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Geschäftsnummer: VB.2021.00602  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.04.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 42-jährigen türkischen Staatsangehörigen. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und liess sich von dieser wieder scheiden. Vor Rekursinstanz macht er geltend, dass er seine Ex-Ehefrau wieder ehelichen wolle] Seit seiner Scheidung hat der Beschwerdeführer nach Art. 42 AuG keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung (E. 3). Die Ehe des Beschwerdeführers dauerte keine drei Jahre. Die Verweigerung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz berührt den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK des Beschwerdeführers nicht, da er sich weder auf ein schutzwürdiges Konkubinat im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK noch auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit berufen kann (E. 4). Aufgrund des neu eingegangenen Polizeirapports erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend nicht genügend erstellt und hat er sich seit der letzten materiellen Beurteilung durch die Migrationsbehörde wesentlich verändert. Die Sache wird zur Vornahme der neu erforderlichen Sachverhaltsabklärung zur Prüfung einer ermessensweisen Anwesenheitserlaubnis und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts zu neuem Entscheid an das Migrationsamt zurückgewiesen (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EHE
GEFESTIGTES KONKUBINAT
HEIRATSPLÄNE
HOCHZEIT
PRIVATLEBEN
RÜCKWEISUNG
TÜRKEI
Rechtsnormen:
Art. 43 AuG
Art. 50 AuG
Art. 51 AuG
Art. 62 AuG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00602

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 6. April 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1979 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 25. oder 26. Juli 2005 illegal in die Schweiz ein und heiratete am 14. Oktober 2005 die Schweizer Bürgerin C (geb. 1960). Im Rahmen eines Familiennachzugs wurde ihm daraufhin am 16. November 2020 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Am 11. Dezember 2006 zogen die Ehegatten in den Kanton D, woraufhin A dort eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.

Nach einem erneuten Umzug verweigerte der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 die Bewilligung des Kantonswechsels und wies A an, das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen, woraufhin er – nicht fristgerecht – in den Kanton D zurückkehrte. Mit Verfügung vom 28. März 2012 stellte der Migrationsdienst des Kantons D fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei und wies ihn weg, woraufhin er – nach einem rechtswidrigen Aufenthalt – am 19. Juli 2013 aus der Schweiz ausreiste.

Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2014 gab A zu Protokoll, dass er am 4. oder 5. Mai 2014 erneut illegal in die Schweiz eingereist sei. Gleichentags sei auch seine Ehe mit C geschieden worden.

Am 2. Dezember 2014 verheiratete sich A mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten türkischen Staatsangehörigen E (geb. 1971), woraufhin ihm am 12. Januar 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilt wurde. Mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 1. März 2016 wurde den Ehegatten das Getrenntleben per 14. Januar 2016 bewilligt. Da die Ehe zu diesem Zeitpunkt weniger als drei Jahre gedauert hatte, teilte der Beschwerdegegner A mit, dass er seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängern werde. Daraufhin machten die Ehegatten geltend, dass sie sich nach wie vor lieben würden, jedoch etwas Zeit bräuchten. Sie seien zudem daran, wieder zusammenzuziehen und seien bereits auf der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung. In der Folge verlängerte die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung von A, zuletzt befristet bis 1. Dezember 2018. Am 9. November 2018 stellte dieser erneut ein Verlängerungsgesuch für seine Aufenthaltsbewilligung.

Mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. Januar 2019 wurde die Ehe von A und E schliesslich geschieden.

 

Am 30. Januar 2019 gaben A und E anlässlich einer polizeilichen Befragung unter anderem zu Protokoll, die eheliche Gemeinschaft nach der im Jahr 2016 erfolgten Trennung nicht wieder aufgenommen zu haben.

 

Während seiner Anwesenheit in der Schweiz trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte die folgenden strafrechtlichen Verurteilungen gegen sich:

-      Freiheitsstrafe von 90 Tagen, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. März 2006;

-      Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'000.-, davon zwei Tage durch Haft erstanden, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Januar 2012;

-      Freiheitsstrafe von 60 Tagen, davon ein Tag durch Haft erstanden (unter Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Januar 2012 bedingt ausgesprochenen Strafe), wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Juni 2013;

-      Freiheitsstrafe von 14 Tagen, davon zwei Tage durch Haft erstanden, wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. Mai 2014.

Nachdem A das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt am 25. Februar 2021 seine Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 25. Mai 2021.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 29. Juni 2021 ab.

 

III.  

Mit Beschwerde vom 7. September 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid vom 29. Juni 2021 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. In formeller Hinsicht liess er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des beim Zivilstandsamt F hängigen Ehevorbereitungsverfahrens ersuchen.

Eine mit Präsidialverfügung vom 8. September 2021 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Weiter wurde A darauf hingewiesen, dass er dem Verwaltungsgericht sämtliche bewilligungsrelevante Tatsachen zeitnah mitzuteilen hat, namentlich eine Beendigung seiner Beziehung oder des Zusammenlebens mit seiner neuen Partnerin, erneute Straffälligkeit oder eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 liess A innert erstreckter Frist dem Verwaltungsgericht mitteilen, dass das Zivilstandsamt F mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 die Eheschliessung zwischen ihm und E verweigert habe. Er habe dagegen fristgerecht Beschwerde beim Gemeindeamt des Kantons Zürich erhoben.

Am 1. April 2022 übermittelte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht einen Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 21. März 2022 betreffend eine Hausdurchsuchung bei A und seiner Verlobten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2  Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.  

Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_549/2019, E. 4.1; Marc Spescha in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126 N. 1).

 

3.  

3.1 Der ausländische Ehegatte einer hier niedergelassenen Ausländerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Überdies darf gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG die Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen. 

3.2 Unbestritten ist, dass die Ehe mit E am 25. Januar 2019 geschieden und weniger als drei Jahre gelebt wurde, weshalb dem Beschwerdeführer weder aus Art. 43 Abs. 1 AuG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht. Auch werden keine wichtigen persönlichen Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend gemacht, die einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründen könnten.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer behauptet, die Beziehung zu seiner früheren Ehefrau im Herbst 2020 wiederaufgenommen und sich mit dieser erneut verlobt zu haben, weshalb ihm gestützt auf das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) ein Aufenthaltsanspruch zukomme.

Auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Aus einem Konkubinat ergibt sich ein entsprechender Bewilligungsanspruch nur dann, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird; die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen (gefestigtes Konkubinat). Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013, E. 2.1). Auch konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit sind zu berücksichtigen (BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2).

Weitere familiäre Bande sind regelmässig nur bei Bestehen besonderer Abhängigkeitsverhältnisse geschützt (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 2.d; VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00172, E. 2.1).

Jedoch kann das ebenfalls in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens auch verletzt sein, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

Sowohl bei der Beurteilung des Rechts auf Familien- als auch bei der Beurteilung des Rechts auf Privatleben ist von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

4.2  

4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt erstmals im Rekursverfahren vor, dass er die Beziehung zu seiner Exfrau E wiederaufgenommen habe und die beiden per 1. November 2020 zusammengezogen seien. Ferner sei beiden klargeworden, dass die Scheidung ein Fehler gewesen sei, weshalb sie sich zur Wiederverheiratung entschlossen hätten. Hierzu hätten sie bereits beim Zivilstandsamt F ein Gesuch um Vorbereitung der Heirat gestellt. Der einzige Grund, weshalb sie noch nicht verheiratet seien, liege im Verdacht des Zivilstandsamts F begründet, wonach die Eheleute eine Scheinehe eingehen würden. Der Beschwerdeführer und E seien jedoch überzeugt, dass sie das Zivilstandsamt an der Anhörung vom 28. September 2021 von der Aufrichtigkeit ihrer Beziehung werden überzeugen können. Insoweit würden konkrete Hinweise im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner hier niedergelassenen Verlobten hindeuten.

4.2.2 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer war mit E bereits im Dezember 2014 verheiratet, hingegen trennten sich die Eheleute schon im Januar 2016 und liessen sie sich am 25. Januar 2019 scheiden, womit die eheliche Gemeinschaft lediglich 13 Monate andauerte. Auch gab E nach der Scheidung anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. Januar 2019 an, dass die Heirat mit dem Beschwerdeführer ein Fehler gewesen sei und es ihr heute besser gehe als während der Ehe. Inzwischen sei beiden Ex-Eheleuten zwar klargeworden, dass die Scheidung ein Fehler gewesen sei, weshalb sie den Bund der Ehe wieder eingehen möchten. Zudem seien sie per November 2020 erneut zusammengezogen. Dennoch beträgt die Beziehung gerademal 16 Monate und ist kinderlos geblieben. Vor diesem Hintergrund kann noch nicht von einer seit Langem eheähnlich gelebten partnerschaftlichen Beziehung und damit von einem gefestigten Konkubinat im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden, was unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK einen Bewilligungsanspruch ergeben könnte. So weist auch das Bundesgericht daraufhin, dass nach der Rechtsprechung selbst ein Zusammenleben von 18 Monaten zur Begründung des Bewilligungsanspruchs in der Regel (noch) nicht genügt (vgl. BGr, 4. Oktober 2010, 2C_225/2010, E. 2.2 und BGr, 17. Juni 2008, 2C_300/2008, E. 4.2; vgl. auch BGr, 21. Dezember 2012, 2C_1035/2012, E. 5.2 [Zusammenleben von vier Jahren]) und die Konventionsorgane beim Fehlen von gemeinsamen Kindern einen Anspruch bisher in solchen Fällen erst bejaht haben, in denen die Beziehungen jeweils sechs bis achtzehn Jahre gedauert hatten (BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.3).

4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass konkrete Hinweise bestünden, die auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten würden, gilt Folgendes festzuhalten: Zwar reichten die Ex-Ehegatten beim Zivilstandsamt F ein Gesuch um Vorbereitung der Heirat ein, hingegen wurde ihnen die erneute Eheschliessung aufgrund vermutlich einer rechtsmissbräuchlichen Eheschliessung verweigert. So hält das Zivilstandsamt in seiner Verfügung vom 19. Oktober 2021 unter anderem fest, dass gewichtige Indizien bestünden, welche auf eine Scheinehe schliessen lassen und die Ehewilligen würden als äusserst unglaubwürdig erachtet werden. Aus den Unterlagen des Migrationsamtes ergebe sich der Rechtsmissbrauch der Eheschliessung zum Zweck der Begründung eines legalen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz deutlich und der Beschwerdeführer habe diesen auch mittels Vorlage der eingereichten Beweise und Durchführung der Befragung der Verlobten nicht entkräften können. Generell seien die Angaben des Paars zur Qualität und Dauer der Beziehung widersprüchlich erfolgt. Ferner gab der Beschwerdeführer anlässlich einer Befragung durch die Stadtpolizei Zürich am 30. Januar 2019 zudem zu, dass er bereits seine erste Ehefrau nur geehelicht habe, um einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz zu erhalten. Aufgrund all dieser Umstände bestünden für das Zivilstandsamt keine Restzweifel, weshalb es das Verfahren gemäss Art. 97a ZGB vollumfänglich verweigerte. Der Beschwerdeführer hat hierauf beim Gemeindeamt des Kantons Zürich fristgerecht Beschwerde erhoben. In Anbetracht des Vorangegangenen ist, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, folglich nicht mit einem baldigen Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens bzw. einer baldigen Heirat zu rechnen.

Damit kann festgehalten werden, dass aufgrund der Umstände, namentlich der Dauer der kinderlosen Beziehung und des Zusammenlebens der Partner und des Fehlens einer unmittelbar bevorstehenden Heirat, vorliegend (noch) kein im Sinn der Rechtsprechung anspruchsbegründendes Konkubinat besteht. 

Da der kinderlose Beschwerdeführer über keine engen Verwandten mit einem gefestigten, hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt, kann er auch sonst keinen Aufenthaltsanspruch aus dem nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13. Abs. 1 BV geschützten Recht auf Familienleben ableiten.

4.3 Auch aus dem Recht auf Privatleben vermag der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten. Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf, weshalb er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK haben könnte (BGE 144 I 266, E. 3). Wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde, hat er sich den Aufenthalt während seiner ersten Ehejahre von 2005 bis zur Ausreise 2013 durch Täuschung der Behörden erschlichen, weshalb der Aufenthalt während dieser Zeit nicht an die 10-Jahresfrist anzurechnen ist (vgl. BGr, 29. Oktober 2018, 2D_37/2018, E. 3.3). Ferner liegt auch keine besonders ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers vor, zumal die Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt als durchschnittlich zu beurteilen ist. Selbst der Umstand, dass er in der Schweiz Beziehungen geknüpft hat, vermag noch keine vertieften sozialen Beziehungen zu belegen, handelt es sich bei den eingereichten Schreiben doch überwiegend um Personen aus dem türkischen Kulturkreis. Ferner lassen auch die mangelhaften Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass sich seine hiesigen Kontakte überwiegend auf die türkische Diaspora beschränkt haben, wäre doch ansonsten mit weitaus besseren Deutschkenntnissen zu rechnen (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 4.3.1). So war er auch bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2019 auf einen Übersetzer angewiesen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Rekurseingabe verschuldet ist sowie seit 2006 diverse strafrechtliche Verurteilungen unter anderem wegen mehrfachen Vergehens gegen das AuG gegen sich erwirkt hat. Auch dass er sich mittlerweile darum bemüht, seine Schulden zu sanieren und sich von der Sozialhilfe hat lösen können, begründet noch keine besonders ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers. Darüber hinaus macht er nichts geltend, was auf eine besonders ausgeprägte Eingliederung in schweizerische Verhältnisse schliessen lassen würde.

4.4 Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keinen Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten kann, ist damit nicht zu beanstanden. Es kann im Übrigen auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche nach wie vor Gültigkeit beanspruchen können und denen das Verwaltungsgericht beitritt.

5.  

5.1 In Anbetracht der mangelhaften wirtschaftlichen und sprachlichen Integration, der Verschuldung sowie der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt hat (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz und verbrachte damit seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatland. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass er mit dessen Sprache und Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist und er sich dort wieder wird eingliedern können, zumal im Heimatland seine zwei Schwestern und seine Mutter leben, zu welchen er sehr gute Kontakte pflegt. Des Weiteren gab die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem Zivilstandsamt F an, dass es für sie keine Rolle spiele, wo sie mit dem Beschwerdeführer wohnen werde. Sie könne es sich sogar vorstellen, mit dem Beschwerdeführer in der Türkei ein Haus zu bauen. Insoweit würde die Wegweisung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner wiederaufgenommenen Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau nicht als unverhältnismässige Massnahme erscheinen, zumal beide bei der Wiedereingehung der Beziehung mit einer allfälligen Wegweisung des Beschwerdeführers rechnen mussten. Es bestehen auch sonst keine Hinweise für eine qualifiziert unangemessene und damit rechtsverletzende Ermessensausübung. Sodann sind auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Der angefochtene Rekursentscheid erweist sich bezogen auf den Zeitpunkt seines Erlasses somit grundsätzlich als recht- und verhältnismässig.

5.2 Im vorliegenden Entscheid ist indessen auf die Umstände abzustellen, wie sie sich im heutigen Zeitpunkt präsentieren (vgl. E. 1.2 vorstehend). Der Beschwerdegegner hat am 31. März 2022 dem Verwaltungsgericht den Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 21. März 2022 übermittelt. In diesem sind die Resultate der polizeilichen Ermittlungen zusammengefasst, welche im Zusammenhang mit der Strafanzeige des Zivilstandsamts F wegen Täuschung der Behörden aufgenommen wurden. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte eine 2,5-Zimmer-Wohnung bewohnten, in welcher die persönlichen Gegenstände beider Personen aufzufinden seien. Zudem würden sie im gleichen Doppelbett schlafen. Die Auswertung der Mobiltelefone und der beiden Laptops habe keine Hinweise auf eine Täuschung der Behörden ergeben. Der ausgewertete WhatsApp-Chatverlauf der Heiratswilligen habe ab 16. September 2020 regelmässige, beinahe tägliche Treffen dokumentiert, erwecke den Anschein einer normalen und gelebten Partnerschaft.

Diese Entwicklung des rechtserheblichen Sachverhalts, nämlich dass der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten allenfalls heute doch eine echte Beziehung lebt und die Verlobten damit heute auch eine (echte) eheliche Beziehung eingehen möchten, führt dazu, dass der Sachverhalt sich seit der letzten materiellen Beurteilung durch die Migrationsbehörde wesentlich verändert darstellt und weiter abzuklären ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache zur Vornahme von allenfalls neu erforderlichen Sachverhaltsabklärungen und insbesondere zur Prüfung der Erteilung einer ermessensweisen Anwesenheitserlaubnis und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

6.  

Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Da der Beschwerdeführer unterliegt in Bezug auf die Frage, ob ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu verlängern und der Rekursentscheid diesbezüglich zu bestätigen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner zu 1/10 und dem Beschwerdeführer zu 9/10 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

7.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zur Neuentscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner zu 1/10 und dem Beschwerdeführer zu 9/10 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …