{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00613_2022-01-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222070&W10_KEY=13823157&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e14e0e501d9fd92a3a487235f832ed65"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00613"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.01.2022  VB.2021.00613"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.01.2022  VB.2021.00613"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.01.2022  VB.2021.00613"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung der Halbgefangenschaft | Bewilligung der Halbgefangenschaft. Gem\u00e4ss der Richtlinie der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die besonderen Vollzugsformen setzt der Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft unter anderem voraus, dass mit dem Strafurteil keine Landesverweisung gem\u00e4ss Art. 66a und Art. 66abis StGB angeordnet wurde (E. 2.2). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer geltend macht, bei den besagten Richtlinien handle es sich lediglich um Empfehlungen, verkennt er, dass diese mit \u00a7 38 Abs. 2 JVV f\u00f6rmlich in das kantonale Recht \u00fcberf\u00fchrt wurden. Sodann erm\u00f6glicht es der Strafvollzug in der Halbgefangenschaft dem Beschwerdef\u00fchrer entgegen seiner Ansicht nicht, weiter seiner Arbeit nachzugehen, ist doch mit dem von Gesetzes wegen eingetretenen Erl\u00f6schen der ausl\u00e4nderrechtlichen Bewilligung eine Erwerbst\u00e4tigkeit seinerseits nicht mehr zul\u00e4ssig. Was die famili\u00e4re Situation, namentlich die derzeitige und k\u00fcnftige Betreuung seiner Kinder betrifft, macht der Beschwerdef\u00fchrer wiederum nichts geltend, was nicht bereits von den Strafgerichten ber\u00fccksichtigt worden w\u00e4re. Es ist an der KESB, das Wohlergehen der Kinder w\u00e4hrend seiner Landesabwesenheit sicherzustellen. Ein Aufschub des Strafvollzugs (im Normalvollzug) und der Landesverweisung rechtfertigt sich schliesslich auch nicht vor dem Hintergrund der beim EGMR gegen das Strafurteil erhobenen Beschwerde (E. 3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:30:39", "Checksum": "d6832b899d726a7ecb4c359a59cf2da3"}