{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00595_2021-11-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221796&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "76268783c1aa4e356586b3f4b7d1d0ea"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00595"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.11.2021  VB.2021.00595"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.11.2021  VB.2021.00595"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.11.2021  VB.2021.00595"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straff\u00e4lligkeit Der Beschwerdef\u00fchrer wurde f\u00fcr die zwischen Anfang und Mitte 2016 begangenen Taten mit Strafurteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Damit sind die Migrationsbeh\u00f6rden f\u00fcr eine allf\u00e4llige Wegweisung zust\u00e4ndig. Da eine Freiheitsstrafe von \u00fcber einem Jahr vorliegt, ist der Widerrufsgrund offenkundig erf\u00fcllt (E. 2.2).  Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die in E. 3.3.2 ausgef\u00fchrte Gesetzesbestimmung und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend erwogen, dass die fr\u00fcheren, im Strafregister bereits gel\u00f6schten Straftaten, vorliegend nicht stark ins Gewicht fallen w\u00fcrden, aber f\u00fcr die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers mitzuber\u00fccksichtigen seien (E. 3.3.3).  Das \u00f6ffentliche Interesse an der Wegweisung wird zus\u00e4tzlich dadurch erh\u00f6ht, dass der Beschwerdef\u00fchrer erheblich verschuldet ist (E. 3.4).  Insgesamt \u00fcberwiegt das \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an seinem Verbleib in der Schweiz und erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sowie konventions- und bundesrechtskonform. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich (E. 3.5.4).  Es liegen auch keine Vollzugshindernisse vor (E. 3.7).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:27:21", "Checksum": "4eb44fcd53ae560a104e04d1bc27c808"}