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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2021.00585
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Horgen, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
1.1 D,
1.2 E,
2. F,
alle vertreten durch RA G,
3. J, vertreten durch RA H,
Mitbeteiligte,
betreffend Beiladung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss des Gemeinderats Horgen vom 28. Mai
2018 wurden 34 Objekte zusätzlich in das Inventar der kunst- und
kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgenommen. Zugleich
wurden 24 bislang inventarisierte Objekte, darunter das Gebäude I-Strasse 01/02,
Assek.-Nrn. 03 und 04, Kat.-Nrn. 05 und 06, aus dem Inventar
entlassen. Am 8. Mai 2020 wurde dieser Beschluss im kantonalen Amtsblatt
publiziert.
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben D und E sowie F mit
gemeinsamer Eingabe vom 8. Juni 2020 Rekurs an das Baurekursgericht des
Kantons Zürich (G.-Nr. 07) und beantragten in der Hauptsache die Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses, soweit die Gebäude I-Strasse 01 und 02
aus dem Inventar entlassen wurden.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 erhob zudem J Rekurs an
das Baurekursgericht (G.-Nr. 08) und beantragte in der Hauptsache die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids betreffend die Inventarentlassung des
Gebäudes I-Strasse 01. Zudem verlangte er, es sei das Inventar um den
Garten (östlich des Inventarobjekts) zu ergänzen; eventualiter sei die Sache diesbezüglich
zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
III.
Mit Eingabe vom 9. November 2020 verlangte A, er sei
in die Verfahren G.-Nrn. 07 und 08 beizuladen und es sei ihm Frist zur
Stellungnahme anzusetzen.
Mit Präsidialverfügung G.-Nr. 09 vom 18. August
2021 im Verfahren G.-Nr. 07 sowie mit Präsidialverfügung G.-Nr. 010
vom 18. August 2021 im Verfahren G.-Nr. 08 wies das Baurekursgericht
die Beiladungsgesuche mit identischer Begründung ab.
IV.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 30. August 2021 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtenen
Verfügungen seien aufzuheben und den Beiladungsgesuchen sei stattzugeben. Über
die Kosten und Parteientschädigungen sei in den Endentscheiden in den Verfahren
G.-Nrn. 07 und 08 zu befinden.
Am 7. September 2021 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 15. September 2021 verlangten D und E sowie F, die Beschwerde sei
abzuweisen und der Beschwerdeführer sei zur Übernahme der Kosten und zur
Zahlung einer Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflichten. Am
20. September 2021 teilte der Gemeinderat Horgen mit, sich – genau wie vor
der Vorinstanz – an diesem Verfahren nicht beteiligen zu wollen und ersuchte
darum, ihm auf keinen Fall irgendwelche Kosten aufzuerlegen. J liess sich nicht
vernehmen. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 hielt A an seinen Anträgen
fest. Am 25. Oktober 2021 teilte der Gemeinderat Horgen mit, es werde auf
Vernehmlassung verzichtet. D und E sowie F liessen sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Angefochten
sind selbständig eröffnete, prozessleitende Entscheide des Baurekursgerichts.
Dabei handelt es sich um Zwischenentscheide im Sinn von § 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG, deren Anfechtung sich sinngemäss nach
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
richtet. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen
würde (lit. b).
Da die bundesrechtlichen Bestimmungen im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG nur sinngemäss gelten, können sich im kantonalen
Verfahren unter Umständen auch Zwischenentscheide als anfechtbar erweisen, welche
vor Bundesgericht nicht angefochten werden könnten (VGr, 15. November
2018, VB.2018.00462, E. 2.1; VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00692, E. 1.3
mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 8 ff.). Dabei spielen als
Eintretensgründe namentlich die Prozessökonomie oder die Verfahrensverkürzung
eine Rolle (vgl. Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 58 und N. 64).
Vorliegend ist von einem nicht wiedergutzumachenden
Nachteil für den Beschwerdeführer auszugehen. Ein solcher liegt – wenn wie hier
die Frage der Zulassung eines Beiladungsgesuchs strittig ist – bereits darin,
dass das ganze vorinstanzliche Verfahren allenfalls nachträglich aufgehoben
werden müsste, falls der Zwischenentscheid erst zusammen mit dem Endentscheid
anfechtbar wäre (BEZ 1984 Nr. 6).
1.3 Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
2.1 Unter
Beiladung wird der Einbezug weiterer Personen in das Verfahren verstanden,
welche Parteistellung beanspruchen könnten, bisher jedoch nicht am Verfahren
beteiligt waren. Sie dient der Prozessbeteiligung von Personen, welche durch
den noch zu treffenden Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen berührt
werden könnten oder von der Vorinstanz zu Unrecht nicht als Partei zugelassen
wurden. Die Behörde muss eine Person – von Amtes wegen, auf Antrag einer Partei
oder auf Gesuch der betroffenen Person hin – einbeziehen, wenn diese bisher
noch nicht am Verfahren beteiligt war, jedoch ein schutzwürdiges Interesse am
Ausgang des Verfahrens hat und bisher keine Gelegenheit oder keinen Anlass
hatte, dieses geltend zu machen. Der Einzubeziehende muss auf die Wirkungen der
Beiladung hingewiesen werden, nämlich, dass er durch aktive Beteiligung am
Verfahren volle Parteistellung erhält, aber auch kostenpflichtig werden kann,
während er bei Verzicht auf aktive Beteiligung die Anfechtung des Entscheids
verwirkt und diesen gegen sich gelten lassen muss (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00144,
E. 2.1). Das Beiladungsgesuch kann bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung
gestellt werden (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00144, E. 2.4; Felix
Huber, Die Beiladung insbesondere im Zürcher Baubewilligungsverfahren, in ZBl
90/1989, 261 f.).
Das
Verwaltungsgericht hat sich in einem Entscheid vom 20. Februar 1997 (RB
1997 Nr. 5) eingehend mit der Frage des Einbezugs des Nachbarn in ein Rekursverfahren,
in welchem eine Bauverweigerung angefochten wird, auseinandergesetzt. Es führte
aus, es sei gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kaum zulässig, den
Gesuchsteller vom Rekursverfahren auszuschliessen, weil er den Bauverweigerungsbeschluss
mangels eigener Beschwer nicht habe anfechten können; der um Beiladung
Ersuchende erleide eine offenkundige Gehörsverweigerung, wenn ihm lediglich
freistehen solle, im Anschluss an einen gutheissenden Rückweisungsentscheid
gegen die nachträglich erteilte Baubewilligung vorzugehen, da in einem zweiten
Rechtsgang eine freie, allseitige und unvoreingenommene Überprüfung der schon
beurteilten Streitsache nicht gewährleistet und der Grundsatz der prozessualen
Gleichbehandlung bzw. das Prinzip der Waffengleichheit zu beachten sei. Demnach
sei den potenziell Rechtsmittelbefugten die Möglichkeit zu geben, sich schon am
ersten, vom Bauherrn ausgelösten Rechtsgang zu beteiligen. Der Verzicht auf
Teilnahme ziehe diesfalls die Verwirkung des Rechts zur Anfechtung auf höherer
Stufe nach sich. Werde ihnen diese Möglichkeit indessen vorenthalten, so
bedeute dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht
kam zusammenfassend zum Schluss, dass der Nachbar, der den baurechtlichen
Entscheid rechtzeitig verlangte, zwar nicht von Amtes wegen zur Teilnahme am
Schriftenwechsel eingeladen werden müsse, aber einen Anspruch auf Beiladung im
Rekursverfahren gegen die Bauverweigerung habe; da er diesen Anspruch nur
wahrnehmen könne, wenn er vom Rekursverfahren Kenntnis habe, sei ihm möglichst
früh von der Rechtsmittelerhebung Kenntnis zu geben, nämlich zweckmässigerweise
durch die Zustellung der Eingangsverfügung, wodurch die potenziell
Rechtsmittelbefugten die Möglichkeit erhielten, ein Beiladungsgesuch zu stellen.
Wenn er erst durch die Mitteilung des Rekursentscheids vom Rekursverfahren
Kenntnis erhalte, könne er seinen Anspruch nicht mehr wahrnehmen (RB 1997 Nr. 5
mit Hinweisen; vgl. VGr, 21. August 2008, VB.2008.00144, E. 2.1).
Die Beiladung dient abgesehen
vom soeben Ausgeführten nicht dazu, eine nicht vorhandene
Rechtsmittellegitimation zu ersetzen, um gleichwohl Zutritt zum
Rechtsmittelverfahren zu erlangen; es ist stets die selbständige Erfüllung
sämtlicher (übriger) Prozessvoraussetzungen zu verlangen (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6. A., Wädenswil 2019, S. 581 mit Hinweis; vgl. BEZ 2016 Nr. 43,
E. 3.6).
2.2 Im
vorliegenden Fall ist beim Beschwerdeführer, der auf der Nachbarparzelle (Kat.-Nr. 011)
der streitbetroffenen Liegenschaften die Erstellung eines Mehrfamilienhauses
plant, die erforderliche, besondere räumliche Nähe zur Streitsache gegeben
(vgl. Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 55 f.). Eine
Inventarisierung oder formelle Unterschutzstellung der Bauten aufgrund von § 238
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
schränkt die Freiheit des Nachbars, sein eigenes Grundstück mit Blick auf
ästhetische Gesichtspunkte nach eigenem Gutdünken zu überbauen bzw. zu
gestalten, stärker ein, als dies im Rahmen der allgemeinen Ästhetikvorschrift
nach § 238 Abs. 1 PBG der Fall ist. Damit hat der Beschwerdeführer
einen praktischen Nutzen an der Bestätigung der Inventarentlassung bzw. der
Abweisung der Rekurse (vgl. auch VGr, 25. Juni 2020, VB.2019.00606, E. 4.1,
wo es um die Legitimation einer Nachbarin ging, die sich gegen die
Unterschutzstellung wandte). Der Mitbeteiligte 3 – als Rekurrent im
Verfahren G.-Nr. 08 und Eigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 06 –
sowie der Mitbeteiligte 2 – als Rekurrent 1 im Verfahren G.-Nr. 07
und Gesamteigentümer (Mitglied der Erbengemeinschaft) der Liegenschaft Kat.-Nr. 05
– begründen ihre Legitimation zur Anfechtung der Inventarentlassung vor der
Vorinstanz denn auch selbst unter anderem mit dem Argument, die Nachbarschaft
habe bei einer Inventarentlassung mit ihren Bauvorhaben keine qualifizierte
Rücksicht nach § 238 Abs. 2 PBG mehr zu nehmen. Hinzu kommt, dass im
Verfahren G.‑Nr. 08 ausdrücklich gefordert wird, dass das Inventar
um den – sich angeblich auf dem Baugrundstück des Beschwerdeführers befindenden
– Garten des Inventarobjekts ergänzt wird.
Entgegen den
Mitbeteiligten 1 und 2 – die aus dem angeblichen Fehlen eines der
Inventarentlassung vorangehenden materiellen Entscheids über die
Unterschutzstellung auf die fehlende Legitimation des Beschwerdeführers
schliessen möchten – ist eine Inventarentlassung auch bei einer behördlichen
Inventarbereinigung nur gestützt auf eine materielle Beurteilung zulässig bzw.
ist der Inventarentlassung im Rahmen der Inventarbereinigung ein materieller
Entscheid inhärent: Die Behörde muss gestützt auf eine hinreichende Abklärung
des massgeblichen Sachverhalts begründen können, dass den Objekten bereits die
Schutzfähigkeit fehlt. Blosse Zweifel an der Schutzwürdigkeit genügen nicht
(VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00032, E. 4 mit Hinweis = BEZ 2011 Nr. 21;
vgl. Fritzsche et al., S. 305 mit Hinweis; vgl. zur Inventarbereinigung
auch VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00342, E. 3.3).
Das Interesse des
Beschwerdeführers ist sodann zweifellos aktuell. Entgegen der Vorinstanz lässt
es nicht behaupten, es sei kein konkretes Bauvorhaben hängig: Die Aufhebung der
Baubewilligung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 011 durch die Vorinstanz ist nicht
in Rechtskraft erwachsen, sondern wurde mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen (Beschwerdeverfahren VB.2021.00578). Ob die
Hängigkeit eines konkreten Bauvorhabens für ein aktuelles Interesse tatsächlich
vorausgesetzt ist oder ob es ausreicht, dass ein Grundeigentümer bezüglich
allfälliger künftiger Bauvorhaben in seinen Möglichkeiten eingeschränkt wird,
kann im vorliegenden Verfahren somit offenbleiben.
Der Beschwerdeführer wäre nach dem Gesagten zur Anfechtung
einer Rekursgutheissung legitimiert.
2.3 Indes
stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz
beteiligen kann.
Die Erwägungen zum
Einbezug von Nachbarn im Zusammenhang mit der Bauverweigerung (E. 2.1)
lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übertragen. Zumal es
hier nicht um ein konkretes Bauvorhaben geht, wurde der Kreis der potenziell
zum Rekurs befugten Privaten nicht über das Erfordernis, innert 20 Tagen
seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die
Zustellung des oder der baurechtlichen Entscheide zu verlangen (§ 315 f.
PBG), eingeschränkt. Insofern kann vom Baurekursgericht nicht verlangt werden,
dass es von Amtes wegen private Dritte über die Rechtsmittelerhebung in
Kenntnis setzt; entsprechend kommt für jene Dritte, die an der
Inventarentlassung ein schutzwürdiges Interesse gemäss § 21 VRG haben,
auch keine Verwirkungsfolge bei Nichtbeteiligung vor Baurekursgericht zum
Tragen.
Stellt eine Person,
die zur Anfechtung einer Rekursgutheissung nach § 49 i.V.m. § 21 VRG
legitimiert wäre, ein Beiladungsgesuch vor Baurekursgericht, ist diesem indes
stattzugeben. Es muss dieser Person mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches
Gehör und den Grundsatz der prozessualen Gleichbehandlung bzw. das Prinzip der
Waffengleichheit (vgl. E. 2.1) möglich sein, sich – mit dem
entsprechenden Kostenrisiko (§ 13 f. und § 17 VRG) – bereits vor
der ersten Rechtsmittelinstanz zu beteiligen.
Damit erweisen sich die vorinstanzlichen Entscheide, die
Beiladungsgesuche abzuweisen, als rechtsfehlerhaft.
2.4 Die
Beschwerde ist damit begründet. In Abänderung von Disp.-Ziff. 1 der
angefochtenen Entscheide sind die Beiladungsgesuche gutzuheissen und der
Beschwerdeführer ist in die Rekursverfahren beizuladen.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den – sich im vorliegenden Verfahren mit Anträgen
beteiligenden – Mitbeteiligten 1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Kosten sind von
ihnen, unter solidarischer Haftung, je hälftig zu tragen. Eine
Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Der Beschwerdeführer beantragte
für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung: Sein Antrag, dass über
die Kosten und Parteientschädigungen in den Endentscheiden in den Verfahren G.-Nrn. 07
und 08 zu befinden sei, kann sich nur auf die vorinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen beziehen.
3.2 Zur
Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Da die hier angefochtenen Präsidialverfügungen des Baurekursgerichts
vom 18. August 2021 für die Mitbeteiligten Zwischenentscheide darstellen,
ist der vorliegende Entscheid für sie ebenfalls ein solcher (Bertschi,
Kommentar VRG, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher
insoweit im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand
an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen
Präsidialverfügungen vom 18. August 2021 in den Verfahren G.-Nrn. 08
und 07 sind folgendermassen abzuändern: "In Gutheissung des
Beiladungsgesuchs wird A in das Rekursverfahren beigeladen."
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 2'240.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Mitbeteiligten 1 und dem Mitbeteiligten 2 je hälftig und
unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …