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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00591
Urteil
der 3. Kammer
vom 14. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
I.
A. A wurde
vom 1. August 2013 bis 30. November 2014 und seit 1. August 2015
erneut von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Seit September 2016 werden seine beiden minderjährigen Kinder
(geboren 2006 und 2008) zusammen mit ihm unterstützt.
B. Mit
Schreiben des Sozialzentrums C vom 11. Mai 2020 wurde A aufgefordert, am
29. Mai 2020 im Sozialzentrum zu erscheinen, um die zur Erstellung seiner
Bedürftigkeit notwendigen Vollmachten bei Banken und/oder
Versicherungsgesellschaften zu unterzeichnen. Falls er dieser Auflage bis zum
29. Mai 2020 nicht nachkommen sollte, würde die Kürzung oder Einstellung
der Sozialhilfeleistungen geprüft.
C. Mit
Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums C vom 10. Juni 2020 wurde
die materielle Unterstützung für A per 1. August 2020 vollumfänglich
eingestellt. An der Erfüllung der Auflage vom 11. Mai 2020 werde
festgehalten und ein erneutes Unterstützungsgesuch erst geprüft, wenn A der
Auflage vom 11. Mai 2020 zur Unterzeichnung der Vollmachten nachgekommen
sei.
D. Mit
Eingabe vom 4. Juli 2020 beantragte A bei der Sozialbehörde der Stadt
Zürich unter anderem die Neubeurteilung des Entscheids des Sozialzentrums C vom
10. Juni 2020 betreffend die Einstellung der Sozialhilfeleistungen. Die
Sozialbehörde der Stadt Zürich wies den Antrag auf Neubeurteilung mit Entscheid
vom 29. Oktober 2020 ab.
II.
Dagegen liess A am 7. Dezember 2020 beim Bezirksrat
Zürich Rekurs erheben und die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der
Sozialbehörde vom 29. Oktober 2020 beantragen. Es sei ihm und seinen
Kindern auch über den 1. August 2020 hinaus Sozialhilfe auszurichten und
festzustellen, dass die am 11. Mai 2020 ergangene Auflage zur
Unterzeichnung von Vollmachten unzumutbar, unverhältnismässig und
widerrechtlich sei. Zudem sei das Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen
Erledigung zweier Verfahren (das bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich hängige
Wiedererwägungsgesuch gegen den Entscheid vom 5. Mai 2020 betreffend
Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen sowie das beim
Stadtrichteramt hängige Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von
Leistungen der Sozialhilfe) zu sistieren. Das Rekursverfahren sei mit dem
Verfahren seines Rekurses gegen den Entscheid der Sozialbehörde vom
30. Oktober 2020 betreffend Mietzinsreduktion zu vereinigen. Weiter liess A
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2021 schrieb der
Bezirksrat Zürich den Antrag auf Vereinigung des Rekursverfahrens mit dem
Rekursverfahren betreffend Mietzinsreduktion ab. Den Antrag auf Sistierung des
Rekursverfahrens wies er ab, soweit er nicht abgeschrieben werde. Den Rekurs
wies er ab. Verfahrenskosten wurden nicht erhoben; eine Parteientschädigung
wurde nicht zugesprochen. A wurde in der Person seiner Rechtsvertreterin eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
III.
A. Dagegen
liess A am 1. September 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben
und beantragen, der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 24. Juni 2021 sei
(mit Ausnahme der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege) vollumfänglich
aufzuheben. Es sei ihm und seinen minderjährigen Kindern auch über den
1. August 2020 hinaus und bis auf Weiteres ungekürzte wirtschaftliche
Sozialhilfe auszurichten. Es sei festzustellen, dass die am 11. Mai 2020
an ihn und seine minderjährigen Kinder ergangene Auflage zur Unterzeichnung von
Vollmachten gegenüber diversen Banken und/oder Versicherungsgesellschaften etc.
unzumutbar, unverhältnismässig und widerrechtlich sei. Eventualiter sei die
wirtschaftliche Hilfe über den 1. August 2020 hinaus und bis auf Weiteres
für den Beschwerdeführer gekürzt und für die minderjährigen Kinder ungekürzt
auszurichten. Subeventualiter sei die wirtschaftliche Hilfe über den
1. August 2020 hinaus und bis auf Weiteres für die minderjährigen Kinder
ungekürzt auszurichten, subsubeventualiter minimal gekürzt, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Stadt Zürich.
In prozessualer Hinsicht liess A die folgenden Anträge
stellen: Es sei das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des
noch hängigen, für die Beurteilung und Klärung des relevanten Sachverhalts
massgebenden Verfahrens des bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich hängigen
Wiedererwägungsgesuchs gegen den Entscheid vom 5. Mai 2020 betreffend
Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen zu sistieren. Nach
Aufhebung der Sistierung sei A Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.
Es seien die vollständigen Akten betreffend wirtschaftlicher Sozialhilfe von A
beizuziehen. Es sei im Fall der Abweisung des Sistierungsgesuchs ein zweiter
Schriftenwechsel durchzuführen. Es sei A die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung beizugeben.
B. Der
Bezirksrat Zürich verwies am 15. September 2021 auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 16. September 2021 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die
Erwägungen im Entscheid der Sozialbehörde vom 29. Oktober 2020 sowie auf
den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 24. Juni 2021. Daraufhin liess
sich A nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über
periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der
Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da der
Beschwerdeführer bis zum Einstellungsbeschluss vom 29. Oktober 2020 mit
rund Fr. 4'047.- pro Monat unterstützt wurde, liegt der Streitwert über
Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach das Bestehen einer
Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die Fürsorgebehörde deshalb
periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche noch vorhanden ist
(§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV,
LS 851.11]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der
Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach
Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden
Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142; VGr,
17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 1. März
2021, www.sozialhilfe.zh.ch).
2.2 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt
der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18
SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu
geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und
Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden
(Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese
Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person
keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, kann dies nach
entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen
(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit lit. b
SHG; § 24 SHV).
2.3 Die
Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die gänzliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe.
Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von
Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr
bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und
ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist
zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens
angesetzt worden ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb
des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, wenn sich jemand
weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von
Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr,
11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3, auch zum Folgenden). So
ist die Sozialhilfe einzustellen,
wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden
Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse
abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den
Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an
der Bedürftigkeit nicht
beseitigt werden können (VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 2.3
mit weiteren Hinweisen). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach
§ 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar
ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht
hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener
Mitwirkung angedroht worden ist (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780,
E. 2.3 und 4.2.3). Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die
hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die
Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die
Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist.
Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen
eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die
betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme
der Sozialhilfe durch
kooperatives Verhalten bei der Abklärung des Sachverhalts herbeizuführen,
sofern sie denn tatsächlich bedürftig ist (VGr, 17. Juni 2021,
VB.2021.00188, E. 2.2 mit weiterem Hinweis).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer gehe nach seinen eigenen Angaben
gestützt auf sein internationales Netzwerk einer selbständigen
Vermittlungstätigkeit nach und habe angegeben, dass er mit Geschäftsleuten und
Kollegen Grossprojekte in der Bau- und Immobilienbranche sowie im Energiesektor
mit einem Volumen zwischen Fr. 56'000'000.- und Fr. 760'000'000.-
starten wolle. Gegenüber der Beschwerdegegnerin habe er während der ganzen
Unterstützungsdauer immer wieder erwähnt, selbständig erwerbstätig zu sein.
Obschon er 2018 mit der Beschwerdegegnerin die Löschung seiner Einzelfirma im
Handelsregister und die Aufgabe dieser Geschäftstätigkeit vereinbart habe, sei
die Firma bis anhin nicht im Handelsregister gelöscht geworden. Alle diese
Faktoren machten die Feststellung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse des
Beschwerdeführers schwierig, weshalb eine genauere Abklärung der finanziellen
Verhältnisse angezeigt sei. Hinzu komme, dass bei der jährlichen Überprüfung im
Frühling 2020 in Bezug auf das Privatkonto des Beschwerdeführers bei der UBS AG
Auffälligkeiten festgestellt worden und nicht deklarierte Gutschriften zu
ersehen gewesen seien. Aufgrund dieser Umstände sei es zulässig, vom
Beschwerdeführer die Unterzeichnung von Vollmachten für die Einsicht in die
Unterlagen allenfalls existierender Konten bei Banken und Versicherungen zu
verlangen. Dieses Vorgehen sei erforderlich, um seine Bedürftigkeit
rechtsgenügend überprüfen zu können, zumal die begründete Vermutung bestehe,
dass der Beschwerdeführer unter Umständen Einkünfte erziele und diese nicht
deklariere. Im Speziellen gelte es abzuklären, ob die immer noch registrierte
Einzelfirma aktive Konten führe. Die Vollmachten erwiesen sich als
zweckgebunden und verhältnismässig, wobei die Beschwerdegegnerin darauf
hinzuweisen sei, dass in der Regel Kontoauszüge der letzten sechs Monate vor
der Sozialhilfeabhängigkeit verlangt werden könnten. Allenfalls müssten die
Vollmachten in diesem Punkt abgeändert werden, da der Beschwerdeführer seit dem
1. August 2013 Sozialhilfe beziehe und die Beschwerdegegnerin die Belege bereits
ab 1. Januar 2010 einfordere. Das Vorgehen der Leistungseinstellung sei
gesetzeskonform. Es müsse nachträglich auch nicht geklärt werden, wie viele
Vollmachten dem Beschwerdeführer vorgelegt worden seien. Die bei den
Verfahrensakten liegenden Vollmachten genügten zur rechtlichen Überprüfung.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei in
der Zwischenzeit mit Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts der Stadt
Zürich vom 9. April 2021 rechtskräftig erledigt worden. Er habe sich somit
weder strafrechtlich noch sonst in einer Form falsch gegenüber der
Sozialbehörde verhalten. Durch das unzulässige, widerrechtliche und
unverhältnismässige Vorgehen der Beschwerdegegnerin habe diese insbesondere die
berechtigten Interessen der minderjährigen Kinder verletzt. Der Sachverhalt zur
Anordnung einer Auflage sei nicht genügend abgeklärt worden und ganz
grundsätzlich nicht gegeben. Die gegenüber ihm und seinen minderjährigen
Kindern statuierte Auflage, pro Person je rund 30 Vollmachten zu unterzeichnen,
welche die Sozialbehörde gegenüber jeder einzelnen Schweizer Bank und jeder
einzelnen Versicherungsgesellschaft etc. ermächtigen würde, rückwirkend ab dem
1. Januar 2010 bis dato umfassend und vollständig Auskunft sowie die
entsprechenden Unterlagen zu erhalten, sei unzumutbar, unverhältnismässig und
widerrechtlich. Es sei gefordert worden, dass der Beschwerdeführer für sich und
für seine Kinder je gegenüber sämtlichen Banken und Versicherungsgesellschaften
in der Schweiz solche Vollmachten unterzeichne. Wie viele Vollmachten es
effektiv gewesen seien, lasse sich den Akten nicht entnehmen; diese seien
diesbezüglich unvollständig und trotz entsprechendem Gesuch bisher nicht
eingereicht worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Eine
Pflicht zur Unterzeichnung von Vollmachten, insbesondere in diesem Ausmass und
ohne entsprechenden Anlass, finde sich weder im SHG noch im
Sozialhilfehandbuch.
Zudem sei trotz aktenkundig erfüllten Auflagen
unzulässigerweise und widerrechtlich eine Rückforderung von Fr. 2'404.69
verfügt worden, wobei sein dagegen eingereichtes Rechtsmittel und sein Gesuch
um Neubeurteilung nach wie vor hängig seien. Bevor geklärt sei, ob er zu Recht
oder zu Unrecht Leistungen bezogen habe, könne nicht beurteilt werden, ob die
Auflage zur Erteilung der Vollmachten für alle bzw. unzählige Banken und
Versicherungen in der Schweiz zumutbar, verhältnismässig und zweckgebunden sei.
Sein Wiedererwägungsgesuch befinde sich auch nur teilweise, d. h. ohne Beilagen, bei den
Akten, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Es entstehe der
Eindruck, der Beschwerdeführer sei von der Beschwerdegegnerin als Betrüger
vorverurteilt worden, da nur eine solche Vorverurteilung ansatzweise das
Vorgehen in Bezug auf die verlangte umfassende und für 10 Jahre rückwirkende
Unterzeichnung der Vollmachten erkläre. Sonstige sachliche Gründe ergäben sich
aus den Akten nicht und lägen auch nicht vor.
Es sei stossend, ihm vorzuwerfen, dass er mit seinen 56
Jahren nochmals versuche, beruflich eine neue Perspektive zu finden und sich
von der Sozialhilfe abzulösen. Für seine selbständige Vermittlertätigkeit
brauche er kein grosses Kapital; sein Kapital sei sein grosses Netzwerk. Als er
vor einigen Jahren bereits einmal erfolgreich gewesen sei, habe er dies damals
gegenüber der Sozialarbeiterin vollumfänglich offengelegt und dokumentiert.
Auch die damalige Weiterführung seiner Einzelfirma sei im Wissen und mit
Zustimmung des Sozialdiensts erfolgt, ebenso sei deren Löschung besprochen worden
und die Beschwerdegegnerin habe die Weiterleitung der Löschungsformulare
veranlasst. Weshalb die Löschung nicht erfolgt sei, sei ihm nicht bekannt. Auch
diese Dokumente und Gesprächsprotokolle fehlten in den Akten der
Beschwerdegegnerin, weshalb auch hier das rechtliche Gehör verletzt worden sei.
In der Zwischenzeit habe er die Löschung der Einzelfirma veranlasst und diese
existiere nicht mehr.
Des Weiteren habe die Vorinstanz die Thematik, dass mit
der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gegen den gesetzes- und
verfassungsmässigen Schutz der Kinder verstossen worden sei und deren Kindswohl
massiv gefährdet sei, nicht geprüft und gewürdigt. Entgegen den Ausführungen,
dass er es sei, welcher dem Kindswohl schade und es ihm freistehe, der Auflage
nachzukommen, hätte die Beschwerdegegnerin das Interesse der minderjährigen
Kinder zwingend von sich aus berücksichtigen müssen. Die Sicherstellung der
finanziellen Belange der Kinder oder ihres Unterhalts und ihrer Wohnsituation
sei auch nicht Gegenstand der Anordnung der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Die Umstände seien auch nicht so, dass die
Kinder noch eine Mutter hätten, welche für sie sorgen könne, zumal diese bei
der KESB den Antrag auf Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts für die beiden
Kinder gestellt habe.
4.
4.1 Im
Rahmen der Einstellung von Sozialhilfeleistungen ist vorab zu prüfen, ob die Auflage des Sozialzentrums vom
11. Mai 2020 an den Beschwerdeführer zulässig war. Es stellt sich mitunter
auch die Frage, ob die erteilte Auflage in der korrekten Form erlassen wurde.
Auch unter dem Aspekt, dass Weisungen und Auflagen gemäss § 21 Abs. 2
SHG, der am 1. April 2020 in Kraft trat, nicht selbständig anfechtbar sind, sind diese der
betroffenen Person klar zu kommunizieren und in Verfügungsform
zu erlassen. Die betroffene
Person muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche
Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
[SKOS-Richtlinien], Kap. F.1 Erläuterungen, Version vom 1. Januar 2021;
VGr, 31. Juli 2020, VB.2020.00240,
E. 2.1.4).
4.2 Die in
Briefform ergangene Auflage vom 11. Mai 2020 konkretisiert nicht, welche
Vollmachten der Beschwerdeführer anlässlich der in demselben Schreiben
erfolgten Vorladung zu unterzeichnen hätte. Die Formulierung "Vollmachten
für Banken- und/oder Versicherungsgesellschaften" lässt offen, zuhanden
von wem Vollmachten zu erteilen seien und für welchen Zeitraum Auskünfte
eingeholt würden. In Bezug auf
Adressaten und Anzahl definiert die schriftliche Auflage auch nicht, welche
Vollmachten der Beschwerdeführer für seine Kinder zu unterzeichnen hat (vgl.
E. 4.5 unten). Die Konsequenz bei Nichterfüllung wurde unter
Fristansetzung und Nennung der entsprechenden gesetzlichen Grundlage hingegen
zutreffend genannt (Prüfen der Kürzung oder Einstellung).
4.3 Aufgrund
der beschriebenen Umstände, wonach u. a. nicht nachvollziehbare Gutschriften auf das UBS-Konto des
Beschwerdeführers eingingen, ist nicht zu beanstanden, dass seitens der Beschwerdegegnerin
der Verdacht geschöpft wurde, der Beschwerdeführer könnte über weitere
finanzielle Mittel verfügen. Selbst wenn jedoch diese Bargeldzugänge auf ein
der Beschwerdegegnerin bekanntes Konto flossen und teils auch
(nachvollziehbare) Erklärungen des Beschwerdeführers dazu erfolgten: Die
Angaben zu der selbständigen Vermittlertätigkeit, welche der Beschwerdeführer
anzustreben scheint, führen zweifelsohne dazu, dass genauere Abklärungen in
Bezug auf seine damit allenfalls erzielten Einkünfte angezeigt sind. In der
Aktennotiz zum Termin vom 29. Mai 2020, anlässlich welchem der
Beschwerdeführer die Unterzeichnung der Vollmachten verweigerte, ist zudem
festgehalten, dass der Beschwerdeführer befürchte, dies würde sich negativ auf
sein geplantes Projekt in D, wozu ein Kapital von Fr. 30'000.- aufgebracht
werden müsse, auswirken. Ein spezifischer Anlass zur Auflage war mit diesen
sachlich dargelegten Gründen gegeben. Dies vermag jedoch nicht ohne Weiteres
eine im Umfang nicht definierte Auflage zu rechtfertigen.
4.4 Es ist aus
den Aktennotizen der Fallführung, in welchen mit Eintrag vom 25. Juni 2020
festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe nachgefragt, ob ihm die zu
unterzeichnenden Vollmachten zugestellt werden könnten, da "sein RA diese
würde sehen wollen", nicht ersichtlich, was mit der daraufhin notierten
diesbezüglichen "Abklärung" geschah. Die Beschwerdegegnerin macht
indessen auch im Rechtsmittelverfahren weder geltend noch ergibt sich aus den
Akten, weshalb dem Beschwerdeführer eine vorgängige Prüfung mit seiner Rechtsvertreterin
nicht möglich sein soll.
Im von der Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vom
29. Oktober 2020 zur Zulässigkeit des Einholens von Vollmachten zitierten
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2016 (VB.2016.00554) wurden
jene Beschwerdeführenden zunächst zur selbständigen Einreichung von – im
Unterschied zum vorliegenden Fall – konkret genannten Kontoauszügen
aufgefordert, nachdem ein Ermittlungsbericht ergeben hatte, dass die
Beschwerdeführenden nicht sämtliche ihrer Konten deklariert hatten. Dieser Fall
lässt sich deshalb nur bedingt mit dem vorliegenden vergleichen. Die
grundsätzliche Zulässigkeit der Einholung von Vollmachten steht im vorliegenden
Verfahren nicht infrage und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht
bestritten.
4.5 Die in den
Akten liegenden Vollmachten – welche der Beschwerdeführer einreichte und welche
sich zwar nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin befinden (vgl. hierzu
E. 4.10 unten), von welchen diese jedoch nicht bestritt, dass es sich um
von ihr vorgelegte Vollmachten handle und auch keine weiteren diesbezüglichen
Zweifel bestehen – zeigen, dass die Beschwerdegegnerin damit zur Einholung von
Unterlagen über einen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis dato bevollmächtigt
würde. In Einzelfällen kann es aus berechtigtem Anlass zulässig sein, dass sich
eingeforderte Auszüge auf über den üblichen und auch vom Sozialhilfehandbuch
genannten Zeitraum der letzten sechs Monate hinaus beziehen (vgl.
Kap. 6.2.02, 1. März 2021). Die Vorinstanz erwog, dass die
Vollmachten der Beschwerdegegnerin allenfalls in diesem Punkt abgeändert werden
müssten, da der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2013 Sozialhilfe
beziehe und die Belege bereits ab dem 1. Januar 2010 eingefordert würden.
Damit äusserte sich die Vorinstanz weder genauer zu der unbegründeten
zeitlichen Komponente der Auflage noch zu deren unbeschränktem Umfang. Dem
Entscheid der Zentrumsleitung vom 10. Juni 2020 ist ebenfalls keine
Begründung des Umfangs der Vollmachten und betreffend deren Erhebungszeitraum
(ab 1. Januar 2010) zu entnehmen. Insofern wäre der Rekurs in diesem Punkt
gutzuheissen gewesen, zumal sich die Auflage bezüglich des zeitlichen Aspekts
tatsächlich als nicht genügend begründet erweist und sich auch keine
sinngemässe Begründung aus den Akten herleiten lässt. Insgesamt ist die
strittige Auflage als zu wenig konkret formuliert zu beurteilen. Sie kann im Fall einer Kürzung bzw.
Einstellung nicht genügend überprüft werden.
4.6 Die
Verhältnismässigkeit und die Interessen von Personen einer
Unterstützungseinheit – insbesondere von Kindern und Jugendlichen – sind ebenso
zu berücksichtigen wie die Auswirkungen von Sanktionen (SKOS-Richtlinien,
Kap. F.2 und F.3, Version vom 1. Januar 2021). Die SKOS-Richtlinien
halten zudem fest, mit Blick auf die grundrechtlichen Garantien von Kindern und
Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer
Entwicklung sei ihr Bedarf von der Kürzung grundsätzlich auszunehmen
(Kap. F.2 Erläuterungen, Version vom 1. Januar 2021). Es liegt auf
der Hand, dass auch die Vermögensverhältnisse der Kinder, welche in der
Unterstützungseinheit ebenfalls wirtschaftlich unterstützt werden, abzuklären
sind. Es ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich und wurde von der
Beschwerdegegnerin auch nicht dargetan, dass Indizien für Konten der Kinder
bestünden oder Überweisungen auf einen Namen der Kinder lautend etc. getätigt
worden wären. Die Abklärungen der Sozialarbeiterin ergaben überdies bzw. wurde
zumindest in den Aktennotizen festgehalten, dass die Kinder über keine Konten
verfügen. In der im Streit liegenden Auflage ist nicht begründet, weshalb auch
die Kinder der umfassenden Abklärung unterliegen und es ist auch für sie nicht
ersichtlich, für welche Finanzinstitute sie bzw. der Beschwerdeführer als ihr
gesetzlicher Vertreter Vollmachten zu erteilen hätte. Eine entsprechende
Würdigung der Tatsache des Einbeziehens der Kinder (und des undefinierten
Umfangs der diese betreffenden Auskünfte) findet sich weder im
erstinstanzlichen noch im vorinstanzlichen Entscheid. Aus dem Hinweis der
Beschwerdegegnerin, dass es der Beschwerdeführer sei, der mit seiner
ablehnenden Haltung dem Kindswohl schade, und es ihm freigestellt sei,
sämtliche Auskünfte zu erteilen, lässt sich keine durchgeführte Überprüfung der
Situation der Kinder bzw. deren Kindswohl infolge der Einstellung erkennen.
4.7 Die von
der Beschwerdegegnerin vorgenommene Interessensabwägung zwischen den privaten
Interessen des Beschwerdeführers, bei den Banken als kreditwürdig zu erscheinen
einerseits, und dem öffentlichen Interesse an der Klärung des Sachverhalts
betreffend seine Bedürftigkeit anderseits ist grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Mit Nachdruck ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an
der vollständigen Deklaration sämtlicher Einnahmen schwer wiegt. Auch unter
Berücksichtigung der Grundsätze der Sozialhilfe gibt es dem nichts
hinzuzufügen. Dennoch erklärt auch ein überwiegendes öffentliches Interesse
nicht, weshalb sich die notwendigen Abklärungen vorliegend auf einen Zeitraum
bereits ab dem 1. Januar 2010, mithin auf mehr als dreieinhalb Jahre vor
dem erstmaligen Bezug von Sozialhilfe, beziehen müssten.
4.8 Der
Beschwerdeführer reicht schliesslich im Beschwerdeverfahren die Bestätigung der
Löschung seiner Einzelfirma aus dem Handelsregister per 22. Juli 2021 ein.
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Neue Sachverhaltsentwicklungen können folglich in
Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste
gerichtliche Instanz entscheidet, uneingeschränkt geltend gemacht werden und
neu eingetretene Tatsachen sind bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen,
sofern solche vom Streitgegenstand erfasst sind (Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 52 N. 16, 18 f.). Dies führt dazu, dass das – auch von der
Vorinstanz noch berücksichtigte – Indiz der immer noch registrierten
Einzelfirma des Beschwerdeführers wegfällt, was im künftigen
Sozialhilfeverhältnis des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und insofern
auch zu prüfen sein wird, ob in Zukunft allfällige Vollmachten auch für die
gelöschte Einzelfirma zu erteilen wären.
4.9 Eine
umfassende Vollmachtserteilung betreffend allerlei Finanzinstitute und
Versicherungen über einen über Jahre vor den Sozialhilfebeginn hinausgehenden
Zeitpunkt dürfte somit nur als eines der letzten Mittel infrage kommen. Es ist
aus den – vorliegenden, jedoch nicht umfassenden (vgl. E. 4.10 unten)
– Akten nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zunächst die Gelegenheit
gewährt wurde, die verlangten Dokumente von Banken oder Versicherungen,
bezüglich welcher Indizien für weitere Vermögenswerte bestanden, selbst
beizuziehen und der Beschwerdegegnerin einzureichen.
Nach dem Gesagten erfolgte die Einstellung der Leistungen
aufgrund der zu beanstandenden Auflage zu Unrecht, weshalb die Beschwerde
gutzuheissen ist. Demzufolge sind Dispositivziffer III des Beschlusses der
Vorinstanz vom 24. Juni 2021 sowie der Entscheid der Sozialbehörde vom 29. Oktober
2020 aufzuheben. Anzumerken bleibt, dass die Rechtskraft dieses Entscheides
weiteren verhältnismässigen Auflagen nicht entgegensteht und gezielte
Abklärungen im Sinn des Ausgeführten gemacht werden dürfen bzw. erforderlichenfalls
auch gemacht werden müssen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt – nicht zuletzt im Hinblick auf künftige
Abklärungen und Auflagen – die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung
führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur
Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl.
BGE 144 I 11 E. 5.3). Zum rechtlichen Gehör gehört auch das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, und es bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die
geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (VGr, 7. November
2019, VB.2018.00357, E. 2.2).
Die von der Beschwerdegegnerin ins Rechtsmittelverfahren eingereichten
Akten stellen lediglich eine von ihr getroffene Auswahl der aus ihrer Sicht für
die Beratung und den Entscheid relevanten Akten dar. Darin fehlen jedoch
insbesondere die dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 zur Unterschrift
vorgelegten und an der Zahl nicht bekannten – wobei die Rede von 19 und 30 ist
– Vollmachten sowie beispielsweise auch weitere Hinweise auf seine
Vermittlertätigkeit oder Bankbelege, welche auf Konten der Kinder schliessen
liessen, als auch die Unterlagen bezüglich der Löschung seiner Einzelfirma aus
dem Handelsregister, welche in Absprache mit der Beschwerdegegnerin habe geschehen
sollen. Auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Dezember
2020 wurde dessen Rechtsvertreterin eine 13 Aktenstücke umfassende Auswahl
zugesandt, welche – soweit das Aktenverzeichnis dies zu beurteilen erlaubt –,
die Vollmachten nicht umfasste, obwohl diese der strittigen Auflage zugrunde
lagen. Damit wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine
Rückweisung zur Heilung der rechtlichen Gehörsverletzung erübrigt sich beim
vorliegenden Verfahrensausgang und stellte überdies einen formalistischen Leerlauf dar.
5.2 Da sich
die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe als unrechtmässig erweist, ist es
auch nicht weiter erheblich, wie der Entscheid der Sozialbehörde bezüglich der
vom Beschwerdeführer beantragten Neubeurteilung des Entscheids vom 5. Mai
2020 betreffend Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen
lauten wird. Eine Sistierung bis zum Abschluss dieses Verfahrens drängte sich
deshalb nicht auf, da dieses mangels relevanten Zusammenhangs – ebenso wenig
wie auf das Rekursverfahren – auf das Beschwerdeverfahren keinen Einfluss
gehabt hätte. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs erübrigt sich zudem
ein weiterer Aktenbeizug und damit auch das entsprechende prozessuale Gesuch
des Beschwerdeführers. Ein zweiter Schriftenwechsel war nicht angezeigt und
würde in der Regel auch nicht in dem Sinn wie beantragt durchgeführt, zumal den
Parteien jeweils das Replikrecht gewährt wurde und bei allfälligen – vorliegend
jedoch nicht erfolgten – Aktenneuzugängen die Möglichkeit zur Stellungnahme
geboten worden wäre.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'200.- (inklusive MwSt.) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Weil dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine
Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt sein Ersuchen um Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person seiner Vertreterin:
Gestützt auf
§ 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um
die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen
Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen
Verhältnissen und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht
bejaht (statt vieler VGr, 29. April 2021, VB.2021.00108, E. 2.4;
Plüss, § 16 N. 83).
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zu bejahen. Sein Begehren
erscheint angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offenkundig aussichtslos
und der Beizug einer Rechtsvertreterin als gerechtfertigt. Folglich gilt es das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen
und ihm in der Person seiner Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Rechtsanwältin B
hat am 23. August 2022 eine Honorarnote eingereicht, welche einen
Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden 35 Minuten sowie eine Kleinspesenpauschale
von 3 % in der Höhe von Fr. 69.85 (zuzüglich MwSt.) und damit einen
Totalbetrag von Fr. 2'582.85 (inklusive MwSt.) ausweist. Dies erscheint
grundsätzlich vertretbar, allerdings ist die Honorarnote insofern zu kürzen, als der
Zeitaufwand für den Eingang und die Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids bei
der Vorinstanz geltend zu machen wäre. Demzufolge beläuft sich der Totalbetrag
auf Fr. 2'481.15 (inklusive MwSt.).
Die
Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inklusive MwSt.) für das
Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
anzurechnen. Demnach gilt es die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihren
Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit total Fr. 1'281.15
(inklusive MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für diesen Betrag
bleibt der Beschwerdeführer nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer III des Beschlusses des
Bezirksrats Zürich vom 24. Juni 2021 sowie der Entscheid der Sozialbehörde
vom 29. Oktober 2020 werden aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'420.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
6. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inklusive MwSt.)
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils.
7. Rechtsanwältin
B wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Anrechnung
der ihr zugesprochenen Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6 mit
Fr. 1'281.15 (inklusive
MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich;
c) den Regierungsrat;
d) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.