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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2021.00586
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. November 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. GI210041-L),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit
Verfügung vom 23. März 2021 gegen A im Sinn von Art. 74 Abs. 1
lit. a und b AIG eine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde Urdorf an.
Die Gültigkeit wurde auf ein Jahr befristet. Ferner ordnete das Migrationsamt
an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig eine
Ausnahmebewilligung einzuholen sei.
II.
Am 26. April 2021 gelangte A an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte im Hauptpunkt
um Aufhebung der Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht wies die Beschwerde
am 17. August 2021 ab und bestätigte die Zulässigkeit der Eingrenzung
gestützt auf Art. 74 AIG.
III.
A erhob am 30. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz
die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie der Eingrenzungsverfügung. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des
Unterzeichnenden.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am
7. September 2021 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am
13. September 2021 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich in der Folge
nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach
Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b
Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, die verfügte Eingrenzung sei nicht verhältnismässig. Er verweist dazu
insbesondere auf die gegen ihn bereits verfügten Eingrenzungen, die Rayongrösse
und auf seine persönlichen Verhältnisse.
3.
3.1 Gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde
einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu
verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht
innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist
nicht eingehalten hat.
Gemäss lit. a kann dieselbe Anordnung erfolgen gegen
eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung
stört oder gefährdet.
3.2 Das
angefochtene Urteil des Zwangsmassnahmengerichts und die angefochtene Verfügung
der Beschwerdegegnerin stützen sich auf Art. 74 Abs. 1 lit. a
und b AIG.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer ist (wohl) russischer Staatsbürger und stellte am 31. Oktober
2000 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Migration (BFM,
heute Staatssekretariat für Migration SEM) mit Entscheid vom 30. Mai 2001
abwies, wobei sie ihn mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz auswies; auch ein
Wiedererwägungsgesuch vom 6. August 2012 wurde – mit Entscheid vom
2. Oktober 2012 – abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt zum
Verlassen der Schweiz aufgefordert, zuletzt am 22. Juli 2019. Die ihm
angesetzte Ausreisefrist ist damit schon seit Längerem verstrichen.
4.2 Bei dieser
Sachlage liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die
Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG offenkundig vor.
Ebenso ist die Voraussetzung im Sinn von Art. 74
Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, dass der Beschwerdeführer nicht über eine
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt.
Damit ist eine Eingrenzung grundsätzlich möglich.
5.
5.1 Zudem muss
die Eingrenzung als staatliche Anordnung verhältnismässig, das heisst geeignet,
erforderlich und zumutbar sein.
5.2
Zunächst ist die Eignung zu betrachten.
5.2.1
Der Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG
liegt darin, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre
Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen
(Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter
Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de
Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 74
AuG N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich
begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse
Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16
E. 4.2 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht
auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass
rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser
Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG kann auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu
fördern und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn
sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich
sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8).
Eine freiwillige Ausreise nach Russland ist aktuell möglich.
Die Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist
gegeben.
5.2.2
Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG dient der Verhinderung
von Störungen oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch
eine ausländische Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung besitzt (vgl. BGr, 5. März 2018, 2C_497/2017, E.
4.2.2).
Angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen des
Beschwerdeführers (vgl. sogleich E. 5.3.5) ist grundsätzlich auch von der
Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG auszugehen.
5.3
5.3.1
Für die Frage, ob die Eingrenzung erforderlich und zumutbar ist, ist zu
prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige
Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die
Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei
der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu
berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem
vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 24. Januar 2019,
VB.2018.00706, E. 2.7;13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4
mit Hinweisen). Besteht kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der
Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen vorbehältlich einer
wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bereits nach Ablauf einer
zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit
einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538 E. 4; vgl.
auch VGr. 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor
dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr,
24. Mai 2011, 6B_808/2011, E 1.3; BGr, 13. Juli 1995, 2A.193/1995
E. 2c). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis Eingrenzungen bis zu zwei
Jahren als verhältnismässig bezeichnet (BGr, 22. März 2021, 2C_993/2020,
E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 16 E. 5.3).
5.3.2
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2016
zunächst eine auf zwei Jahre befristete Eingrenzung auf das Gemeindegebiet
Lindau angeordnet. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 wurde die
Eingrenzungsverfügung angepasst und die Eingrenzung auf das Gemeindegebiet
Urdorf, Kloten resp. Lindau festgelegt; wobei massgebend für den Rayon, welchen
der Ausländer nicht verlassen durfte, die durch das Kantonale Sozialamt
zugewiesene Unterkunft war. Dies geschah, nachdem das Kantonale Sozialamt den Beschwerdeführer
bereits am 27. September 2017 neu der Notunterkunft Urdorf zugewiesen
hatte. Am 13. September 2018 wurde der Beschwerdeführer bis am 11. Februar
2019 in Durchsetzungshaft genommen. In der Folge wurde er bis am 11. Mai
2019 in den Strafvollzug versetzt. Daran anschliessend wurde er bis am
10. August 2019 erneut in Durchsetzungshaft genommen. Mit Verfügung vom
14. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer befristet auf ein Jahr auf das
Gemeindegebiet Urdorf eingegrenzt, was letztlich vom Verwaltungsgericht mit dem
Urteil VGr, 2. Juli 2020, VB.2020.00044 bestätigt wurde. Mit der im
vorliegenden Verfahren strittigen Verfügung vom 23. März 2021 ordnete die
Beschwerdegegnerin die Eingrenzung erneut für die Dauer eines Jahres an. Diese
zweite Verlängerung der bisher zusammengezählt für drei Jahre angeordneten
Eingrenzung um ein weiteres Jahr bildet somit den Streitgegenstand.
5.3.3
Wie gesehen setzt die Verlängerung einer zweijährigen Eingrenzung unter
Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips das Vorliegen besonderer Umstände
voraus, namentlich ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der
Eingrenzung, besonders wegen erheblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
oder eines Untertauchens der betroffenen Person (vgl. dazu vorn E. 5.3.1).
5.3.4
Vorliegend geht es um die Verlängerung einer insgesamt bereits dreijährigen
Eingrenzung auf eine Dauer von insgesamt vier Jahren, mithin um eine
Eingrenzung, die unter dem Aspekt der Dauer besonders schwer wiegt (VGr,
14. April 2021, VB.2021.00203, E. 5.3.3 f.). Zudem erfolgt die
Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde Urdorf mit einer Fläche von 7,62 km2,
die knapp 10'000 Einwohner zählt, sodass die Eingrenzung unter dem Aspekt
der Rayongrösse zumindest nicht leicht wiegt.
5.3.5
Eine solch schwerwiegende Anordnung gegen den Beschwerdeführer erweist sich
nur als gerechtfertigt, wenn auch das öffentliche Interesse an der Eingrenzung
und ihrer Druckwirkung besonders gross ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall:
Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden –
nachdem er am 25. Juli 2018 ein einziges Mal gegen die Eingrenzung verstossen
hat – zumindest stets zur Verfügung gehalten hat: Er wurde im November 2019 und
im Mai 2021 durch die Migrationsbehörde vorgeladen; diesen Vorladungen ist er
nachgekommen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten seit dem
12. Dezember 2006 nie unbekannten Aufenthalts war. Unter dem Aspekt der
Erreichbarkeit ist damit kein relevantes öffentliches Interesse an der
Eingrenzung ersichtlich.
Sodann ist aufgrund der vorliegenden Akten inzwischen kein
besonderes öffentliches Sicherheitsinteresse mit Blick auf das Verhalten
des Beschwerdeführers mehr anzunehmen (vgl. noch VGr, 2. Juli 2020,
VB.2020.00044, E. 2.4.1). Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz zwar mehrfach straffällig. Er wurde
mit Strafbefehl vom 10. August 2011wegen Nötigung und Hausfriedensbruch zu
einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Strafbefehl vom
11. Juli 2013 wurde er wegen Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte sowie einfacher Körperverletzung ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe
von sechs Monaten verurteilt. Am 10. September 2014 wurde der
Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, rechtswidrigen Aufenthalts und
geringfügigen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und
Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Seither hat er
sich nur ausländerrechtliche Delikte zuschulden kommen lassen: Mit
Strafbefehlen vom 23. April 2015 und 28. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer
wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtung einer Ausgrenzung sowie
geringfügigen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und
Ausländer bzw. wegen der Missachtung einer Ausgrenzung zu Freiheitsstrafen von
vier bzw. drei Monaten verurteilt. Am 25. Juli 2018 verstiess er gegen
seine Eingrenzung, wofür er mit Strafbefehl vom 26. Juli 2018 mit einer
Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft wurde. Die letzte Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen eines gravierenden strafrechtlichen Delikts liegt
bereits mehr als sieben Jahre zurück.
5.3.6
Bei dieser Sachlage besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an
der nochmaligen Verlängerung der verfügten Eingrenzung auf die lange Dauer von
insgesamt vier Jahren, zumal sich der Beschwerdeführer zusätzlich für die Dauer
von weiteren ca. acht Monaten in ausländerrechtlicher Haft befunden hat. Die
angefochtene Anordnung erweist sich folglich – sowohl gestützt auf Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG als auch gestützt auf Art. 74 Abs. 1
lit. a AIG – als unverhältnismässige und damit rechtswidrige Massnahme.
Dasselbe Ergebnis ergibt sich bei einer Überprüfung der Anordnung nach
Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG: Die Anwendung dieser Bestimmung
ändert nichts daran, dass vorliegend ein überwiegendes öffentliches Interesse
an der Eingrenzung zu verneinen ist.
5.4 Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 23. März 2021 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 17. August 2021
sind aufzuheben.
6.
Mit diesem Urteil wird der Antrag des Beschwerdeführers, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, gegenstandslos.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG). Sodann hat sie den Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG); als angemessen
erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-, zahlbar an seinen Rechtsvertreter.
Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23.
März 2021 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des
Zwangsmassnahmengerichts der Bezirksgerichts Zürich vom 17. August 2021
werden aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin
wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an dessen
Rechtsvertreter innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)