{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00602_2022-04-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222260&W10_KEY=13823154&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "03659dd690c57974177483bdfc69d626"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00602"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.04.2022  VB.2021.00602"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.04.2022  VB.2021.00602"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.04.2022  VB.2021.00602"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung eines 42-j\u00e4hrigen t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und liess sich von dieser wieder scheiden. Vor Rekursinstanz macht er geltend, dass er seine Ex-Ehefrau wieder ehelichen wolle] Seit seiner Scheidung hat der Beschwerdef\u00fchrer nach Art. 42 AuG keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung (E. 3). Die Ehe des Beschwerdef\u00fchrers dauerte keine drei Jahre. Die Verweigerung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz ber\u00fchrt den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK des Beschwerdef\u00fchrers nicht, da er sich weder auf ein schutzw\u00fcrdiges Konkubinat im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK noch auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit berufen kann (E. 4). Aufgrund des neu eingegangenen Polizeirapports erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend nicht gen\u00fcgend erstellt und hat er sich seit der letzten materiellen Beurteilung durch die Migrationsbeh\u00f6rde wesentlich ver\u00e4ndert. Die Sache wird zur Vornahme der neu erforderlichen Sachverhaltsabkl\u00e4rung zur Pr\u00fcfung einer ermessensweisen Anwesenheitserlaubnis und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts zu neuem Entscheid an das Migrationsamt zur\u00fcckgewiesen (E. 5).  Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:14:44", "Checksum": "7c3c7ac05f675a93221339acddfa0a98"}