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Geschäftsnummer: VB.2021.00595  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.03.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit Der Beschwerdeführer wurde für die zwischen Anfang und Mitte 2016 begangenen Taten mit Strafurteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Damit sind die Migrationsbehörden für eine allfällige Wegweisung zuständig. Da eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr vorliegt, ist der Widerrufsgrund offenkundig erfüllt (E. 2.2). Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die in E. 3.3.2 ausgeführte Gesetzesbestimmung und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend erwogen, dass die früheren, im Strafregister bereits gelöschten Straftaten, vorliegend nicht stark ins Gewicht fallen würden, aber für die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen seien (E. 3.3.3). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung wird zusätzlich dadurch erhöht, dass der Beschwerdeführer erheblich verschuldet ist (E. 3.4). Insgesamt überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz und erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit als verhältnismässig sowie konventions- und bundesrechtskonform. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich (E. 3.5.4). Es liegen auch keine Vollzugshindernisse vor (E. 3.7). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
SCHULDEN
STRAFFÄLLIGKEIT
VORSTRAFEN
WIDERRUF NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 63 Abs. III AIG
Art. 96 Abs. I AIG
Art. 13 BV
Art. 36 Abs. III BV
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 66a StGB
Art. 369 Abs. VII StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00595

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1980 geborene A, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, reiste am 4. August 1993 in die Schweiz ein. Am 12. August 1993 wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern und am 27. November 1997 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis am 23. November 2019.

A trat in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:

-          Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 17. Februar 2004 wurde er der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Juli 2005 wurde er des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeuges und der Verletzung der Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum SVG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Dezember 2005 wurde er des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 200.-, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 27. Juli 2005, verurteilt.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. September 2006 wurde er der Begünstigung etc. schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. August 2015 wurde er des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1200.- verurteilt.

-          Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2018 wurde er der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, der einfachen Widerhandlung gegen das BetmG und der Übertretungen gegen das BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

-          Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 8. Januar 2019 wurde er der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (als Zusatzstrafe zum erwähnten Urteil vom 4. Juni 2018) verurteilt.

Zudem ist A erheblich verschuldet. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 10 vom 29. März 2021 bestehen gegen ihn 114 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 194'988.40. Weiter bezog er zwischen April 1998 und Januar 2016 Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 182'040.95. Aufgrund des Nichterfüllens seiner finanziellen Verpflichtungen wurde er mit Verfügung vom 23. August 2017 verwarnt. Da ihm die Verfügung nicht zugestellt werden konnte, wurde sie am 15. September 2017 im Amtsblatt des Kantons Zürich amtlich publiziert.

Mit Verfügung vom 15. August 2018 widerrief das Staatssekretariat für Migration (SEM) das A gewährte Asyl und aberkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft, da er für die Ausstellung eines Reisepasses Kontakt mit den bosnisch-herzegowinischen Behörden aufgenommen hatte. Diese Verfügung erwuchs am 19. September 2018 unangefochten in Rechtskraft.

Im Hinblick auf die Prüfung von Entfernungsmassnahmen veranlasste das Migrationsamt am 5. Juni 2019 die Befragung von A. Das rechtliche Gehör wurde ihm am 14. Juni 2019 durch die Stadtpolizei Zürich gewährt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 wurde ihm Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gewährt, welche er mit Eingabe vom 15. September 2020 wahrnahm.

Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und forderte ihn auf, die Schweiz bis am 6. August 2021 zu verlassen.

II.  

Den gegen die Verfügung vom 6. Mai 2021 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Juni 2021 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis am 3. Oktober 2021.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. September 2021 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid Nr. 01 vom 30. Juni 2021 der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion aufzuheben. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen bzw. zu verlängern. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen bzw. zu verlängern und er sei ausländerrechtlich zu verwarnen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu entziehen und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Zudem beantragte er für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die Einsetzung von Rechtsanwältin B als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 28. September 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Verfügung des Betreibungsamts vom 28. September 2021 ein. Aus dieser geht hervor, dass das Einkommen des Beschwerdeführers derzeit bis auf das Existenzminimum von Fr. 1'892.- gepfändet wird. Gestützt auf diese Verfügung macht sie geltend, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, für die Prozess- und Vertretungskosten aufzukommen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1).

2.2 Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (BGr, 15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 2.2.1).

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für die zwischen Anfang und Mitte 2016 begangenen Taten mit Strafurteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Damit sind die Migrationsbehörden für eine allfällige Wegweisung zuständig. Da eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr vorliegt, ist der Widerrufsgrund offenkundig erfüllt.

3.  

3.1  

3.1.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGr, 5. Dezember 2019, 2C_773/2019, E. 3.3; BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2). Bei schweren Straftaten, worunter auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 5. April 2019, 2C_188/2019, E. 2.2.2; BGr, 28. Februar 2018, 2C_290/2017, E. 4.2).

3.1.2 Bei der Interessenabwägung ist sodann auch dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.1)

3.2 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).

3.2.1 Der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen qualifizierter und einfacher Widerhandlung sowie Übertretungen gegen das BetmG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zusammen mit einem Kollegen hat der Beschwerdeführer anfangs 2016 von einer nicht näher bekannten Person in Brasilien Kokain für den Weiterverkauf bestellt. Dieses wurde am 5. April 2016 durch einen brasilianischen Staatsangehörigen mittels Bodypacking von Brasilien in die Schweiz eingeführt. Zwischen April und Mai 2016 veräusserte der Beschwerdeführer unter Mithilfe seines Kollegen 680 Gramm Kokain an verschiedenen Örtlichkeiten im Kanton Zürich an mindestens zwölf Abnehmer. Weiter übernahm der Beschwerdeführer am 26. Juni 2016 von einem Kollegen 3,6 Kilogramm Haschisch sowie 586,9 Gramm Marihuana. Er beabsichtigte das Haschisch und das Marihuana, welches ihm in Kommission zur Verfügung gestellt wurde, gewinnbringend zu veräussern. Aufgrund der am 28. Juni 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung kam es nicht dazu. Ferner kaufte der Beschwerdeführer zwischen Juni 2015 bis zu seiner Festnahme am 28. Juni 2016 mehrere Male von Unbekannten an verschiedenen Orten in der Stadt Zürich Marihuana bzw. Haschisch und konsumierte dieses selbst. Zwischen Anfang 2014 und März 2016 erwarb er auch Kokain für den Eigengebrauch. Das Obergericht ging beim von Brasilien eingeflogenen Kokain von einem mittleren Reinhaltsgehalt von 73 % aus. Bei einem Kokaingemisch von 680 Gramm entspricht dies ca. 496 Gramm reinem Wirkstoff. Diese Menge übersteigt die vom Bundesgericht für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung festgelegte Mindestmenge von 18 Gramm reinem Kokain um mehr als das 27-Fache. Verschuldenserhöhend berücksichtigte das Obergericht zudem das Motiv des Beschwerdeführers, mit dem Kokainverkauf seinen Lebensunterhalt und seine Aktivitäten als Poker- und Billardspieler zu finanzieren. Eine echte finanzielle Notlage bzw. Bedrängnis habe bei ihm nicht vorgelegen, da er seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle im Jahr 2010 regelmässig von Familienmitgliedern finanziell unterstützt worden sei. Gesamthaft stufte das Obergericht das Verschulden des Beschwerdeführers an der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG als mittelschwer ein.

3.2.2 Weiter gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 8. Januar 2019 ebenfalls aufgrund des von Brasilien eingeführten Kokains erneut der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen wurde und zu einer Zusatzstrafe von vier Monaten verurteilt wurde.

3.2.3 Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss eine längerfristige Freiheitsstrafe angenommen wird. Sodann liegt diese Strafe auch deutlich über der Zweijahresgrenze, ab welcher gemäss der sogenannten Reneja-Praxis selbst bei einem mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten ein Bewilligungswiderruf in Betracht zu ziehen ist (BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4). Ebenso liegt sie über der Dreijahresgrenze, ab welcher sich zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern selbst bei erstmaliger Straffälligkeit tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Dies muss umso mehr gelten, wenn der Beschwerdeführer – wie im vorliegenden Fall – in der Vergangenheit schon mehrfach und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Weiter gilt vorliegend zu berücksichtigen, dass die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG zu den schweren Straftaten gehört, die nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV in Verbindung mit Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuchs (StGB) nach heutiger Rechtslage grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Vorliegend ist die Bestimmung zwar nicht anwendbar, weil die Straftat vor Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuchs begangen wurde, indessen darf die darin zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Wertung berücksichtigt werden (BGr, 24. August 2018, 2C_914/2017, E. 3.1; VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00183, E. 4.2.1).

3.3  

3.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, der Beschwerdegegner würde sich auf mehrere Strafbefehle berufen, die er in der Vergangenheit erwirkt habe. Dabei handle es sich um Übertretungen im Bagatell-Bereich, die er mehrheitlich im jugendlichen Alter begangen hatte. Diese dürften ihm gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB nicht mehr entgegengehalten werden.

3.3.2 Nach Art. 369 Abs. 7 Satz 2 StGB dürfen aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. An diese Urteile dürfen somit generell keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.10 mit Hinweisen). Nicht eintragungspflichtige altrechtliche Jugendstrafen dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in sinngemässer Anwendung von Art. 369 StGB nach einer Maximalfrist von 10 Jahren (Frist für Löschung aus dem Strafregister) bei der Strafzumessung ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden. Solange diese Frist läuft, dürfen die Vorstrafen dem Betroffenen angelastet werden. Nach Fristablauf werden die Verurteilungen unverwertbar (BGE 135 IV 87 E. 5). Dies gilt indessen mit Blick auf das Strafrecht. Im Bereich der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist das Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB insofern zu relativieren, als es den Migrationsbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, namentlich solche, die Anlass zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren Entfernung aus dem Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (vgl. beispielsweise BGr, 30. Oktober 2013, 2C_136/2013, E. 4.2; BGr, 13. Februar 2017, 2C_618/2016, E. 2.2; VGr, 1. Juli 2017, VB.2020.00187, E. 4.6.3).

3.3.3 Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die in E. 3.3.2 ausgeführte Gesetzesbestimmung und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend erwogen, dass die früheren, im Strafregister bereits gelöschten Straftaten, vorliegend nicht stark ins Gewicht fallen würden, aber für die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen seien. Das Verwaltungsgericht schliesst sich dieser Würdigung an, weshalb es hierzu nichts zu ergänzen gibt.

3.4 Das öffentliche Interesse an der Wegweisung wird zusätzlich dadurch erhöht, dass der Beschwerdeführer erheblich verschuldet ist. So bestehen gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 10 vom 29. März 2021 gegen ihn 114 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 194'988.40. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass er zwischen April 1998 und Januar 2016 Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 182'040.95 bezogen hat. Aufgrund des Umstands, dass der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG klar erfüllt ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mit seiner Verschuldung in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. auch den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat.

3.5 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

3.5.1 Der Beschwerdeführer flüchtete im Jahr 1993 aufgrund des Bosnienkriegs in die Schweiz und lebt hier nun seit 28 Jahren. Ob der Beschwerdeführer, der mit 13 Jahren in die Schweiz einreiste, als Zweitgenerations-Angehöriger qualifiziert und als solcher in seinem Anwesenheitsrecht besonders zu schützen ist, kann an dieser Stelle offenbleiben. Unbestritten ist, dass er sich aufgrund seines mehr als zehnjährigen Aufenthalts auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. E. 3.1.2) berufen kann und sich das private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zufolge seiner langen Anwesenheit als bedeutend erweist.

3.5.2 In beruflicher Hinsicht ist das Folgende festzuhalten: Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz die 5. bis 9. Klasse besuchte, schloss er eine Lehre als … sowie eine Zusatzlehre als … ab. Seither hatte er verschiedene Arbeitsstellen inne, war aber auch zeitweise arbeitslos. Genaue Angaben zu seinem bisherigen Erwerbsleben können den Akten nicht entnommen werden. Vom 28. Juni 2016 bis am 26. Oktober 2018 befand er sich aufgrund der in E 3.2.1 ausgeführten Tat in Untersuchungshaft bzw. Haft. Die danach angetretene Arbeitsstelle verlor er aufgrund der Corona-Pandemie. Seit dem 1. Juli 2021 arbeitet er als Allrounder bei der C AG. Bei einem Pensum von 80 % verdient er monatlich Fr. 4'600.- brutto (inkl. 13. Monatsgehalt). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 die ersten Schulden anhäufte. Per 29. März 2021 beliefen sich seine Schulden auf gesamthaft Fr. 194'988.40. Seine in der Schweiz abgeschlossene Ausbildung und seine bisherigen Erwerbstätigkeiten sind positiv zu würdigen. Dennoch hat der Beschwerdeführer eine hohe Schuldenlast angehäuft und hat Sozialhilfegelder von beträchtlichem Umfang bezogen, weshalb nicht von einer wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden kann. Geglückt ist seine sprachliche Integration, spricht der Beschwerdeführer doch fliessend Schweizerdeutsch. Angesichts der Tatsache, dass er sich seit seinem 13. Lebensjahr in der Schweiz aufhält und hier auch einen Teil der Schulzeit absolviert hat, sind gute Kenntnisse der Landessprache jedoch zu erwarten und stellen keine besondere Integrationsleistung dar.

3.5.3 In sozialer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist kinderlos und unverheiratet. Er lebt bei seiner Mutter und pflegt ein enges Verhältnis zu seiner Schwester und seinem Bruder sowie seinen Nichten, die alle im Kanton Zürich wohnen. Wie die Empfehlungsschreiben in den Akten zeigen, verfügt er über einen intakten Freundeskreis bestehend aus Nachbarn, Mitgliedern des …clubs sowie weiteren Freunden. Seit ca. sieben Jahren ist er in einer Beziehung mit einer Schweizerin. Da sie als … in … arbeitet, teilen die beiden – zumindest unter der Woche – keinen gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer macht Heiratspläne geltend. Die Hochzeit scheint jedoch noch nicht konkret in Planung zu sein, zumal keine Vorbereitungshandlungen belegt sind. Mangels eines gemeinsamen Haushalts und konkreter Heiratspläne ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese Beziehung nicht als gefestigtes Konkubinat gewürdigt werden kann, weshalb der Beschwerdeführer daraus keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Gleiches gilt für die Beziehung zu seiner Mutter. Er macht diesbezüglich geltend, indem er einkaufe, Rechnungen bezahle, Arztbesuche organisierte etc., kümmere er sich täglich um sie. Sie sei auf seine Fürsorge angewiesen, was im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK angemessen zu würdigen sei. Dass die über 80-jährige Mutter hilfsbedürftig ist, ist nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer bei ihr wohnt, ist ferner naheliegend, dass er diese Betreuung in letzter Zeit übernommen hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht belegt, dass die Betreuung zwingend durch ihn zu erfolgen hat. Als sich der Beschwerdeführer während mehr als zwei Jahren im Gefängnis befand, konnte die Betreuung auch anderweitig sichergestellt werden. So kann die Betreuung der Mutter zukünftig etwa durch die Schwester oder den Bruder des Beschwerdeführers, welche ebenfalls im Kanton Zürich wohnen, wahrgenommen werden. Im Rahmen der sozialen Integration ist auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu würdigen. Aufgrund der mehrfachen und teils schweren Straffälligkeit liegt keine gelungene soziale Integration vor. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im Jahr 2018 nicht mehr straffällig geworden ist, ist positiv zu würdigen, entspricht aber den allgemeinen Integrationserwartungen.

3.5.4 Für eine Wiedereingliederung in Bosnien-Herzegowina sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde dort geboren, verbrachte seine Kindheit und einen Teil seiner Schulzeit (bis zur 5. Primarschulklasse) dort. Im Alter von 13 Jahren kam er aufgrund des Bosnienkriegs in die Schweiz und erhielt hier Asyl. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in den letzten 28 Jahren nur zweimal in Bosnien gewesen, einmal für die Beerdigung seines Vaters und einmal auf der Durchreise nach Kroatien. Er habe somit keinerlei Bezug mehr zu seinem Heimatland. Auch zu seinen beiden Geschwistern, die in Bosnien leben würden, habe er keinen Kontakt, da er sich mit diesen nach dem Tod seines Vaters, vor 20 Jahren, verstritten habe. Aufgrund andauernder Arbeitslosigkeit würden beide am Existenzminimum leben und könnten ihn bei der Wiedereingliederung nicht unterstützen. Selbst wenn gestützt auf diese Ausführungen davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer kaum Bezug zu seinem Heimatland mehr hat, ist zu berücksichtigen, dass Bosnisch seine Muttersprache ist und es ihm deshalb möglich sein sollte, in seinem Heimatland neue Kontakte zu knüpfen und sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Diesbezüglich gilt auch zu berücksichtigen, dass der kinderlose und unverheiratete Beschwerdeführer in der Schweiz keine familiären Verpflichtungen hat und mit seinen 41 Jahren in einem Alter ist, welches eine Wiedereingliederung noch gut erlaubt. Der Einwand, dass er in seinem Heimatland seinen gelernten Beruf als … nicht ausüben könne, überzeugt nicht, zumal er seit dem 1. Juli 2021 auch in der Schweiz als Allrounder in einem …unternehmen tätig ist. Dass er wegen der Kriegserlebnisse eine Retraumatisierung erfahren könnte, ist nicht von der Hand zu weisen. Sollte es tatsächlich dazu kommen, könnte er aber auch in Bosnien-Herzegowina adäquat medizinisch behandelt werden (vgl. dazu den im Jahr 2017 erstellten gemeinsamen Bericht zur medizinischen Grundversorgung in Bosnien-Herzegowina des Staatssekretariats für Migration [SEM] und des Österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [BFA], abrufbar auf www.sem.admin.ch).

Insgesamt überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz und erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit als verhältnismässig sowie konventions- und bundesrechtskonform. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich: Die seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG bestehende Möglichkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt ausser Betracht, da eine blosse Bewilligungsänderung dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen würde. Gleiches gilt für eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG. Eine solche wurde gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2017 wegen Nichterfüllens seiner finanziellen Verpflichtungen ausgesprochen. Wie er aber zu Recht rügt, konnte ihm diese aufgrund seiner Inhaftierung nicht zugestellt werden. Der Beschwerdegegner muss übersehen haben, dass sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt im Gefängnis befunden hat. Doch selbst wenn man diese Verwarnung nicht berücksichtigen würde, wäre eine blosse Verwarnung im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der schweren Straffälligkeit nicht angemessen.

3.6 Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.

3.7 Auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich, zumal Bosnien-Herzegowina gemäss Anhang 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1) inzwischen als verfolgungssicherer Herkunftsstaat eingestuft wird.

Da die Sache spruchreif erscheint, erscheinen weitere Sachverhaltsabklärungen bzw. eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht erforderlich.

Dies führt zur Abweisung des Haupt- und der Eventualanträge.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

4.3 Nach dem vorgängig Ausgeführten, insbesondere der schweren Straffälligkeit, und unter Berücksichtigung des ausführlich begründeten Rekursentscheids konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde rechnen, weshalb diese sich als offenkundig aussichtslos erweist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …