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Geschäftsnummer: VB.2021.00592  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Streichung aus dem Einwohnerregister


Berichtigung vergangener Meldeverhältnisse Prüfung der Prozessvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren von Amtes wegen (E. 3.1). Anforderung an die Substanziierung der Rechtsmittellegitimation (E. 3.2). Mangels Substanziierung des schutzwürdigen Interesses an einer Anpassung eines ausschliesslich die Vergangenheit betreffenden Eintrags im polizeilichen Melderegister wäre bereits auf den Rekurs nicht einzutreten gewesen (E. 3.3 f). Abweisung im Sinn der Erwägungen.
 
Stichworte:
LEGITIMATION
MELDEVERHÄLTNISSE
POLIZEILICHE ABMELDUNG
POLIZEILICHE ANMELDUNG
PROZESSVORAUSSETZUNGEN
RECHTSKUNDIG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
§ 3 Abs. II MERG
§ 11 Abs. I MERG
§ 6 RHG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00592

 

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 24. November 2022

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C, subst. durch mag. iur. D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat F,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Streichung aus dem Einwohnerregister,

hat sich ergeben:

I.  

Die Einwohnerkontrolle F strich am 25. Juni 2019 rückwirkend den Eintrag von B und A im polizeilichen Melderegister. Die Genannten liessen am 6. März 2020 über diese Streichung eine anfechtbare Verfügung verlangen.  Der Sicherheits- und Gesundheitsvorstand der Stadt F bestätigte die Löschung aus dem Einwohnerregister mit Verfügung vom 25. Mai 2020. Der Stadtrat von F wies ein dagegen erhobenes Neubeurteilungsbegehren am 28. September 2020 ab.

II.  

Am 2. November 2020 liessen B und A dagegen beim Bezirksrat F Rekurs erheben und beantragen, die rückwirkende Eintragung ihres melderechtlichen Wohnsitzes zum 1. März 2016 anzuordnen. Mit Beschluss vom 30. Juni 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs kostenfällig ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 31. August 2021 gelangten B und A anwaltlich vertreten an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, in Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses die Stadt F anzuweisen, ihre rückwirkende Eintragung ins Einwohnerregister vorzunehmen, der Rechtsvertretung eine Frist zur Einreichung einer Honorarnote anzusetzen und eine Parteientschädigung auszurichten. Der Bezirksrat F verzichtete am 16. September 2021 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat F beantragte am 22. September 2021 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG; LS 142.1) führen die Gemeinden das Einwohnerregister. Die Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, nach Massgabe von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG; SR 431.02) mindestens bestimmte Daten. Die Gemeinden sind verpflichtet, das Einwohnerregister aktuell zu halten und laufend zu bereinigen (§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 14. Februar 2018 [MERV; LS 142.11]). § 3 Abs. 1 MERG statuiert eine persönliche Meldepflicht bei der politischen Gemeinde für alle Personen, die sich dort niederlassen (lit. a), Aufenthalt begründen (lit. b), Räume beziehen, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben (lit. c), innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes umziehen (lit. d), zusätzlich in einer anderen Gemeinde einen Aufenthalt begründen oder diesen aufgeben (lit. e) oder die Niederlassung, den Aufenthalt oder die Berufsausübung gemäss lit. a–c aufgeben (lit. f). Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf sich freiwillig in einem Kollektivhaushalt im Sinn von Art. 2 lit. abis der Registerharmonisierungsverordnung (RHV; SR 431.021) aufhaltende Personen (§ 3 Abs. 2 MERG).

2.2 Umstritten ist die Streichung des Eintrags der Beschwerdeführenden im Einwohnermelderegister des Beschwerdegegners für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführenden hätten keine ausreichenden Belege für den behaupteten dreijährigen Aufenthalt an der von ihnen angegebenen Meldeadresse (E-Strasse 01, F) eingereicht und die vorhandenen Indizien sprächen dafür, dass kein melderechtlich relevanter Aufenthalt bestanden habe. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, tatsächlich dort wohnhaft gewesen zu sein und verlangen, dass sie im Einwohnerregister des Beschwerdegegners als ab dem 1. März 2016 bis zum 1. Juni 2019, dem Datum ihrer polizeilichen Abmeldung in F und Anmeldung in G, an der genannten Adresse angemeldet zu führen seien.

3.  

3.1 Die obere Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei den unteren Instanzen gegeben waren (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00510, E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2 Zu Rekurs bzw. Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG [in Verbindung mit § 49]). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15). Die Legitimation ist als Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen zu prüfen, doch obliegt der beschwerdeführenden Partei nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn diese nicht offensichtlich ist (VGr, 29. Juli 2021, VB.2019.00628, E. 3.1; 11. Juli 2019, VB.2018.00318, E. 2.1; 20. Mai 2009, VB.2008.00533, E. 4). An eine rechtskundige oder anwaltlich vertretene Partei dürfen höhere Anforderungen gestellt werden, doch auch Laien haben zumindest sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit dem Rechtsmittel abwenden wollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 21 N. 38 mit Hinweisen). Diese Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu erfolgen (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00601, E. 2.1; 23. Oktober 2019, VB.2019.00310, E. 3.3).

3.3 Welches schutzwürdige Interesse den Beschwerdeführenden an einer Anpassung eines ausschliesslich die Vergangenheit betreffenden Eintrags im polizeilichen Melderegister zukommt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im bisherigen Verfahrensverlauf und insbesondere vor der Rekursinstanz legten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden nicht dar, welchen Nutzen sie daraus zögen, wenn die aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgte Löschung des Melderegistereintrags rückgängig gemacht würde. In der Beschwerdeschrift findet sich lediglich ein nicht nachvollziehbarer Hinweis auf angeblich "gravierende ausländerrechtliche Folgen". Den Anforderungen an die Substanziierung der Rechtsmittellegitimation durch eine anwaltlich vertretene Partei wurde damit weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren Genüge getan. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass ein Bedürfnis nach Klärung der polizeilichen Meldeverhältnisse in den Jahren 2016 bis 2019 bestünde, weil in einem anderen (laufenden) Verfahren bzw. zur Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes oder von Spezialwohnsitzen in entscheidender Hinsicht auf die melderechtlichen Verhältnisse abzustellen wäre oder diesen mehr als die Bedeutung eines blossen Indizes zukäme (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00273, E. 4.3 und 4.5).

3.4 Mangels gegebener Eintretensvoraussetzungen zur Behandlung von Rekurs- und Beschwerde erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet und erübrigen sich Weiterungen zur Sache. Die Beschwerde ist demnach im Sinn der Erwägungen abzuweisen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG), womit sich auch die Einholung einer Honorarnote erübrigt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat F.