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Geschäftsnummer: VB.2021.00610  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.12.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.02.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA] Das Migrationsamt verweigerte im Jahr 2020 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers. Diese Verfügung blieb unangefochten. Später reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag für eine neue künftige Anstellung ein. Dabei handelt es sich um ein neues Gesuch, nicht um ein Wiedererwägungsgesuch (E. 3). Zumal der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle nicht antrat, gilt er nicht als Arbeitnehmer, weshalb ihm kein Aufenthaltsanspruch zukommt (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITNEHMER
ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
NEUES GESUCH
WIEDERERWÄGUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 4 FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00610

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 9. Dezember 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,


 

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1942 geborener deutscher Staatsangehöriger. Im Dezember 2009 stellte er unter Beilage eines Arbeitsvertrages ein erstes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieses wurde im Januar 2010 gutgeheissen, und ihm wurde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. In der Folge verliess A die Schweiz wieder und zog nach Deutschland. Im Mai 2013 ersuchte er beim Migrationsamt des Kantons Zürich erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und legte dem Gesuch ein Schreiben bei, welches eine künftige Anstellung bestätigte. Nach Einreichung eines weiteren Bestätigungsschreibens bezüglich der Anstellung wurde A wiederum eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, befristet bis zum 30. April 2018.

Am 29. März 2018 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Unternehmensberater. Zwecks Prüfung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung forderte das Migrationsamt A zur Einreichung von Unterlagen auf, woraufhin dieser dem Migrationsamt verschiedene Dokumente zukommen liess.

Nachdem das Migrationsamt A wiederholte Male zur Einreichung von weiteren Unterlagen aufgefordert hatte, lehnte es mit Verfügung vom 27. Juli 2020 dessen Verlängerungsgesuch vom 29. März 2018 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Begründet wurde die Verfügung insbesondere mit dem fehlenden Nachweis, dass A einer existenzsichernden selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe oder über die erforderlichen finanziellen Mittel für einen erwerbslosen Aufenthalt verfüge. Zudem stellte das Migrationsamt in der Verfügung fest, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund mutwilliger Verschuldung nicht in Betracht komme. Die Verfügung vom 27. Juli 2020 blieb unangefochten.

Am 9. September 2020 reichte A beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich zuhanden des Migrationsamts einen Arbeitsvertrag ein. Das Migrationsamt nahm diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und ersuchte A um Einreichung von Lohnabrechnungen. Mit E-Mail vom 18. Januar 2021 teilte dieser dem Migrationsamt mit, das Beschäftigungsverhältnis noch nicht aufgenommen zu haben. Er könne dieses erst aufnehmen, wenn er seine Betreibungen erledigt habe. Daraufhin wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 9. September 2020 mit Verfügung vom 22. April 2021 ab. Zur Begründung führte das Migrationsamt insbesondere an, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit seien nicht erfüllt, zumal A die Stelle nicht angetreten habe. Überdies sei der Nachweis genügender finanzieller Mittel für eine erwerbslose Wohnsitznahme nicht erbracht.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen gegen die Verfügung vom 22. April 2021 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 3. August 2021 ab.

III.  

Dagegen erhob A mit Schreiben vom 3. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Zudem ersuchte er um "Fristverlängerung" bis zum 30. Oktober 2021 zur Einreichung von Unterlagen und eines Nachweises einer Erwerbstätigkeit.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. September 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

A liess dem Gericht seit Beschwerdeerhebung keine weiteren Unterlagen zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Am 27. Juli 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. März 2018 ab und verfügte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Nichterteilung einer Niederlassungsbewilligung. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 9. September 2020 übermittelte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt einen Arbeitsvertrag für eine neue Anstellung ab dem 1. Oktober 2020. Damit machte der Beschwerdeführer einen neuen Anspruch geltend. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen liegt folglich nicht ein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues Gesuch vor.

2.2 Materiell zu prüfen ist lediglich, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm eingereichten Arbeitsvertrages nun ein Aufenthaltsrecht zwecks Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit zukommt. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind demgegenüber die mit Verfügung vom 27. Juli 2020 entschiedenen Fragen.

3.  

3.1 Die Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie den Beschwerdeführer – hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

3.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt unter anderem die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Angehörige eines EU-Mitgliedstaats sind (Art. 1 lit. a FZA; Art. 6 ff. Anhang I FZA). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten gestützt auf Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis.

3.3 Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn des Freizügigkeitsrechts gilt gemäss Rechtsprechung, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 131 II 339 E. 3, 141 II 1 E. 2.2.4, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).

3.4 Der Beschwerdeführer reichte am 9. September 2020 einen Arbeitsvertrag für eine Anstellung als Kundenberater bei B ab dem 1. Oktober 2020 ein. In der Folge trat der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle jedoch nicht an. Entgegen seiner Ankündigung in der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer bis heute keine Unterlagen ein, die einen gegenteiligen Schluss zulassen. Der Beschwerdeführer gilt daher nicht als Arbeitnehmer im Sinn des Freizügigkeitsabkommens.

3.5 Folglich kann der Beschwerdeführer aus Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

4.  

4.1 Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In die damit angesprochenen Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

4.2 Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit rund acht Jahren in der Schweiz auf, wobei er das Land aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom 17. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 hätte verlassen müssen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist ihm in der Schweiz keine nachhaltige Integration gelungen, und es laufen zahlreiche Betreibungen gegen ihn. Hinweise auf tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen keine. Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 71 Jahren in die Schweiz ein und hielt sich seither immer wieder für längere Zeit in Deutschland auf, wo sein Sohn und seine Tochter leben. Eine Wiedereingliederung in Deutschland ist dem Beschwerdeführer daher möglich und zumutbar.

4.3 Die Weigerung der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens bzw. in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich somit nicht als rechtsverletzend.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …