{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00612_2022-04-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222289&W10_KEY=13823154&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "775d0d6707352fc398a02a00cf878191"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00612"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.04.2022  VB.2021.00612"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.04.2022  VB.2021.00612"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.04.2022  VB.2021.00612"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Begr\u00fcndung einer eingetragenen Partnerschaft | [Ablehnung der Eintragung einer verschiedengeschlechtlichen Partnerschaft.] Nichteintreten auf das Begehren um Feststellung einer Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK oder allenfalls Art. 8 Abs. 2 BV mangels eines (aktuellen) Feststellungsinteresses (E. 1.3).  Nach dem Partnerschaftsgesetz k\u00f6nnen (nur) zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft eintragen lassen, welche Voraussetzung die Beschwerdef\u00fchrenden nicht erf\u00fcllen (E. 3.1).  Werden verschiedengeschlechtliche Paare von der eingetragenen Partnerschaft ausgeschlossen, stellt dies keine Diskriminierung im Sinn von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar, solange ein solches Paar nicht durch Unterschiede in der Ausgestaltung von Ehe und eingetragener Partnerschaft besonders betroffen ist, was hier nicht der Fall ist (E. 3.3-3.5). Die Beschwerdef\u00fchrenden verweisen zwar grunds\u00e4tzlich zutreffend darauf, dass allein schon das Bestehen zweier verschiedener Rechtsinstitute f\u00fcr verschieden- und f\u00fcr gleichgeschlechtliche Paare dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung zuwiderlaufen k\u00f6nnte (E. 3.7.1); der EGMR gelangte jedoch in einem Entscheid aus dem Jahr 2017 zu einem anderen Schluss (E. 3.7.2) und die \u00dcberpr\u00fcfung der Vereinbarkeit des Partnerschaftsgesetzes mit Art. 8 Abs. 2 BV oder mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV er\u00fcbrigt sich bereits mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf das Anwendungsgebot (Art. 190 BV) lediglich die Rechtswidrigkeit feststellen k\u00f6nnte (E. 3.7.3). Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit k\u00e4me mithin lediglich einem Appell an den Bundesgesetzgeber gleich; dieser hat jedoch die beanstandete Ungleichbehandlung schon behoben, indem er (per 1. Juli 2022) die Ehe f\u00fcr gleichgeschlechtliche Paare ge\u00f6ffnet und im Gegenzug die Begr\u00fcndung neuer eingetragener Partnerschaften ausgeschlossen hat (E. 3.7.4). Abweisung UP/URB wegen fehlender Mittellosigkeit. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:33:45", "Checksum": "c8ef3453114d510a826da071f9998c30"}