|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00573  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.10.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Hundehaltung (Hundehalteverbot, definitive Beschlagnahmung)


Hundehaltung: Nichteintreten mangels Leistung des Kostenvorschusses.
 
Stichworte:
HUNDEHALTUNG
KAUTION
KOSTENVORSCHUSS
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00573

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 8. Oktober 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner
Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Hundehaltung (Hundehalteverbot, definitive Beschlagnahmung),

hat sich ergeben:

I.  

A war Halter der Hündin B. Gemäss Bericht der Kantonspolizei vom 4. November 2019 wurde die Hündin am 28. Oktober 2019 von der Kantonspolizei anlässlich eines Polizeieinsatzes im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in der Wohnung der ehemaligen Partnerin von A, C, angetroffen und, weil diese nicht mehr für die Hündin sorgen konnte und A nicht auffindbar war, gleichentags in ein Tierheim verbracht. Nach verschiedenen Sachverhaltsabklärungen, welche ergaben, dass sich A seit dem 12. November 2019 in Untersuchungshaft befand und seine ehemalige Partnerin sich nicht um die Hündin kümmern konnte und wollte, verfügte das Veterinäramt am 12. November 2019 die vorsorgliche Beschlagnahmung der Hündin B wegen Zurücklassens eines Hundes ohne Betreuung. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Das Veterinäramt gewährte A daraufhin Gelegenheit, sich zu den vorgesehenen Massnahmen vorgängig zu äussern und verfügte am 13. Mai 2020 die Rückgabe der Hündin nach Eintritt der Rechtskraft unter Auflagen in die Obhut von A. Nebst anderen Auflagen wurde die chirurgische Kastration der Hündin verfügt und A mit einem teilweisen Hundehalteverbot belegt. Bezüglich des teilweisen Hundehalteverbots wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

A. Dagegen rekurrierte A am 15. Juni 2020 bei der Gesundheitsdirektion und beantragte die sofortige Übergabe der Hündin ohne Auflagen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter anderem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des teilweisen Hundehaltungsverbots sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

B. Mit Zwischenentscheid vom 23. Juli 2020 wies die Gesundheitsdirektion die Gesuche um unverzügliche Herausgabe der Hündin sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurden ebenfalls abgewiesen, wogegen A am 28. August 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichte (Verfahrens-Nr. VB.2020.00564).

Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 wurde A vom Veterinäramt das rechtliche Gehör bezüglich der mittlerweile aufgrund diverser Krankheitsbilder der Hündin aus Tierschutzgründen und zum Wohle des Tiers vorgesehenen Euthanasierung der nach wie vor beschlagnahmten Hündin gewährt. A forderte deren sofortige Herausgabe.

Mit Verfügung vom 5. August 2020 ordnete das Veterinäramt die sofortige Euthanasierung der Hündin an. Diese Verfügung focht A nicht an.

Mit Urteil vom 5. November 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Nach einer Meldung eines Tierarztes nahm das Veterinäramt am 27. November 2020 eine Haltungskontrolle der Tierhaltung von A an der Adresse von C vor, wobei zwei Hunde angetroffen worden seien, welche mit gleichentags ergangener Verfügung vorsorglich beschlagnahmt wurden. Mit Verfügung des Veterinäramts vom 21. Januar 2021 wurde A mit einem umfassenden Hundehalteverbot mit sofortiger Wirkung und auf unbestimmte Zeit belegt. Auch dagegen rekurrierte A in der Folge an die Gesundheitsdirektion.

C. Mit Rekursentscheid vom 29. Juli 2021 schrieb die Gesundheitsdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 13. Mai 2020 als gegenstandslos geworden ab, soweit sie darauf eintrat; jenen gegen die Verfügung vom 21. Januar 2021 wies sie ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 23. August 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die rechtliche Überprüfung des Rekursentscheids der Gesundheitsdirektion vom 29. Juli 2021.

Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2021 wurde A, welcher dem Obergericht des Kantons Zürich aus früheren Verfahren noch Kosten im Betrag von insgesamt Fr. … schuldet, Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Bis heute hat A den Kostenvorschuss nicht geleistet (Prot. S. 4).

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb der Einzelrichter darüber zu befinden hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 15 N. 58, in Verbindung mit Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b N. 7, sowie Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.  

Die Präsidialverfügung betreffend Kautionierung vom 26. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 30. August 2021 zugestellt. Die Frist von 20 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses lief folglich am 20. September 2021 ab (§ 11 Abs. 1 VRG). Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bis anhin nicht geleistet hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (§ 15 Abs. 2 VRG). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsschrift zugleich auf eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Handelns des Beschwerdegegners und der Vorinstanz abzielte, könnte darauf auch mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten werden.

3.  

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …