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VB.2021.00588
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule B, Beschwerdegegnerin,
betreffend Änderungsverfügung (Nichteintreten),
hat sich ergeben: I. A arbeitet seit dem 1. September 2020 als Mathematiklehrer an der Kantonsschule B. Sein Anstellungsverhältnis war zunächst auf ein Jahr befristet. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 verlängerte die Kantonsschule B die Anstellung von A bis zum 31. August 2022. II. Die Bildungsdirektion trat auf einen dagegen erhobenen Rekurs vom 24. August 2021 mit Verfügung vom 27. August 2021 nicht ein. III. Am 31. August 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Rückweisung an die Bildungsdirektion zur materiellen Beurteilung. Die Kantonsschule B reichte am 20. September 2021 ihre Beschwerdeantwort ein. Am 17. Februar 2022 reichte die Bildungsdirektion die Rekursakten ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über personalrechtliche Anordnungen einer Kantonsschule zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21]). Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten der Vorinstanz zu wehren (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten ist. 2.2 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs unter anderem Anordnungen angefochten werden. Der Begriff der Anordnung entspricht grundsätzlich dem der Verfügung (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18). Nach § 10 Abs. 1 VRG sind Anordnungen durch die Verwaltungsbehörde zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auf die Begründung einer Anordnung kann unter anderem verzichtet werden, wenn den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen können (§ 10a lit. b VRG). Verlangt die Privatperson innert Frist eine Begründung der Anordnung, hat die verfügende Behörde innert nützlicher Frist eine begründete Anordnung zu erlassen und diese wiederum mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet. Erlässt eine Verwaltungsbehörde gestützt auf § 10a lit. b VRG eine unbegründete Anordnung, stellt erst die begründete Anordnung ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar. Auch die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der Zustellung der begründeten Anordnung zu laufen (§ 10a lit. b VRG). 2.3 Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 verlängerte die Beschwerdegegnerin das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers um ein Jahr bis am 31. August 2022. Die Verfügung erging ohne Begründung. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass innert zehn Tagen seit der Mitteilung bei der verfügenden Instanz eine Begründung verlangt werden könne. Am 23. Juli 2021 und am 2. August 2021 verlangte der Beschwerdeführer eine schriftliche Begründung der Verfügung. Am 24. August 2021 erhob der Beschwerdeführer Rekurs an die Vorinstanz gegen die Verfügung vom 13. Juli 2021. Die Vorinstanz trat am 27. August 2021 nicht auf den Rekurs ein. Am 29. August 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Grund für die befristete Verlängerung seiner Anstellung mit. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2021 stellt materiell eine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar. Sie erging jedoch unter Anwendung von § 10a lit. b VRG als unbegründete Anordnung, weshalb sie nach dem Gesagten kein zulässiges Anfechtungsobjekt für ein Rekursverfahren darstellt. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden, soweit der Streitwert Fr. 15'000.- erreicht (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Liegt der Streitwert darunter, so ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 5. Mitteilung an … |