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Geschäftsnummer: VB.2021.00587  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.02.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Rückstufung


[Rückstufung der Niederlassungsbewilligung eines bald 62-jährigen Staatsangehörigen Ghanas, primär infolge Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen] Anders als der Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz setzt die Rückstufung keinen erheblichen oder schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit voraus und somit keine Verschuldung in der praxisgemäss dafür jeweils erforderlichen Höhe; vielmehr sind hier betragsmässig tiefere Anforderungen an die Verschuldung zu stellen. Ebenso wie in den genannten (Widerrufs-)Fällen muss diese jedoch mutwillig sein (E. 3.1). Die Verschuldung des Beschwerdeführers ist nur in untergeordnetem Ausmass als mutwillig zu bezeichnen; namentlich der Umstand, dass sein Erwerbseinkommen nicht ausreichte, um seinen Verbindlichkeiten nachzukommen, ist ihm nicht qualifiziert vorwerfbar (E. 3.4.1-8). Er hat sodann nur untergeordnete Delikte begangen (E. 3.5), und seine Sprachkenntnisse dürften für seine jetzige Erwerbstätigkeit ausreichen, während eine andere, besser bezahlte Erwerbstätigkeit von vornherein nicht realistisch ist (E. 3.6). Gutheissung URB. Gutheissung.
 
Stichworte:
GESUNDHEITLICHE PROBLEME
GESUNDHEITSZUSTAND
INTEGRATIONSKRITERIEN
MUTWILLIGE VERSCHULDUNG
NICHTERFÜLLUNG
RÜCKSTUFUNG
SCHULDENWIRTSCHAFT
SPRACHLICHE INTEGRATION
ÜBERGANGSRECHT
VERPFLICHTUNGEN
VORWERFBARKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. 2 AIG
Art. 58a AIG
Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG
Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG
Art. 63 Abs. 2 AIG
Art. 77a VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00587

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 17. Februar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner, 

 

 

betreffend Rückstufung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1960, Staatsangehöriger von Ghana, reiste erstmals im Jahr 1989 in die Schweiz ein. Nach der Heirat mit einer Schweizerin im Jahr 1992 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt und in der Folge mehrmals verlängert. Die Ehe wurde spätestens im Jahr 2000 geschieden. Am 30. November 2000 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt, wobei die letzte Kontrollfrist am 1. November 2019 endete.

Mit Verfügung vom 30. September 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, erteilte diesem eine Aufenthaltsbewilligung – befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung – und knüpfte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die Einhaltung folgender Bedingungen: lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, Abzahlung der bestehenden Schulden, strafloses Verhalten, kein Bezug von Sozialhilfe .

II.  

A. Gegen diese Verfügung erhob A Rekurs an die Sicherheitsdirektion mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen, und dem Eventualantrag, die vom Migrationsamt festgelegten Bedingungen seien durch die folgenden zu ersetzen: Bemühungen zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen und Bemühungen zur Abzahlung der bestehenden Schulden. Die Sicherheitsdirektion hiess mit Entscheid vom 6. April 2020 den Rekurs gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass auf die Sache das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anwendbar sei, was eine Rückstufung ausschliesse.

B. Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 3. Dezember 2020 (VB.2020.00305) eine gegen diesen Rekursentscheid gerichtete Beschwerde des eidgenössischen Staatssekretariats für Migration (SEM) teilweise gut. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zum Neuentscheid unter Anwendung des seit 1. Januar 2019 geltenden Rechts an die Sicherheitsdirektion zurück.

C. Mit Rekursentscheid vom 20. Juli 2021 hiess die Sicherheitsdirektion das Eventualbegehren von A teilweise gut, indem sie die vom Migrationsamt festgelegten Bedingungen teilweise präzisierte und das Migrationsamt anwies, die Aufenthaltsbewilligung mit den neu formulierten Bedingungen zu versehen; im Übrigen wies sie den Rekurs ab. Sie auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens A, nahm sie jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse, bestellte MLaw C und Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen, richtete diesen unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht je eine Entschädigung aus (Dispositiv-Ziff. II und III) und verweigerte A eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 30. August 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei unter Entschädigungsfolge der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung. Am 27. Januar 2022 reichte die Rechtsvertreterin von A eine weitere Eingabe und ihre Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Vorliegend ist die Rückstufung des Beschwerdeführers von der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG streitig. Die Vorinstanz begründet sie hauptsächlich mit der Verschuldung des Beschwerdeführers, die eine Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen darstelle, weswegen das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) nicht erfüllt sei.

2.1 Die Rückstufung einer altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht setzt voraus, dass ein aktuelles Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht vorliegt (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 5.3 [zur Publikation vorgesehen], auch zum Folgenden). Dabei dürfen die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (vgl. auch VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 2.3).

2.2 Bei der Beurteilung der Integration sind nach Art. 58a Abs. 1 AIG die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Rückstufung verlangt nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. Art. 58a Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f VZAE). Sie kommt nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrations­-
defiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet, erforderlich und zumut­-
bar erscheint (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 2.6; VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00132, E. 2.2 [beide auch zum Folgenden]). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen (zum Ganzen ausführlich VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen). Für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. die Bejahung einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses Verhalten erforderlich (VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00868, E. 2.4 mit Hinweis).

3.  

3.1 Nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE
ist das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter
anderem dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Anders als der Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz setzt die Rückstufung keinen erheblichen oder schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) voraus und somit keine Verschuldung in der praxisgemäss dafür jeweils erforderlichen Höhe; vielmehr sind hier betragsmässig tiefere Anforderungen an die Verschuldung zu stellen. Ebenso wie in den genannten (Wider­-
rufs-)Fällen muss diese jedoch mutwillig sein.

3.2 Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00868, E. 2.5.3 [beide auch zum Folgenden]). Der Beweis obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Von Mutwilligkeit ist nicht leichthin auszugehen. Es muss Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierte Fahrlässigkeit vorliegen; keine Mutwilligkeit liegt vor, wenn die Verschuldung auf Schicksalsschläge zurückgeht (BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Unterliegt eine Person einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, kann sie allerdings von vornherein ausserhalb des Betreibungsverfahrens keine Schulden tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag anwachsen kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind (BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.1 f.).

3.3  

3.3.1 Der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 9. März 2016 wies offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 95'289.35 sowie eingeleitete Betreibungen auf, weshalb der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 31. August 2016 verwarnte und ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung androhte, sollte er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 5. Oktober 2017 ergeben sich dann offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 140'537.-. Weil die Auszüge nicht auf denselben Grundlagen beruhen, lassen sich die beiden genannten Beträge allerdings nicht direkt miteinander in Bezug setzen. Vielmehr sind folgende Entwicklungen ablesbar: Der Auszug vom 5. Oktober 2017 weist insgesamt 20 Verlustscheine mit einem Gesamtbetrag von Fr. 31'145.- aus, denen Forderungen zugrunde liegen, die im Auszug vom 9. März 2016 als eingeleitete oder einer Einkommenspfändung zugrunde liegende Betreibungen vermerkt sind. Vor der migrationsrechtlichen Verwarnung vom 31. August 2016 kamen fünf neue Verlustscheine über insgesamt Fr. 10'122.40 hinzu, nach der Verwarnung zwei neue Verlustscheine über insgesamt Fr. 4'032.50, dazu wurden nach der Verwarnung fünf neue Betreibungen über den Gesamtbetrag von Fr. 18'692.85 eingeleitet. Dem Verlustscheinregister vom 30. Mai 2018 ist zu entnehmen, dass zwischen dem 5. Oktober 2017 und diesem Datum keine neuen Verlustscheine hinzukamen. Ein neuerer Betreibungsregisterauszug aus dem damaligen Betreibungskreis des Beschwerdeführers liegt nicht bei den Akten. Der Betreibungsregisterauszug vom 29. März 2021, der die Zeit seit dem Zuzug des Beschwerdeführers in dessen heutige Wohngemeinde – am 15. August 2018 – abdeckt, weist weitere 17 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 25'919.88, Pfändungen für sieben Forderungen über insgesamt Fr. 14'276.58 sowie fünf zusätzliche offene Betreibungen über insgesamt Fr. 4'772.60 aus. Gläubiger sind namentlich – aber nicht ausschliesslich – der Kanton und Gemeinden, Krankenkassen und Liegenschaftsverwaltungen.

3.3.2 Der Beschwerdeführer war früher Taxifahrer und ist (anscheinend seit 2016) als selbständiger Uber-Fahrer tätig. Als solcher erwirtschaftete er im Jahr 2017 ein Bruttoeinkommen von insgesamt Fr. 51'112.06 sowie zwischen Januar und September 2018 ein solches von Fr. 40'794.33, was einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 4'376.- entspricht. Infolge eines Führerausweisentzugs arbeitete er von Dezember 2018 bis Februar 2019 nicht. Für die Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer Uber-Abrechnungen ein, aus denen sich ein monatliches durchschnittliches Einkommen (vor Abzug der an Uber zu leistenden Beiträge) von Fr. 6'442.- bei einer wöchentlichen Präsenzzeit zwischen 26 ½ und 61 ¼ Stunden ergibt, woraus sich auf ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'831.- schliessen lässt.

3.3.3 Gemäss ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. D, Chefarzt Orthopädische Chirurgie FMH (Klinik E in F), erlitt der Beschwerdeführer 1998 einen Autounfall, weshalb ihm eine Hüftprothese eingesetzt werden musste. Der Beschwerdeführer berichte über starke, progrediente Schmerzen und hinke stark. Im Zeugnis vom 23. Mai 2016 bezeichnete Dr. D den Beschwerdeführer als "eigentlich praktisch immobil" und kam zum Schluss, dieser sei zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss Zeugnis vom 8. Januar 2018 zeigte sich eine progrediente Lockerung des Schafts der Prothese; es müsse dringend eine Revision durchgeführt werden. Im Lauf des Verfahrens gab der Beschwerdeführer unterschiedliche Gründe an, weshalb er die Operation bisher nicht vornehmen liess.

3.4  

3.4.1 Mit der Vorinstanz ist zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten, dass dessen Schulden nach der Verwarnung und auch nach der erstinstanzlichen Verfügung weiter in nennenswertem Mass angestiegen sind. Dies gälte selbst dann, wenn manche Forderungen mehrmals betrieben worden sein sollten, wie der Beschwerdeführer vor den ersten beiden Instanzen vorbrachte. Der Nachweis der letzteren Behauptung obläge allerdings dem Beschwerdeführer, der Zugriff auf die fraglichen Verlustscheine hat und aufzeigen könnte, ob sie tatsächlich auf den gleichen Forderungen beruhen (BGr, 27. Oktober 2021, 2C_318/2021, E. 5.2). Sodann wäre dem Beschwerdeführer zwar zugutezuhalten, dass er sich in den Jahren 2018 und 2019 um die Abzahlung einzelner Schulden in Raten bemüht hat, worin grundsätzlich ernsthafte Bemühungen um Schuldensanierung zu sehen sind (BGr, 21. Oktober 2021, 2C_628/2021, E. 4.4.3). Allerdings ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer diese Teilzahlungen auch tatsächlich geleistet hätte. Jedenfalls dürfte er nicht pünktlich mit der Abzahlung begonnen haben: Die beiden Vereinbarungen mit dem Verlust­scheininkasso der Stadt Zürich betreffen dieselben Forderungen und legen einen unterschiedlichen Beginn der Ratenzahlungen fest (per 1. März bzw. 1. Mai 2019). Hingegen ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er vom 2. Mai 2019 bis zum 2. Mai 2020 einer Erwerbspfändung unterlag, womit ihm die Möglichkeit verwehrt war, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden abzubauen, und zusätzliche Betreibungen während dieser Zeitspanne nicht zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen sind. Glaubhaft ist sodann seine Behauptung, seit dem Ablauf der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung (am 1. November 2019) könne er sich mangels eines gültigen Ausländerausweises nicht mehr als Uber-Fahrer registrieren. Von untergeordneter Bedeutung sind im vorliegenden Fall schliesslich die Bussen wegen Übertretungen im Betreibungsverfahren, die zwar grundsätzlich Zweifel am guten Willen zur Befriedigung der Gläubiger erwecken (z. B. BGr, 6. Oktober 2021, 2C_670/2021, E. 3.4 mit Hinweis), aber bereits etliche Jahre zurückliegen (vgl. die Strafbefehle vom 24. September 2014 und 2. Dezember 2015).

3.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage, mehr zu arbeiten und damit seine Einnahmen zu erhöhen. Der Beschwerdegegner hielt dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 30. September 2019 (E. 2e) vor, dieser sei nicht gewillt, seine Gesundheitssituation schnellstmöglich zu verbessern, "was die Prognose auf seine zukünftige finanzielle Entwicklung massiv verschlechtert". Die Vorinstanz wirft ihm vor, er habe sich trotz bereits länger anhaltender körperlicher Einschränkung in beruflicher Hinsicht nicht weitergebildet, um eine passende Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können, und er habe aufgrund mangelnder beruflicher Integrationsbemühungen keine andere, besser bezahlte Arbeitsstelle gefunden. Schliesslich sei zu seinen Ungunsten zu gewichten, dass er die längst fällige Hüftgelenkoperation nicht habe durchführen lassen; damit wäre es ihm möglich gewesen, seinen Gesundheitszustand zu verbessern und regelmässig ein existenzsicherndes Arbeitspensum zu verrichten. Dennoch bezeichnet die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers insoweit "noch nicht als vorwiegend mutwillig"; sie wirft ihm jedoch ein erhebliches, nicht mehr nur gänzlich untergeordnetes und vernachlässigbares Verschulden an der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen vor.

3.4.3 In Bezug auf Selbständigerwerbende gilt laut der Praxis, dass ihnen berufliche Rückschläge zwar nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden können, weil jedes wirtschaftliche Handeln mit einem Risiko verbunden ist; unter bestimmten Umständen kann aber das Festhalten an einer unrentablen selbständigen Tätigkeit mutwillig sein (BGr, 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 3.4.3 mit Hinweis). Diese Grundsätze sind hier analog anzuwenden. Im vorliegenden Fall kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Erwerbseinkommen nicht weiter steigerte, nicht auf Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierte Fahrlässigkeit und damit auf Mutwilligkeit zurückgeführt werden: Angesichts seines Alters und seiner fehlenden Ausbildung ist davon auszugehen, dass er als Taxi- und Uber-Fahrer seine Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfte. Selbst wenn eine Weiterbildung oder berufliche Integrationsmassnahmen in den hier massgebenden letzten Jahren immer noch realistische Optionen dargestellt haben sollten, blieben die Chancen des Beschwerdeführers auf eine besser bezahlte Berufstätigkeit gering. Somit ist der Verzicht auf die genannten Massnahmen dem Beschwerdeführer nicht qualifiziert vorwerfbar. Dies gilt umso mehr in Bezug auf den bisherigen Verzicht auf eine Hüftoperation: Dieser darf dem Beschwerdeführer bereits deshalb nicht vorgehalten werden, weil entgegen der Annahme der Vorinstanzen offenbleibt, ob die Operation zu einer Erhöhung des Arbeitspensums und des Einkommens führen würde, war doch der Beschwerdeführer trotz gesundheitlichen Beschwerden erwerbstätig, teilweise sogar mit langen Arbeitszeiten. Unter welchen Umständen der Verzicht auf eine medizinische Behandlung als eine mutwillige Schwächung der Erwerbsfähigkeit qualifiziert werden könnte, braucht demnach nicht geprüft zu werden.

3.4.4 Der Beschwerdeführer scheint als Fahrer trotz seinen gesundheitlichen Problemen zumindest zeitweise ein Bruttoeinkommen erlangt zu haben, das ihm die Begleichung seiner Verbindlichkeiten und wohl auch den Schuldenabbau grundsätzlich ermöglicht hätte (vorn 3.3.2). Ob der Beschwerdeführer in den betreffenden Zeitspannen verzichtbare Ausgaben getätigt hat, statt die entsprechenden Mittel für die Begleichung von Schulden einzusetzen, ergibt sich jedoch nicht aus den Akten. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG ist dem Beschwerdeführer nicht anzulasten, hat dieser doch dem Beschwerdegegner die jeweils verlangten Unterlagen stets eingereicht. In Bezug auf die Verwendung des erzielten Einkommens besteht demnach kein Beleg und schon gar kein Nachweis für mutwilliges Verhalten.

3.4.5 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass – abgesehen vom relativ geringfügigen Betrag von Fr. 17'283.65 in den Jahren 2007 und 2008 – kein Sozialhilfebezug aktenkundig ist. Weil er als Uber-Fahrer grundsätzlich ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften kann, ist ihm in dieser Hinsicht auch eine günstige Prognose zu stellen.

3.4.6 Mit der Vorinstanz sind die Schulden wegen unbezahlter Geldstrafen und Bussen als mutwillig zu betrachten (vgl. BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 4.2.1, 4.2.3). Der Auszug des Stadtrichteramts Zürich vom 25. Juli 2018 weist Verbindlichkeiten (inklusive Verfahrenskosten) und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 15'413.55 aus. Mutwillig ist sodann der Einkommensverlust während dreier Monate, der auf einen Entzug des Führerscheins zurückging (vgl. BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 4.2.4).

3.4.7 Als Fazit ist festzuhalten, dass die Schulden des Beschwerdeführers auch nach dessen Verwarnung angestiegen sind, und zwar auch in der Periode vor der Erwerbspfändung und dem Ende der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung. Ein nennenswerter Abbau von Schulden fand dagegen zu keinem Zeitpunkt statt, wobei der Beschwerdeführer zeitweise einer Erwerbspfändung unterlag. Soweit die Neuverschuldung auf unbezahlte Geldstrafen und Bussen sowie auf die Folgen eines Führerausweisentzugs zurückgeht, ist sie mutwillig. Doch hat der Beschwerdeführer sein Erwerbspotenzial ausgeschöpft, indem er trotz Arbeitsunfähigkeit (mit teils langen Arbeitszeiten) als Uber-Fahrer tätig war. Zudem hat er im fraglichen Zeitraum auch keine Sozialhilfe bezogen. Mutwilliges Ausgabengebaren ist nicht belegt. Dass sein Erwerbseinkommen nicht ausreichte, um seinen Verbindlichkeiten nachzukommen, ist dem Beschwerdeführer nicht qualifiziert vorwerfbar. Dessen Verschuldung ist daher nur in untergeordnetem Ausmass als mutwillig zu bezeichnen.

3.4.8 Dies gilt umso mehr, als aus übergangsrechtlichen Gründen vorwiegend auf das Verhalten des Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2019 (dem Inkrafttreten der heutigen Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG) abzustellen ist (BGr, 16. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 5.3; vorn E. 2.1).

3.4.9 Zum vorliegenden Ergebnis gelangte übrigens auch die Vorinstanz, die sowohl im angefochtenen Entscheid als auch im aufgehobenen Entscheid vom 6. April 2020 (E. 9.2) festhielt, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers nicht zu einem überwiegenden Teil mutwillig sei. Weil eine Rückstufung wegen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen Mutwilligkeit voraussetzt (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. a und Art. 63 Abs. 2 AIG), darf diese Massnahme vorliegend nicht aus diesem Grund verhängt werden.

3.4.10 In diesem Zusammenhang wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zudem vor, das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung (Art. 77e VZAE in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 lit. d AIG) nicht zu erfüllen. Wie dargelegt, geht der Beschwerdeführer jedoch seit Jahren einer Erwerbstätigkeit nach, welche es ihm grundsätzlich ermöglicht (hätte), für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und – zumindest zeitweise – auch seine Schulden zu tilgen.

3.5 Zu berücksichtigen sind sodann die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.

3.5.1 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auch bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Eine Rückstufung kann auch wegen strafbarer Handlungen erfolgen, sofern sie ein aktuelles Integrationsdefizit von einigem Gewicht aufzeigen. Dabei kann es sich auch um untergeordnete, aber regelmässig begangene Straftaten handeln, die einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung (noch) nicht rechtfertigen. Die Rückstufung wegen Straffälligkeit wird nicht durch Art. 63 Abs. 3 AIG ausgeschlossen, der einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung für unzulässig erklärt, sofern er nur mit einem Delikt begründet wird, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Diese Bestimmung soll Widersprüche zwischen straf- und verwaltungsrechtlichen Entscheiden in Bezug auf den Dualismus zwischen strafrechtlicher Landesverweisung und verwaltungsrechtlicher Wegweisung verhindern. Mit der Rückstufung entsteht jedoch kein Widerspruch zum Verzicht auf die Landesverweisung; vielmehr ist sie nur in diesem Fall möglich (zum Ganzen: BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 4.3, 6.2 f.).

3.5.2 Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2003 bis 2020 insgesamt elf Strafbefehle erwirkt. Fünf davon betreffen Übertretungen, darunter auch die vom Beschwerdegegner hervorgehobenen Delikte im Betreibungsverfahren, die mit Strafbefehlen vom 24. September 2014 und 2. Dezember 2015 geahndet wurden. Die Vergehen, derentwegen der Beschwerdeführer mit Geldstrafen von insgesamt 130 Tagessätzen und Bussen von insgesamt Fr. 1'000.- bestraft wurde, betrafen Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz: grobe Verkehrsregelverletzungen (Strafbefehle vom 22. September 2003 und 6. März 2018), Fahren ohne Fahrzeugausweis (Strafbefehl vom 16. März 2010) sowie Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Strafbefehle vom 3. September 2012, 1. April 2014 und 20. Februar 2017). Seit dem 1. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer nur einmal wegen verschiedener Verstösse gegen die Normen über die Arbeits- und Ruhezeiten der Chauffeure sowie einer Verkehrsregelverletzung mit Fr. 1'200.- gebüsst (Strafbefehl vom 10. Dezember 2020).

3.5.3 Die mit dem Strafbefehl vom 10. Dezember 2020 geahndeten Übertretungen rechtfertigen unbestrittenermassen keine Rückstufung, und sie vermögen auch nicht zur Rechtfertigung einer solchen beizutragen. Dies gilt auch, wenn die frühere Straffälligkeit des Beschwerdeführers mitberücksichtigt wird: Zwar wurde dieser mit einer gewissen Häufigkeit straffällig, und die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass er mit Strassenverkehrsdelikten seinen Führerausweis und damit auch seine Erwerbsquelle riskiert. Entscheidend ist jedoch, dass es sich insgesamt um untergeordnete Delikte handelt.

3.6 Gemäss der Vorinstanz erfüllt der Beschwerdeführer schliesslich das Integrationskriterium genügender Sprachkompetenzen nicht (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d VZAE).

3.6.1 Um das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen, hat die ausländische Person ihre Sprachkompetenzen in einer Landessprache nachzuweisen. Der Nachweis gilt nach Art. 77d Abs. 1 VZAE unter anderem dann als erbracht, wenn sie über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (lit. d).

3.6.2 Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben einen dreimonatigen Deutschkurs besucht, verfügt aber nicht über einen Sprachnachweis im Sinn von Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE. Laut Polizeiprotokollen spricht er gebrochen Deutsch; die selbständig verfassten Eingaben an den Beschwerdegegner hat er – zumindest überwiegend – auf Englisch geschrieben.

3.6.3 Ob der Beschwerdeführer – auch schriftlich – über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt, erscheint hier allerdings nicht ausschlaggebend, womit die Frage offenbleiben kann: Zunächst ist auch in Bezug auf ungenügende Sprachkompetenzen zu beachten, dass solche dem Beschwerdeführer vor dem Inkrafttreten von Art. 58a AIG am 1. Januar 2019 nicht vorgehalten werden durften. Sie wurden entsprechend in der Verwarnungsverfügung vom 31. August 2016 nicht erwähnt. Sodann wäre ein Zusammenhang zwischen einem allfälligen sprachlichen Integrationsdefizit und der Verschuldung nicht ersichtlich (vgl. dagegen BGr, 3. Dezember 2021, 2C_158/2021, E. 6.5.1): Für die Tätigkeit als Uber-Fahrer dürften die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ausreichen, und eine andere, besser bezahlte Erwerbstätigkeit ist bereits aufgrund des Alters und der fehlenden Ausbildung nicht realistisch. Es handelt sich somit um einen untergeordneten Gesichtspunkt. Davon gingen implizit auch der Beschwerdegegner und die Vorinstanz aus, indem sie darauf verzichteten, die Verbesserung der sprachlichen Integration als Bedingung der Aufenthaltsbewilligung zu formulieren.

3.7 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.

4.  

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Weil ihm für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind, wird sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt jedoch sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.3 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seiner finanziellen Verhältnisse zu bejahen (vgl. bereits VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 4.3.1). Sein Begehren kann angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug einer Rechtsvertretung erscheint vorliegend gerechtfertigt. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsvertretung zu bestellen.

5.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

5.5 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht, in der sie für das Beschwerdeverfahren Aufwendungen im Betrag von Fr. 1'538.40 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend macht (6 Stunden 25 Minuten Zeitaufwand sowie Fr. 16.70 Barauslagen). Dies erscheint grundsätzlich vertretbar, allerdings ist die Honorarnote insofern zu kürzen, als der Zeitaufwand für das Studium des vorliegenden Entscheids und dessen Besprechung mit dem Beschwerdeführer nicht mit anderthalb Stunden, sondern angesichts der Gutheissung nur mit einer halben Stunde zu veranschlagen ist. Die zu berücksichtigenden Aufwendungen betragen demnach Fr. 1'301.40 (inklusive Mehrwertsteuer, ausgehend von einem Zeitaufwand von 5 Stunden 25 Minuten). Damit ist der Rechtsvertreterin lediglich die betragsmässig höhere Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 4.4).

5.6 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Rekursverfahren erweist sich aufgrund des Verfahrensausgangs ebenfalls als gegenstandslos. Die Vorinstanz anerkennt den Aufwand der damaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin, MLaw C, für den ersten Verfahrensgang in der Höhe von Fr. 1'264.25. Im Entscheid vom 6. April 2020 sprach sie der Rechtsbeiständin die Parteientschädigung von Fr. 1'500.- inklusive Mehrwertsteuer zu, woran festzuhalten ist. Sodann anerkannte die Vorinstanz den Aufwand der derzeitigen unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin B, für den zweiten Verfahrensgang in der Höhe von Fr. 488.- inklusive Mehrwertsteuer. Dem Beschwerdeführer ist für den zweiten Rechtsgang im Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen, die wiederum direkt der (jetzigen) Rechtsvertreterin auszuzahlen ist, weil deren Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin niedriger ist als die Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids vom 20. Juli 2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. September 2019 werden aufgehoben.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für die Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

       Unter Aufhebung von Dispositiv-Ziff. III und in Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids werden dem Beschwerdeführer MLaw C und Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen für die Rekursverfahren bestellt und wird der Beschwerdegegner verpflichtet, MLaw C eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- und Rechtsanwältin B eine Parteientschädigung von Fr. 500.- für die Rekursverfahren zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …