{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00594_2024-07-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224192&W10_KEY=13823135&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "28add24b81e95ebfa0828b16aa5bd3a1"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00594"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2021.00594"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2021.00594"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2021.00594"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung f\u00fcr Veranstaltung | Bewilligung f\u00fcr Veranstaltung. [Widerruf der kantonalen Bewilligung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Alba Festivals 2021 aufgrund der epidemiologischen Lage.] Ein aktuelles, schutzw\u00fcrdiges Feststellungsinteresse kann dann vorliegen, wenn die Feststellung der Wiedergutmachung einer bereits erfolgten Rechtsverletzung dient, etwa, wenn an der Aufhebung eines angefochtenen Entscheids zwar kein aktuelles Interesse mehr besteht, die beschwerdef\u00fchrende Person aber eine Verletzung der EMRK vertretbar geltend macht. In diesen F\u00e4llen ist das Verwaltungsgericht aufgrund von Art. 13 EMRK oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK gehalten, auf die Beschwerde einzutreten und die geltend gemachte Konventionsverletzung umfassend materiell zu pr\u00fcfen, sofern die Sache im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts liegt und die rechtsuchende Person noch keinen anderen konventionskonformen Rechtsbehelf erheben konnte (E. 1.5.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts k\u00f6nnen sich grunds\u00e4tzlich nur nat\u00fcrliche Personen auf das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV berufen (E. 1.6.1). Keine solche Beschr\u00e4nkung kennt die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 14 EMRK: Dieses Gericht h\u00f6rt auch Beschwerden von juristischen Personen und anderen Gruppierungen wegen Verletzung von Art. 14 EMRK, sobald sie von einer Massnahme, die den Schutzbereich einer anderen Konventionsgarantie - wie beispielsweise die Versammlungsfreiheit (Art. 11 EMRK) - ber\u00fchrt, direkt betroffen sind und sich selbst auf die andere Konventionsgarantie berufen bzw. berufen k\u00f6nnen (E. 1.6.2 f.). Vorliegend kommt ein Eintreten auf den Feststellungsantrag der Beschwerdef\u00fchrerin nur insoweit infrage, als die Verletzung von Art. 14 EMRK und allenfalls von Art. 8 Abs. 1 BV betroffen ist (E. 1.6.4 ff.). Von einer gegen Art. 14 EMRK verstossenden Diskriminierung ist auszugehen, wenn andere Personen oder Personengruppen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, besser behandelt werden, die Unterscheidung auf einem verp\u00f6nten Merkmalberuht und sie nicht durch objektive und vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde gerechtfertigt ist, das heisst, sie kein legitimes Ziel verfolgt oder kein vern\u00fcnftiges Verh\u00e4ltnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem angestrebten Ziel besteht (E. 2). Die Frage der Vergleichbarkeit beurteilt sich bei Massnahmen, welche die Beh\u00f6rden zum Schutz der Gesundheit ergreifen, in erster Linie nach der Gefahrenlage bzw. nach den Risiken, die von den betroffenen Situationen ausgehen; massgebend ist mit anderen Worten die epidemiologische Sicht. Die von der Beschwerdef\u00fchrerin aufgef\u00fchrten Veranstaltungen waren zumindest teilweise vergleichbar mit dem Alba Festival 2021 (E. 3.4). Die Beschwerdef\u00fchrerin und das Alba Festival 2021 wurden wegen der geografischen bzw. nationalen Herkunft des Publikums anders behandelt als vergleichbare Veranstaltungen und ihre Organisatoren. Darin liegt eine direkte (potenzielle) Diskriminierung (E. 4). Diese Diskriminierung war nicht durch objektive und vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde gerechtfertigt. Die angeblich \u00fcberproportional hohe Ansteckungsrate und die tiefe Impfquote der voraussichtlichen Teilnehmerschaft des Alba Festivals 2021 beruhte nur zu einem geringen Teil auf belastbaren Daten. Es ist zweifelhaft, ob auf dieser Basis in guten Treuen angenommen werden durfte, vom Alba Festival 2021 und seinem Publikum gehe \u2013 trotz Schutzkonzept und Zugangsbeschr\u00e4nkung - eine signifikant gr\u00f6ssere Gefahr aus als von den vergleichbaren Veranstaltungen (E. 5). Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdef\u00fchrerin mit dem Bewilligungsentzug ankn\u00fcpfend an ein verp\u00f6ntes Merkmal ohne qualifizierte sachliche Gr\u00fcnde ungleich behandelt und damit das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK verletzt (E. 6.1). \r\rTeilweise Gutheissung, soweit Eintreten. Feststellung der Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:59:26", "Checksum": "5aeb04ffa9ad86a16efce6f4e502f959"}