{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00617_2021-12-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221963&W10_KEY=13823158&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0e26eddcf59b5bf87af14647f195fe46"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00617"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.12.2021  VB.2021.00617"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.12.2021  VB.2021.00617"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.12.2021  VB.2021.00617"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintragung einer im Ausland erfolgten Geburt ins Personenstandsregister und Feststellung des Schweizer B\u00fcrgerrechts | [Verwirkung des B\u00fcrgerrechts bei Geburt im Ausland; wer keine Kenntnis vom B\u00fcrgerrecht seiner Eltern hatte, wurde nicht \"gegen seinen Willen\" an der Meldung gehindert.] Keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer ist im Ausland geboren, seine Eltern sind schweizerisch-amerikanische Doppelb\u00fcrger. Im Alter von 38 Jahren meldete er sich erstmals bei einer schweizerischen Beh\u00f6rde. Zu diesem Zeitpunkt war sein Schweizer B\u00fcrgerrecht bereits verwirkt (E. 3).  Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, er habe keine Kenntnis vom Schweizer B\u00fcrgerrecht seiner Eltern gehabt. Zumal der Beschwerdef\u00fchrer nicht \"gegen seinen Willen\" an der Meldung gehindert worden war, kann er nicht von der M\u00f6glichkeit Gebrauch machen, die Meldung innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen (E. 4). Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes kann der Beschwerdef\u00fchrer nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 7). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:29:40", "Checksum": "a1d44a9c91c58464dc46b3fbacc49a59"}