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VB.2021.00612
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Zivilstandsamt der Stadt Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, hat sich ergeben: I. A (geboren 1971) und B (geboren 1975) sind ein verschiedengeschlechtliches Paar mit drei Kindern. Sie stellten am 18. Januar 2021 beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich, ihrer Wohngemeinde, ein Gesuch um Eintragung ihrer Partnerschaft. Das Zivilstandsamt legte den Termin zunächst auf den 25. Januar 2021 fest, stornierte ihn aber umgehend. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 verweigerte es die Eintragung, weil die eingetragene Partnerschaft laut Gesetz nur von zwei Personen gleichen Geschlechts eingegangen werden könne. II. Gegen diese Verfügung erhoben A und B Beschwerde an das Gemeindeamt des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 wies dieses die Beschwerde im Sinn der Erwägungen ab. III. Hiergegen erhoben A und B am 6. September 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich vom 26.07.2021 sei aufzuheben. 2. Das Zivilstandsamt der Stadt Zürich sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden die eingetragene Partnerschaft zu bewilligen. Entsprechend beantragen wir eine Eintragung unserer gemeinsamen Lebenspartnerschaft nach dem Partnerschaftsgesetz, rückwirkend auf den 25. Januar 2021. 3. Alternativ kann auch akzeptiert werden ein Rechtsinstitut aufzustellen oder vorzuschlagen, welches die steuerrechtlichen Vorteile und die Absicherung einer Ehe bietet, jedoch nicht gegenüber homosexuellen Paaren diskriminierend ist. 4. Alternativ sei festzustellen, dass durch die Verfügung des Zivilstandsamtes der Stadt Zürich vom 29.01.2021 bzw. der Verfügung des Gemeindeamtes vom 26.07.2021 das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK verletzt worden ist. 5. Es sei den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse."
Mit Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung beantragten das Zivilstandsamt der Stadt Zürich und das Gemeindeamt des Kantons Zürich unter Verweisung auf die Erwägungen ihrer jeweiligen Verfügung Abweisung der Beschwerde; Letzteres beantragte zudem eine Parteientschädigung. Mit Verfügung vom 16. März 2022 setzte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Frist zum Nachweis der Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit. Am 23. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden entsprechende Unterlagen ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2] sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]). Die als "alternativ" bezeichneten Anträge sind als Eventualanträge zu behandeln. 1.2 Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens nur verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern oder inhaltlich verändern. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45, 48). Auf den erstmals vor Verwaltungsgericht förmlich gestellten Antrag 3, wonach ein neues "Rechtsinstitut aufzustellen oder vorzuschlagen" sei, ist daher nicht einzutreten. Daran ändert nichts, dass sich die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung mit dieser in der Rekursbegründung aufgeworfenen Frage befasst hat, hätte sie doch auf einen förmlichen Antrag ebenfalls nicht eintreten dürfen. 1.3 1.3.1 Mit Antrag 4 wird darum ersucht, eventualiter eine Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) festzustellen. Ein Anspruch auf einen Feststellungsentscheid besteht regelmässig nicht, wenn die beschwerdeführenden Personen ihre Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren können. In diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3.3; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 26). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, könnte hier im Fall einer Diskriminierung aufgrund von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK ein Gestaltungsentscheid ergehen (E. 3.3). Insoweit haben die Beschwerdeführenden demzufolge kein Feststellungsinteresse und ist auf Antrag 4 nicht einzutreten. 1.3.2 Fraglich ist, ob der Feststellungsantrag über seinen Wortlaut hinaus als Begehren um Feststellung einer Diskriminierung unabhängig von der Rechtsgrundlage des Diskriminierungsverbots zu interpretieren wäre. Konkret könnte es nur um eine Diskriminierung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gehen oder zumindest eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV. Weil Art. 190 BV insoweit ein Gestaltungsurteil ausschliesst, könnte ein Feststellungsinteresse grundsätzlich bejaht werden. Wie aufzuzeigen sein wird, fehlte den Beschwerdeführenden in diesem Fall aber ein aktuelles Interesse an der Feststellung, was ebenfalls zum Nichteintreten auf Antrag 4 führen würde (zum Ganzen vgl. hinten E. 3.7.3 f.). 1.4 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den erwähnten Einschränkungen einzutreten. 2. 2.1 Das schweizerische Bundesrecht kennt als Rechtsinstitute für Paarbeziehungen einerseits die Ehe nach Art. 90 ff. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), die (derzeit noch) verschiedengeschlechtlichen Paaren vorbehalten ist, und anderseits die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare gemäss dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 (PartG, SR 211.231). Die faktische Lebensgemeinschaft stellt kein Rechtsinstitut dar, ungeachtet dessen, dass Rechtsnormen und Rechtsprechung verschiedentlich an sie anknüpfen. Ab dem Inkrafttreten der Änderung des Zivilgesetzbuchs vom 18. Dezember 2020 ("Ehe für alle") am 1. Juli 2022 werden zwei Personen unabhängig von ihrem Geschlecht eine Ehe schliessen können. Es werden keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr abgeschlossen werden können, während es den bereits eingetragenen Paaren offenstehen wird, die eingetragene Partnerschaft beizubehalten oder deren Umwandlung in eine Ehe zu erklären (Art. 94 ZGB sowie das Partnerschaftsgesetz, besonders dessen Art. 1, 35 und 35a, in der Fassung vom 18. Dezember 2020 [AS 2021, 747]). 2.2 Die eingetragene Partnerschaft wurde der Ehe nachgebildet, und ihre Rechtswirkungen wurden in zahlreichen Belangen gleich ausgestaltet wie jene der Ehe. Es handelt sich also entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht um eine Regelung "mittlerer" Stufe zwischen der Ehe und der faktischen Lebensgemeinschaft, sondern sinngemäss um einen Ehe-Ersatz spezifisch für gleichgeschlechtliche Paare. Die Schaffung eines besonderen Rechtsinstituts und die inhaltlichen Abweichungen von der Regelung der Ehe gingen zum einen darauf zurück, dass die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zur Zeit der Erarbeitung des Partnerschaftsgesetzes nicht als mehrheitsfähig erschien und der Ehe zwischen Mann und Frau eine gewisse Sonderstellung bewahrt werden sollte. Zum andern begründete der Bundesrat Unterschiede zum Eherecht damit, dass – ausgehend vom Vorbild der Ehe – ein modernes Rechtsinstitut zu erarbeiten sei, das nicht auf Traditionen Rücksicht nehmen müsse und auf Paare ohne gemeinsame Kinder, die grundsätzlich in ihrer Erwerbsfähigkeit durch die Gemeinschaft nicht oder kaum eingeschränkt seien, abziele (Botschaft vom 29. November 2002 zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare [Botschaft PartG], BBl 2003, 1288 ff., 1307, 1309 ff.; vgl. auch Michel Montini, Die eingetragene Partnerschaft: Abschluss, Auflösung und allgemeine Wirkungen, in: Andreas R. Ziegler/Michel Montini/Eylem Ayse Copur [Hrsg.], LGBT-Recht, 2. A., Basel 2015, S. 257 ff., Rz. 1, 8 ff., 15; Bernhard Pulver, Zürcher Kommentar, 2007, Einleitung PartG N. 17, 20 ff.). Inwieweit die Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verfassungs- und völkerrechtskonform sind, ist grundsätzlich ungeklärt; in Bezug auf die fehlende Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung für eingetragene Partnerinnen bzw. Partner von Schweizer Staatsangehörigen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK festgestellt (BVGr, 30. August 2021, F-76/2019, Dispositiv-Ziff. 2). 3. 3.1 Nach Art. 2 Abs. 1 PartG können zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft eintragen lassen. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzung der Gleichgeschlechtlichkeit nicht. Gemäss Art. 190 BV sind die rechtsanwendenden Behörden an Bundesgesetze ungeachtet einer allfälligen Verfassungswidrigkeit gebunden. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführenden die Eintragung ihrer Partnerschaft gestützt auf völkerrechtliche Bestimmungen erreichen können. 3.2 Nach Art. 190 BV ist – neben den Bundesgesetzen – auch das Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. In der Rechtsanwendung gehen völkerrechtliche Normen widersprechendem Landesrecht vor, es sei denn, dass der Gesetzgeber bewusst die völkerrechtliche Verpflichtung missachten und insofern auch die politische Verantwortung dafür bewusst tragen wollte (sogenannte Schubert-Praxis). Diese Ausnahme gilt unter anderem dann nicht, wenn menschenrechtliche Verpflichtungen der Schweiz infrage stehen; in diesem Fall geht die völkerrechtliche Norm der nationalen Regelung auch dann vor, wenn der schweizerische Gesetzgeber sie missachten wollte (BGE 142 II 35 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Die Frage der Zulassung zur Ehe bzw. zur eingetragenen Partnerschaft betrifft das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bzw. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK, jeweils in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK, und damit menschenrechtliche Verpflichtungen der Schweiz. Daher ist das Völkerrecht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Im Übrigen ist ohnehin zu verneinen, dass der Bundesgesetzgeber bewusst eine Abweichung vom Völkerrecht in Kauf nahm, als er ein eheähnliches Rechtsinstitut exklusiv für gleichgeschlechtliche Paare schuf und im Gegenzug deren Ausschluss von der Ehe aufrechterhielt (vgl. Botschaft PartG, BBl 2003, 1372 ff.; anders bezüglich des Verzichts auf die erleichterte Einbürgerung für eingetragene Partnerinnen und Partner von Schweizer Staatsangehörigen BVGr, 30. August 2021, F-76/2019, E. 5). 3.4 Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verstösst es nicht gegen Art. 12 EMRK oder gegen Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK, wenn gleichgeschlechtliche Paare von der Ehe ausgeschlossen werden (EGMR, 14. Dezember 2017, Orlandi et al., 26431/12, § 192 – 24. Juni 2010, Schalk und Kopf, 30141/04, §§ 54 ff., 96 ff.). Die Mitgliedstaaten müssen jedoch ein Rechtsinstitut zur Anerkennung und zum Schutz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften schaffen (EGMR, 21. Juli 2015, Oliari et al., 18766/11, §§ 185 ff.; vgl. zum Ganzen auch, je mit weiteren Hinweisen: Stephan Breitenmoser, in: Katharina Pabel/Stefanie Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1986 ff. [Mai 2018], Art. 12 Rz. 93 ff.; Jens Meyer-Ladewig/Roman Lehner, in: Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim/Stefan von Raumer [Hrsg.], EMRK-Handkommentar, 4. A., Baden-Baden 2017, Art. 14 Rn. 20). Wird umgekehrt ein solches Rechtsinstitut verschiedengeschlechtlichen Paaren vorenthalten, stellt dies keine Diskriminierung im Sinn von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar, solange ein solches Paar nicht durch Unterschiede in der Ausgestaltung von Ehe und eingetragener Partnerschaft besonders betroffen ist (EGMR, 26. Oktober 2017, Ratzenböck und Seydl, 28475/12, §§ 38 ff.). Eine unzulässige Benachteiligung verschiedengeschlechtlicher Paare wäre sodann anzunehmen, wenn nur gleichgeschlechtliche Paare zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft wählen könnten (vgl. Supreme Court of the United Kingdom, 27. Juni 2018, R [on the application of Steinfeld and Keidan], [2018] UKSC 32 [https://www.supremecourt.uk]). 3.5 Demnach werden die Beschwerdeführenden allein dadurch, dass das schweizerische Recht unterschiedliche Institute für verschieden- und für gleichgeschlechtliche Partnerschaften vorsieht, in ihrem Privat- und Familienleben nicht diskriminiert. Sie werden auch nicht in ihrer negativen Ehefreiheit (der Freiheit, keine Ehe einzugehen) betroffen. Zu prüfen bleibt, ob sie durch einzelne Unterschiede in der Ausgestaltung der beiden Rechtsinstitute besonders betroffen sind. 3.5.1 Die eingetragene Partnerschaft lehnt sich grundsätzlich an die Ehe an. Soweit unterschiedliche Regelungen bestehen, laufen diese teils auf weniger weitgehende Rechte und damit auf eine Schlechterstellung der eingetragenen Paare hinaus, so namentlich in Bezug auf den Ausschluss von der gemeinschaftlichen Adoption und von fortpflanzungsmedizinischen Verfahren (Art. 28 PartG), die fehlende Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung (Art. 21 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [SR 141.0]) und wohl auch den Güterstand (Art. 18 ff. PartG im Vergleich zu Art. 181 ff. ZGB). Insoweit können sich die Unterscheidungen nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden auswirken, sodass diese von vornherein nicht besonders betroffen sind. 3.5.2 Allerdings bestehen weitere Unterschiede zur Ehe, die auf die Absicht zurückgehen, die eingetragene Partnerschaft modern und nicht traditionsgebunden auszugestalten. Dies gilt etwa für das Fehlen eines Verlöbnisses (Art. 90 ff. ZGB), Abweichungen bei den Modalitäten des Abschlusses (Art. 7 PartG im Vergleich zu Art. 102 ZGB), das Fehlen eines Äquivalents zur Ehetrennung (Art. 117 ff. ZGB) und die kürzere Wartefrist für ein einseitiges Auflösungsbegehren (Art. 30 PartG im Vergleich zu Art. 114 f. ZGB; vgl. zum Ganzen auch Montini, Rz. 23, 44 f., 123 ff.; Pulver, Einleitung PartG N. 46). Insoweit bestehen die Unterschiede zur Ehe nicht in einer Einschränkung der aus dem Zivilstand fliessenden Rechte und könnten die Regelungen der Ehe je nach Standpunkt auch als nachteilig angesehen werden. 3.5.3 Dennoch ist zu verneinen, dass sich daraus die geforderte besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden ergibt: Zum einen handelt es sich weitgehend um formelle und wenig bedeutsame Unterschiede. Zum andern berufen sich die Beschwerdeführenden nicht auf Nachteile, die sie im Fall eines Eheschlusses aufgrund solcher Differenzen zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft erfahren könnten. Sie bringen vielmehr grundsätzliche Argumente vor und beanstanden Benachteiligungen faktischer Lebensgemeinschaften gegenüber verheirateten oder eingetragenen Paaren. Erstere begründen nach der erwähnten Praxis des EGMR gerade keine Diskriminierung, und Letztere sind im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant. 3.6 Andere Normen des Völkerrechts verschaffen den Beschwerdeführenden keine weitergehenden Rechte als die Europäische Menschenrechtskonvention. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus der Praxis des UNO-Menschenrechtskomitees zu Art. 17, 23 Abs. 2 und 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2; vgl. auch den Vorbehalt der Schweiz zu Art. 26). 3.7 3.7.1 Die Beschwerdeführenden verweisen grundsätzlich zutreffend darauf, dass allein schon das Bestehen zweier verschiedener Rechtsinstitute für verschieden- und für gleichgeschlechtliche Paare dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung zuwiderlaufen könnte: Zum einen wird bereits dadurch die Behauptung eines relevanten Unterschieds festgeschrieben, und zum andern weist der Zivilstand so auf die sexuelle Orientierung hin. In der ausländischen und internationalen Gerichtspraxis wird es denn auch teils als diskriminierend angesehen, für verschieden- und für gleichgeschlechtliche Paare je spezifische Rechtsinstitute vorzusehen bzw. gleichgeschlechtliche Paare von der Ehe auszuschliessen (vgl. die Hinweise bei Breitenmoser, Art. 12 Rz. 92; vgl. auch die abweichende Minderheitsmeinung der Gerichtsmitglieder Tsotsoria und Grozev zu EGMR, 26. Oktober 2017, Ratzenböck und Seydl, 28475/12, wonach zwar gleichgeschlechtliche Paare von der Ehe, nicht aber verschiedengeschlechtliche Paare von der eingetragenen Partnerschaft ausgeschlossen werden dürften). 3.7.2 Das Urteil des EGMR vom 26. Oktober 2017 in Sachen Ratzenböck und Seydl (28475/12) wurde erst vor wenigen Jahren gefällt und äussert sich – mit Bezug auf das österreichische Recht – exakt zur hier streitigen Frage. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden bestehen keine massgeblichen Unterschiede bezüglich des Sachverhalts. Die Europäische Menschenrechtskonvention stellt Minimalgarantien auf, und der EGMR berücksichtigt bei ihrer Auslegung die Entwicklung der Rechtslage in sämtlichen Mitgliedstaaten (vgl. etwa EGMR, 14. Dezember 2017, Orlandi et al., 26431/12, §§ 110 ff., 204 f.). Angesichts der Übereinstimmung der massgeblichen Sachverhaltselemente sowie der Funktion der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht hier kein Anlass, bei der Auslegung von Art. 8 oder 12 in Verbindung mit Art. 14 EMRK über die Rechtsprechung des EGMR hinauszugehen. 3.7.3 Demgegenüber stünde die Prüfung im Vordergrund, ob die aktuelle Rechtslage vor der schweizerischen Bundesverfassung bestehen kann. Zwar statuiert Art. 190 BV ein Anwendungsgebot für Bundesgesetze (unter Vorbehalt des Völkerrechts), jedoch kein Prüfungsverbot (statt vieler: BGE 144 I 126 E. 3; Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 190 N. 13). Die Bestimmung schliesst somit nicht aus, das Partnerschaftsgesetz auf seine Vereinbarkeit mit dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Lebensform gemäss Art. 8 Abs. 2 BV oder mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV zu prüfen. Eine solche Prüfung würde das kantonale Verwaltungsgericht mit grösserer Zurückhaltung vornehmen als das Bundesgericht (vgl. Biaggini, Art. 190 N. 18; Vincent Martenet, Commentaire romand, 2021, Art. 190 BV N. 43 ff.). 3.7.4 Die Überprüfung erübrigt sich jedoch ohnehin: Wird die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes festgestellt, ist dieses dennoch anzuwenden; die Feststellung der Verfassungswidrigkeit kommt dann lediglich einem Appell an den Bundesgesetzgeber gleich (vgl. BGE 144 I 26 E. 3). Dieser hat jedoch die beanstandete Ungleichbehandlung bereits behoben, indem er die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet und im Gegenzug die Begründung neuer eingetragener Partnerschaften ausgeschlossen hat. Die Gesetzesrevision wird am 1. Juli 2022 in Kraft treten (vgl. vorn E. 2.1). Somit wurde der Grund für einen allfälligen Appellentscheid bereits beseitigt. Dass der Gesetzgeber nicht die von den Beschwerdeführenden bevorzugte Lösung getroffen hat, ist unerheblich. Ein Appellentscheid wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass bestehende eingetragene Partnerschaften nicht von Gesetzes wegen in Ehen umgewandelt werden, sondern die betreffenden Paare ein Wahlrecht erhalten: Es handelt sich um eine Übergangsregelung, die keine systematische Besserstellung gleichgeschlechtlicher Paare zur Folge hat. Dies bedeutet auch, dass ein aktuelles Interesse der Beschwerdeführenden an der Feststellung einer allfälligen Diskriminierung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV zu verneinen ist (vgl. vorn E. 1.3.2). 3.8 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeanträge 1 und 2 abzuweisen. 4. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG); auch ist ihnen bereits deshalb eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Vorinstanz ist keine Entschädigung zuzusprechen, weil sie nicht entschädigungsberechtigter "Gegner" im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG ist. 5. Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. 5.1 5.1.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Gerichtskosten zu bezahlen, ohne Mittel beanspruchen zu müssen, die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind, wobei die gesamten finanziellen Verhältnisse – sowohl Einkommen als auch Vermögen – zu beachten sind (Plüss, § 16 N. 18 ff.). 5.1.2 Das Einkommen der Beschwerdeführenden beschränkt sich auf den Lohn des Beschwerdeführers, während die Beschwerdeführerin als Hausfrau und Mutter tätig ist. Dieses Einkommen dürfte zur Deckung der notwendigen Ausgaben gemäss dem massgeblichen Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009 (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) nicht ausreichen, was hier jedoch offenbleiben kann (vgl. zur Berechnung Plüss, § 16 N. 32 ff.). Denn die Bedürftigkeit ist jedenfalls aufgrund des Vermögens der Beschwerdeführenden zu verneinen: Diese weisen per 31. Dezember 2021 Kontoguthaben von Fr. … bzw. … aus, während sie gemäss Steuererklärungen 2020 und Einschätzungsentscheiden für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 am 31. Dezember 2020 über steuerbares Vermögen in der Höhe von Fr. … bzw. … verfügten, wovon Fr. … auf ein Darlehensguthaben entfielen. Zwar haben die Beschwerdeführenden für drei minderjährige Kinder aufzukommen und hat sich ihr Vermögen im Jahr 2021 verringert. Doch übersteigen ihre Kontoguthaben den nicht anrechenbaren Vermögensfreibetrag für zukünftige notwendige Ausgaben ("Notgroschen") unter Berücksichtigung der weiteren relevanten Umstände – feste Anstellung des Beschwerdeführers, mittleres Alter der Beschwerdeführenden, keine besonders schwierigen Lebensumstände, soweit ersichtlich keine gesundheitlichen Probleme – immer noch ohne Weiteres (vgl. Plüss, § 16 N. 27; BGr, 7. Oktober 2019, 4A_250/2019, E. 2.1.2, 2.4.2). 5.1.3 Ob sämtliche Beschwerdeanträge als aussichtslos zu bezeichnen sind, braucht nicht geprüft zu werden, wenn es an der Mittellosigkeit fehlt. 5.2 Die Beschwerdeführenden treten ohne Rechtsvertretung auf, beantragen aber die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Der Antrag ist bereits aufgrund des Fehlens der Mittellosigkeit abzuweisen. Im Übrigen wäre die Entscheidinstanz nur verpflichtet, nach einer Rechtsvertretung für die Gesuchstellenden zu suchen, wenn diese offensichtlich nicht in der Lage wären, selber eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestimmen (Plüss, § 16 N. 106). Dies ist nicht der Fall. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |