{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00568_2022-08-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222578&W10_KEY=13823151&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e9cd103d5e8a36b7272943e60bc99cdf"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00568"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.08.2022  VB.2021.00568"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.08.2022  VB.2021.00568"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.08.2022  VB.2021.00568"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung | Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung nach Art. 27 AIG? [Der Beschwerdef\u00fchrer verf\u00fcgte \u00fcber eine Aufenthaltsbewilligung, um hier ein Doktorat zu absolvieren. Nachdem dieser das Doktorat zufolge Beendigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses als Doktorand nicht abschliessen konnte, wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verl\u00e4ngert. Der Beschwerdef\u00fchrer, der in der Folge ein neues Masterstudium begann, ist aus psychischen Gr\u00fcnden vom Masterstudium beurlaubt.] Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung bzw. Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung einer Aus- und Weiterbildung nach Art. 27 AIG (E. 3.1). Zwischen- und Schlusspr\u00fcfungen m\u00fcssen innerhalb n\u00fctzlicher Frist abgelegt werden (E. 3.2). Der Beschwerdef\u00fchrer verf\u00fcgt bereits \u00fcber einen ausl\u00e4ndischen Mastertitel. Die erforderlichen drei Pr\u00fcfungen f\u00fcr das Doktoratsprogramm bestand er nicht. Durch das Nichtbestehen der Pr\u00fcfungen bzw. den kompletten Abbruch des Doktorats durfte der Zweck des Aufenthalts des Beschwerdef\u00fchrers als erf\u00fcllt erachtet werden. Fraglich ist, ob ihm ein Studienwechsel zu bewilligen ist (E. 3.4). Selbst wenn dem Beschwerdef\u00fchrer ein Studienwechsel zugestanden w\u00fcrde, h\u00e4tte er jeweils 30 ECTS-Punkte pro Semester erzielen m\u00fcssen und sein im Herbst 2020 begonnenes Vollzeitstudium im Februar 2022 abschliessen m\u00fcssen. Wegen einer therapieresistenten Depression ist er derzeit jedoch vom Vollzeitstudium beurlaubt. Bisher konnte er lediglich 3 ECTS-Punkte von den erforderlichen 60 ECTS-Punkten erzielen. Auch wenn ihm eine gewisse Verz\u00f6gerung des Studiums aufgrund seiner psychischen Verfassung zugestanden wird, r\u00fcckt ein Studienabschluss in weite Ferne. Es ist nicht absehbar, wann bzw. ob der Beschwerdef\u00fchrer wieder in der Lage sein wird, das Studium aufzunehmen. Die Aufenthaltsbewilligung ist daher nicht mehr zu verl\u00e4ngern (E. 3.5). Keine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung (E. 4). Kein H\u00e4rtefall (E. 5). Die Nichtverl\u00e4ngerung erweist sich auch alsverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6). Im Rahmen des Vollzugs ist dem gesteigerten Suizidrisiko des Beschwerdef\u00fchrers Rechnung zu tragen (E. 7.2). Abweisung uP/URB. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:37:58", "Checksum": "9e244c3dd8cfe0e89598f2561e0961b9"}