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Geschäftsnummer: VB.2021.00576  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.02.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Nichteintreten der Vorinstanz betreffend angefochtener Weisung (Zwischenentscheid). Die angefochtene Weisung, wonach der Beschwerdeführer an der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens mitzuwirken habe, stellt einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar, weshalb der Bezirksrat zu Recht nicht auf den dagegen erhobenen Rekurs eingetreten ist (E. 2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFLAGE
NICHTIGKEIT
PSYCHIATRISCHE BEGUTACHTUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 21 Abs. II SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00576

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. Februar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A bezieht seit November 2013 (mit Unterbrüchen) wirtschaftliche Sozialhilfe von der Stadt Illnau-Effretikon. Mit Beschluss vom 14. Juni 2021 bewilligte die Sozialbehörde der Stadt Illnau-Effretikon die Sozialhilfe für A für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 und beschloss, vom Stipendienbetrag über Fr. 9'300.- Fr. 4'858.- auszuzahlen und Fr. 4'442.- an die Sozialhilfe anzurechnen. Sodann wurde A unter anderem angewiesen, bei der Erstellung des von der Sozialbehörde angeordneten psychiatrischen Gutachtens mitzuwirken und den Termin wahrzunehmen, ansonsten er mit einer Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um maximal 30 % rechnen müsse.

II.  

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde, namentlich gegen Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5, erhob A am 18. Juli 2021 Rekurs an den Bezirksrat Pfäffikon. Dieser trat mit Beschluss vom 29. Juli 2021 auf den Rekurs betreffend die Weisung zum psychiatrischen Gutachten nicht ein. Betreffend die Auszahlung der Stipendien trat der Bezirksrat auf den Rekurs ein und eröffnete den Schriftenwechsel.

III.  

A. A gelangte am 23. August 2021 (Datum des Poststempels: 25. August 2021) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Weisung betreffend psychiatrischer Begutachtung und stellte einen Antrag um unentgeltliche Prozessführung.

B. Der Bezirksrat Pfäffikon verzichtete am 30. August 2021 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Illnau-Effretikon beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2021 die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm A mit Eingabe vom 16. September 2021 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Der Beschluss des Bezirksrats vom 29. Juli 2021 wird nur insoweit mit Beschwerde angefochten, als dieser auf den Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer 4 und 5 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2021 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin verband die umstrittene Auflage, wonach der Beschwerdeführer bei der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens mitzuwirken habe, mit der Drohung, bei Nichteinhaltung würden die Sozialhilfeleistungen um bis zu 30 % gekürzt. Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem auf die Dauer von zwölf Monaten hochgerechneten Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (statt vieler VGr, 12. Mai 2020, VB.2019.00785, E. 1.3; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-. Da dem Fall zudem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, sind gemäss dem auf den 1. April 2020 in Kraft getretenen § 21 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Auflagen und Weisungen – wie die vorliegend infrage stehende – nicht (mehr) selbständig anfechtbar. Als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG wären Auflagen und Weisungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnten, welcher nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00078, E. 2.4 f.). Die dem Beschwerdeführer im Beschluss der Beschwerdegegnerin angedrohte Sanktion im Fall der Nichtbeachtung der Auflage begründet für sich alleine noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da die Sanktion erst vorgenommen werden dürfte, nachdem sie mit einer separaten Verfügung angeordnet wurde. Diese Verfügung wiederum wäre als Endentscheid anfechtbar, in dessen Rahmen auch die vorliegend umstrittene Auflage überprüft werden könnte (vgl. BGE 146 I 62 E. 5; BGr, 22. Oktober 2009, 8C_716/2009, E. 3.2). Daraus, dass die betroffene Person sich zuerst der Verfügung der Sozialbehörde widersetzen muss, um die Weisung mit der darauf zu erfolgenden Kürzung anzufechten, und erst mit dem Rechtsmittelentscheid über den Hauptentscheid, der die Sanktion ausspricht, Gewissheit über die von ihr bezweifelte Rechtmässigkeit der Weisung erhält, resultiert kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00078, E. 2.5.2).

2.2 Da § 21 Abs. 2 SHG auf die mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2021 angeordnete Mitwirkung an der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens Anwendung findet, ist der angefochtene Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden. Entgegen der (vermeintlichen) Ansicht des Beschwerdeführers hatte sich die Vorinstanz damit nicht materiell mit der umstrittenen Auflage auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer wird diese vielmehr erst im Rahmen der Anfechtung eines allfälligen Kürzungsentscheids der Beschwerdegegnerin infolge einer Missachtung anfechten können (VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00078, E. 2.2; VGr, 5. November 2020, VB.2020.00480, E. 4.2; BGE 146 I 62 E. 5.2 und 5.4).

2.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Weisung betreffend die psychiatrische Untersuchung sei nichtig. Die Rüge der Nichtigkeit kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden und ist von staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2; BGE 138 II 501 E. 3.1; VGr, 28. Februar 2019, VB.2018.00554, E. 3.2.1).

Nur in ausserordentlichen Fällen bewirkt die Fehlerhaftigkeit eines Entscheids dessen Nichtigkeit. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss ein Entscheid einen besonders schweren Mangel aufweisen, der Fehler muss offenkundig oder zumindest leicht erkennbar sein, und die Annahme der Nichtigkeit darf nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Als Nichtigkeitsgründe kommen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler, schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler sowie in seltenen Ausnahmefällen ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2). Dies ist hier nicht gegeben: Weder macht der Beschwerdeführer schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler geltend noch würde die von ihm gerügte Unverhältnismässigkeit der Weisung schwerwiegende inhaltliche Mängel begründen.

3.  

3.1 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid im vorliegend strittigen Punkt nicht zu beanstanden und ist die Beschwerde entsprechend abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.2 Aufgrund der klaren Rechtslage erwies sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.

4.  

Beim vorliegenden Urteil über einen Zwischenentscheid handelt es sich seinerseits um einen Zwischenentscheid (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32), der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …