{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00591_2022-09-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222640&W10_KEY=13823150&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "34beabe8a1714e2d244d3c4f65591d06"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00591"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.09.2022  VB.2021.00591"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.09.2022  VB.2021.00591"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.09.2022  VB.2021.00591"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Auflage zur Unterzeichnung von Vollmachten zur Einholung von Bankausk\u00fcnften. Der Beschwerdef\u00fchrer weigerte sich, eine grosse Anzahl umfassender Vollmachten \u00fcber einen Zeitraum von \u00fcber zehn Jahren und \u00fcber drei Jahre vor den Sozialhilfebeginn zur\u00fcckgehend zur Auskunftseinholung bei s\u00e4mtlichen Banken und Finanzinstituten f\u00fcr sich und seine minderj\u00e4hrigen Kinder zu unterzeichnen, worauf die wirtschaftliche Hilfe eingestellt wurde. Aufgrund von Geldzufl\u00fcssen auf das Konto des Beschwerdef\u00fchrers und Angaben zu seiner selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit als Vermittler war ein spezifischer Anlass zur Auflage mit sachlich dargelegten Gr\u00fcnden gegeben. Dies vermag jedoch nicht ohne Weiteres eine im Umfang nicht definierte Auflage zu rechtfertigen (E. 4.3). Die strittige Auflage war insgesamt zu wenig konkret formuliert und kann im Fall einer K\u00fcrzung bzw. Einstellung nicht gen\u00fcgend \u00fcberpr\u00fcft werden (E. 4.5). Die Interessenabw\u00e4gung der Sozialbeh\u00f6rde zwischen den privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers, bei den Banken kreditw\u00fcrdig zu erscheinen, einerseits und dem \u00f6ffentlichen Interesse an der Kl\u00e4rung des Sachverhalts andererseits, wobei das \u00f6ffentliche Interesse an der vollst\u00e4ndigen Deklaration s\u00e4mtlicher Einnahmen schwer wiegt, ist nicht zu beanstanden. Dies erkl\u00e4rt jedoch nicht, weshalb die Abkl\u00e4rungen zeitlich \u00fcber drei Jahre vor den Sozialhilfebeginn zur\u00fcckgehen sollen (E. 4.7). Die Einstellung erfolgte deshalb zu Unrecht, was indes nicht bedeutet, dass dieser Entscheid weiteren gezielten und verh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Abkl\u00e4rungen und Auflagen entgegenst\u00fcnde (E. 4.9). Rechtliche Geh\u00f6rsverletzung, wenn auf ein Akteneinsichtsgesuch nur eine Auswahl der Akten zug\u00e4nglich gemacht wird (E. 5.1). Gutheissung. Gew\u00e4hrung URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:13:16", "Checksum": "1e76a1a8041f4390335598a25b7556cb"}