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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2021.00595
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1980 geborene A, Staatsangehöriger von
Bosnien-Herzegowina, reiste am 4. August 1993 in die Schweiz ein. Am
12. August 1993 wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und
erhielt Asyl. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seinen Eltern und am 27. November 1997 wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis am
23. November 2019.
A trat in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in
Erscheinung:
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom
17. Februar 2004 wurde er der groben Verkehrsregelverletzung schuldig
gesprochen und zu einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
vom 27. Juli 2005 wurde er des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des
Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeuges und der Verletzung der
Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum SVG schuldig gesprochen und zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit
von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
vom 19. Dezember 2005 wurde er des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des
Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse
von Fr. 200.-, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 27. Juli
2005, verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich vom 19. September 2006 wurde er der Begünstigung etc. schuldig
gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
31. August 2015 wurde er des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) schuldig gesprochen und zu einer bedingten
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-, unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1200.- verurteilt.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
4. Juni 2018 wurde er der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, der
einfachen Widerhandlung gegen das BetmG und der Übertretungen gegen das BetmG
schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 8. Januar
2019 wurde er der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig
gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (als Zusatzstrafe zum
erwähnten Urteil vom 4. Juni 2018) verurteilt.
Zudem ist A erheblich verschuldet. Gemäss
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 10 vom 29. März 2021
bestehen gegen ihn 114 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 194'988.40.
Weiter bezog er zwischen April 1998 und Januar 2016 Sozialhilfeleistungen in
Höhe von Fr. 182'040.95. Aufgrund des Nichterfüllens seiner finanziellen
Verpflichtungen wurde er mit Verfügung vom 23. August 2017 verwarnt. Da
ihm die Verfügung nicht zugestellt werden konnte, wurde sie am
15. September 2017 im Amtsblatt des Kantons Zürich amtlich publiziert.
Mit Verfügung vom 15. August 2018 widerrief das
Staatssekretariat für Migration (SEM) das A gewährte Asyl und aberkannte ihm
die Flüchtlingseigenschaft, da er für die Ausstellung eines Reisepasses Kontakt
mit den bosnisch-herzegowinischen Behörden aufgenommen hatte. Diese Verfügung
erwuchs am 19. September 2018 unangefochten in Rechtskraft.
Im Hinblick auf die Prüfung von Entfernungsmassnahmen veranlasste
das Migrationsamt am 5. Juni 2019 die Befragung von A. Das rechtliche
Gehör wurde ihm am 14. Juni 2019 durch die Stadtpolizei Zürich gewährt.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 wurde ihm Gelegenheit zur ergänzenden
Stellungnahme gewährt, welche er mit Eingabe vom 15. September 2020
wahrnahm.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und forderte ihn auf, die
Schweiz bis am 6. August 2021 zu verlassen.
II.
Den gegen
die Verfügung vom 6. Mai 2021 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Juni 2021 ab und setzte A
eine neue Ausreisefrist bis am 3. Oktober 2021.
III.
Mit Beschwerde vom 2. September 2021 liess A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei
der Rekursentscheid Nr. 01 vom 30. Juni 2021 der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion aufzuheben. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen bzw. zu verlängern.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen
bzw. zu verlängern und er sei ausländerrechtlich zu verwarnen. Subeventualiter
sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu entziehen und eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Zudem beantragte er für das
vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung. Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragte er die unentgeltliche
Prozessführung sowie die Einsetzung von Rechtsanwältin B als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Während die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess
sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Mit Eingabe vom
28. September 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
eine Verfügung des Betreibungsamts vom 28. September 2021 ein. Aus dieser
geht hervor, dass das Einkommen des Beschwerdeführers derzeit bis auf das
Existenzminimum von Fr. 1'892.- gepfändet wird. Gestützt auf diese
Verfügung macht sie geltend, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, für die
Prozess- und Vertretungskosten aufzukommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) kann die
Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine
solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt
oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1).
2.2 Nach
Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat
seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung
straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die
Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der
Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden
verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen,
wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016
ergangen ist oder die zum Widerruf
Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen
wurde (BGr, 15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 2.2.1).
Vorliegend
wurde der Beschwerdeführer für die zwischen Anfang und Mitte 2016 begangenen
Taten mit Strafurteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2018
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Damit sind die Migrationsbehörden für
eine allfällige Wegweisung zuständig. Da eine Freiheitsstrafe von über einem
Jahr vorliegt, ist der Widerrufsgrund offenkundig erfüllt.
3.
3.1
3.1.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf
der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen
(Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV];
Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK];
Art. 96 Abs. 1 AIG). Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die
Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat
vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad
seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135
II 377). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich
schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGr, 5. Dezember
2019, 2C_773/2019, E. 3.3; BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014,
E. 2.2). Bei schweren Straftaten, worunter auch Drogendelikte aus rein
finanziellen Motiven gehören können, wiegt das öffentliche Interesse an einer
Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein
geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter
nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Bei ausländischen
Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA) berufen können, muss sodann nicht allein auf die
Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch
generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 5. April
2019, 2C_188/2019, E. 2.2.2; BGr, 28. Februar 2018, 2C_290/2017,
E. 4.2).
3.1.2
Bei der Interessenabwägung ist sodann
auch dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht
auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei
nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen
Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration
trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli
2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und
3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). In
den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fällt in erster
Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene
zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt
leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann
Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das
Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur
geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen
Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr, 21. April
2020, 2C_757/2019, E. 2.1)
3.2 Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie
die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht
verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,
23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).
3.2.1
Der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen qualifizierter und einfacher
Widerhandlung sowie Übertretungen gegen das BetmG lag folgender Sachverhalt
zugrunde: Zusammen mit einem Kollegen hat der Beschwerdeführer anfangs 2016 von
einer nicht näher bekannten Person in Brasilien Kokain für den Weiterverkauf
bestellt. Dieses wurde am 5. April 2016 durch einen brasilianischen
Staatsangehörigen mittels Bodypacking von Brasilien in die Schweiz eingeführt.
Zwischen April und Mai 2016 veräusserte der Beschwerdeführer unter Mithilfe
seines Kollegen 680 Gramm Kokain an verschiedenen Örtlichkeiten im Kanton
Zürich an mindestens zwölf Abnehmer. Weiter übernahm der Beschwerdeführer am
26. Juni 2016 von einem Kollegen 3,6 Kilogramm Haschisch sowie 586,9 Gramm
Marihuana. Er beabsichtigte das Haschisch und das Marihuana, welches ihm in
Kommission zur Verfügung gestellt wurde, gewinnbringend zu veräussern. Aufgrund
der am 28. Juni 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung kam es nicht dazu.
Ferner kaufte der Beschwerdeführer zwischen Juni 2015 bis zu seiner Festnahme
am 28. Juni 2016 mehrere Male von Unbekannten an verschiedenen Orten in
der Stadt Zürich Marihuana bzw. Haschisch und konsumierte dieses selbst.
Zwischen Anfang 2014 und März 2016 erwarb er auch Kokain für den Eigengebrauch.
Das Obergericht ging beim von Brasilien eingeflogenen Kokain von einem
mittleren Reinhaltsgehalt von 73 % aus. Bei einem Kokaingemisch von 680 Gramm
entspricht dies ca. 496 Gramm reinem Wirkstoff. Diese Menge übersteigt die vom
Bundesgericht für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung festgelegte
Mindestmenge von 18 Gramm reinem Kokain um mehr als das 27-Fache.
Verschuldenserhöhend berücksichtigte das Obergericht zudem das Motiv des
Beschwerdeführers, mit dem Kokainverkauf seinen Lebensunterhalt und seine
Aktivitäten als Poker- und Billardspieler zu finanzieren. Eine echte
finanzielle Notlage bzw. Bedrängnis habe bei ihm nicht vorgelegen, da er seit
dem Verlust seiner Arbeitsstelle im Jahr 2010 regelmässig von
Familienmitgliedern finanziell unterstützt worden sei. Gesamthaft stufte das
Obergericht das Verschulden des Beschwerdeführers an der qualifizierten
Widerhandlung gegen das BetmG als mittelschwer ein.
3.2.2
Weiter gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des
Bezirksgerichts Baden vom 8. Januar 2019 ebenfalls aufgrund des von
Brasilien eingeführten Kokains erneut der qualifizierten Widerhandlung gegen
das BetmG schuldig gesprochen wurde und zu einer Zusatzstrafe von vier Monaten
verurteilt wurde.
3.2.3
Die gegen den Beschwerdeführer
verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten liegt weit über der
Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss eine längerfristige Freiheitsstrafe
angenommen wird. Sodann liegt diese Strafe auch deutlich über der
Zweijahresgrenze, ab welcher gemäss der sogenannten Reneja-Praxis selbst bei einem mit einer
schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten ein
Bewilligungswiderruf in Betracht zu ziehen ist (BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377
E. 4.4). Ebenso liegt sie über der Dreijahresgrenze, ab welcher sich
zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern selbst bei erstmaliger
Straffälligkeit tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll
(BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Dies muss umso mehr gelten, wenn der
Beschwerdeführer – wie im vorliegenden Fall – in der Vergangenheit schon
mehrfach und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Weiter gilt vorliegend zu berücksichtigen, dass die qualifizierte Widerhandlung
gegen das BetmG zu den schweren Straftaten gehört, die nach Art. 121
Abs. 3 lit. a BV in Verbindung mit Art. 66a Abs. 1
lit. c des Strafgesetzbuchs (StGB) nach heutiger Rechtslage grundsätzlich
eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. BGE 144 IV 168
E. 1.4.1). Vorliegend ist die Bestimmung zwar nicht anwendbar, weil die
Straftat vor Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuchs begangen wurde,
indessen darf die darin zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Wertung
berücksichtigt werden (BGr, 24. August 2018, 2C_914/2017, E. 3.1; VGr,
31. Oktober 2019, VB.2019.00183, E. 4.2.1).
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer beanstandet, der Beschwerdegegner würde sich auf
mehrere Strafbefehle berufen, die er in der Vergangenheit erwirkt habe. Dabei
handle es sich um Übertretungen im Bagatell-Bereich, die er mehrheitlich im
jugendlichen Alter begangen hatte. Diese dürften ihm gemäss Art. 369
Abs. 7 StGB nicht mehr entgegengehalten werden.
3.3.2
Nach Art. 369 Abs. 7 Satz 2 StGB dürfen aus dem
Strafregister entfernte Verurteilungen dem Betroffenen nicht mehr
entgegengehalten werden. An diese Urteile dürfen somit generell keine
Rechtsfolgen mehr geknüpft werden (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.10 mit Hinweisen).
Nicht eintragungspflichtige altrechtliche Jugendstrafen dürfen nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in sinngemässer Anwendung von Art. 369
StGB nach einer Maximalfrist von 10 Jahren (Frist für Löschung aus dem
Strafregister) bei der Strafzumessung ebenfalls nicht mehr berücksichtigt
werden. Solange diese Frist läuft, dürfen die Vorstrafen dem Betroffenen
angelastet werden. Nach Fristablauf werden die Verurteilungen unverwertbar (BGE
135 IV 87 E. 5). Dies gilt indessen mit Blick auf das Strafrecht. Im
Bereich der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist das Verwertungsverbot
gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB insofern zu relativieren, als es den
Migrationsbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich
in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden,
namentlich solche, die Anlass zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben,
nach deren Entfernung aus dem Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens
der ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz
einzubeziehen (vgl. beispielsweise BGr, 30. Oktober 2013, 2C_136/2013,
E. 4.2; BGr, 13. Februar 2017, 2C_618/2016, E. 2.2; VGr,
1. Juli 2017, VB.2020.00187, E. 4.6.3).
3.3.3
Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die in E. 3.3.2 ausgeführte
Gesetzesbestimmung und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend erwogen,
dass die früheren, im Strafregister bereits gelöschten Straftaten, vorliegend
nicht stark ins Gewicht fallen würden, aber für die Gesamtbeurteilung des
Verhaltens des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen seien. Das
Verwaltungsgericht schliesst sich dieser Würdigung an, weshalb es hierzu nichts
zu ergänzen gibt.
3.4 Das
öffentliche Interesse an der Wegweisung wird zusätzlich dadurch erhöht, dass
der Beschwerdeführer erheblich verschuldet ist. So bestehen gemäss
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 10 vom 29. März 2021
gegen ihn 114 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 194'988.40.
Zudem gilt zu berücksichtigen, dass er zwischen April 1998 und Januar 2016
Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 182'040.95 bezogen hat. Aufgrund des
Umstands, dass der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG klar erfüllt ist, kann
an dieser Stelle offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mit seiner Verschuldung
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. auch den Widerrufsgrund gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat.
3.5 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind
die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Als
entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in
der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die
Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder
die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht
fallen.
3.5.1
Der Beschwerdeführer flüchtete im Jahr 1993
aufgrund des Bosnienkriegs in die Schweiz und lebt hier nun seit 28 Jahren.
Ob der Beschwerdeführer, der mit 13 Jahren in die Schweiz einreiste, als
Zweitgenerations-Angehöriger qualifiziert und als solcher in seinem
Anwesenheitsrecht besonders zu schützen ist, kann an dieser Stelle
offenbleiben. Unbestritten ist, dass er sich aufgrund seines mehr als
zehnjährigen Aufenthalts auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK (vgl. E. 3.1.2) berufen kann und sich das private
Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zufolge seiner langen Anwesenheit
als bedeutend erweist.
3.5.2
In beruflicher Hinsicht ist das Folgende
festzuhalten: Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz die 5. bis 9. Klasse
besuchte, schloss er eine Lehre als … sowie eine Zusatzlehre als … ab. Seither
hatte er verschiedene Arbeitsstellen inne, war aber auch zeitweise arbeitslos.
Genaue Angaben zu seinem bisherigen Erwerbsleben können den Akten nicht
entnommen werden. Vom 28. Juni 2016 bis am 26. Oktober 2018 befand er
sich aufgrund der in E 3.2.1 ausgeführten Tat in Untersuchungshaft bzw.
Haft. Die danach angetretene Arbeitsstelle verlor er aufgrund der
Corona-Pandemie. Seit dem 1. Juli 2021 arbeitet er als Allrounder bei der C AG.
Bei einem Pensum von 80 % verdient er monatlich Fr. 4'600.- brutto (inkl.
13. Monatsgehalt). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits
im Jahr 2009 die ersten Schulden anhäufte. Per 29. März 2021 beliefen sich
seine Schulden auf gesamthaft Fr. 194'988.40. Seine in der Schweiz
abgeschlossene Ausbildung und seine bisherigen Erwerbstätigkeiten sind positiv
zu würdigen. Dennoch hat der Beschwerdeführer eine hohe Schuldenlast angehäuft
und hat Sozialhilfegelder von beträchtlichem Umfang bezogen, weshalb nicht von
einer wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden kann. Geglückt ist seine
sprachliche Integration, spricht der Beschwerdeführer doch fliessend
Schweizerdeutsch. Angesichts der Tatsache, dass er sich seit seinem 13.
Lebensjahr in der Schweiz aufhält und hier auch einen Teil der Schulzeit absolviert
hat, sind gute Kenntnisse der Landessprache jedoch zu erwarten und stellen
keine besondere Integrationsleistung dar.
3.5.3
In sozialer Hinsicht ist
Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist kinderlos und unverheiratet.
Er lebt bei seiner Mutter und pflegt ein enges Verhältnis zu seiner Schwester
und seinem Bruder sowie seinen Nichten, die alle im Kanton Zürich wohnen. Wie
die Empfehlungsschreiben in den Akten zeigen, verfügt er über einen intakten
Freundeskreis bestehend aus Nachbarn, Mitgliedern des …clubs sowie weiteren
Freunden. Seit ca. sieben Jahren ist er in einer Beziehung mit einer
Schweizerin. Da sie als … in … arbeitet, teilen die beiden – zumindest unter
der Woche – keinen gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer macht
Heiratspläne geltend. Die Hochzeit scheint jedoch noch nicht konkret in Planung
zu sein, zumal keine Vorbereitungshandlungen belegt sind. Mangels eines
gemeinsamen Haushalts und konkreter Heiratspläne ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass diese Beziehung nicht als gefestigtes Konkubinat gewürdigt
werden kann, weshalb der Beschwerdeführer daraus keinen Aufenthaltsanspruch
ableiten kann. Gleiches gilt für die Beziehung zu seiner Mutter. Er macht
diesbezüglich geltend, indem er einkaufe, Rechnungen bezahle, Arztbesuche
organisierte etc., kümmere er sich täglich um sie. Sie sei auf seine Fürsorge angewiesen,
was im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK angemessen zu würdigen sei. Dass
die über 80-jährige Mutter hilfsbedürftig ist, ist nachvollziehbar. Da der
Beschwerdeführer bei ihr wohnt, ist ferner naheliegend, dass er diese Betreuung
in letzter Zeit übernommen hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich und vom
Beschwerdeführer auch nicht belegt, dass die Betreuung zwingend durch ihn zu
erfolgen hat. Als sich der Beschwerdeführer während mehr als zwei Jahren im
Gefängnis befand, konnte die Betreuung auch anderweitig sichergestellt werden.
So kann die Betreuung der Mutter zukünftig etwa durch die Schwester oder den
Bruder des Beschwerdeführers, welche ebenfalls im Kanton Zürich wohnen,
wahrgenommen werden. Im Rahmen der sozialen Integration ist auch die
Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu würdigen. Aufgrund der mehrfachen und
teils schweren Straffälligkeit liegt keine gelungene soziale Integration vor.
Dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im Jahr 2018 nicht mehr
straffällig geworden ist, ist positiv zu würdigen, entspricht aber den
allgemeinen Integrationserwartungen.
3.5.4
Für eine Wiedereingliederung in Bosnien-Herzegowina sind weder in
wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse ersichtlich.
Der Beschwerdeführer wurde dort
geboren, verbrachte seine Kindheit und einen Teil seiner Schulzeit (bis zur 5.
Primarschulklasse) dort. Im Alter von 13 Jahren kam er aufgrund des
Bosnienkriegs in die Schweiz und erhielt hier Asyl. Der Beschwerdeführer macht
geltend, er sei in den letzten 28 Jahren nur zweimal in Bosnien gewesen, einmal
für die Beerdigung seines Vaters und einmal auf der Durchreise nach Kroatien.
Er habe somit keinerlei Bezug mehr zu seinem Heimatland. Auch zu seinen beiden
Geschwistern, die in Bosnien leben würden, habe er keinen Kontakt, da er sich
mit diesen nach dem Tod seines Vaters, vor 20 Jahren, verstritten habe.
Aufgrund andauernder Arbeitslosigkeit würden beide am Existenzminimum leben und
könnten ihn bei der Wiedereingliederung nicht unterstützen. Selbst wenn
gestützt auf diese Ausführungen davon ausgegangen würde, dass der
Beschwerdeführer kaum Bezug zu seinem Heimatland mehr hat, ist zu
berücksichtigen, dass Bosnisch seine Muttersprache ist und es ihm deshalb
möglich sein sollte, in seinem Heimatland neue Kontakte zu knüpfen und sich um
eine Arbeitsstelle zu bemühen. Diesbezüglich gilt auch zu berücksichtigen, dass
der kinderlose und unverheiratete Beschwerdeführer in der Schweiz keine
familiären Verpflichtungen hat und mit seinen 41 Jahren in einem Alter ist,
welches eine Wiedereingliederung noch gut erlaubt. Der Einwand, dass er in seinem
Heimatland seinen gelernten Beruf als … nicht ausüben könne, überzeugt nicht,
zumal er seit dem 1. Juli 2021 auch in der Schweiz als Allrounder in einem
…unternehmen tätig ist. Dass er wegen der Kriegserlebnisse eine
Retraumatisierung erfahren könnte, ist nicht von der Hand zu weisen. Sollte es
tatsächlich dazu kommen, könnte er aber auch in Bosnien-Herzegowina adäquat medizinisch
behandelt werden (vgl. dazu den im Jahr 2017 erstellten gemeinsamen Bericht
zur medizinischen Grundversorgung in
Bosnien-Herzegowina des Staatssekretariats für Migration [SEM] und des
Österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [BFA], abrufbar auf
www.sem.admin.ch).
Insgesamt
überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des
Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz und erweist sich der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit als verhältnismässig sowie
konventions- und bundesrechtskonform. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich: Die
seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG bestehende
Möglichkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt ausser Betracht, da eine blosse
Bewilligungsänderung dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht hinreichend
Rechnung tragen würde.
Gleiches gilt für eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG. Eine
solche wurde gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2017
wegen Nichterfüllens seiner finanziellen Verpflichtungen ausgesprochen. Wie er
aber zu Recht rügt, konnte ihm diese aufgrund seiner Inhaftierung nicht
zugestellt werden. Der Beschwerdegegner muss übersehen haben, dass sich der
Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt im Gefängnis befunden hat. Doch selbst
wenn man diese Verwarnung nicht berücksichtigen würde, wäre eine blosse
Verwarnung im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der schweren
Straffälligkeit nicht angemessen.
3.6 Das
überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung
einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von
Art. 96 AIG entgegen.
3.7 Auch
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich, zumal
Bosnien-Herzegowina gemäss Anhang 1 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1) inzwischen als
verfolgungssicherer Herkunftsstaat eingestuft wird.
Da die Sache
spruchreif erscheint, erscheinen weitere Sachverhaltsabklärungen bzw. eine
Rückweisung an die Vorinstanz nicht erforderlich.
Dies führt zur Abweisung des Haupt- und der
Eventualanträge.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im
Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos
sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene
auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG, 3. A., Zürich
etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
4.3 Nach dem
vorgängig Ausgeführten, insbesondere der schweren Straffälligkeit, und unter
Berücksichtigung des ausführlich begründeten Rekursentscheids konnte der
Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde
rechnen, weshalb diese sich als offenkundig aussichtslos erweist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …