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VB.2021.00596
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 3 vertreten durch Nr. 1 + 2,
diese vertreten durch RA D, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug, hat sich ergeben: I. A. A, ein 1984 geborener kubanischer Staatsangehöriger, reiste am 26. Dezember 2013 in die Schweiz ein und heiratete am 10. März 2014 in Dietikon die italienische Staatsangehörige E, geboren 1975, und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für den Kanton Zürich. Am 28. Oktober 2014 wurde die Ehe geschieden. B. Am 7. Februar 2015 heiratete A die Schweizerin F, geboren 1970, und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Im Jahr 2017 wurde in Las Tunas, Kuba, C geboren, das gemeinsame Kind von A und der kubanischen Staatsangehörigen B, geboren 1984. Am 19. November 2019 wurde die Ehe zwischen A und F vom Bezirksgericht Winterthur geschieden, nachdem die Ehegatten seit Mitte Mai 2019 getrennt gelebt hatten. Am 27. Januar 2020 wurde A auf Gesuch hin vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung erteilt. C. Am 20. März 2020 ersuchte B um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit A. Am 4. September 2020 heirateten A und B, in der Folge ersuchte B am 7. September 2020 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Am 15. Dezember 2020 ersuchten die Ehegatten um eine Einreisebewilligung für das gemeinsame Kind C. D. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 gewährte das Migrationsamt A Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies das Gesuch von B um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie das Gesuch des gemeinsamen Sohnes C um eine Einreisebewilligung ab. Es wies A und B aus der Schweiz weg und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets bis zum 27. August 2021. II. III. Sodann stellten A, B und C den Antrag, es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen und anlässlich dieser sei F anzuhören. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 9. September 2021 auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltsverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an welcher die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers 1 anzuhören sei. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen Anklagen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (VGr, 18. November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Ermessen des Verwaltungsgerichts (§ 59 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend lässt sich der Sachverhalt hinreichend anhand der ergänzten Akten beurteilen und es ist daher weder eine mündliche Verhandlung noch eine Zeugenbefragung durchzuführen. 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA). 3.1.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). 3.1.3 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1). 3.2 3.2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. 3.2.2 Eine aufgrund einer Ehe mit einer Schweizerin gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AIG erteilte Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG widerrufen werden, wenn die Person ausländischer Staatsangehörigkeit im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, um gestützt darauf den Aufenthalt bzw. die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Der betreffende Widerrufsgrund ist namentlich dann gegeben, wenn die Behörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinn von Art. 42 Abs. 1 und 3 AIG getäuscht wird (sogenannte Schein-, Ausländerrechts- oder Umgehungsehe, vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1, 135 II 1 E. 4.2; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.1). Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGE 139 II 393 E. 2.1, mit Hinweisen). Auf eine Ausländerrechtsehe kann umgekehrt nicht schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – mit Hinweisen). 3.2.3 Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat erst kurz nach dem Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien sind z. B. die kurze Dauer der Bekanntschaft, ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die Eheschliessung sowie das Führen einer ausserehelichen Beziehung (VGr, 10. November 2021, VB.2021.00254, E. 3.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2; VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Im Zusammenhang mit einer ausserehelichen Beziehung ist deren Qualität entscheidend. Ein einzelner Seitensprung stellt den Fortbestand einer Ehegemeinschaft noch nicht Frage, indes kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung zusammen mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_718/2019, E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00207, E. 2.4 (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1). 3.2.4 Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1 – 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.1 Abs. 2). 4. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer 1 war in erster Ehe mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet und erhielt aufgrund dieser Ehe in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Er konnte sich somit während der formellen Dauer seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA berufen. Die Ehe hielt bis zur Scheidung indes nur wenige Monate und es bestehen zahlreiche Indizien für eine Scheinehe, weshalb die Berufung auf die Ehe nach dargelegter bundesgerichtlicher Praxis rechtsmissbräuchlich erscheint. Der Beschwerdeführer 1 konnte sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2020 nicht mehr an das Geburtsdatum seiner ersten Ehefrau erinnern, auch nicht an ihren Jahrgang. In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2021 machte der Beschwerdeführer 1 geltend, er sei anlässlich dieser Einvernahme sehr nervös gewesen und habe zudem zu Unrecht keinen Dolmetscher erhalten. Letzteres widerspricht der Angabe in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer 1 die deutsche Sprache spreche und auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 das Deutsch-Zertifikat B1 bereits im Jahr 2016 erworben hatte. Zudem erscheint es als weit hergeholt, dass Nervosität dazu führt, den Jahrgang der Ehefrau zu vergessen, zumal der Beschwerdeführer 1 ohne Weiteres in der Lage war, die übrigen Fragen zu verstehen und zu beantworten. 4.1.2 Die erste Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ist acht Jahre älter als dieser, bezog zum Zeitpunkt der Eheschliessung eine IV-Teilrente und erzielte ein Einkommen von rund Fr. 1'570.- pro Monat. Ungünstige finanzielle Verhältnisse des aufenthaltsberechtigten Ehegatten können unter anderem ein Indiz für eine Scheinehe darstellen. 4.1.3 Die Ehepartner lernten sich durch den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers 1 in dessen Heimatdorf in Kuba kennen. Kurz nach der Eheschliessung des Beschwerdeführers 1 mit seiner ersten Ehefrau meldete sich die Ehefrau des ebenfalls in der Schweiz lebenden Zwillingsbruders des Beschwerdeführers 1 mit einer E-Mail vom 12. Mai 2014 beim Migrationsamt und teilte mit, dass ihr Ehemann seinen Bruder schon immer in die Schweiz habe holen wollen. Er habe sogar gewollt, dass er eine Freundin von ihr heirate, was sie jedoch nicht unterstützt habe. Sodann habe der Beschwerdeführer 1 bis zu seiner Abreise aus Kuba im Dezember 2013 dort eine Freundin gehabt. Diese Aussage ist zurückhaltend zu würdigen, da die Ehefrau des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers 1 zum Zeitpunkt des E-Mails von ihrem Ehemann getrennt lebte und es daher möglich ist, dass der Mitteilung Rachemotive zugrunde liegen. Dennoch kann aber davon ausgegangen werden, dass es für den Beschwerdeführer 1 nahelag, in die Schweiz ziehen zu wollen, wo bereits sein Zwillingsbruder lebte. 4.1.4 Die Ehe wurde bereits nach acht Monaten, am 28. Oktober 2014, geschieden, gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1, weil die Ehefrau ein Kind von einem anderen Mann erwartete. In einem Schreiben vom 26. November 2014 meldete der Beschwerdeführer 1 dem Migrationsamt, er sei vor etwa zwei Monaten zu seiner neuen Partnerin gezogen, d. h. Ende September 2014, mithin lediglich rund sechs Monate nach der Eheschliessung. Die zweite Ehefrau F sagte gegenüber der Kantonspolizei Aargau aus, der Beschwerdeführer 1 sei zwei Monate nach Aufnahme der Beziehung zu ihr gezogen. Daraus ist zu schliessen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu seiner zweiten Ehefrau lediglich vier Monate nach der Eheschliessung mit der ersten Ehefrau begann. Zudem hat der Beschwerdeführer 1 bereits am 14. November 2014, zwei Wochen nach der Scheidung, das Ehevorbereitungsverfahren für seine zweite Ehe eingeleitet. Bezüglich der ersten Ehe des Beschwerdeführers 1 liegen somit gewichtige Indizien dafür vor, dass diese ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde. 4.2 4.2.1 Bereits ca. vier Monate nach der Scheidung heiratete der Beschwerdeführer 1 seine zweite Ehefrau, eine dreizehn Jahre ältere Schweizerin, wobei ihm ohne diese Heirat ein Verbleib in der Schweiz unmöglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer 1 wusste anlässlich seiner polizeilichen Befragung nicht mehr, in welchem Jahr er seine zweite Ehefrau kennengelernt hatte, auch das Datum der Hochzeit konnte er nicht mehr nennen. Sodann hatte er auch lediglich sehr rudimentäre Kenntnisse über die Familie seiner zweiten Ehegattin. Das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 sei nach Angaben des Beschwerdeführers 1 entstanden, nachdem sie sich im Herbst 2016 in Kuba zufällig auf der Strasse kennengelernt und einen einmaligen sexuellen Kontakt gehabt hätten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die zweite Ehe des Beschwerdeführers 1 weniger als zwei Jahre gedauert. Später habe die Beschwerdeführerin 2 ihn kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass sie ein Kind erwarte. Neun Monate nach der Geburt des Sohnes sei er nach Kuba gereist und habe die Vaterschaft anerkannt. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin 2 habe die eigentliche Beziehung zum Beschwerdeführer 1 erst im November 2019 begonnen. In der Folge habe man sich entschlossen, zu heiraten, weshalb sie im Februar 2020 in die Schweiz eingereist sei. Der Beschwerdeführer 1 hielt sich nachweislich im April 2016, im Herbst 2016 sowie im März 2017 in Kuba auf, wobei im März 2017 seine Mutter nach längerer Krankheit verstarb, weshalb es als wahrscheinlich erscheint, dass diese Reise damit zusammenhing. Sodann reiste er im ersten Quartal des Jahres 2018 nach Kuba, als er die Vaterschaft anerkannte. Anlässlich der ersten Reise begleitete ihn seine Ehefrau F. Im September 2016 reiste er zunächst allein nach Kuba, wobei ihm F am 26. Oktober 2016 folgte und sich bis zum 10. November 2016 dort aufhielt. Das Kind mit der Beschwerdeführerin 2 wurde während dieses Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 im Herbst 2016 gezeugt, wohl vor der Ankunft der Ehefrau. 4.2.2 Aufgrund der beiden gemeinsamen Reisen des Beschwerdeführers 1 und seiner zweiten Ehefrau nach Kuba im Jahr 2016 kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehe in den ersten beiden Jahren tatsächlich gelebt wurde. Es bestehen darüber hinaus keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 bereits vor Herbst 2016 miteinander bekannt waren bzw. dass die Beziehung bereits zum Zeitpunkt der Eheschliessung mit F bestand. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin 2 gab in ihrer polizeilichen Befragung vom 17. August 2020 an, sie führe mit dem Beschwerdeführer 1 seit November/Dezember 2019 eine intime Beziehung, wobei man sich Ende Dezember 2019/Anfang Januar 2020 zur Heirat entschlossen habe. Der Beschwerdeführer 1 führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme aus, er habe zunächst lediglich den Kontakt zu seinem Kind gesucht. Ebenso sagte er aus, er habe die Beschwerdeführerin 2 ab ca. Oktober 2018 in den Ferien in Spanien besucht, wo sich diese ab diesem Zeitpunkt aufgehalten hatte, und habe mit ihr über Facebook Kontakt gehabt. Weshalb sich die Beschwerdeführerin 2 ab Oktober 2018 in Spanien aufhielt, während das damals einjährige Kind in Kuba blieb, geht aus den Akten nicht hervor. Jedoch hätte der Beschwerdeführer 1 ab diesem Zeitpunkt keinen nachvollziehbaren Grund gehabt, die Beschwerdeführerin 2 zu kontaktieren und insbesondere zu besuchen, wenn es ihm lediglich um den Kontakt zu seinem Sohn gegangen wäre. Somit liegt der Schluss nahe, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 bereits bestand, als Letztere nach Spanien zog. Es erscheint im Übrigen nicht als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 erst im November/Dezember 2019 eine Beziehung aufnahmen und sich bereits im Januar 2020 – kurz bevor dem Beschwerdeführer 1 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde – zur Heirat entschieden, ohne dass vorher eine Beziehung bestand. Dem Beschwerdeführer 1 wurde denn auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2020 vorgehalten, er führe seit mindestens drei Jahren eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2, was der Beschwerdeführer 1 nicht bestritt. Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 sind in dieser Hinsicht widersprüchlich, was ebenfalls den Schluss nahelegt, dass die Beziehung länger andauerte, als die Beschwerdeführenden geltend machen. 4.2.4 Die Reaktion von F, als ihr anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau am 17. August 2020 erstmals eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer 1 am 10. Juli 2017 in Kuba Vater eines ausserehelichen Kindes geworden war, erscheint als authentisch und glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr die Vaterschaft des Beschwerdeführers 1 bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Somit ist es durchaus möglich, dass seitens F ein echter Ehewille vorhanden war und sie davon ausging, eine gelebte eheliche Beziehung mit dem Beschwerdeführer 1 zu führen. Dies geht auch aus ihrem Schreiben vom August 2021 hervor, indem sie in nachvollziehbarer Weise bestreitet, aus ihrer Sicht eine Scheinehe geführt zu haben. 4.2.5 Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer 1 am Anfang der Ehe den Willen hatte, eine tatsächliche eheliche Beziehung mit F zu leben. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sein allfälliger Ehewille im Zeitraum zwischen der Zeugung des gemeinsamen Kindes mit der Beschwerdeführerin 2 im Herbst 2016 und der Einreise der Beschwerdeführerin 2 nach Spanien im Herbst 2018 erloschen ist und er ab diesem Zeitpunkt plante, eine Ehe mit der Beschwerdeführerin einzugehen und sie und das gemeinsame Kind in die Schweiz nachzuziehen. Dies war ihm jedoch nur möglich, indem er zunächst an der Ehe mit F festhielt, da die Ehe bei der Zeugung des gemeinsamen Kindes mit der Beschwerdeführerin 2 weniger als zwei Jahre gedauert hatte und dem Beschwerdeführer 1 bei einer Trennung kein gefestigtes Aufenthaltsrecht vermittelt hätte. Es bestehen somit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer 1 die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Motiven bis zum Trennungszeitpunkt aufrechterhielt. Was er dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Insbesondere sprechen die Besuche bei der Beschwerdeführerin 2 in Kuba und in Spanien – wo das Kind nicht zugegen war – dafür, dass die Beziehung mit dieser nicht erst nach der Trennung von seiner zweiten Ehefrau aufgenommen wurde. Wenn der Beschwerdeführer 1 sodann geltend macht, er habe sich von seiner zweiten Ehefrau wegen seines unerfüllten Kinderwunsches getrennt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er ab Juli 2017 Vater eines Kindes war – wenn auch nicht von seiner Ehefrau – und auch bereits aus einer früheren Beziehung einen in Kuba lebenden Sohn hat. Zudem war die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers 1 bei der Eheschliessung 45 Jahre alt, weshalb er bereits von Anfang an in Kauf nehmen musste, dass die Zeugung eines gemeinsamen Kindes allenfalls erschwert sein könnte. 4.2.6 Die Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 ab Ende 2016 bzw. nach der Trennung von F im Mai 2019 und die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Januar 2020 erfolgten unter falschen Angaben durch den Beschwerdeführer 1. Er hat bewusst die Beziehung zur Beschwerdeführerin 2 und die Existenz eines gemeinsamen Kindes verschwiegen, um zunächst die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und dann die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu erreichen, wobei ihm bewusst sein musste, dass dies nicht möglich gewesen wäre, wenn er die Geburt seines Sohnes und die Aufnahme einer Beziehung mit der Kindsmutter erwähnt hätte. Schliesslich bestehen zahlreiche Indizien dafür, dass bereits seine erste Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf einer Scheinehe beruhte. 5. Der Widerruf einer einmal erteilten Bewilligung setzt neben einem Widerrufsgrund auch die Verhältnismässigkeit desselben voraus. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. 5.1 Es besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen (BGr, 22. November 2019, 2C_1044/2018, E. 5). 5.2 Diesem erheblichen öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 gegenüberzustellen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1 in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. Der Beschwerdeführer 1 kann als gut integriert bezeichnet werden. Er bezog nie Sozialhilfe, ist seit Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt über gute bis sehr gute Arbeitszeugnisse. Inzwischen arbeitet er in einem festen Anstellungsverhältnis. Zudem hat er ein Deutschzertifikat des Niveaus B1. Es bestehen gegen den Beschwerdeführer 1 keine strafrechtlichen Verurteilungen und keine Betreibungen oder Verlustscheine. Er hat sodann auch familiäre Bindungen in der Schweiz, da sein Zwillingsbruder hier lebt. Der Beschwerdeführer 1 reiste im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit rund neun Jahren im Land auf, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass seine Anwesenheit zu einem wesentlichen Teil auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen ist. Er hat seine Kindheit und Jugend und den grösseren Teil seines Erwachsenenlebens in der Heimat verbracht. Bis zu seiner Einreise lebte er in Kuba, wo er auch berufstätig war. Es ist davon auszugehen, dass er in Kuba mit der Beschwerdeführerin 2 – welche das Heimatland erst im Herbst 2018 verlassen hat – leben wird, und mit dem gemeinsamen Sohn, der sich derzeit in der Obhut der Schwiegermutter dort aufhält. Weiter leben ein erwachsener Sohn des Beschwerdeführers 1 und die erste Tochter der Beschwerdeführerin 2 in Kuba. Der Beschwerdeführer 1 hat sich in den letzten Jahren mehrmals – auch mehrere Wochen – in Kuba aufgehalten und es ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatort auch über die familiären Bindungen hinaus noch sozial verwurzelt ist. Eine berufliche und private Wiedereingliederung im Heimatland dürfte ohne Weiteres möglich sein. Insgesamt erweist sich somit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung trotz guter Integration als verhältnismässig. Nachdem der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 nicht zu beanstanden ist, entfällt auch die Grundlage für den Nachzug der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |