{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00585_2021-12-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221970&W10_KEY=13823158&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dca7e7856d3a4395b15339cdc4ae15ec"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00585"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.12.2021  VB.2021.00585"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.12.2021  VB.2021.00585"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.12.2021  VB.2021.00585"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiladung | Beiladung im Zusammenhang mit der Rekursanfechtung einer Inventarentlassung durch die betroffene Grundeigent\u00fcmerschaft. Unter Beiladung wird der Einbezug weiterer Personen in das Verfahren verstanden, welche Parteistellung beanspruchen k\u00f6nnten, bisher jedoch nicht am Verfahren beteiligt waren (E. 2.1).  Im vorliegenden Fall ist beim Beschwerdef\u00fchrer, der auf der Nachbarparzelle der streitbetroffenen Liegenschaften die Erstellung eines Mehrfamilienhauses plant, die erforderliche, besondere r\u00e4umliche N\u00e4he zur Streitsache gegeben. Eine Inventarisierung oder formelle Unterschutzstellung der Bauten aufgrund von \u00a7 238 Abs. 2 PBG schr\u00e4nkt die Freiheit des Nachbars, sein eigenes Grundst\u00fcck mit Blick auf \u00e4sthetische Gesichtspunkte nach eigenem Gutd\u00fcnken zu \u00fcberbauen bzw. zu gestalten, st\u00e4rker ein, als dies im Rahmen der allgemeinen \u00c4sthetikvorschrift nach \u00a7 238 Abs. 1 PBG der Fall ist. Damit hat der Beschwerdef\u00fchrer einen praktischen Nutzen an der Best\u00e4tigung der Inventarentlassung bzw. der Abweisung der Rekurse (E.2.2). Stellt eine Person, die zur Anfechtung einer Rekursgutheissung nach \u00a7 49 i.V.m. \u00a7 21 VRG legitimiert w\u00e4re, ein Beiladungsgesuch vor Baurekursgericht, ist diesem indes stattzugegeben. Es muss dieser Person mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r und das Prinzip der Waffengleichheit m\u00f6glich sein, sich \u2013 mit dem entsprechenden Kostenrisiko (\u00a7 13 f. und \u00a7 17 VRG) \u2013 bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu beteiligen (E. 3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:29:49", "Checksum": "31a5b9084854a2c4b64a08cd9225b5e8"}