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Geschäftsnummer: VB.2021.00617  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.12.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Eintragung einer im Ausland erfolgten Geburt ins Personenstandsregister und Feststellung des Schweizer Bürgerrechts


[Verwirkung des Bürgerrechts bei Geburt im Ausland; wer keine Kenntnis vom Bürgerrecht seiner Eltern hatte, wurde nicht "gegen seinen Willen" an der Meldung gehindert.] Keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 2). Der Beschwerdeführer ist im Ausland geboren, seine Eltern sind schweizerisch-amerikanische Doppelbürger. Im Alter von 38 Jahren meldete er sich erstmals bei einer schweizerischen Behörde. Zu diesem Zeitpunkt war sein Schweizer Bürgerrecht bereits verwirkt (E. 3). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Kenntnis vom Schweizer Bürgerrecht seiner Eltern gehabt. Zumal der Beschwerdeführer nicht "gegen seinen Willen" an der Meldung gehindert worden war, kann er nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Meldung innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen (E. 4). Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 7). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSLANDSCHWEIZER
BÜRGERRECHT
BÜRGERRECHTSGESETZ
GEBURTSREGISTER
HINDERUNGSGRUND
MELDUNG
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
VERWIRKUNG
WOHNSITZ IM AUSLAND
Rechtsnormen:
Art. 7 BÜG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00617

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 16. Dezember 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Eintragung einer im Ausland erfolgten Geburt ins Personenstandsregister und Feststellung des Schweizer Bürgerrechts,


 

hat sich ergeben:

I.  

A wurde am [Geburtsdatum von A] 1982 in New Jersey, USA, als Sohn von C und D (Ledigname E) geboren. C ist schweizerisch-amerikanischer Doppelbürger, sein Heimatort ist F im Kanton Zürich; geboren ist er in New Jersey, USA. D ist ebenfalls in New Jersey, USA, geboren, von Geburt an Staatsbürgerin der USA und aufgrund der Heirat mit C mittlerweile schweizerisch-amerikanische Doppelbürgerin.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 wandte sich A, vertreten durch Rechtsanwalt B, an das Schweizerische Generalkonsulat in New York, USA, um seine Geburt nachträglich zu melden und zu erklären, dass er das Schweizer Bürgerrecht beibehalten wolle. Das Schweizerische Generalkonsulat in New York stellte dem Gemeindeamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 24. Februar 2021 die Geburtsurkunde von A sowie weitere Dokumente zu.

Am 23. März 2021 verfügte das Gemeindeamt die Eintragung der im Ausland erfolgten Geburt von A im Personenstandsregister und stellte gleichzeitig fest, dass A das Schweizer Bürgerrecht zwar durch Abstammung erworben, dieses aber per [Geburtsdatum von A] 2004 verwirkt habe. Nachdem A eine Begründung dieser Verfügung verlangt hatte, erliess das Gemeindeamt am 13. April 2021 eine begründete Verfügung. Darin verfügte es die Eintragung der Geburt von A im Personenstandsregister (Dispositiv-Ziff. I), stellte fest, dass A das Schweizer Bürgerrecht per [Geburtsdatum von A] 2004 verwirkt habe (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte diesem Gebühren in der Höhe von Fr. 400.- (Dispositiv-Ziff. III).

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 11. Mai 2021 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Rekurs. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. Juli 2021 ab, auferlegte A die Verfahrenskosten und verweigerte ihm eine Parteientschädigung.

III.  

Dagegen erhob A am 9. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unter Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht beantragte er, seine E-Mail-Korrespondenz mit dem Schweizerischen Generalkonsulat in New York sei edieren zu lassen.

Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2021 wurde A aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland verpflichtet, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'500.- zu leisten. Dieser Aufforderung kam er fristgerecht nach.

Das Gemeindeamt sowie die Direktion der Justiz und des Innern verzichteten am 20. bzw. 24. September 2021 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Direktion der Justiz und des Innern über Anordnungen des Gemeindeamts betreffend die Anerkennung ausländischer Urkunden über den Zivilstand sowie betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2] beziehungsweise Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine fehlerhafte bzw. unvollständige Sachverhaltserstellung – und damit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes – geltend. Insbesondere bringt er vor, die Aktenführung sei unvollständig, zumal seine E-Mail-Korrespondenz mit dem Schweizerischen Generalkonsulat in New York sich nicht vollständig bei den Akten befinde. Zudem habe der Beschwerdegegner die angefochtene Verfügung am 13. April 2021 erlassen, mithin bevor die Akten betreffend die Scheidung seiner Eltern eingetroffen seien. Dies stelle ebenfalls einen formellen Mangel dar. Ferner habe sich die Vorinstanz nicht mit seinen Ausführungen betreffend Verhältnismässigkeit und Willkürverbot sowie seinem Antrag auf Edition der Akten des Schweizerischen Generalkonsulats in New York auseinandergesetzt, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die Verwaltungsbehörden dazu, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Über nicht rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen ist jedoch kein Beweis zu führen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Der Untersuchungsgrundsatz wird ferner durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Demnach ist die entscheidende Behörde zwar für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts verantwortlich; die betroffene Partei hat jedoch, insbesondere sofern sie – wie vorliegend – ein Begehren gestellt hat, die dieses stützenden Tatsachen substanziiert darzulegen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich unter anderem die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sowie die von ihnen angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen abzunehmen und ein vollständiges Aktendossier zu führen (VGr, 7. Juli 2020, VB.2019.00806, E. 2.2; BGE 138 V 218 E. 8.1.2; ferner Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 29 ff.). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht der Behörde ist Genüge getan, wenn die dargelegten Überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids erlauben (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März 2017, 2C_1112/2016, E. 2.3 mit Hinweisen). Auch der Anspruch auf Beweisabnahme gilt nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels), was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann (VGr, 7. Juli 2020, VB.2019.00806, E. 2.2; vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweisen; Plüss, § 7 N. 18).

2.3 Sowohl die Akten des Scheidungsverfahrens der Eltern des Beschwerdeführers als auch seine E-Mail-Korrespondenz mit dem Schweizerischen Generalkonsulat in New York sind vorliegend nicht entscheidrelevant. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unterlagen einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben könnten. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, rechtsgenügend erstellt. Entsprechend konnte die Edition der Akten des Schweizerischen Generalkonsulats in New York unterbleiben, und es war für die Entscheidfällung nicht notwendig, dass die Scheidungsakten vorlagen. Weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz haben ihre Untersuchungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 VRG verletzt oder sich im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. b VRG im entscheiderheblichen Bereich auf einen ungenügend oder unrichtig erstellten Sachverhalt abgestützt.

Es liegt auch keine Verletzung der Aktenführungspflicht vor: Der Beschwerdegegner hat in dem von ihm durchgeführten Verfahren sämtliche Akten, die eingebracht oder von ihm erstellt wurden, ordnungsgemäss abgelegt.

Dem Rekursentscheid lässt sich schliesslich entnehmen, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid betreffend die Verwirkung des Bürgerrechts gelangt. Auch weshalb sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner verneint, ergibt sich aus dem Entscheid – namentlich aufgrund der fehlenden Relevanz der E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers mit dem Schweizerischen Generalkonsulat in New York sowie der Scheidungsunterlagen.

3.  

3.1 Die Regelung des Erwerbs und Verlusts des Bürgerrechts von Gesetzes wegen, namentlich aus familienrechtlichen Gründen (Abstammung, Heirat und Adoption), sowie des Verlusts des Schweizer Bürgerrechts und der Wiedereinbürgerung fällt in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (vgl. BGE 125 III 209 E. 3a).

Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (aBüG) richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen nach dem bei Eintritt des massgebenden Tatbestands geltenden Recht. Eine entsprechende Übergangsbestimmung findet sich auch im heute geltenden Art. 50 BüG.

Art. 10 aBüG regelt den Verlust bzw. die Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen bei Geburt im Ausland. Gemäss dem bis zum 30. Juni 1985 geltenden Art. 10 Abs. 1 aBüG verwirkt das im Ausland geborene Kind eines Schweizer Bürgers, der ebenfalls im Ausland geboren ist, das Schweizer Bürgerrecht, wenn nicht bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres eine Meldung bei einer schweizerischen Behörde erfolgt.

Art. 10 Abs. 1 aBüG in der am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Fassung sieht vor, dass das im Ausland geborene Kind eines Schweizer Elternteils das Schweizer Bürgerrecht unabhängig vom Geburtsort der Eltern verwirkt, wenn nicht bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres eine Meldung bei einer schweizerischen Behörde erfolgt.

3.2 Der Beschwerdeführer ist am [Geburtsdatum von A] 1982 in den USA geboren, am [Geburtsdatum von A] 2004 wurde er 22 Jahre alt. Zumal seine Eltern ebenfalls im Ausland geboren sind, spielt es keine Rolle, ob die Geburt des Beschwerdeführers oder die Vollendung des 22. Lebensjahres als massgebender Tatbestand für die Bestimmung des anwendbaren Rechts betrachtet wird. Sowohl gemäss der bis zum 30. Juni 1985 als auch gemäss der ab dem 1. Juli 1985 geltenden Fassung von Art. 10 Abs. 1 aBüG hätte die Geburt des Beschwerdeführers bis zur Vollendung seines 22. Lebensjahres bzw. bis zum [Geburtsdatum von A] 2004 gemeldet werden müssen, um eine Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts zu verhindern. Die Geburt des Beschwerdeführers wurde den Schweizer Behörden im Dezember 2020 erstmals gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits 38 Jahre alt. Folglich hat der Beschwerdeführer sein Schweizer Bürgerrecht grundsätzlich verwirkt.

4.  

4.1 Wer gegen seinen Willen die Meldung gemäss Art. 10 Abs. 1 aBüG nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann dies nach Art. 10 Abs. 4 aBüG innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholen. Im heute geltenden Bürgerrechtsgesetz findet sich eine gleichlautende Bestimmung (Art. 7 Abs. 4 BüG).

4.2  Der Beschwerdeführer bringt vor, bis Ende Oktober 2020 nicht vom Schweizer Bürgerrecht seines Vaters bzw. seiner Eltern gewusst zu haben. Entgegen der Ansicht der Vor­instanzen stelle diese Unkenntnis einen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 4 aBüG dar.

In BGE 91 I 382 entschied das Bundesgericht, dass sich nicht auf Art. 10 Abs. 4 aBüG berufen kann, wer die Meldung gemäss Art. 10 aBüG aufgrund von Unkenntnis der Rechtslage unterlässt. Die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesgerichts sind allgemein formuliert und lassen sich auf den Fall übertragen, dass eine Person die Meldung aufgrund von Unkenntnis über das Schweizer Bürgerrecht ihrer Eltern unterlässt. So erwog das Bundesgericht, es ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 aBüG, dass die Meldung nur "gegen seinen Willen" unterlasse, wer den Willen gehabt habe, die Meldung abzugeben (BGE 91 I 382 E. 3). Der Beschwerdeführer hatte nach eigener Darstellung bis zum 30. Oktober 2020 keine Kenntnis vom Schweizer Bürgerrecht seiner Eltern und dementsprechend bis zu diesem Zeitpunkt auch keinen Willen, eine Meldung im Sinn von Art. 10 aBüG abzugeben.

Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 10 Abs. 4 aBüG ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung nur die Verhinderung durch physischen und psychischen Zwang erfassen wollte (vgl. BGE 91 I 382 E. 3 mit Hinweisen). Demnach wird weder die Unkenntnis der Rechtslage noch die Unkenntnis des Schweizer Bürgerrechts der Eltern von dieser Bestimmung erfasst. Überdies erwog das Bundesgericht, Sinn und Zweck des Art. 10 aBüG sei es, den Verlust des Schweizer Bürgerrechts beim Fehlen jeder inneren Beziehung zur Schweiz herbeizuführen. Die Unkenntnis der diesbezüglichen Rechtslage sei ein Beweis für das Fehlen jeder Beziehung zur Schweiz (BGE 91 I 382 E. 3). Einer Person, die bereits 22 Jahre alt oder älter ist, wenn sie vom Schweizer Bürgerrecht ihrer Eltern erfährt, dürfte es regelmässig ebenfalls an der inneren Beziehung zur Schweiz fehlen.

4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass Personen, welche keine Kenntnis vom Schweizer Bürgerrecht ihrer Eltern haben, sich nicht auf Art. 10 Abs. 4 aBüG berufen können, weil sie nicht im Sinn von Art. 10 Abs. 4 aBüG gegen ihren Willen daran gehindert wurden, eine entsprechende Meldung abzugeben. Folglich kann der Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 10 Abs. 4 aBüG eine nachträgliche Meldung abgeben. Das Schweizer Bürgerrecht des Beschwerdeführers ist somit verwirkt. Dies ist entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 4 aBüG vereinbar.

4.4 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf BGE 112 Ib 65 und bringt sinngemäss vor, fehlende Kenntnis stelle einen "entschuldbaren Grund" dar, sofern sie nicht schuldhaft sei. Ob vorliegend ein entschuldbarer Grund gegeben ist oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf Art. 10 Abs. 4 aBüG berufen kann. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Meldung aus einem entschuldbaren Grund unterliess, wäre zu prüfen, sofern eine Wiedereinbürgerung gemäss Art. 21 aBüG in Betracht käme. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; für Entscheide über Gesuche um Wiedereinbürgerung ist das Staatssekretariat für Migration zuständig (Art. 29 Abs. 1 BüG).

5.  

Der Mutter des Beschwerdeführers kommt aufgrund der Ehe mit dem Vater des Beschwerdeführers das Schweizer Bürgerrecht zu.

Nach der bis zum 30. Juni 1985 geltenden Fassung von Art. 1 aBüG erwarb das Kind verheirateter Eltern das Schweizer Bürgerrecht lediglich dann, wenn der Vater Schweizer Bürger war. Das Bürgerrecht der verheirateten Mutter war irrelevant. Mit der per 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Revision des aBüG kam es insofern zu einer Gleichstellung, als dass das Kind verheirateter Eltern fortan gemäss Art. 1 aBüG das Schweizer Bürgerrecht erwarb, unabhängig davon, welcher Elternteil das Schweizer Bürgerrecht innehatte. In beiden Fassungen steht dieser automatische Erwerb des Schweizer Bürgerrechts jedoch unter dem Vorbehalt der Verwirkung nach Art. 10 aBüG. Der Umstand, dass auch die Mutter des Beschwerdeführers Schweizer Bürgerin ist, ändert somit nichts daran, dass dieser sein Schweizer Bürgerrecht verwirkt hat.

6.  

Der Beschwerdeführer führt aus, das Generalkonsulat in New York habe in der Korrespondenz mit ihm die Erteilung des Bürgerrechts nie infrage gestellt. Dies habe er als behördliche Zusicherung, dass ihm das Schweizer Bürgerrecht erteilt werde, aufgefasst. Sofern sich der Beschwerdeführer damit implizit auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV beruft, ist Folgendes zu bemerken:

Der Entscheid darüber, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, fällt nicht in die Zuständigkeit des Generalkonsulats in New York (vgl. Art. 43 Abs. 1 BüG). Zumal der Beschwerdeführer von Beginn weg anwaltlich vertreten war, musste ihm dies bewusst sein. Ferner teilte das Generalkonsulat in New York dem Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 18. Dezember 2020 mit, dass sein Bürgerrecht verwirkt sei. Die Auskunft des Generalkonsulats ist folglich weder vorbehaltlos noch genügend bestimmt, um ein berechtigtes Vertrauen zu begründen. Nachteilige Dispositionen, die der Beschwerdeführer gestützt auf die Korrespondenz mit dem Generalkonsulat in New York getätigt hat, sind nicht ersichtlich (vgl. allgemein zum Vertrauensschutz Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 620 ff.; BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Der Beschwerdeführer kann folglich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten ableiten.

7.  

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Willkür ist nicht ersichtlich, die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig (§ 50 VRG).

8.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die von ihm geleistete Kaution wird ihm nach Rechtskraft dieses Urteils im Umfang von Fr. 430.- zurückerstattet.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …