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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00592
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
subst. durch mag. iur. D,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat F,
Beschwerdegegner,
betreffend Streichung
aus dem Einwohnerregister,
hat sich ergeben:
I.
Die Einwohnerkontrolle F strich am 25. Juni 2019
rückwirkend den Eintrag von B und A im polizeilichen Melderegister. Die
Genannten liessen am 6. März 2020 über diese Streichung eine anfechtbare
Verfügung verlangen. Der Sicherheits- und Gesundheitsvorstand der Stadt F bestätigte
die Löschung aus dem Einwohnerregister mit Verfügung vom 25. Mai 2020. Der
Stadtrat von F wies ein dagegen erhobenes Neubeurteilungsbegehren am 28. September
2020 ab.
II.
Am 2. November 2020 liessen B und A dagegen beim
Bezirksrat F Rekurs erheben und beantragen, die rückwirkende Eintragung ihres
melderechtlichen Wohnsitzes zum 1. März 2016 anzuordnen. Mit Beschluss vom
30. Juni 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs kostenfällig ab.
III.
Mit Beschwerde vom 31. August 2021 gelangten B und A
anwaltlich vertreten an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, in Aufhebung
des bezirksrätlichen Beschlusses die Stadt F anzuweisen, ihre rückwirkende
Eintragung ins Einwohnerregister vorzunehmen, der Rechtsvertretung eine Frist
zur Einreichung einer Honorarnote anzusetzen und eine Parteientschädigung
auszurichten. Der Bezirksrat F verzichtete am 16. September 2021 auf eine
Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat F
beantragte am 22. September 2021 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer
zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG).
2.
2.1 Gemäss § 11
Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai
2015 (MERG; LS 142.1) führen die Gemeinden das Einwohnerregister. Die
Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder
aufhält, nach Massgabe von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni
2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher
Personenregister (RHG; SR 431.02) mindestens bestimmte Daten. Die Gemeinden
sind verpflichtet, das Einwohnerregister aktuell zu halten und laufend zu
bereinigen (§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Verordnung über
das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 14. Februar 2018 [MERV; LS
142.11]). § 3 Abs. 1 MERG statuiert eine persönliche Meldepflicht bei
der politischen Gemeinde für alle Personen, die sich dort niederlassen (lit. a),
Aufenthalt begründen (lit. b), Räume beziehen, um eine berufliche
Tätigkeit auszuüben (lit. c), innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes umziehen
(lit. d), zusätzlich in einer anderen Gemeinde einen Aufenthalt begründen
oder diesen aufgeben (lit. e) oder die Niederlassung, den Aufenthalt oder
die Berufsausübung gemäss lit. a–c aufgeben (lit. f). Die
Meldepflicht erstreckt sich auch auf sich freiwillig in einem Kollektivhaushalt
im Sinn von Art. 2 lit. abis der Registerharmonisierungsverordnung
(RHV; SR 431.021) aufhaltende Personen (§ 3 Abs. 2 MERG).
2.2 Umstritten
ist die Streichung des Eintrags der Beschwerdeführenden im
Einwohnermelderegister des Beschwerdegegners für einen in der Vergangenheit
liegenden Zeitraum. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführenden hätten keine
ausreichenden Belege für den behaupteten dreijährigen Aufenthalt an der von
ihnen angegebenen Meldeadresse (E-Strasse 01, F) eingereicht und die
vorhandenen Indizien sprächen dafür, dass kein melderechtlich relevanter
Aufenthalt bestanden habe. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor,
tatsächlich dort wohnhaft gewesen zu sein und verlangen, dass sie im
Einwohnerregister des Beschwerdegegners als ab dem 1. März 2016 bis zum 1. Juni
2019, dem Datum ihrer polizeilichen Abmeldung in F und Anmeldung in G, an der
genannten Adresse angemeldet zu führen seien.
3.
3.1 Die obere
Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei
den unteren Instanzen gegeben waren (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00510,
E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2 Zu Rekurs
bzw. Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1
VRG [in Verbindung mit § 49]). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der
beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen
Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21
N. 15). Die Legitimation ist als Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen
zu prüfen, doch obliegt der beschwerdeführenden Partei nach Massgabe des
kantonalen Prozessrechts, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn diese nicht
offensichtlich ist (VGr, 29. Juli 2021, VB.2019.00628, E. 3.1; 11. Juli
2019, VB.2018.00318, E. 2.1; 20. Mai 2009, VB.2008.00533, E. 4).
An eine rechtskundige oder anwaltlich vertretene Partei dürfen höhere
Anforderungen gestellt werden, doch auch Laien haben zumindest sinngemäss
darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit dem Rechtsmittel
abwenden wollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich 2014, § 21 N. 38 mit Hinweisen). Diese Substanziierung hat
bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu erfolgen (VGr, 28. April
2022, VB.2021.00601, E. 2.1; 23. Oktober 2019, VB.2019.00310, E. 3.3).
3.3 Welches
schutzwürdige Interesse den Beschwerdeführenden an einer Anpassung eines
ausschliesslich die Vergangenheit betreffenden Eintrags im polizeilichen
Melderegister zukommt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im bisherigen
Verfahrensverlauf und insbesondere vor der Rekursinstanz legten die anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführenden nicht dar, welchen Nutzen sie daraus zögen,
wenn die aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgte Löschung des Melderegistereintrags
rückgängig gemacht würde. In der Beschwerdeschrift findet sich lediglich ein
nicht nachvollziehbarer Hinweis auf angeblich "gravierende
ausländerrechtliche Folgen". Den Anforderungen an die Substanziierung der
Rechtsmittellegitimation durch eine anwaltlich vertretene Partei wurde damit
weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren Genüge getan. Im Übrigen ist auch
nicht erkennbar, dass ein Bedürfnis nach Klärung der polizeilichen
Meldeverhältnisse in den Jahren 2016 bis 2019 bestünde, weil in einem anderen
(laufenden) Verfahren bzw. zur Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes oder
von Spezialwohnsitzen in entscheidender Hinsicht auf die melderechtlichen
Verhältnisse abzustellen wäre oder diesen mehr als die Bedeutung eines blossen
Indizes zukäme (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00273, E. 4.3 und
4.5).
3.4
Mangels gegebener Eintretensvoraussetzungen zur Behandlung von Rekurs- und
Beschwerde erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet und erübrigen sich
Weiterungen zur Sache. Die Beschwerde ist demnach im Sinn der Erwägungen
abzuweisen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG), womit sich auch die Einholung einer Honorarnote erübrigt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat F.