgende zweite, andere Ausbildung in der Schweiz habe. Hinzu komme, dass er seit seiner Einreise keinen Leistungsnachweis habe erbringen können. Die Prüfungen für das Doktoratsprogramm an der Hochschule K habe er nicht bestanden; die Prüfungen an der Hochschule L habe er krankheitsbedingt nicht absolvieren können, weshalb der Zweck seines Aufenthalts erreicht sei. Dass er das Masterstudium innert nützlicher Frist ablegen würde, sei nicht zu erwarten. Ein Wille, die Schweiz nach Abschluss der Ausbildung zu verlassen, sei nicht mehr erkennbar.

3.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen ausländischen Master of ... im Bereich ... Um ein Doktorat … an der Hochschule K zu absolvieren, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die erforderlichen drei Prüfungen des Hochschule-K-Doktoratsprogramms bestand der Beschwerdeführer in der Folge nicht; ferner wurde sein Arbeitspensum am Laboratorium auf 50 % reduziert. Mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in den vergangenen zwei Jahren mangelnde Fortschritte gemacht, kündigte ihm Prof. Dr. C seine Anstellung bei der Hochschule K (siehe Schreiben von Prof. Dr. C vom 13. Februar 2020). Durch das Nichtbestehen der Prüfungen bzw. den kompletten Abbruch des Doktorats durfte der Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als erfüllt erachtet werden. Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer ein Studienwechsel zu bewilligen ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, zum einen sei der "Master of …" als Vertiefung des bereits im Iran abgeschlossenen Masters zu qualifizieren. Zum andern lägen aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung wichtige Gründe für einen Studienwechsel vor.

3.5 Das vom Beschwerdeführer im September 2020 begonnene Studium der … an der Hochschule L wird am Institut M absolviert und schliesst mit einem Master … ab. Professionelle …wissenschaftler entwerfen, entwickeln und implementieren verschiedenste Datenprodukte und Datenpipelines für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen (siehe Schreiben von D, Hochschule L, vom 10. November 2020). Es handelt sich dabei um eine interdisziplinäre Wissenschaft. Schwerpunkte im Bereich … sind … Gemäss dem öffentlich abrufbaren Merkblatt für Studierende des Masters im Bereich … an der Hochschule L gilt als Aufnahmekriterium der Bachelorabschluss in einer technischen Studienrichtung mit sehr gutem Abschluss. Gemäss Schreiben von Prof. Dr. E vom 27. Oktober 2020 könne der Beschwerdeführer beim Studium auf seine bisher erworbenen Kenntnisse zurückgreifen. Im Rahmen seines Research Projects "…" befasse er sich derzeit insbesondere mit Computermodellen und Simulationen. Aus der dargestellten inhaltlichen Analyse des Studiums der … folgt, dass der Beschwerdeführer dank seines …studiums eine gute Basis für das begonnene Studium hat, es sich aber gleichwohl um eine andere Studienrichtung handelt. Zwar kann ein Wechsel der Fachrichtung während der Aus- und Weiterbildung in begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden (vgl. Weisungen AIG [Ziff. 5.1.1.7 Abs. 3]). Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein solcher Wechsel zugestanden würde, ist zu prüfen, ob das Studium zielgerichtet verfolgt wird (vgl. E. 3.2): Für den Abschluss des Masters im Bereich … werden 90 ECTS-Punkte verlangt. Die Regelstudiendauer beträgt drei Semester bei Vollzeitstudierenden, welche jeweils 30 ECTS-Punkte pro Semester erzielen müssen. Nach Aufnahme des Studiums im Herbstsemester 2020 hätte der Beschwerdeführer sein Vollzeitstudium regulär im Februar 2022 abschliessen müssen. Derzeit ist der Beschwerdeführer vom Vollzeitstudium beurlaubt (siehe Semesterbestätigung Hochschule L Frühlingssemester 2022). Aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit Suizidgedanken musste er sich ab 21. August 2021 in stationäre Behandlung in der Klinik N begeben (vgl. dazu den Bericht von Prof. Dr. med. F vom 7. September 2021). Gemäss dem aktuellen Bericht vom 31. Mai 2022 von PD Dr. med. G leide der Beschwerdeführer weiterhin an einer depressiven Störung, bei aktuell mittelgradiger Episode (Diagnose F33.1 nach ICD-10). Eine gedrückte Stimmung, Anhedonie und verminderter Antrieb stünden im Vordergrund bei stark ausgeprägter Tagesmüdigkeit und intermittierend auftretendem Lebensüberdruss. Die Symptomatik beeinflusse die täglichen Aufgaben im Studium stark und es bestünden Defizite in der Konzentrationsfähigkeit. Derzeit könne er nicht mehrere Stunden am Tag fokussiert lernen. Entsprechend sei er aktuell von den Prüfungen freigestellt. Pharmakologisch sei nahezu das gesamte Spektrum der medikamentösen Möglichkeiten ausgeschöpft worden. Mindestens einmal wöchentlich hätten therapeutische Sitzungen stattgefunden. Insgesamt müsse die depressive Symptomatik als therapieresistent eingeschätzt werden, mit massiven Einschränkungen in sämtlichen Bereichen des Lebens (Studium, Privatleben). Aus psychiatrischer Sicht sei der unklare rechtliche Aufenthaltsstatus die wichtigste Komponente, welche die depressive Symptomatik aufrechterhalte. Bei Entzug des Bleiberechts sei anzunehmen, dass es erneut zum Auftreten vermehrter suizidaler Gedanken kommen würde und suizidale Handlungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die dadurch bedingte Verzögerung des Studiums ist im Rahmen der persönlichen Verhältnisse bei der Interessenabwägung angemessen zu berücksichtigen (vgl. E. 3.1; vgl. dazu VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00175, E. 2.5). Gestützt auf den mit der Beschwerde eingereichten Leistungsausweis konnte der Beschwerdeführer im Herbstsemester 2020 und Frühlingssemester 2021 lediglich eine Prüfung im Juni 2021 absolvieren, womit er 3 ECTS-Punkte von den erforderlichen 60 ECTS-Punkten (je 30 ECTS-Punkte pro Semester) erzielte. Auch wenn dem Beschwerdeführer eine gewisse Verzögerung des Studiums aufgrund seiner psychischen Verfassung zugestanden wird, rückt ein Studienabschluss in weite Ferne. Es ist nicht absehbar, wann bzw. ob der Beschwerdeführer wieder in der Lage sein wird, das Studium aufzunehmen. Nachdem der Beschwerdeführer in den rund zwei Jahren seiner Immatrikulation an der Hochschule L nur 3 ECTS-Punkte erzielen konnte und er weiterhin vom Studium beurlaubt ist, kann nicht von einem zielgerichtet verfolgten Studium ausgegangen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits das Doktorat an der Hochschule K nicht abgeschlossen werden konnte und sich der Beschwerdeführer bereits seit vier Jahren zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhält. Entscheidend ist auch, dass der Beschwerdeführer bereits über ein abgeschlossenes Masterstudium und damit über eine vollwertige Ausbildung verfügt. Der Schluss der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 27 AIG nicht mehr zu verlängern, ist daher nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich die Nichtverlängerung – wie gleich zu zeigen sein wird (siehe E. 4) – auch nicht als diskriminierend. Im Übrigen gibt es keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, es liege eine (indirekte) Diskriminierung vor, sei doch die Verzögerung seines Studiums behinderungsbedingt erfolgt und dürfe ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Denn aufgrund der bereits länger dauernden Symptomatik und der somatischen Dimension der Krankheit sei von einer Behinderung im Sinn der Behindertenrechtskonvention bzw. dem Behindertengleichstellungsgesetz auszugehen. Gemäss diesen sei jede direkte oder indirekte Benachteiligung von Menschen mit Behinderung verboten. Für Menschen mit Behinderung werde daher ein Nachteilsausgleich gewährt, welcher sich auch in der Ausgestaltung der Leistungserbringung und in der Länge des Studiums auswirken könne. Nach Verschlechterung seines Zustands habe er einen entsprechenden Antrag eingereicht, der für das vergangene Studienjahr indes zu spät gewesen sei und noch einmal habe gestellt werden müssen. Es sei daher festzuhalten, dass sowohl der Studienwechsel als auch die Verzögerung im aktuellen Studiengang als behinderungsbedingt zu qualifizieren seien. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung stelle daher eine Verletzung von Art. 27 AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 5 i.V.m. Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention dar.

4.2 Nach Art. 5 Abs. 1 des am 15. Mai 2014 für die Schweiz in Kraft getretenen Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechtskonvention [BRK], SR 0.109) anerkennen die Vertragsstaaten, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben. Das in Art. 5 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention enthaltene Diskriminierungsverbot ist direkt justiziabel bzw. self-executing (BGr, 14. April 2022, 8C_633/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). Das in der Bundesverfassung verankerte Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) statuiert, dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Diese Regel verbietet jede staatliche Massnahme, die für eine Person nachteilig ist und auf der Behinderung dieser Person beruht, wenn diese Massnahme nicht auf einer qualifizierten Rechtfertigung beruht (BGE 145 I 142 E. 5.2 = Pra 108 [2019] Nr. 121). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkte Diskriminierung, sondern auch die indirekte. Letztere liegt vor, wenn eine Verordnung eine bestimmte Gruppe zwar nicht direkt benachteiligt, indirekt aber bewirkt, dass Personen aus dieser Gruppe ohne sachliche Gründe schlechter gestellt sind (BGE 138 I 205 E. 5.5 = Pra 101 [2012] Nr. 117). Das in Art. 8 Abs. 2 BV enthaltene Verbot der mittelbaren Diskriminierung gewährt Personen mit Behinderung einen Anspruch auf formale Prüfungserleichterungen, die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind (sog. Nachteilsausgleich (BGE 147 I 73 E. 6.3; BGr, 27. April 2015, 2C_974/2014, E. 3.4).

4.3 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV besteht jedoch auch im Zusammenhang mit Art. 27 AIG nicht (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.5 = Pra 111 [2022] Nr. 1). Das Bundesgericht erblickte indes in der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken einen Verstoss gegen das in Art. 8 Abs. 2 BV statuierte Diskriminierungsverbot, weil massgeblich auf das Alter des Beschwerdeführers abgestellt wurde, ohne dass es einen objektiven Grund dafür gegeben hätte, der die Anwendung eines solchen Kriteriums gerechtfertigt hätte. In der Folge hob es den Entscheid auf und wies die Sache zur Prüfung an die Vorinstanz zurück, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Art. 27 AIG erfülle, wobei die Tatsache, dass der Betroffene über 30 Jahre alt war, aufgrund des Diskriminierungsverbots nicht mehr berücksichtigt werden durfte (BGE 147 I 89 = Pra 111 [2022] Nr. 1).

4.4 Dem vorliegenden Fall liegt indes eine andere Konstellation zugrunde: Hier geht es um die "Figur des erfüllten Aufenthaltszwecks" (vgl. dazu BGE 126 II 377 E. 6; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43 und 44). Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Wer das Studium, aufgrund dessen ihm die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz seinerzeit erteilt worden ist, nicht mehr weiterverfolgt oder weiterverfolgen kann, muss grundsätzlich in Kauf nehmen, dass ihm der weitere Aufenthalt hierzulande nicht mehr gestattet wird. Zu diesem Schluss gelangte das Bundesgericht in BGE 126 II 377 E. 6 im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit eines invalid gewordenen Ausländers, der keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben konnte. Eine Diskriminierung invalid gewordener Ausländer erblickte es darin nicht (vgl. auch BGr, 17. Februar 2003, 2A.62/2003, E. 3.3; BGr, 2. Mai 2002, 2A.188/2002, E. 2.2.2; BGr, 29. Januar 2002, 2A.471/2001, E. 2c/bb; VGr, 23. Januar 2002, VB.2001.00318, E. 2 [Auseinandersetzung mit der Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung]). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht deshalb nicht mehr verlängert, weil er an schweren psychischen Problemen leidet, sondern weil das Doktorat beendet wurde und der Beschwerdeführer auch zwei Jahre nach Aufnahme seines neuen Studiums offenbar nur eine einzige Prüfung ablegte. Damit erfüllt er die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr und ist der Aufenthaltszweck erfüllt. Eine Diskriminierung ist darin nicht zu erblicken.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, seine Integration befinde sich in einem derart fortgeschrittenen Stadium, dass eine Wegweisung für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre und ihm daher eine Härtefallbewilligung zu erteilen sei. Zudem sei er stark suizidal, weshalb bei ihm im Fall einer Wegweisung die Gefahr des Tods durch Suizid bestehe. Auch sei eine adäquate bzw. suizidverhindernde Behandlung im Iran nicht gegeben und die hochspezialisierte und komplexe Behandlung sei im Iran nicht möglich. Ohne engmaschige Betreuung drohe ihm ohne Unterstützung vonseiten seiner Familie eine völlige Verwahrlosung. […]

5.2 Mit ausführlicher Begründung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es liege kein Härtefall vor: Bis ins Erwachsenenalter habe A im Iran gelebt und verfüge dort mutmasslich noch über ein soziales Netzwerk. In der Schweiz lebe er erst seit April 2018. Beruflich bzw. universitär habe er sich hier nicht erfolgreich integrieren können. Seine Deutschkenntnisse würden sich auf dem Niveau B1 bewegen. Ferner verfüge er über einen iranischen Masterabschluss in …, welcher ihm seine berufliche Eingliederung ermöglichen sollte. […] Hinsichtlich der Zunahme der psychischen Probleme sei zu bemerken, dass A bereits vor seiner Einreise in die Schweiz an der psychischen Erkrankung litt und sein Aufenthalt die Erkrankung nicht zum Verschwinden gebracht habe, sondern diese sich hier gar exazerbiert habe. Der Iran verfüge zudem über gute medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung gewährleisten würden. Die Regierung gewährleiste allen Iranerinnen und Iranern kostenfreie medizinische Behandlung und deren Versorgung mit Medikamenten. Im Generellen gäbe es keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärztinnen oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika würden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. In den Städten sei die medizinische Versorgung, auch von psychisch erkrankten Menschen, von guter Qualität und Medikamente sind erhältlich. Somit spreche nichts dagegen, dass er für die Behandlung seiner Beschwerden die im Iran vorhandene Versorgung in Anspruch nehmen könne und diese dort behandelt werden können. Allfällige vorübergehende Engpässe in der medikamentösen Versorgung könnten mit einem entsprechenden und aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. Sofern notwendig, wäre in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz sicherzustellen, dass die Weiterführung einer spezifischen Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzugs effektiv gewährleistet sei.

5.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung des Gesuchstellers zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihm nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3). Art. 30 Abs. 1 AIG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00443, E. 6.4.1). Diesbezüglich ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen darf. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine – hier fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht (siehe E. 1).

5.4 […] In Bezug auf die Gesundheitsversorgung im Heimatland legte die Vorinstanz – auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (siehe E. 17.2 des angefochtenen Entscheids) – ausführlich dar, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführers auch im Iran behandelt werden könnten. Diesen Ausführungen tritt der Beschwerdeführer nicht substanziiert entgegen; vielmehr führt er unter Beilage verschiedener Internetzeitungsartikel zur Lage der Spitäler im Iran (datierend vom August 2021) lediglich aus, das Gesundheitssystem sei aufgrund der Corona-Pandemie am Anschlag. Ein Zusammenhang mit der Behandlung psychischer Erkrankungen im Iran ist dabei jedoch von vornherein nicht ersichtlich. Zu Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen kann insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach im Iran geeignete Institutionen zur Behandlung zur Verfügung stehen (vgl. etwa BVGr, 29. Oktober 2021 D-2439/2019, E. 11.4.4). Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Iran sei die wirkungsvolle Behandlung mittels transkranieller Magnetsimulation und allenfalls eine neuartige Therapie mit tACS nicht möglich, ist er darauf hinzuweisen, dass er keinen Anspruch darauf hat, die begonnene Therapie in der Schweiz fortzusetzen (vgl. dazu VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00580, E. 4.2). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern sein Schicksal gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt wäre bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge hätte: Insbesondere kann aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von vier Jahren nicht gesagt werden, dass er derart enge Beziehungen zur Schweiz aufweist, dass von ihm nicht verlangt werden kann, im Iran zu leben. Der Beschwerdeführer ist ferner sehr gut ausgebildet und verfügt über einen iranischen Masterabschluss in …, weshalb ihm eine berufliche Wiedereingliederung im Heimatland nicht schwerfallen dürfte. Der Beschwerdeführer wurde in H geboren, wo sich auch sein letzter Wohnsitz im Iran befand; studiert hatte er in J. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, steht es dem ledigen Beschwerdeführer nach dem Bruch mit seiner … Familie frei, seinen Wohnsitz im Iran unabhängig vom Wohnort seiner Eltern festzulegen. Der Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen, erweist sich demnach nicht als rechtsverletzend. Den gesundheitlichen Bedenken aufgrund der akuten Suizidalität des Beschwerdeführers ist indessen bei der Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. dazu VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00580, E. 4.2).

6.  

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig: Der 32-jährige, ledige Beschwerdeführer kam erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz. Hier engagierte sich der Beschwerdeführer zwar ehrenamtlich für … und als Vorstandsmitglied (ehemals Präsident) eines Vereins zur … sowie als Mitglied der .... Weiter vermittelt er in einem Tandemprojekt seine Muttersprache. Dieses Engagement allein lässt indessen nicht auf eine vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse schliessen. Eine Rückkehr in den Iran ist ihm zuzumuten: In beruflicher Hinsicht ist nicht mit Wiedereingliederungsschwierigkeiten zu rechnen, ist der Beschwerdeführer doch im Besitz eines iranischen Bachelor- und Mastertitels in ... Ferner ist er mit den Verhältnissen im Iran nach wie vor vertraut.

7.  

Der Beschwerdeführer beantragt (sub-)eventualiter, das Migrationsamt sei anzuweisen, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen.

7.1 Wie bereits unter E. 5.4 festgehalten, droht durch die … des Beschwerdeführers weder eine Verletzung von Art. 2 noch Art. 3 EMRK. Ein Vollzugshindernis gestützt auf Art. 83 Abs. 3 AIG liegt damit nicht vor.

7.2 Gestützt auf den Arztbericht vom 27. Oktober 2020 von PD Dr. med. G sei im Fall einer Ausweisung von einer enormen Steigerung des Suizidrisikos des Beschwerdeführers auszugehen. Im aktuellen Bericht vom 31. Mai 2022 wird dies bestätigt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, für sich allein nicht genügt, um die Wegweisung bzw. den Vollzug bereits als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen zu lassen (BGr, 13. August 2018, 2D_14/2018, E. 7 auch zum Folgenden). Die schweizerischen Behörden sind generell (auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK) gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht gehalten, im Hinblick auf kritische psychische Krankheitsbilder, die auch im Heimatland behandelt werden können, in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben einem Gesuch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGr, 19. August 2016, 2C_300/2016, E. 4.4.5; BGr, 10. Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1). Der Vollzug der Wegweisung muss in solchen Fällen sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Allenfalls ist die Möglichkeit einer vorgängigen fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) in zeitlicher Nähe zum Wegweisungsvollzug, eine ärztliche Begleitung auf dem Flug oder eine Übergabe an bzw. eine Kontaktaufnahme mit entsprechenden Spezialisten im Heimatland zu prüfen (vgl. dazu VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00580, E. 5). Der Beschwerdegegner ist angehalten, den Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall sorgfältig zu planen und den vorstehend genannten Vorgaben Rechnung zu tragen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Raum für die eventualiter beantragte Rückweisung an das Migrationsamt.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

9.  

9.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

9.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist nach dem Gesagten bereits aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Ferner wurden dem Verwaltungsgericht keinerlei Unterlagen zum Nachweis der Mittellosigkeit eingereicht. Wohl wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf eine Frist zur Einreichung der entsprechenden Dokumente nicht explizit entsprochen. Angesichts der einjährigen Verfahrensdauer hätte es indessen dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer oblegen, die Unterlagen von sich aus einzureichen. Zudem wurde schon von der Vorinstanz bemängelt, dass der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht dokumentiert habe (siehe E. 21.2 des angefochtenen Entscheids), weshalb ihm die entsprechenden Voraussetzungen bereits aus dem Rekursverfahren bekannt gewesen sein mussten.

10.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …