{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00580_2022-03-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222166&W10_KEY=13823156&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f83eec6fa677bf4d7e75972eebb905e7"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00580"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.03.2022  VB.2021.00580"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.03.2022  VB.2021.00580"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.03.2022  VB.2021.00580"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Wiedererw\u00e4gung) | [Die Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4lt sich seit \u00fcber 15 Jahren illegal, aber mit stets bekanntem Aufenthalt in der Schweiz auf und hat zwei (2008 und 2012 geborene) S\u00f6hne, welche heute beim Vater leben und beide \u00fcber die Niederlassungsbewilligung verf\u00fcgen. Im Jahr 2010 wurde ein H\u00e4rtefallgesuch der Beschwerdef\u00fchrerin rechtskr\u00e4ftig abgewiesen; auf alle seither eingereichten Gesuche trat der Beschwerdegegner jeweils ohne Begr\u00fcndung (sinngem\u00e4ss) nicht ein.] Eine ausl\u00e4ndische Person kann grunds\u00e4tzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen, ausser dies erweise sich als tr\u00f6lerisch. So ist eine Verwaltungsbeh\u00f6rde nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde seit dem letzten Entscheid wesentlich ge\u00e4ndert haben (E. 2.2). Neuen Sachumst\u00e4nden, die sich nur dadurch ergeben haben, dass die bzw. der Betroffene einer rechtskr\u00e4ftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, kommt dabei praxisgem\u00e4ss nur ein im Vergleich mit neuen anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen reduziertes Gewicht zu. \u00dcber die ausl\u00e4nderrechtliche Situation der Beschwerdef\u00fchrerin wurde jedoch zuletzt vor bald zw\u00f6lf Jahren materiell im Rahmen eines Verfahrens um Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung entschieden, sodass sich ungeachtet neuer anspruchsbegr\u00fcndender Tatsachen eine Neubeurteilung aufdr\u00e4ngt. So ist es gerade auch das Ziel von Gesuchen wie dem verfahrensausl\u00f6senden, den langj\u00e4hrigen illegalen Aufenthalt einer ausl\u00e4ndischen Person zu legalisieren. Hier kommt hinzu, dass sich der Sachverhalt in den letzten zehn Jahren nicht nur infolge des Zeitablaufs erheblich ge\u00e4ndert hat (zum Ganzen E. 2.3). Gutheissung bzw. Gegenstandslosigkeit URB/UP. Gutheissung und R\u00fcckweisung zur materiellen Pr\u00fcfung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:32:10", "Checksum": "60217bf960155a26e1691e19e956a95d"}