{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00578_2022-03-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222177&W10_KEY=13823156&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dacab969bcee247f19a51c487ff09571"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00578"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.03.2022  VB.2021.00578"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.03.2022  VB.2021.00578"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.03.2022  VB.2021.00578"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Perimeter einer altrechtlichen Areal\u00fcberbauung. Die streitbetroffene \u00dcberbauung widerspricht den heutigen Bauvorschriften (Regelbauweise sowie Areal\u00fcberbauung) und f\u00e4llt damit grunds\u00e4tzlich (auch) in den Anwendungsbereich von \u00a7 357 Abs. 1 PBG. Bestehende Bauten und Anlagen der Areal\u00fcberbauung d\u00fcrfen mit Blick auf die Besitzstandsgarantie bestehen bleiben, doch sind \u00c4nderungen nur nach Massgabe von \u00a7 357 Abs. 1 PBG zul\u00e4ssig. Allerdings ist die Neuerstellung einer selbst\u00e4ndigen Baute \u2013 gar wenn an eine bestehende Baute angebaut wird \u2013 nicht als Umbau oder Erweiterung im Sinn von \u00a7 357 PBG zu betrachten. Ein selbst\u00e4ndiger Neubau auf einem Grundst\u00fcck im Perimeter einer altrechtlichen Areal\u00fcberbauung muss daher einerseits dem Areal\u00fcberbauungsrevers entsprechen, das heisst, er darf nicht zu einer wesentlich anderen \u00dcberbauung als seinerzeit bewilligt f\u00fchren. Andererseits \u2013 da altrechtliche Areal\u00fcberbauungsbestimmungen keine Grundlage f\u00fcr eine neue Baubewilligung bieten k\u00f6nnen \u2013 muss eine solche Baute die Voraussetzungen der Regelbauweise einhalten. Letzteres gilt jedenfalls, soweit eine altrechtliche Areal\u00fcberbauung nicht in eine neurechtliche Areal\u00fcberbauung umgewandelt wurde bzw. werden kann (E. 4.1). Der Neubau erweist sich aber mit Blick auf die Regelbauweise nicht als bewilligungsf\u00e4hig (E. 4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:32:23", "Checksum": "7ad42cff58567cca2958a52e5a03c6a2"}