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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00617
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Eintragung
einer im Ausland erfolgten Geburt ins Personenstandsregister und Feststellung
des Schweizer Bürgerrechts,
hat sich ergeben:
I.
A wurde am [Geburtsdatum von A] 1982 in New Jersey, USA,
als Sohn von C und D (Ledigname E) geboren. C ist schweizerisch-amerikanischer
Doppelbürger, sein Heimatort ist F im Kanton Zürich; geboren ist er in New
Jersey, USA. D ist ebenfalls in New Jersey, USA, geboren, von Geburt an
Staatsbürgerin der USA und aufgrund der Heirat mit C mittlerweile
schweizerisch-amerikanische Doppelbürgerin.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 wandte sich A,
vertreten durch Rechtsanwalt B, an das Schweizerische Generalkonsulat in New
York, USA, um seine Geburt nachträglich zu melden und zu erklären, dass er das
Schweizer Bürgerrecht beibehalten wolle. Das Schweizerische Generalkonsulat in
New York stellte dem Gemeindeamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom
24. Februar 2021 die Geburtsurkunde von A sowie weitere Dokumente zu.
Am 23. März 2021 verfügte das Gemeindeamt die
Eintragung der im Ausland erfolgten Geburt von A im Personenstandsregister und
stellte gleichzeitig fest, dass A das Schweizer Bürgerrecht zwar durch
Abstammung erworben, dieses aber per [Geburtsdatum von A] 2004 verwirkt habe.
Nachdem A eine Begründung dieser Verfügung verlangt hatte, erliess das
Gemeindeamt am 13. April 2021 eine begründete Verfügung. Darin verfügte es
die Eintragung der Geburt von A im Personenstandsregister (Dispositiv-Ziff. I),
stellte fest, dass A das Schweizer Bürgerrecht per [Geburtsdatum von A] 2004
verwirkt habe (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte diesem Gebühren in der
Höhe von Fr. 400.- (Dispositiv-Ziff. III).
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 11. Mai 2021 bei der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Rekurs. Die Direktion
der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. Juli 2021
ab, auferlegte A die Verfahrenskosten und verweigerte ihm eine
Parteientschädigung.
III.
Dagegen erhob A am 9. September 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts,
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unter
Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht beantragte er, seine
E-Mail-Korrespondenz mit dem Schweizerischen Generalkonsulat in New York sei
edieren zu lassen.
Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2021 wurde A
aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland verpflichtet, eine Kaution in der Höhe
von Fr. 2'500.- zu leisten. Dieser Aufforderung kam er fristgerecht nach.
Das Gemeindeamt sowie die Direktion der Justiz und des
Innern verzichteten am 20. bzw. 24. September 2021 auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Direktion der Justiz und des Innern über Anordnungen des
Gemeindeamts betreffend die Anerkennung ausländischer Urkunden über den
Zivilstand sowie betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in
Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 [SR 211.112.2] beziehungsweise Art. 43 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 [BüG,
SR 141.0]).
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie
eine fehlerhafte bzw. unvollständige Sachverhaltserstellung – und damit
sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes – geltend. Insbesondere
bringt er vor, die Aktenführung sei unvollständig, zumal seine
E-Mail-Korrespondenz mit dem Schweizerischen Generalkonsulat in New York sich
nicht vollständig bei den Akten befinde. Zudem habe der Beschwerdegegner die
angefochtene Verfügung am 13. April 2021 erlassen, mithin bevor die Akten
betreffend die Scheidung seiner Eltern eingetroffen seien. Dies stelle
ebenfalls einen formellen Mangel dar. Ferner habe sich die Vorinstanz nicht mit
seinen Ausführungen betreffend Verhältnismässigkeit und Willkürverbot sowie
seinem Antrag auf Edition der Akten des Schweizerischen Generalkonsulats in New
York auseinandergesetzt, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden sei.
2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet
die Verwaltungsbehörden dazu, von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Über nicht
rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen ist jedoch kein Beweis zu führen (Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 7 N. 10). Der Untersuchungsgrundsatz wird ferner durch die
Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Demnach
ist die entscheidende Behörde zwar für die Ermittlung des massgebenden
Sachverhalts verantwortlich; die betroffene Partei hat jedoch, insbesondere
sofern sie – wie vorliegend – ein Begehren gestellt hat, die dieses stützenden
Tatsachen substanziiert darzulegen und die entsprechenden Beweismittel
einzureichen.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich unter anderem die Pflicht der
Behörde, die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und
in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sowie die von ihnen angebotenen
Beweismittel über erhebliche Tatsachen abzunehmen und ein vollständiges
Aktendossier zu führen (VGr, 7. Juli 2020, VB.2019.00806, E. 2.2; BGE
138 V 218 E. 8.1.2; ferner Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8
N. 29 ff.). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht der Behörde ist Genüge
getan, wenn die dargelegten Überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des
Entscheids erlauben (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März
2017, 2C_1112/2016, E. 2.3 mit Hinweisen). Auch der Anspruch auf
Beweisabnahme gilt nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann
eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann
absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht
rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den
angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit
des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des
Beweismittels), was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden
kann (VGr, 7. Juli 2020, VB.2019.00806, E. 2.2; vgl. zum Ganzen
BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweisen; Plüss, § 7 N. 18).
2.3 Sowohl die
Akten des Scheidungsverfahrens der Eltern des Beschwerdeführers als auch seine
E-Mail-Korrespondenz mit dem Schweizerischen Generalkonsulat in New York sind
vorliegend nicht entscheidrelevant. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese
Unterlagen einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben könnten. Der
entscheidrelevante Sachverhalt ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt, rechtsgenügend erstellt. Entsprechend konnte die Edition der Akten des
Schweizerischen Generalkonsulats in New York unterbleiben, und es war für die
Entscheidfällung nicht notwendig, dass die Scheidungsakten vorlagen. Weder der
Beschwerdegegner noch die Vorinstanz haben ihre Untersuchungspflicht gemäss
§ 7 Abs. 1 VRG verletzt oder sich im Sinn von § 20 Abs. 1
lit. b VRG im entscheiderheblichen Bereich auf einen ungenügend oder unrichtig
erstellten Sachverhalt abgestützt.
Es liegt auch keine Verletzung der Aktenführungspflicht
vor: Der Beschwerdegegner hat in dem von ihm durchgeführten Verfahren sämtliche
Akten, die eingebracht oder von ihm erstellt wurden, ordnungsgemäss abgelegt.
Dem Rekursentscheid lässt sich schliesslich entnehmen, aus
welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid betreffend die
Verwirkung des Bürgerrechts gelangt. Auch weshalb sie eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner verneint, ergibt sich aus dem
Entscheid – namentlich aufgrund der fehlenden Relevanz der E-Mail-Korrespondenz
des Beschwerdeführers mit dem Schweizerischen Generalkonsulat in New York sowie
der Scheidungsunterlagen.
3.
3.1 Die
Regelung des Erwerbs und Verlusts des Bürgerrechts von Gesetzes wegen,
namentlich aus familienrechtlichen Gründen (Abstammung, Heirat und Adoption),
sowie des Verlusts des Schweizer Bürgerrechts und der Wiedereinbürgerung fällt
in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (vgl. BGE 125 III 209 E. 3a).
Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Erwerb und
Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (aBüG) richten
sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen nach dem
bei Eintritt des massgebenden Tatbestands geltenden Recht. Eine entsprechende
Übergangsbestimmung findet sich auch im heute geltenden Art. 50 BüG.
Art. 10 aBüG regelt den Verlust bzw. die Verwirkung
des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen bei Geburt im Ausland. Gemäss dem
bis zum 30. Juni 1985 geltenden Art. 10 Abs. 1 aBüG verwirkt das
im Ausland geborene Kind eines Schweizer Bürgers, der ebenfalls im Ausland
geboren ist, das Schweizer Bürgerrecht, wenn nicht bis zur Vollendung des
22. Lebensjahres eine Meldung bei einer schweizerischen Behörde erfolgt.
Art. 10 Abs. 1 aBüG in der am 1. Juli 1985
in Kraft getretenen Fassung sieht vor, dass das im Ausland geborene Kind eines
Schweizer Elternteils das Schweizer Bürgerrecht unabhängig vom Geburtsort der
Eltern verwirkt, wenn nicht bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres eine
Meldung bei einer schweizerischen Behörde erfolgt.
3.2 Der
Beschwerdeführer ist am [Geburtsdatum von A] 1982 in den USA geboren, am [Geburtsdatum
von A] 2004 wurde er 22 Jahre alt. Zumal seine Eltern ebenfalls im Ausland
geboren sind, spielt es keine Rolle, ob die Geburt des Beschwerdeführers oder
die Vollendung des 22. Lebensjahres als massgebender Tatbestand für die
Bestimmung des anwendbaren Rechts betrachtet wird. Sowohl gemäss der bis zum
30. Juni 1985 als auch gemäss der ab dem 1. Juli 1985 geltenden
Fassung von Art. 10 Abs. 1 aBüG hätte die Geburt des
Beschwerdeführers bis zur Vollendung seines 22. Lebensjahres bzw. bis zum [Geburtsdatum
von A] 2004 gemeldet werden müssen, um eine Verwirkung des Schweizer
Bürgerrechts zu verhindern. Die Geburt des Beschwerdeführers wurde den
Schweizer Behörden im Dezember 2020 erstmals gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war der
Beschwerdeführer bereits 38 Jahre alt. Folglich hat der Beschwerdeführer
sein Schweizer Bürgerrecht grundsätzlich verwirkt.
4.
4.1 Wer gegen
seinen Willen die Meldung gemäss Art. 10 Abs. 1 aBüG nicht
rechtzeitig abgeben konnte, kann dies nach Art. 10 Abs. 4 aBüG innerhalb
eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholen. Im heute geltenden
Bürgerrechtsgesetz findet sich eine gleichlautende Bestimmung (Art. 7
Abs. 4 BüG).
4.2 Der
Beschwerdeführer bringt vor, bis Ende Oktober 2020 nicht vom Schweizer
Bürgerrecht seines Vaters bzw. seiner Eltern gewusst zu haben. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanzen stelle diese Unkenntnis einen Hinderungsgrund im
Sinne von Art. 10 Abs. 4 aBüG dar.
In BGE 91 I 382 entschied das Bundesgericht, dass
sich nicht auf Art. 10 Abs. 4 aBüG berufen kann, wer die Meldung
gemäss Art. 10 aBüG aufgrund von Unkenntnis der Rechtslage unterlässt. Die
diesbezüglichen Erwägungen des Bundesgerichts sind allgemein formuliert und
lassen sich auf den Fall übertragen, dass eine Person die Meldung aufgrund von
Unkenntnis über das Schweizer Bürgerrecht ihrer Eltern unterlässt. So erwog das
Bundesgericht, es ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4
aBüG, dass die Meldung nur "gegen seinen Willen" unterlasse, wer den
Willen gehabt habe, die Meldung abzugeben (BGE 91 I 382 E. 3). Der
Beschwerdeführer hatte nach eigener Darstellung bis zum 30. Oktober 2020
keine Kenntnis vom Schweizer Bürgerrecht seiner Eltern und dementsprechend bis
zu diesem Zeitpunkt auch keinen Willen, eine Meldung im Sinn von Art. 10
aBüG abzugeben.
Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 10 Abs. 4
aBüG ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung nur die
Verhinderung durch physischen und psychischen Zwang erfassen wollte (vgl.
BGE 91 I 382 E. 3 mit Hinweisen). Demnach wird weder die Unkenntnis
der Rechtslage noch die Unkenntnis des Schweizer Bürgerrechts der Eltern von
dieser Bestimmung erfasst. Überdies erwog das Bundesgericht, Sinn und Zweck des
Art. 10 aBüG sei es, den Verlust des Schweizer Bürgerrechts beim Fehlen
jeder inneren Beziehung zur Schweiz herbeizuführen. Die Unkenntnis der
diesbezüglichen Rechtslage sei ein Beweis für das Fehlen jeder Beziehung zur
Schweiz (BGE 91 I 382 E. 3). Einer Person, die bereits 22 Jahre
alt oder älter ist, wenn sie vom Schweizer Bürgerrecht ihrer Eltern erfährt,
dürfte es regelmässig ebenfalls an der inneren Beziehung zur Schweiz fehlen.
4.3 Zusammenfassend
ergibt sich, dass Personen, welche keine Kenntnis vom Schweizer Bürgerrecht
ihrer Eltern haben, sich nicht auf Art. 10 Abs. 4 aBüG berufen
können, weil sie nicht im Sinn von Art. 10 Abs. 4 aBüG gegen ihren
Willen daran gehindert wurden, eine entsprechende Meldung abzugeben. Folglich
kann der Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 10 Abs. 4 aBüG eine
nachträgliche Meldung abgeben. Das Schweizer Bürgerrecht des Beschwerdeführers
ist somit verwirkt. Dies ist entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers
mit dem Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 4 aBüG vereinbar.
4.4 Der
Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf BGE 112 Ib 65 und
bringt sinngemäss vor, fehlende Kenntnis stelle einen "entschuldbaren
Grund" dar, sofern sie nicht schuldhaft sei. Ob vorliegend ein
entschuldbarer Grund gegeben ist oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Frage,
ob sich der Beschwerdeführer auf Art. 10 Abs. 4 aBüG berufen kann.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Meldung aus einem entschuldbaren Grund
unterliess, wäre zu prüfen, sofern eine Wiedereinbürgerung gemäss Art. 21
aBüG in Betracht käme. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens; für Entscheide über Gesuche um Wiedereinbürgerung ist das
Staatssekretariat für Migration zuständig (Art. 29 Abs. 1 BüG).
5.
Der Mutter des Beschwerdeführers kommt aufgrund der Ehe mit
dem Vater des Beschwerdeführers das Schweizer Bürgerrecht zu.
Nach der bis zum 30. Juni 1985 geltenden Fassung von
Art. 1 aBüG erwarb das Kind verheirateter Eltern das Schweizer Bürgerrecht
lediglich dann, wenn der Vater Schweizer Bürger war. Das Bürgerrecht der
verheirateten Mutter war irrelevant. Mit der per 1. Juli 1985 in Kraft
getretenen Revision des aBüG kam es insofern zu einer Gleichstellung, als dass
das Kind verheirateter Eltern fortan gemäss Art. 1 aBüG das Schweizer
Bürgerrecht erwarb, unabhängig davon, welcher Elternteil das Schweizer
Bürgerrecht innehatte. In beiden Fassungen steht dieser automatische Erwerb des
Schweizer Bürgerrechts jedoch unter dem Vorbehalt der Verwirkung nach
Art. 10 aBüG. Der Umstand, dass auch die Mutter des Beschwerdeführers
Schweizer Bürgerin ist, ändert somit nichts daran, dass dieser sein Schweizer
Bürgerrecht verwirkt hat.
6.
Der Beschwerdeführer führt aus, das Generalkonsulat in New
York habe in der Korrespondenz mit ihm die Erteilung des Bürgerrechts nie infrage
gestellt. Dies habe er als behördliche Zusicherung, dass ihm das Schweizer
Bürgerrecht erteilt werde, aufgefasst. Sofern sich der Beschwerdeführer damit
implizit auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV beruft,
ist Folgendes zu bemerken:
Der Entscheid darüber, ob eine Person das Schweizer
Bürgerrecht besitzt, fällt nicht in die Zuständigkeit des Generalkonsulats in
New York (vgl. Art. 43 Abs. 1 BüG). Zumal der Beschwerdeführer von
Beginn weg anwaltlich vertreten war, musste ihm dies bewusst sein. Ferner
teilte das Generalkonsulat in New York dem Beschwerdeführer bereits mit E-Mail
vom 18. Dezember 2020 mit, dass sein Bürgerrecht verwirkt sei. Die
Auskunft des Generalkonsulats ist folglich weder vorbehaltlos noch genügend
bestimmt, um ein berechtigtes Vertrauen zu begründen. Nachteilige
Dispositionen, die der Beschwerdeführer gestützt auf die Korrespondenz mit dem
Generalkonsulat in New York getätigt hat, sind nicht ersichtlich (vgl.
allgemein zum Vertrauensschutz Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 620 ff.; BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Der Beschwerdeführer
kann folglich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
7.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Willkür ist
nicht ersichtlich, die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig (§ 50
VRG).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen, eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die von ihm geleistete
Kaution wird ihm nach Rechtskraft dieses Urteils im Umfang von Fr. 430.-
zurückerstattet.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …