|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00577  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.03.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Führerausweisentzug wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Sachverhalt oder dessen rechtliche Qualifikation. Indessen ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der Widerruf der ursprünglichen Verfügung mit der angeordneten Entzugsdauer von 3 Monaten und die Festsetzung der Entzugsdauer auf 12 Monate seien nicht zulässig. Entgegen dem Beschwerdeführer ist die ursprüngliche Verfügung nicht formell rechtskräftig geworden. Der Widerruf erfolgte bereits vor Eintritt der Rechtskraft und erweist sich damit als rechtlich unproblematisch und zulässig (E.3). Es ist vorliegend zwangslos davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Rechtsmittelverfahren durch ihr inkonsistentes Vorgehen mitverursacht hat. Dies rechtfertigt es, die Kosten der Rechtsmittelverfahren entgegen dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (E.4). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ENTZUGSDAUER
KOSTENAUFLAGE
RECHTSKRAFT
SCHWERE WIDERHANDLUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERURSACHERPRINZIP
WIDERRUF
WIDERRUF EINER VERFÜGUNG
Rechtsnormen:
Art. 16c Abs. I lit. a SVG
Art. 16c Abs. II lit. a SVG
Art. 16c Abs. II lit. c SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00577

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. April 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]) für die Dauer von drei Monaten und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien während dieser Zeit.

B. Am 16. Dezember 2020 teilte das Strassenverkehrsamt A brieflich Folgendes mit: Nach erneuter Durchsicht der Akten sei ein Fehler festgestellt worden. Weil eine Vorbelastung nicht berücksichtigt wurde, sei die Entzugsdauer leider nicht korrekt berechnet worden. Die Entzugsdauer betrage in der gegebenen Konstellation zwingend mindestens 12 Monate. Vor diesem Hintergrund müsse das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 1. Dezember 2020 wiedererwägungsweise aufheben und eine Entzugsdauer von 12 Monaten anordnen. Vor Festlegung der Administrativmassnahme werde das rechtliche Gehör gewährt (10 Tage) und der Führerausweis vorläufig retourniert. Nach gewährter Fristerstreckung liess A beantragen, die Verfügung vom 1. Dezember 2020 nicht (wiedererwägungsweise) aufzuheben.

Am 3. März 2021 hob das Strassenverkehrsamt seine Verfügung vom 1. Dezember 2020 auf und ordnete neu gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c SVG den Entzug des Führerausweises aller Kategorien für die Dauer von 12 Monaten an.

II.  

Dagegen erhob A am 1. April 2021 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 3. März 2021 aufzuheben und die Verfügung vom 1. Dezember 2020 zu bestätigen bzw. nicht widerrufsweise aufzuheben. Mit Entscheid vom 22. Juli 2021 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Dagegen reichte A am 26. August 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein, beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und wiederholte im Übrigen seine Rekursanträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Rekursabteilung teilte am 13. September 2021 mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragte am 8. September 2021, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. A verzichtete stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 1. Dezember 2020 lenkte der Beschwerdeführer am Freitag, 23. Oktober 2020 um 21.43 Uhr den Personenwagen ... mit dem Kennzeichen 01 auf der Autobahn mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 171 km/h; bei der zulässigen Geschwindigkeit von 120 km/h und einer Sicherheitsmarge von 7 km/h betrug die massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung 44 km/h. Dieses Verhalten qualifizierte die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie von Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG und bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'000.-.

2.2 Die Beschwerdegegnerin gelangte im Administrativverfahren zum Schluss, dies stelle eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar (Art. 16c SVG). In der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2021 wurde unter Hinweis auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG weiter ausgeführt, nach einer schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens 12 Monate entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden sei. Dass der ausländische Führerausweis des Beschwerdeführers bis und mit 23. November 2015 wegen einer schweren Widerhandlung aberkannt worden sei, führe von Gesetzes wegen zu einem 12-monatigen Entzug des Führerausweises.

2.3 Die Beschwerde richtet sich nicht gegen diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin und die entsprechende rechtliche Qualifikation. In der Tat ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Mindestentzugsdauer von 12 Monaten erfüllt sind und demnach grundsätzlich kein Raum für eine Unterschreitung dieser Mindestdauer besteht.

3.  

3.1 Indessen ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der Widerruf der ursprünglichen Verfügung vom 1. Dezember 2020 mit der angeordneten Entzugsdauer von 3 Monaten sei nicht zulässig, so dass neu keine längere Entzugsdauer angeordnet werden dürfe. Dabei stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Verfügung vom 1. Dezember 2020 sei formell rechtskräftig geworden.

3.2 Der Widerruf formell rechtkräftiger Verfügungen ist – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt – an besondere Bedingungen geknüpft. Allerdings sind die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der vorliegenden Sache nicht zielführend. Aus dem in den Akten dokumentierten Ablauf ist vielmehr – entgegen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin selber – zu folgern, dass die Verfügung vom 1. Dezember 2020 nicht rechtskräftig geworden ist.

Wohl trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin in Dispositiv-Ziffer 1 ihrer Verfügung vom 3. März 2020 die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 1. Dezember 2020 angeordnet hat. Indessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Verfügung bereits mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 in Wiedererwägung gezogen hatte. Sie ging darin offenkundig von der Ungültigkeit der ursprünglichen Verfügung aus. Zum einen erklärte sie den Beschwerdeführer ab sofort wieder für fahrberechtigt und erklärte dem Beschwerdeführer entsprechend, den Führerausweis provisorisch zurückzuerhalten. Weiter differenziert das Schreiben bereits im Titel zwischen "Wiedererwägung der Verfügung vom 01.12.2020" und "Rechtliches Gehör im Administrativmassnahme-Verfahren". Dies kommt sodann in den Erwägungen zum Ausdruck, wo einerseits ausgeführt wird, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1. Dezember 2020 aufheben müsse und anderseits, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs habe, bevor "wir die Administrativmassnahme festlegen". Dies zeigt, dass für die Beschwerdegegnerin seinerzeit nur mehr Verfahrensgegenstand blieb, eine neue Massnahme zu treffen. Zusammenfassend ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2020 somit als Zwischenverfügung dahingehend auszulegen, dass der am 1. Dezember 2020 verfügte Ausweisentzug für die Dauer von drei Monaten aufgehoben und eine neue Entzugsverfügung in Aussicht gestellt wurde. Daran ändert auch nichts, dass das Schreiben vom 16. Dezember 2020, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und somit wohl unter einem Mangel leidet. Indes führt dies angesichts der dargelegten Anordnungen nicht zur Verneinung des Verfügungscharakters, sondern nur – aber immerhin – dazu, dass dem Beschwerdeführer aus dem Mangel kein Nachteil erwachsen durfte (vgl. etwa Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 51). Ein solcher Nachteil ist vorliegend allerdings nicht ersichtlich, da die Zulässigkeit des Widerrufs im Rahmen des am 1. April 2021 erhobenen Rekurses vor der Rekursbehörde bzw. nun vor Verwaltungsgericht überprüft werden konnte bzw. kann.

Der Widerruf der Verfügung vom 1. Dezember 2020 ist damit zusammengefasst bereits am 16. Dezember 2020 und demzufolge innerhalb der 30-tägigen Rekursfrist sowie vor Eintritt der formellen Rechtskraft erfolgt. Damit erweist sich der Widerruf vorliegend als rechtlich unproblematisch und zulässig (vgl. etwa BGE 121 II 273 E. 1a/aa Abs. 2).

3.3 Damit ist es im Ergebnis als rechtskonform zu werten, wenn die Beschwerdegegnerin den materiell gesetzmässigen Führerausweisentzug von 12 Monaten (vgl. vorn E. 2) in Widerruf der ursprünglichen Verfügung angeordnet hat. Die Rekursinstanz hat dies zu Recht bestätigt. Somit ist die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen.

4.  

4.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Jedoch können die Kosten einem Beteiligten nach dem Verursacherprinzip auch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens überbunden werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Wenn die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war, können auch Billigkeitsgründe dafürsprechen, der unterliegenden Partei nicht die (vollen) Kosten aufzuerlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64).

Es ist vorliegend zwangslos davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Rechtsmittelverfahren durch ihr inkonsistentes Vorgehen mitverursacht hat, nämlich einerseits durch eine auslegungsbedürftige Abfassung ihrer Anordnung vom 16. Dezember 2020 und anderseits mit ihrer Auffassung in der Verfügung vom 3. März 2021, wonach die Verfügung vom 1. Dezember 2020 bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Dies rechtfertigt es, die Kosten der Rechtsmittelverfahren entgegen dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Insoweit ist der Rekursentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern.

4.2 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG wird der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte; entschädigungspflichtig ist grundsätzlich die unterliegende Partei. Ausnahmsweise können jedoch – analog zur Kostenverlegung – auch die Parteientschädigungen unter (Mit-)Berücksichtigung des Verursacherprinzips zugesprochen werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 25 ff.). Folglich ist dem Beschwerdeführer trotz seines Unterliegens unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wobei für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ein Betrag von insgesamt Fr. 1'200.- als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 745.-) den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'295.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'200.- zu entschädigen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …