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Geschäftsnummer: VB.2021.00583  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Die Beschwerdeführerin hat gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter seit 2014 über Fr. 300'000.- Fürsorgegelder bezogen. Eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe ist nicht ersichtlich, weshalb sie damit einen Widerrufsgrund erfüllt (E. 2.3). Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin hat als erheblich selbstverschuldet zu gelten (E. 2.4). Die Höhe und die Dauer des Sozialhilfebezugs sowie das erhebliche Verschulden der Beschwerdeführerin an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit stellen ein legitimes öffentliches Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts dar. Das Interesse am Verbleib beim Ehemann vermag das öffentliche Interesse nicht aufzuwiegen, zumal dem Ehemann eine Ausreise nach Thailand oder die Führung einer Fernbeziehung zumutbar sind (E. 2.6). Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHE
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 1 AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00583

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 13. April 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

B, eine am 8. September 1973 geborene thailändische Staatsangehörige, heiratete am 22. Juni 2009 den Schweizer Bürger A, geboren 1960. Sie reiste am 30. März 2014 zusammen mit ihrer Tochter C (geb. 2001) in die Schweiz ein und erhielt in der Folge im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge wiederholt verlängert wurde. B wird zusammen mit A und, bis zu deren Volljährigkeit, zusammen mit C seit ihrer Einreise in die Schweiz durch die Sozialhilfe unterstützt. Aus diesem Grund verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich B mit Verfügung vom 27. Juli 2018 und drohte ihr den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an für den Fall, dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden muss. Bis am 19. November 2020 betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen über Fr. 300'000.-. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch von B vom 14. März 2019 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Frist bis 11. August 2021 zum Verlassen der Schweiz.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 21. Juli 2021 ab und setzte B zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 9. Oktober 2021 (Dispositiv-Ziff. I und II). Die Rekurskosten wurden B und A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III), und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 29. August 2021 führten B und A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.

Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2021 wurde A verpflichtet, dem Verwaltungsgericht zur Sicherstellung der Verfahrenskosten binnen 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'070.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. September 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 19. September 2021 ersuchten B und A um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2021 wurde A die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abgenommen. Am 27. September 2021 und 3. Oktober 2021 machten B und A weitere Eingaben, wobei sie in letzterer angaben, B habe inzwischen eine Stelle gefunden und der entsprechende Arbeitsvertrag werde eingereicht.

Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2022 wurde B und A eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um das geltend gemachte Arbeitsverhältnis von B zu belegen. Die Präsidialverfügung vom 16. März 2022 wurde von B und A nicht bei der Schweizerischen Post abgeholt.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Als Ehefrau eines Schweizer Bürgers hat die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

2.2 Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (VGr, 1. April 2021, VB.2020.00756, E. 2.3, und 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.2 Abs. 1, und 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 2.1). Dabei muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00423, E. 3.1; BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.3 – 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3, je mit Hinweisen).

Ehegatten sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.2; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; Dezember 2014, 2C_298/2014, E. 6.4.2; vgl. BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5.1 – 12.). Dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers sei gesondert zu betrachten und könne nicht in die Beurteilung der Beschwerdeführerin einbezogen werden, kann damit nicht gefolgt werden.

2.3  

2.3.1 Der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und deren Tochter wurden seit April 2014 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt − bis zum 19. November 2020 betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen über Fr. 300'000.-.  Da die Beschwerdeführenden sich auch seither nicht von der Sozialhilfe lösen konnten, ist dieser Betrag weiter angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1 – 10. November 2016, 2C_263/2016, E. 3.1.3, je mit zahlreichen Hinweisen).

Zur Prognose der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im März 2014 bis heute nie einer Erwerbstätigkeit nachging und sich nach eigenen Angaben auch nicht um eine Stelle bemüht hat. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über einen thailändischen Schul- und Hochschulabschluss, spricht jedoch laut eigenen Angaben kein oder nur schlecht Deutsch. Der Beschwerdeführer geht seit Januar 2012 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

2.3.2 Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführenden weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist demzufolge zu bejahen.

2.4 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend – die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei – wie vorliegend unstreitig – eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe der Sozialhilfeabhängigkeit der ausländischen Person, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5).

2.4.1 Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise im März 2014 nie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Abgesehen von der Teilnahme an Arbeitsintegrationsprogrammen in den Jahren 2016 und 2018 hat sie keine Bemühungen unternommen, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie hat sich insbesondere nicht für Stellen beworben.

Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass eine Suche nach Stellen zwecklos sei, solange die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Deutschkenntnisse habe. Während der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich zum Zweck der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer an, die Beschwerdeführerin könne mangels Deutschkenntnissen keine Bewerbungschreiben verfassen.

Die Beschwerdeführenden verkennen, dass von sozialhilfeabhängigen ausländischen Personen unabhängig von deren Deutschkenntnissen erwartet werden kann, sich um Stellen zu bemühen. Es wäre für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, sich systematisch für Stellen zu bewerben, die lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse erfordern. Dass das Angebot an Arbeitnehmenden mit schlechten Deutschkenntnissen grösser ist als die Nachfrage, ändert daran nichts. Sollten ihre Deutschkenntnisse für das Verfassen eines Bewerbungsschreibens nicht ausreichen, hätte sie der Beschwerdeführer hierbei unterstützen können.

2.4.2 Nicht zuletzt wäre es auch an der Beschwerdeführerin gewesen, ihre Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, indem sie sich um den Erwerb der deutschen Sprache bemühte. Es ist ihr zugutezuhalten, dass sie in den Jahren 2015 und 2016 Deutschkurse besuchte und sich auch 2019 für einen solchen Kurs anmeldete, der aufgrund der kleinen Zahl von Anmeldungen nicht stattfand. Ihre Bemühungen erreichen jedoch nicht die Intensität, die ihr zumutbar gewesen wäre. Nachdem sie im Jahr 2014 in die Schweiz kam, wäre zu erwarten gewesen, dass sie mit Hilfe ihres Ehemanns auch unabhängig von Kursen Deutschkenntnisse erwerben würde. Dies ist mit Lernhilfen im Internet oder Lehrmitteln, die speziell auf das Selbststudium ausgelegt sind, ohne Weiteres möglich.

2.4.3 Insgesamt trifft die Beschwerdeführerin ein erhebliches Verschulden an ihrem Sozialhilfebezug, da sie keine Bemühungen unternahm, eine Stelle zu finden und ihre Bemühungen zum Erwerb von Deutschkenntnissen hinter dem ihr Zumutbaren zurückblieben.

2.5  

2.5.1 Die heute 48-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit März 2014 und somit seit rund 8 Jahren in der Schweiz auf. Sie spricht Thailändisch und ein wenig Deutsch. In Thailand besuchte sie die Schule und absolvierte ein Bachelorstudium in Business Administration. Nach ihrem Studium arbeitete sie in der Administration einer Universität und als Zwangsvollstreckungsbeauftragte in einer Anwaltskanzlei. Die Beschwerdeführerin verbrachte mithin die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie einen Grossteil ihres Erwachsenenalters in ihrer Heimat, bevor sie im Alter von 40 Jahren in die Schweiz einreiste. In ihrer Heimat leben ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwester. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe einzig noch mit ihrem Bruder Kontakt, da sie sich mit ihrer Schwester zerstritten habe und ihre Mutter dement sei. Mit der Sprache und Kultur ihrer Heimat ist sie demnach weiterhin vertraut; eine soziale und berufliche Wiedereingliederung ist möglich.

2.5.2 Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz gründet insbesondere in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer hier lebt. Für diesen wäre eine Ausreise nach Thailand mit gewissen Härten verbunden, da er bereits 61 Jahre alt ist und nur ein bisschen Thailändisch spricht. Insgesamt wäre ihm allerdings angesichts der Tatsache, dass er bereits vor 2014 regelmässig in Thailand weilte, bald pensioniert wird und angibt, dieses Land zu kennen und sich dort wohlzufühlen, eine Ausreise nach Thailand zusammen mit seiner Ehefrau nicht unzumutbar. Sollte der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben, könnte die Beziehung über Kurzbesuche während der Ferien und über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, wie dies von den Beschwerdeführenden bereits in der Anfangsphase ihrer Ehe gehandhabt wurde.

2.6 Unter Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin deren privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erweist sich demnach trotz deren Ehe mit dem Beschwerdeführer als verhältnismässig.

2.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist eine Person, welche nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (Plüss, § 16 N. 18).

3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich in keiner Weise darum bemüht, ein Erwerbseinkommen zu generieren. Auch ihre Bemühungen um den Erwerb der deutschen Sprache beschränken sich auf ein Minimum. Das daraus folgende erhebliche Verschulden an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit vermag die Beschwerdeführerin nicht durch ihr Interesse an einem Verbleib bei ihrem Ehemann in der Schweiz aufzuwiegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist folglich aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1; § 14 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an …