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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00570
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein
1975 geborener Staatsangehöriger Indiens, heiratete im November 2001 in seiner
Heimat eine 1957 geborene Schweizerin. Er reiste im Mai 2003 in die Schweiz ein
und erhielt in der Folge eine wiederholt verlängerte Aufenthalts- und im Juli
2008 die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts C vom 15. Januar 2009 geschieden. Aus einer Beziehung
zwischen A und D, einer 1982 geborenen Schweizerin, gingen die beiden Kinder E
(geboren 2009) und F (geboren 2010) hervor. A und D heirateten am
10. November 2011 in C. Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 8. April
2015 bzw. des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2016 wurden das
Getrenntleben der Ehegatten seit dem 17. Dezember 2014 festgestellt und
die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt. D machte am 14. Juni 2017
ein Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht G anhängig.
A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
14. Juli 2017 der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Nötigung, der
mehrfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen
und mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bestraft.
Mit Verfügung vom 12. März 2019 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und setzte
ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 12. Juni 2019. Dagegen
gerichtete Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 7. August 2019; VGr, 9. April 2020, VB.2019.00613; BGr,
7. Oktober 2020, 2C_421/2020). Am 23. April 2020 setzte das
Migrationsamt A eine neue Ausreisefrist bis 23. Juli 2020 bzw. hiess ihn,
die Schweiz spätestens innert zwei Monaten ab dem Datum eines den
Wegweisungspunkt nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen;
A hätte deshalb die Schweiz bis am 7. Dezember 2020 verlassen müssen. Am
2. Dezember 2020 ersuchte er um Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis
31. Januar 2021. Das Migrationsamt lehnte das Ersuchen am 4. Dezember
2020 ab.
B. A kam
seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 19. April 2021 liess er das
Migrationsamt "um Wiedererwägung des Entscheides betreffend
Aufenthalt" ersuchen. Mit Verfügung vom 27. April 2021 trat das
Migrationsamt auf das Gesuch vom 19. April 2021 nicht ein, wies A erneut
aus der Schweiz weg und hielt ihn an, das schweizerische Staatsgebiet umgehend
zu verlassen.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 17. Juni 2021 ab.
III.
A liess am 23. August 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei sein
"Aufenthalt […] wiedererwägungsweise gesetzlich zu erteilen"; weiter
ersuchte er um vorsorgliche Gestattung der Anwesenheit während des
Beschwerdeverfahrens. Das Gesuch um Gewährung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts
wurde mit Präsidialverfügung vom 25. August 2021 abgewiesen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. August 2021 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend das Aufenthaltsrecht
nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das in der
Sache des Beschwerdeführers ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts
(VB.2019.00613) vom 9. April 2020 wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. Oktober
2020 (2C_421/2020) bestätigt und die vom Beschwerdegegner am 12. März 2019
verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers damit rechtskräftig.
2.2 Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
bei der ersten Instanz einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch.
Wird das Gesuch bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig
aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue
Bewilligung, für deren Erteilung die im betreffenden Zeitpunkt geltenden
Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es wird daher auch als Gesuch um
Wiedererwägung im weiteren Sinn bzw. um "Quasi‑Anpassung"
bezeichnet, weil beantragt wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende
Verfügung zurückzukommen, und die Regeln über die Anpassung formell
rechtskräftiger Dauerverfügungen oder anderer in die Zukunft wirkender
Verfügungen zur Anwendung gelangen. Unabhängig von der Bezeichnung dürfen neue
Gesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu
stellen; die Verwaltungsbehörde ist deshalb nur verpflichtet, auf ein neues
Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit
dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Ob eine massgebliche Änderung
der Verhältnisse vorliegt, ist dabei – vor der ersten Instanz – eine
Eintretensfrage. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Wesentlich ist eine
Veränderung der Sachlage dann, wenn sich im rechtserheblichen Sachverhalt die
Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten
Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr,
3. März 2021, VB.2020.00768, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGr,
8. Mai 2020, 2C_13/2020, E. 5.2.1, und 18. September 2019,
2C_393/2019, E. 3 [jeweils mit Hinweisen]).
3.
3.1 Das
Verwaltungsgericht erwog in seinem Urteil vom 9. April 2020 im
Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe D über Jahre hinweg bzw. während der
gesamten Dauer des ehelichen Zusammenwohnens immer wieder aus nichtigem Anlass
schwer misshandelt und bedroht. Sein Verschulden wiege in ausländerrechtlicher
Hinsicht sehr schwer, und es sei von einem nicht hinnehmbaren Risiko erneuter
einschlägiger Delinquenz auszugehen. Die Rückkehr nach Indien treffe den
Beschwerdeführer, der sich in sprachlicher und wirtschaftlicher bzw.
beruflicher Hinsicht erfolgreich integriert habe, angesichts seiner
langjährigen Anwesenheit hart, sei ihm selbst aber zumutbar. Er sei mit seinem
Heimatland, wo er die Schulen besucht, studiert und selbständig gearbeitet
habe, in Verbindung geblieben, verfüge dort über Landbesitz und familiäre
Bande. Sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz werde durch jenes seiner
Kinder, zu welchen er in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine
besonders enge Beziehung unterhalte, an einer Aufrechterhaltung des Kontakts
erhöht. Ob sich die Wegweisung des Beschwerdeführers nachteilig oder positiv
auf D auswirke bzw. welche indirekten Auswirkungen dies auf die Kinder zeitige,
liess das Verwaltungsgericht offen, weil das öffentliche Fernhalteinteresse das
private des Beschwerdeführers an einem Verbleib so oder anders überwiege.
3.2 Auch das
Bundesgericht ging in seinem Urteil vom 7. Oktober 2020 davon aus, dass
den Beschwerdeführer ausländerrechtlich ein sehr schweres Verschulden treffe
und ein nicht hinnehmbares Risiko erneuter einschlägiger Delinquenz bestehe
(E. 6.2.1 und 6.2.3). Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen,
dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers die Beziehung zu seinen Kindern
stark belasten würde, die Kindesinteressen vermöchten das Fernhalteinteresse
angesichts der erheblichen Delinquenz jedoch nicht zu überwiegen. Es könne
sodann davon ausgegangen werden, dass sich die finanzielle Situation der hier
verbleibenden Ehegattin und der Kinder infolge der Wegweisung des
Beschwerdeführers zuspitzen werde, dies sei jedoch rechtsprechungsgemäss nicht
relevant (E. 6.6.1).
3.3 Der
Beschwerdeführer begründete sein Gesuch vom 19. April 2021 im Wesentlichen
damit, einem Schreiben von D an den Beschwerdegegner vom 26. Februar 2021
sei zu entnehmen, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme einerseits gegen das
Wohl der beiden gemeinsamen Kinder verstosse, andererseits die "objektiven
Interessen von D selbst" verletze. Ebenso gehe aus dem Schreiben hervor,
dass D sich nicht mehr vor dem Beschwerdeführer fürchte, eine Annäherung
zwischen ihr und dem Beschwerdeführer stattgefunden habe und die vom
Beschwerdeführer begangenen Verletzungen geheilt seien. Hinzu komme, dass
infolge der Covid-19-Pandemie "in Indien auch keine klaren Voraussetzungen
für eine Rückkehr" bestünden; der Beschwerdeführer werde weder selbständig
arbeiten können noch eine Anstellung finden.
Vor Verwaltungsgericht bringt er ausserdem sinngemäss vor, D
komme in Schreiben vom 26. Februar 2021 sowie 5. Mai 2021
"indirekt auf ihre Anschuldigungen" bzw. "den Sachverhalt der
Delinquenz" zurück. Weiter macht er geltend: "D bezeichnet die
Sachverhaltsaufnahme des relevanten Urteils des VG vom 7. Oktober 2020
konkret als falsch und dramatisierend. Die nach ihr falsche
Sachverhaltsaufnahme betreffen zumindest entscheidrelevante Teile der
Verhältnismässigkeitsprüfung (insbesondere Qualifikation ehelicher Konflikt).
Allgemeiner gesprochen kann damit sogar von einer Relativierung der Vorwürfe,
welche zu einer Verurteilung führten, ausgegangen werden". Als selbständig
Erwerbender sei der Beschwerdeführer besonders davon betroffen, dass infolge
der Covid-19-Pandemie der Tourismus in Indien eingebrochen und seine berufliche
Tätigkeit aufgrund von Schutzmassnahmen stark eingeschränkt sei. Die damit
verbundenen Schwierigkeiten könnten auch durch seine Familie im Heimatland
nicht aufgefangen werden, weshalb er in seinem Heimatland heute keinen
hinreichenden Erwerb mehr erwirtschaften könne.
3.4 Die
Vorbringen des Beschwerdeführers zielen auf die Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung und seinem privaten Interesse an
einem Verbleib in der Schweiz, wie sie das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
9. April 2020 vorgenommen und das Bundesgericht mit Urteil vom
7. Oktober 2020 bestätigt hat. Zahlreiche vom Beschwerdeführer in seinem
Wiedererwägungsersuchen thematisierte Aspekte wurden bereits im Rechtsmittelverfahren
betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung geprüft, namentlich
die Interessen der Kinder. So hat das Bundesgericht die Auswirkungen der
aufenthaltsbeendenden Massnahme auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und seinen Kindern und ebenso ein mögliches Wegfallen der Unterhaltszahlungen
ausdrücklich berücksichtigt. Dass D sich nicht mehr vor dem Beschwerdeführer
fürchten soll, vermindert das Gewicht des öffentlichen Fernhalteinteresses
entgegen der Beschwerde ebenso wenig wie ihre angebliche neue
"Qualifikation des Ehekonflikts" oder ihre subjektive Einschätzung
der Rückfallgefahr. Von einer Befragung von D oder weiteren Beweismassnahmen
ist abzusehen, und es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich aus den
Schreiben von D vom 26. Februar sowie 5. Mai 2021 keine Hinweise für
eine massgebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben.
3.5 Sodann
steht der Widerruf einer Bewilligung wegen Straffälligkeit der Erteilung einer
neuen Aufenthaltsbewilligung zwar nicht endgültig entgegen, sondern kann eine
Neubeurteilung angezeigt erscheinen, wenn sich die betroffene ausländische
Person seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und für eine
angemessene Zeit in ihrer Heimat klaglos verhalten hat (BGr, 2. März 2021,
2C_663/2020, E. 3.5). Eine Neubeurteilung setzt aber grundsätzlich voraus,
dass die ausländische Person der Wegweisung Folge geleistet und sich im Ausland
bewährt hat, während nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung
geltend machen kann, wer einfach im Land verbleibt, statt seiner
Ausreiseverpflichtung nachzukommen (BGr, 2. März 2021, 2C_663/2020,
E. 3.6). Die vom Beschwerdeführer angeführte Verschlechterung der
wirtschaftlichen Situation in seiner Heimat infolge der Covid-19-Pandemie rechtfertigt
keine ausnahmsweise Neubeurteilung vor angemessener Bewährung im Heimatland,
zumal auch eine im Vergleich zur Schweiz dauerhaft schlechtere Wirtschaftslage
im Herkunftsland die Wegweisung einer straffällig gewordenen ausländischen
Person praxisgemäss nicht als unzumutbar erscheinen lässt (statt vieler BGr,
19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3 mit Hinweisen).
3.6 Nach dem
Gesagten ist der Beschwerdegegner auf das Gesuch des Beschwerdeführers um
Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht eingetreten.
Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte
Revisionsgründe geltend machen wollen, fehlte es dem Verwaltungsgericht an der
funktionellen Zuständigkeit, nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. Oktober
2020 in der Sache entschieden hat (VGr, 5. April 2017, RG.2017.00003,
E. 1; BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 5.2.1 mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an …