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Geschäftsnummer: VB.2021.00574  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.05.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung von Kabelanschlussgebühren, nachdem diese nicht mehr über die Mietnebenkosten abgerechnet wurden. Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.3). Die an die UPC zu entrichtenden Kabelanschlussgebühren sind als ein bei einer breiten Bevölkerung anfallender Bedarf zu betrachten und fallen damit in den Grundbedarf; es handelt sich dabei nicht um situationsbedingte Leistungen. Damit sind die Kabelanschlussgebühren grundsätzlich aber auch nicht als Wohnnebenkosten zu betrachten und zwar unabhängig davon, ob sie laut Mietvertrag als solche geschuldet sind oder nicht. Eine allfällige Praxis, wonach Kabelanschlussgebühren generell zusätzlich zum Grundbedarf vergütet würden, sofern sie über die Mietnebenkosten vereinnahmt werden, nicht aber, wenn sie direkt durch die Kabelnetzbetreiberin in Rechnung gestellt werden, stünde zwar in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Gleichbehandlungsgebot. Die beiden Konstellationen unterscheiden sich allerdings, sodass eine Gleichbehandlung jedenfalls nicht imperativ geboten erscheint (E. 3). Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde.
 
Stichworte:
GLEICHBEHANDLUNG
GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT
GRUNDBEDARF
KABELANSCHLUSS
KABELANSCHLUSSGEBÜHR
LEGITIMATION DER GEMEINDE
MELDEPFLICHT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
MIETE
NEBENKOSTEN
PRÄJUDIZIELLE WIRKUNG
RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 SHG
§ 18 Abs. III SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 21 Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00574

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. Mai 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt Winterthur,

vertreten durch das Departement Soziales,

Soziale Dienste/Rechtsdienst,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

A,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 verpflichtete die Sozialberatung der Stadt Winterthur A, wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 1'200.25 zurückzuerstatten. Die dagegen von A erhobene Einsprache wies die Hauptabteilungsleiterin der Sozialberatung mit Entscheid vom 19. August 2020 ab. Das anschliessend von A gestellte Begehren um Neubeurteilung wies die Sozialbehörde der Stadt Winterthur mit Beschluss vom 19. Januar 2021 ab, soweit sie darauf eintrat.

II.  

Daraufhin rekurrierte A mit Eingabe vom 28. März 2021 an den Bezirksrat Winterthur. Mit Beschluss vom 16. Juli 2021 hiess dieser den Rekurs teilweise gut, soweit er darauf eintrat, hob die Rückerstattungsverpflichtung gemäss den Entscheiden vom 19. Januar 2021, 19. August 2020 und 16. Juni 2020 im Umfang von Fr. 896.- auf und wies die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde zurück. Im übrigen Umfang der Rückerstattungsverpflichtung von Fr. 304.25 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine, eine Umtriebsentschädigung sprach er A nicht zu. Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung schrieb der Bezirksrat als gegenstandslos geworden ab.

III.  

A. In der Folge gelangte die Stadt Winterthur mit Beschwerde vom 20. August 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 16. Juli 2021, soweit damit die Rückerstattungsverpflichtung im Umfang von Fr. 896.- aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid zurückgewiesen wurde, und die Bestätigung ihres Rückerstattungsentscheids vom 19. Januar 2021.

B. Der Bezirksrat Winterthur beantragte am 31. August 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. September 2021 (Poststempel vom 1. Oktober 2021) erstattete A Beschwerdeantwort und stellte zahlreiche Anträge. Namentlich beantragte er die Abweisung der Beschwerde der Stadt Winterthur, gleichzeitig aber auch die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 16. Juli 2021, soweit damit sein Rekurs abgewiesen wurde. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Zusprechung einer Parteientschädigung.

C. Das Verwaltungsgericht behandelte den Antrag von A auf Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 16. Juli 2021, soweit damit sein Rekurs abgewiesen wurde, in einem eigenen Verfahren und trat mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 zufolge verspäteter Eingabe nicht auf die Beschwerde ein (VB.2021.00694).

D. Mit Schreiben vom 3. November 2021 nahm die Stadt Winterthur erneut Stellung. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Für die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden verweist § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss auf Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG).

1.2.1 Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 142 II 20, E. 1.2). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.).

1.2.2 Indem der Bezirksrat die Sache an die Beschwerdeführerin zur Abklärung zurückwies, ob und in welcher Höhe beim Beschwerdegegner Kabelanschlussgebühren entstanden seien, und sie die Rückforderung entsprechend neu festzusetzen bzw. allenfalls darauf zu verzichten habe, liegt eine solche Konstellation vor. Die Beschwerdeführerin wird im Anschluss an die entsprechenden Abklärungen die dem Beschwerdegegner angefallenen Kabelanschlussgebühren zu berücksichtigen und ihre Rückerstattungsforderung allenfalls anzupassen haben, wobei ihr diesbezüglich kein Entscheidungsspielraum verbleibt. Damit liegt vorliegend ein anfechtbarer Entscheid vor. Im Übrigen wird praxisgemäss von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausgegangen, wenn eine Gemeinde durch den Rückweisungsentscheid gezwungen wäre, den von ihr als falsch erachteten materiell-rechtlichen Vorgaben Folge zu leisten und hernach ihren eigenen Entscheid anzufechten (BGE 133 II 409 E. 1.2 letzter Absatz).

1.3 Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Bertschi, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.3.1 Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn einem Entscheid keine erhebliche präjudizielle Wirkung zukommt und wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.). Ungeachtet dessen, dass das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen festzustellen ist, haben die Rechtsuchenden ihre Legitimation zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38 mit Hinweis).

1.3.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation damit, dass ein Präjudiz geschaffen würde, wenn der Beschluss der Vorinstanz in Rechtskraft erwüchse. Diesem zufolge wären die Kabelanschlussgebühren den Hilfesuchenden stets separat und zusätzlich zum Grundbedarf zu vergüten. Insofern als der Bezirksrat festhielt, dass im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe ein Anspruch auf Übernahme der Kabelanschlussgebühren – im Sinn einer situationsbedingten Leistung – besteht, kommt dem angefochtenen Entscheid über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu. Zwar betragen die Kabelanschlussgebühren monatlich nur rund Fr. 30.-. Allerdings hätte dann jeder Sozialhilfeempfänger Anspruch auf deren Übernahme, womit doch einigermassen erhebliche Rechtsfolgen zur Diskussion stehen. Die sich dadurch stellenden Rechtsfragen fanden in dieser Form – soweit ersichtlich – noch keine rechtliche Klärung durch das Verwaltungsgericht. Damit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten.

1.4 Der Streitgegenstand bestimmt sich nach den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates vom 16. Juli 2021, soweit die Rückerstattungsverpflichtung von Fr. 896.- betroffen ist, sowie die Bestätigung des von ihr erlassenen Entscheids vom 19. Januar 2021 verlangt, kann das Verwaltungsgericht nur über diesen Streitgegenstand entscheiden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 22). Soweit der Beschwerdegegner über diesen Streitgegenstand hinausgehende Anträge stellt, welche nicht bereits Gegenstand des Nichteintretensentscheids des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2021 waren (VB.2021.00694), ist nicht weiter darauf einzugehen.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Die bei der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (statt vieler VGr, 29. Juli 2021, VB.2021.00274, E. 2.2).

2.3 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.4; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, Version vom 1. März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft.

3.  

3.1 Vorliegend liegt eine von der Beschwerdeführerin verfügte Rückerstattungsforderung im Streit. Der Vermieter des Beschwerdegegners habe diesem mitgeteilt, dass die Kabelanschlussgebühren per 1. Januar 2018 nicht mehr wie bisher über die Mietnebenkosten erhoben würden, sondern der Beschwerdegegner von der UPC direkt eine monatliche Rechnung enthalten würde. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dem Beschwerdegegner sei ab dem 1. Januar 2018 zu Unrecht ein zu hoher Betrag für die Mietnebenkosten als wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt worden, weil er diese Mietzinsreduktion nicht gemeldet habe. Der Bezirksrat verneinte die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Sozialhilfe, weil die Kabelanschlussgebühren nicht im Grundbedarf enthalten seien und sie im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe zu übernehmen sind, unabhängig davon, ob die Gebühren in den Mietnebenkosten enthalten seien oder nicht. Eine Rückerstattung der nicht deklarierten Mietzinsreduktion wäre nur zulässig gewesen, wenn der Beschwerdegegner ab Januar 2018 keine oder tiefere Kabelanschlussgebühren entrichtet hätte. Auch der Beschwerdegegner vertritt die Ansicht, dass er weiterhin Anspruch auf die Übernahme dieser Gebühren durch die Sozialhilfe habe, weshalb sie nicht zurückgefordert werden können.

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Bezirksrat habe in ihren Ermessensspielraum eingegriffen, ohne dabei eine Rechtsverletzung geltend zu machen, so ist nicht weiter darauf einzugehen. Gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG können mit Beschwerde lediglich Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich unzulässig (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern als es dem Bezirksrat im Grundsatz erlaubt ist, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Beschwerdeführerin zu setzen, läge in einer Ermessenskontrolle durch den Bezirksrat jedenfalls keine Rechtsverletzung begründet. Die Beschwerde ist nur soweit zu behandeln, als die Beschwerdeführerin Rechtsverletzungen – insbesondere die fehlerhafte Anwendung von § 26 SHG – oder die ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügt.

3.3 Zur Meldepflicht nach § 18 Abs. 3 SHG gehört gleichermassen dazu, die Behörde über erfolgte Änderungen des Mietzinsens zu informieren. Auch dem Beschwerdegegner musste aufgefallen sein, dass die ihm als wirtschaftliche Hilfe ausgerichtete Miete seit Januar 2018 nicht mehr den tatsächlich geschuldeten Mietzinszahlungen entsprach. Damit wäre er verpflichtet gewesen, diese Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu melden. Dass er davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ihm die Kabelanschlussgebühren weiterhin entschädigen würde, entband ihn jedenfalls nicht von seiner Meldepflicht nach § 18 Abs. 3 SHG. Es stellt sich allerdings die Frage, ob darin auch ein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe vorliegt. Müsste die Beschwerdeführerin die Kabelanschlussgebühren nämlich weiterhin übernehmen, so läge jedenfalls kein unrechtmässiger Bezug vor, welcher eine Rückerstattungspflicht auslösen würde.

3.3.1 Die Beschwerdeführerin vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass die Kabelanschlussgebühren im Grundbedarf bereits als Ausgabenposition erfasst seien und sie deshalb ab Januar 2018, als sie nicht mehr Teil der Mietnebenkosten waren, nicht mehr zu vergüten gewesen seien.

3.3.2 Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die anrechenbaren Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und die grundversorgenden situationsbedingten Leistungen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1 Abs. 1).

3.3.3 Der Grundbedarf umfasst zahlreiche Positionen, nämlich all jene Ausgaben, die ihrer Art nach bei der Bestreitung des Lebensbedarfs regelmässig anfallen. Die Höhe des Grundbedarfs sowie die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen, die als darin enthalten gelten, entsprechen dem Konsumverhalten des untersten Einkommensdezils, d. h. der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen (SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. C.3.1/a, Version vom 1. Januar 2021). Der Grundbedarf wird in Form einer Pauschale ausgerichtet. Diese Pauschalierung bedeutet unter anderem, dass es dem Empfänger überlassen bleibt, wie er die erhaltene Pauschale für die einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen verwendet (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 4.3).

3.3.4 Zur Abgrenzung, ob eine Leistung vom Grundbedarf erfasst wird oder ob sie als
situationsbedingte Leistung zu übernehmen ist, kann darauf abgestellt werden, ob die Leistung der Abdeckung eines bei vielen Personen regelmässig auftretenden Bedarfs dient. In diesem Fall ist von einer Abdeckung im Grundbedarf auszugehen (Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen, 2020, Rz. 487). So ist die Anschaffung einer Schultasche (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00513, E. 4) sowie die Reparatur eines Notebooks (VGr, 2. Februar 2012, VB.2011.00760, E. 4.3 ff.) über den Grundbedarf zu decken. Dasselbe gilt für die Kosten für Energie, Kehricht und Radio und Fernsehen (VGr, 16. Juni 2008, VB.2008.00139, E. 2.3 [nicht publiziert]), für Elektrizitätskosten (VGr, 10. April 2008, VB.2008.00079, E. 2.2) sowie für die Kosten für ein Halbtax-Abonnement (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00230, E. 2.2).

3.3.5 Mietnebenkosten sind im Rahmen der materiellen Grundsicherung zu übernehmen, soweit sie mietrechtlich zulässig sind (SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. C.4.1/c, Version vom 1. Januar 2021). Dabei ist die mietvertragliche Abrede, was als Nebenkosten gilt, nicht alleine massgebend dafür, ob die einzelnen Nebenkostenpositionen über die anrechenbaren Wohnkosten zu entschädigen sind. Vielmehr ist im Einzelnen zu prüfen, gestützt auf welche konkrete Grundlage die jeweiligen Kosten entstehen und ob die Nebenkosten unmittelbar aus dem Wohnbedürfnis resultieren. Insofern müssen Kosten für Leistungen, welche bereits mit dem Grundbedarf erfasst sind, auch wenn sie im Mietvertrag enthalten sind, nicht zusätzlich über die Wohnkosten finanziert werden (Wizent, Sozialhilferecht, S. 186 Fn. 483; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 305).

3.4 Der Grundbedarf enthält unter anderem Auslagen für Nachrichtenübermittlung, Internet, Abgabe für Radio/TV, Audiovisuelle-, Foto- und EDV-Ausrüstung und Zubehör wie Drucker (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3.1, Version vom 1. Januar 2022; SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. C.3.1/a, Version vom 1. Januar 2021; Sozialhilfehandbuch, Kap. 7.1.01, Ziff. 2, Version vom 1. März 2021). Die an die UPC zu leistenden Kabelanschlussgebühren decken ein Mindestangebot an digitalem Fernsehen und Internet ab und ermöglichen einen digitalen Festnetzanschluss (https://www.upc.ch/de/support/kabelanschluss, besucht am: 28. April 2022). Oftmals werden die Kabelanschlussgebühren an den Vermieter über die Mietnebenkosten bezahlt. Wird keine Nutzung des UPC-Basisangebots gewünscht, beispielsweise weil das Angebot eines anderen Anbieters verwendet bzw. das Internet über das Glasfasernetz bezogen wird, kann der Anschluss gekündigt werden (https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/top-themen/tv-internet.html, besucht am: 28. April 2022). Daraus ergibt sich, dass die an die UPC zu entrichtenden Kabelanschlussgebühren als eine Art TV- und Internetabonnement und damit als bei einer breiten Bevölkerung anfallender Bedarf zu betrachten sind. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz führt der Umstand, dass ein Kabelanschluss (im Fall eines Angebotsbezugs über ein proprietäres Koaxialnetz wie jenes der UPC) Voraussetzung für die Nutzung von Internet, TV und Telefon ist, gerade dazu, dass diese Gebühr als typischer Bestandteil des Grundbedarfs zu betrachten ist. Dass die Kabelanschlussgebühren nicht explizit in den Auslagen des Grundbedarfs aufgeführt sind, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 375 f. und Fn. 2913 mit Hinweis).

3.4.1 Insofern als die Kabelanschlussgebühren im Grundbedarf erfasst sind, sind sie nicht als Wohnnebenkosten zu betrachten und zwar unabhängig davon, ob sie laut Mietvertrag als solche geschuldet sind oder nicht. Die Kabelanschlussgebühren dienen nicht dem Wohnbedürfnis wie dies bei Kosten für Heizung und Warmwasser, für die allgemeine Beleuchtung, Hauswartung, Gartenpflege und allenfalls Liftwartung der Fall ist, sondern sie dienen der Information und einem kulturellen Bedürfnis und stehen in keinem direkten Zusammenhang mit der Wohnung (Wizent, Bedürftigkeit, S. 305 und Fn. 1072). Auch weil es dem Mieter offensteht, den über die Mietnebenkosten abgerechneten Kabelanschluss bei der UPC zu kündigen (sog. Plombierung) und mit einem anderen Anbieter ein Vertragsverhältnis einzugehen, ist kein direkter Zusammenhang mit dem Mietverhältnis ersichtlich.

3.4.2 Auch in anderen Kantonen wird in Anwendung der SKOS-Richtlinien die Praxis verfolgt, dass die Kabelanschlussgebühren im Grundbedarf bereits enthalten sind und damit weder über die Mietnebenkosten noch als situationsbedingte Leistungen zu entschädigen sind (vgl. Kantonsgericht Freiburg, 8. März 2018, 605 2018 21, E. 4e; Appellationsgericht Basel-Stadt, 7. März 2016, VD.2015.176, E. 3.2; Kantonsgericht Luzern, 20. September 2007, LGVE 2007 II Nr. 17, E. 4b; Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz, Handbuch Sozialhilfe, Elektronische Medien, verfügbar unter: handbuch.bernerkonferenz.ch). Entsprechendes muss nach dem vorstehend Ausgeführten auch im Kanton Zürich gelten. Weil es der Hilfeempfänger in der Hand hat, durch Kündigung des Kabelanschlusses einer Belastung mit entsprechenden Anschlussgebühren auch dann zu entgehen, wenn diese vom Vermieter über die Mietnebenkosten vereinnahmt werden, kann es sozialhilferechtlich im Prinzip keine Rolle spielen, ob die Gebühren von der Kabelnetzbetreiberin unmittelbar dem hilfeempfangenden Mieter in Rechnung gestellt werden oder der Kabelanschluss noch über den Vermieter läuft und dieser die Gebühr über die Nebenkosten auf den Mieter überwälzt. In beiden Fällen ist die entsprechende Kostenposition kein zwingender Bestandteil des Mietverhältnisses und damit als (schon) im Grundbedarf enthalten zu betrachten und nicht separat bzw. zusätzlich in anderer Form zu vergüten. Anders könnten die Dinge allenfalls dann liegen, wenn sich die Kabelanschlussgebühren im Rahmen der Mietkosten nicht individualisieren lassen (etwa weil sie in der Nettomiete inbegriffen bzw. in den Nebenkosten nicht als eigenständige Position ausgewiesen sind) oder eine Kündigung des Anschlusses mit Blick auf die Kündigungsfristen noch nicht möglich war bzw. sich einstweilen noch nicht auf die Höhe der Nebenkosten ausgewirkt hat. Es verhält sich demnach nicht so, dass die Kabelanschlussgebühren dem Beschwerdegegner zwingend zu entschädigen gewesen wären, wenn sie ihm im fraglichen Zeitraum weiterhin über die Mietnebenkosten in Rechnung gestellt worden wären.

3.4.3 Eine Praxis der Beschwerdeführerin, Kabelanschlussgebühren generell zusätzlich zum Grundbedarf zu vergüten, sofern sie über Mietnebenkosten vereinnahmt werden, ist nicht erstellt. Sie stünde nach dem Gesagten in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Gleichbehandlungsgebot, weil dieselbe Kostenposition (Kabelanschlussgebühr) je nachdem, wem sie geschuldet ist (der Kabelnetzbetreiberin oder dem Vermieter), sozialhilferechtlich unterschiedlich behandelt würde. Von vornherein unhaltbar wäre eine solche Praxis indes nicht: Werden Kabelanschlussgebühren über die Mietnebenkosten abgerechnet, liegt – im Gegensatz zur Situation bei einer direkten Inrechnungstellung durch die Kabelnetzbetreiberin – der Sache nach eine akzessorische (Neben-)Leistung des Vermieters im Rahmen des Mietverhältnisses vor, welche zwar in keinem untrennbaren Verhältnis zum Mietvertrag steht, jedoch zumindest einen gewissen, auch rechtlichen Konnex zu diesem aufweist, der erst durch die Kündigung des Anschlusses oder – wie hier – dessen Übertragung vom Vermieter auf den Mieter vollständig gelöst wird. Damit weisen die Teil der Nebenkosten bildenden Anschlussgebühren einen näheren Bezug zum Mietverhältnis auf als bei einer direkten Rechtsbeziehung zwischen Mieter und Kabelnetzbetreiberin. Auch erscheint aus Sicht des Hilfesuchenden nicht in jedem Fall gleich offenkundig, dass ein Kabelanschluss auch dann durch ihn kündbar ist, wenn er über den Vermieter läuft. Insofern entbehrte eine entsprechende Differenzierung nicht jeglicher sachlichen Berechtigung bzw. erscheint eine Gleichbehandlung der beiden Konstellationen jedenfalls nicht imperativ geboten, sondern ist den Sozialhilfebehörden diesbezüglich ein gewisses Ermessen zuzubilligen. Entsprechend vermöchte der Beschwerdegegner aus einer allfälligen grosszügigeren behördlichen Praxis in Konstellationen, in denen Kabelanschlussgebühren über Mietnebenkosten erhoben werden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die streitige Rückforderung betrifft ausschliesslich wirtschaftliche Hilfe für Kabelanschlussgebühren, welche (nach Änderung der Abrechnungsmodalitäten per 1. Januar 2018) vom Beschwerdegegner nicht mehr über die Mietnebenkosten, sondern direkt gegenüber der Kabelnetzbetreiberin zu entrichten waren. Solange ihm die Gebühren über die Nebenkosten angelastet wurden, kam er mithin bis zum Schluss ebenfalls in den Genuss einer allfälligen grosszügigeren Praxis der Beschwerdeführerin. Wurde der Beschwerdegegner mithin unter vergleichbaren Umständen gleichbehandelt, liegt kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot vor. Dass die Beschwerdeführerin anderen hilfeempfangenden Personen die direkt an die Kabelnetzbetreiberin bezahlten Kabelanschlussgebühren (weiterhin) zusätzlich zum Grundbedarf vergüten würde, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes konnte demzufolge auch der Beschwerdegegner nicht verlangen.

3.5 Infolgedessen ergibt sich, dass der Beschwerdegegner in der Höhe der Kabelanschlussgebühren im streitgegenständlichen Zeitraum zu viel Sozialhilfeleistungen bezogen hatte. Da er es unterliess, die Veränderung der Mietnebenkosten der Beschwerdeführerin zu melden, war der Bezug im Umfang der bisher in den Mietnebenkosten enthaltenen Kabelanschlussgebühren ab Januar 2018 unrechtmässig. Damit kann auch offenbleiben, ob der Beschwerdegegner die Gebühren weiterhin (direkt an die UPC) entrichtete oder nicht. Die Vorinstanz kam jedenfalls zu Unrecht zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner keine Rückerstattungspflicht auferlegt werden durfte. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die mit Verfügung vom 16. Juni 2020 bzw. mit Beschluss vom 19. Januar 2021 festgesetzte Rückforderung über Fr. 896.- ist zu bestätigen.

4.  

4.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die Beschwerdeführerin beantragte ebenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung. Weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehören, der Aufwand, der dem Gemeinwesen im Rechtsmittelverfahren entstanden ist, jenen im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren in der Regel nicht übertrifft und die Streitigkeit ein Rechtsgebiet betrifft, auf dem das Gemeinwesen über Fachkenntnisse verfügt, stellt die Entschädigung des Gemeinwesens eher die Ausnahme denn die Regel dar (vgl. VGr, 25. Februar 2021, VB.2021.00041 E. 6.2; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00388, E. 6.). Einem Gemeinwesen kann indessen eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren, das heisst, wenn der Arbeitsaufwand für ein Verfahren über das hinausgeht, wofür das Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 ff.). Solche ausserordentlichen Bemühungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere übertrifft der Aufwand, der dem Gemeinwesen im Rechtsmittelverfahren entstanden ist, jenen im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren nicht massgeblich. Deshalb ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.3 Der Beschwerdegegner ersucht sodann um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

4.3.1 Gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdegegners ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Da der Beschwerdegegner das Rechtsmittel nicht selber erhob, muss das Kriterium der Aussichtslosigkeit vorliegend nicht beurteilt werden (Plüss, § 16 N. 44). Demnach ist dem Beschwerdegegner für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4.3.2 Private, welche die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllen, haben Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Anspruch besteht dann, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2).

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung fällt vorliegend bereits mangels Vertretung ausser Betracht. Sodann war die Eingabe des Beschwerdegegners dem Wortsinn nach ohne Weiteres verständlich und enthielt eine genügende Begründung. Damit war davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner durchaus in der Lage war, seine Interessen vor Verwaltungsgericht selber zu wahren. Er macht denn auch gar nicht geltend, hierzu nicht fähig zu sein. Deshalb wäre ihm auch nicht von Amtes wegen eine Vertretung zu bestellen gewesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 16. Juli 2021 aufgehoben, soweit damit der Rekurs betreffend Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 896.-- gutgeheissen wurde. Der Beschluss der Sozialbehörde Winterthur vom 19. Januar 2021 wird bestätigt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    750.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    105.--     Zustellkosten,
Fr.    855.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdegegners gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …