|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00614  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


[Nachdem in seiner Zelle hinter der Siphonabdeckung ein USB-Kabel gefunden worden war, wurde der Gefangene mit einer Displinarstrafe belegt.] Wer in einer Vollzugseinrichtung unerlaubte Kommunikationsmittel oder Datenträger besitzt, verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. h StJVG ein Disziplinarvergehen. Weiter begeht nach § 23b Abs. 2 lit. j StJVG ein Disziplinarvergehen, wer Kontrollen vereitelt, umgeht oder verfälscht. Der Versuch eines Disziplinarvergehens wird gemäss § 23b Abs. 3 StJVG wie das Vergehen selbst bestraft (E. 2.2). Vorliegend ist nicht erstellt, dass sich das USB-Kabel beim Bezug der Zelle durch den Gefangenen noch nicht darin bzw. hinter der Siphonabdeckung befand; die diesbezüglichen - im Wesentlichen aus der mangelhaften Protokollierung der Zellenübergabe herrührenden - Zweifel lassen sich nicht in genügender Weise ausräumen. Damit enfällt die Grundlage der umstrittenen Disziplinarverfügung (E. 3.5). Offengelassen, ob ein USB-Kabel ein unerlaubtes Kommunikationsmittel oder einen unerlaubten Datenträger darstellt; ebenso, ob eine Kontrolle zu vereiteln versucht, wer einen unerlaubten Gegenstand an einem aus Sicht der Strafvollzugsanstalt allgemein bekannten und leicht zugänglichen "Versteck" deponiert (E. 3.5.4 Abs. 2). Gutheissung.
 
Stichworte:
DISZIPLINARSTRAFE
DISZIPLINARVERGEHEN
Rechtsnormen:
§ 23b Abs. II lit. h StJVG
§ 23b Abs. II lit. j StJVG
§ 23b Abs. III StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00614

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. Mai 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 12. Juli 2021 wurde er wegen Besitzes von zur unerlaubten Kommunikation dienenden Gegenständen in der Vollzugseinrichtung und Vereitelung von Kontrollen mit fünf Tagen leichtem Gruppenausschluss sowie TV-, Mediennetz- und Spielkonsolenverbot bestraft.

II.  

Dagegen erhob A in der Folge Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 12. Juli 2021. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 23. August 2021 ab (Dispositivziffer I) und auferlegte A die Rekurskosten von insgesamt Fr. 210.- (Dispositivziffer II).

III.  

A führte am 9. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 12. Juli 2021 sowie des Rekursentscheids vom 23. August 2021. Die Justizdirektion schloss am 24. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich beantragte am 14. Oktober 2021 mit Verweis unter anderem auf die "Untervernehmlassung" der JVA Pöschwies vom 12. Oktober 2021 die Abweisung des Rechtsmittels. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sowie § 29 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 4. Juli 2020, VB.2020.00201, E. 1.3).

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte (Art. 91 Abs. 2 lit. b StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB).

2.2 Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. h StJVG wer unerlaubte Kommunikationsmittel, Texte, Bilder oder Datenträger in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie in der Vollzugseinrichtung herstellt, benutzt, besitzt, weitergibt oder damit handelt. Weiter begeht ein Disziplinarvergehen, wer Kontrollen vereitelt, umgeht oder verfälscht (§ 23b Abs. 2 lit. j StJVG). Der Versuch eines Disziplinarvergehens wird wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 JStVG).

2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung, sowie die ungenügende oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

3.  

3.1 Gemäss der Disziplinarverfügung vom 12. Juli 2021 wurde am 10. Juli 2017 um 14.45 Uhr eine Kontrolle der vom Beschwerdeführer belegten Zelle durchgeführt. Dabei wurde "im Nassbereich, hinter der Siphonabdeckung" ein weisses USB-Ladekabel gefunden. Der Beschwerdeführer habe in der am Folgetag durchgeführten Anhörung angegeben, das USB-Kabel gehöre ihm nicht, er habe es nicht versteckt und wisse auch nicht, woher es komme.

3.2 Die Vorinstanz erwägt in der Verfügung vom 23. August 2021, die JVA Pöschwies habe detailliert und schlüssig dargelegt, dass die Zellen vor Einzug eines neuen Gefangenen gründlich durchsucht und insbesondere auch bekannte Verstecke wie vorliegend dasjenige hinter der Siphonabdeckung kontrolliert würden. Es gebe keinen vernünftigen Grund anzunehmen, dass dies bei der Zelle des Beschwerdeführers anders abgelaufen sein sollte. Nachdem der Beschwerdeführer die Zelle bezogen habe, habe es ihm oblegen, bei deren Verlassen abzuschliessen, um ein unerlaubtes oder unerwünschtes Betreten zu verhindern. Er lege zudem nicht plausibel dar, wie das USB-Kabel in das Versteck gekommen sei, nachdem er die Zelle bezogen habe. Vor diesem Hintergrund könne "der Sachverhalt in Bezug auf den Besitz des Ladekabels als genügend erstellt betrachtet werden". Das Ladekabel sei hinter der Siphonabdeckung des Lavabos gefunden worden und demzufolge "nicht ohne weiteren Aufwand sichtbar" gewesen. Indem der Beschwerdeführer das Ladekabel versteckt habe, habe er versucht, dieses einer möglichen Kontrolle durch das Gefängnispersonal zu entziehen und damit die ordentlichen Kontrollen zu vereiteln, weshalb auch "der Sachverhalt bezüglich des Versuchs einer Vereitelung von Kontrollen erfüllt" sei.

3.3 Wie schon im Rekursverfahren rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen sinngemäss eine unrichtige Erstellung des Sachverhalts. Das USB-Kabel sei sicherlich schon in der Zelle versteckt gewesen, als er diese bezogen habe, "ebenso wie die Möbel, die bereits kaputt waren". Er hatte bereits am 11. Juli 2021 im Rahmen einer Anhörung geltend gemacht, das gefundene Kabel sei nicht seines, und er habe es auch nicht versteckt. Weil es nicht ihm gehöre, wisse er auch nicht, wie es in das Versteck gekommen sei.

3.4 Die JVA Pöschwies führte im Rekursverfahren aus, der Beschwerdeführer sei am 4. Mai 2021 in die fragliche Zelle eingetreten, wobei diese vor dem Bezug – wie üblich – einer gründlichen Zellenkontrolle unterzogen worden sei. Anlässlich solcher Kontrollen würden die Zellen "selbstverständlich nicht nur oberflächlich, sondern insbesondere auch auf gängige und weitere mögliche Verstecke untersucht". Nach Rücksprache mit dem zuständigen Betreuungspersonal stelle dabei gerade die Siphonabdeckung unter dem Lavabo, welche ohne Probleme von Hand beiseitegeschoben werden könne, ein allseits bekanntes und übliches Versteck für unerlaubte Gegenstände dar, weshalb diese "grundsätzlich standardmässig bei jeder Zellenkontrolle – so auch anlässlich der vorliegend durchgeführten Zellenkontrolle – überprüft" werde. Es könne deshalb "mit zureichender Sicherheit" ausgeschlossen werden, dass sich das USB-Kabel bereits vor dem Zellenbezug in der Zelle und insbesondere hinter der Siphonabdeckung befunden habe. Im vorliegenden Verfahren bekräftigt die JVA Pöschwies diese Darstellung. Mit Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach bei seinem Einzug in die Zelle diverse Möbel bereits beschädigt gewesen seien, hält sie fest, es sei zwar aktenkundig, dass in dessen Zelle tatsächlich diverse grössere Mängel und Beschädigungen am Fernseher hätten festgestellt werden können. Daraus könne jedoch nicht auf eine nicht ordnungsgemäss durchgeführte Zellenkontrolle geschlossen werden, zumal es nach Rücksprache mit dem zuständigen Abteilungsleiter nicht unüblich sei, dass mit der Behebung auch grösserer Mängel an Möbeln und Böden in aller Regel zugewartet werde, um diese im Rahmen einer Gesamtrenovation sämtlicher Zellen einer Abteilung oder Gruppe zu beheben.

3.5  

3.5.1 Der blosse Umstand, dass das USB-Kabel in der Zelle des Beschwerdeführers gefunden wurde, lässt vorliegend nicht auf ein disziplinarisches Vergehen schliessen, solange nicht mit zureichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich das fragliche Kabel wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht bereits vor dessen Einzug in seine Zelle dort bzw. im Versteck hinter der Siphonabdeckung befand, solange mithin nicht bloss leichte Zweifel darüber bestehen, ob die Zelle beim Bezug durch den Beschwerdeführer frei von unerlaubten Gegenständen war und ob der Beschwerdeführer um das streitbetroffene Kabel wusste.

Umstritten und zu prüfen ist, ob vor dem Bezug der Zelle durch den Beschwerdeführer eine ordnungsmässe Kontrolle durchgeführt wurde, aufgrund derer ausgeschlossen werden kann, dass das fragliche USB-Kabel bei dessen Einzug am 4. Mai 2021 bereits hinter der Siphonabdeckung versteckt war und dort möglicherweise ohne sein Wissen bis zur Zellenkontrolle vom 10. Juli 2021 verblieb.

3.5.2 Die Ausführungen des Beschwerdegegners bzw. der JVA Pöschwies hierzu sind sehr allgemein gehalten. So wird nicht dargelegt, wann und durch welche Personen eine solche Kontrolle durchgeführt wurde. Auch eine diesbezügliche Dokumentation fehlt in den Akten, ebenso Hinweise auf ein mögliches Arbeitsinstrument (etwa eine Checkliste oder dergleichen), anhand dessen ersichtlich wäre, welche Verstecke die mit der Überprüfung der Zelle betrauten Personen jeweils zu kontrollieren haben.

3.5.3 Hinzu kommt, dass sich den Akten deutliche Hinweise auf Unregelmässigkeiten bei der Übernahme der Zelle durch den Beschwerdeführer entnehmen lassen: Gemäss § 6 Abs. 1 der Hausordnung der JVA Pöschwies (HO PöW) wird dem Gefangenen eine Zelle zugewiesen (Satz 1). Er hat unterschriftlich zu bestätigen, dass er die Zelle in sauberem und gutem Zustand sowie mit vollständigem Zellenmobiliar übernimmt (Satz 2). Der Ist-Zustand wird in einem Übernahmeprotokoll festgehalten (Satz 3).

Gemäss einem Rapport vom 22. Juni 2021 wurde in der Zelle des Beschwerdeführers gleichentags – mithin sieben Wochen nach dessen Übernahme derselben – festgestellt, dass der Einsatz für den Kleiderschrank ausserhalb des Kleiderschranks neben dem Schreibtisch aufgestellt gewesen und die Rückwand des Einsatzes abmontiert worden sei. Die Rückwand habe sich hinter dem Kleiderschrank befunden; die Schrauben (zum Befestigen der Rückwand) seien nicht aufgefunden worden. Der Beschwerdeführer wurde hierzu angehört und gab an, der Einsatz sei bei seinem Einzug in die Zelle bereits kaputt gewesen, er habe die Rückwand des Einsatzes nicht abmontiert und wisse nicht, wo die Schrauben seien. Gleichwohl wurde gegen ihn am 23. Juni 2021 eine Disziplinarverfügung erlassen. Diese wurde aber zwei Tage später aufgehoben, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Schäden am Kleiderschrank schon vor der Zellenübernahme durch den Beschwerdeführer entstanden waren. Namentlich hatte der Abteilungsleiter in seiner Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden ausgeführt, bei der Sichtung der Zelle seien "diverse grössere Mängel" – etwa lose Parkettteile, diverse Flecken und starke Abnutzung des Parketts, des Novilonbelags und der Zellenmöbel – festgestellt worden. Im Zellenübernahmeprotokoll seien diese nicht vermerkt, obwohl klar ersichtlich sei, dass die Schäden im Laufe der Zeit durch Abnützung entstanden seien und wohl kaum dem Beschwerdeführer angelastet werden könnten. Mit den zuständigen Mitarbeitern sei das Gespräch gesucht und das richtige Vorgehen besprochen worden.

3.5.4 Nachdem mithin verschiedene grössere – und offensichtliche – Mängel bei der Übernahme der Zelle durch den Beschwerdeführer nicht im Übernahmeprotokoll vermerkt wurden, diese sodann erst nach rund sieben Wochen beanstandet wurden und eine anderweitige Zellenkontrolle bzw. eine – wohl kaum im Rahmen der Zellenübernahme durch den Gefangengen stattfindende – Kontrolle der ein übliches Versteck darstellenden Siphonabdeckung überhaupt nicht dokumentiert ist, ist nicht erstellt, dass sich das hier interessierende USB-Kabel beim Bezug der Zelle durch den Beschwerdeführer noch nicht darin bzw. hinter der Siphonabdeckung befand; die diesbezüglichen Zweifel lassen sich nicht in genügender Weise ausräumen. Damit entfällt die Grundlage der hier angefochtenen Disziplinarverfügung.

Es kann offenbleiben, ob ein USB-Kabel überhaupt – wie von der Vorinstanz angenommen – ein unerlaubtes Kommunikationsmittel oder einen unerlaubten Datenträger im Sinn des § 23b Abs. 1 lit. h StJVG darstellt. Auch braucht nicht entschieden zu werden, ob im Sinn des § 23b Abs. 1 lit. j in Verbindung mit Abs. 3 StJVG eine Kontrolle zu vereiteln versucht, wer einen unerlaubten Gegenstand an einem aus Sicht der Strafvollzugsanstalt allgemein bekannten und leicht zugänglichen "Versteck" deponiert.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom 12. Juli 2021 bzw. deren Ziffern 3 und 4 sowie Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 23. August 2021 sind aufzuheben. In Abänderung von Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom 23. August 2021 sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Ziff. 3 und 4 der Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom 12. Juli 2021 sowie Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 23. August 2021 werden aufgehoben.

In Abänderung von Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom 23. August 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    820.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Justizdirektion;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.