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Geschäftsnummer: VB.2021.00618  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.04.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.12.2023 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin ist erwerbstätig, wird jedoch seit Jahren ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben seit 2014 durchgehend über Fr. 275'333.- Fürsorgegelder bezogen (E.3.1). Die Beschwerdeführerin ging zwar immer wieder einer Erwerbstätigkeit nach, in einer Gesamtbewertung können die quantitativ geringen Einsätze jedoch nicht mehr als eine echte wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs gelten (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin erfüllt damit weder die Arbeitnehmereigenschaft gemäss Art. 6 Anhang I FZA noch liegt eine dauernde Arbeitsunfähigkeit vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht ein Verbleiberecht verneint hat (E. 3.4). Auch die Beschwerdeführenden 2 und 3 können keinen Anspruch auf Verbleib geltend machen (E. 3.5). Auch aus Art. 8 EMRK kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 4). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 5). Abweisung UP/URP wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
ÄGYPTEN
ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
ARBEITSVERHÄLTNIS
BEZIEHUNG
EMRK
FÜRSORGE
INTEGRATION
KINDER
SOZIALHILFE
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 33 AIG
Art. 62 AIG
Art. 96 AIG
Art. 8 EMRK
Art. 3 FZA
Art. 4 FZA
Art. 6 FZA
Art. 24 FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00618

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 6. April 2022

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

       Nr. 2 + Nr. 3 vertreten durch Nr. 1,

 

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1983, stammt aus Polen. Sie heiratete am 23. September 2005 in E den hier niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen F. Zuvor hatte sie sich mehrfach in der Schweiz aufgehalten. Die Eheleute meldeten sich im Herbst 2005 nach Polen ab.

Am 16. Januar 2008 reiste A erneut in die Schweiz ein und erhielt nach Vorlage eines Arbeitsvertrags vom Migrationsamt des Kantons Aargau am 22. April 2009 eine bis am 30. April 2014 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Am 10. April 2010 wurde eine ebensolche Bewilligung vom Migrationsamt Zürich ausgestellt, da sie im Kanton Zürich in einem Bistro arbeitete. In der Folge verlängerte ihr das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis am 30. April 2015 zur Stellensuche, da sie zuletzt bis am 10. Juni 2013 in Zürich gearbeitet hatte.

A bezieht seit dem 1. Februar 2014 Sozialhilfe.

B. Das Migrationsamt wies am 20. August 2015 das von A am 8. April 2015 gestellte Gesuch zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ab, ebenso die Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs am 20. Juni 2016.

2015 wurde der Sohn C geboren. Der Kindsvater ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und dort wohnhaft.

Am 23. September 2016 stellte A ein Wiedererwägungsgesuch, dem das Migrationsamt am 26. Januar 2017 entsprach, da sie eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt innehatte. Die Aufenthaltsbewilligung wurde um fünf Jahre bis am 30. April 2020 verlängert, wobei ihre finanzielle Situation in einem Jahr erneut überprüft werde und eine fortdauernde Abhängigkeit von der Sozialhilfe den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zur Folge haben könne.

Im Mai 2017 endete das Arbeitsverhältnis zufolge Schwangerschaft und 2017 wurde die Tochter B geboren. B hat denselben Kindsvater wie C. Die Ehe von A mit F war am 10. Februar 2017 geschieden worden.

Im Januar 2018 wurde die finanzielle Situation von A überprüft. Dabei ergab sich, dass sie einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachging, jedoch ergänzend mit Sozialhilfe unterstützt werden musste. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 teilte das Migrationsamt mit, dass vorerst von ausländerrechtlichen Massnahmen abgesehen werde.

C. Am 15. April 2020 beantragte A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2021 ab.

II.  

Dagegen gelangten A und die Kinder mit Rekurs vom 3. Februar 2021 an die Sicherheitsdirektion. Der Rekurs wurde am 20. Juli 2021 abgewiesen, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. September 2021 beantragten A und die Kinder C und B die Aufhebung des Rekursentscheids vom 20. Juli 2021 und es sei ihnen die Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA) zu verlängern. Weiter sei ihnen sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihres Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 20. September 2021 reichte A zur Belegung der Mittellosigkeit den Leistungsentscheid des zuständigen Sozialzentrums für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022 ins Recht. Die Vorinstanz verzichtete am 22. September 2021 auf eine Vernehmlassung. Am 2. November 2021 und am 2. März 2022 informierte A über einen erlittenen Unfall. Es folgten keine weiteren Eingaben. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht erstattet.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.

2.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging zunächst davon aus, dass die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren ging. Dabei vermochten Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. April 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf Monaten sieht Art. 61a Abs. 4 AIG vor, dass die Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt. Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014, 1217, insbes. 1222 f.).

2.3 Um die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu erfüllen, muss eine unselbständig erwerbstätige Vertragsausländerin oder ein unselbständig erwerbstätiger Vertragsausländer der massgebenden unionsrechtlichen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für einen anderen nach dessen Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten. Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (Urteil des EuGH 344/87 in Sachen Bettray vom 31. Mai 1989, Rz. 12 ff.; zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f., mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf das in der Beschwerdeschrift genannte Urteil des EuGHs vom 3. Juni 1986 C-139/85 in Sachen Kempf, Randnr. 14).

2.4 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 29. April 2020, VB.2020.00041, E. 2.1.3).

3.  

3.1 Um eine Gesamtbewertung im umschriebenen Sinn vornehmen zu können, sind die Arbeitstätigkeiten und die Einkünfte der Beschwerdeführerin 1 während ihrer hiesigen Aufenthalte zu rekapitulieren:

·      Dokumentiert ist ein sogenannter "Arbeits-Unterkunfts Vertrag" betreffend einen Club im Kanton Zürich vom 28. Juli 2004, ebenso ein auf die Beschwerdeführerin 1 ausgestelltes Aufenthaltsgesuch für ausländische Artisten, Tänzerinnen und Discjockeys gleichen Datums. Ein über 40 Jahre alter Schweizer soll der Beschwerdeführerin 1 in diesem Zusammenhang eine Tätigkeit als Barmaid verspochen haben, was aber nicht umgesetzt wurde. Während kurzer Zeit hatte sie mit ihm ein Verhältnis gehabt. Es folgten dann polizeiliche Ermittlungen wegen versuchter Vergewaltigung seinerseits gegenüber der Beschwerdeführerin 1. Der Ausgang des Verfahrens ist nicht bekannt.

·      Am 23. September 2005 folgte die Vermählung mit dem damals hier niedergelassenen ersten Ehemann und kurz darauf die Abmeldung beider Eheleute nach Polen.

Über die Arbeitstätigkeiten der Beschwerdeführerin 1 bis zu ihrer Abmeldung nach Polen im Herbst 2005 ist somit nichts bekannt bzw. es muss davon ausgegangen werden, dass sie keiner Arbeit nachging. Jedenfalls war sie an der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2004 in Zusammenhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf als "arbeitslos" aufgeführt worden.

·      Am 16. Januar 2008, also rund zwei Jahre später, reiste die Beschwerdeführerin 1 erneut zwecks Stellensuche in die Schweiz ein und nahm am 14. Februar 2008 eine Erwerbstätigkeit als Büroangestellte bei der H GmbH in Zürich auf. Gemäss Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) wurde in Zusammenhang mit dieser Stelle für das Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 3'300.- verbucht.

·      Am 1. September 2008 zog die Beschwerdeführerin 1 nach I und am 23. Februar 2009 nach J im Kanton K und erhielt gestützt auf einen Arbeitsvertrag vom 16. März 2009 mit der L GmbH in J die bis am 30. April 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit. Im Kontoauszug der SVA ist für das Jahr 2009 ein aus der Tätigkeit in der L GmbH resultierendes Einkommen in Höhe von Fr. 7'350.- verbucht.

Ein am 11. November 2008 gestelltes Gesuch um Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und Bewilligung zum Stellenantritt bei der Firma M in I war vom Migrationsamt des Kantons Aargau am 11. Dezember 2008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden.

·      Nachdem die Beschwerdeführerin 1 am 4. Januar 2010 einen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant N in Zürich vorgelegt hatte, erhielt sie eine hier bis ebenfalls am 30. April 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung. Gemäss dem Kontoauszug der SVA wurden aus der Tätigkeit im Restaurant N für das Jahr 2010 Einkommen von Fr. 38'000.- bzw. Fr. 6'909.- verbucht.

·      Für das Jahr 2011 wurden von der SVA aufgrund der Tätigkeit im Restaurant N Fr. 18'180.- bzw. Fr. 1'560.- verbucht. Eine weitere Verbuchung in Höhe von Fr. 4'644.- für das Jahr 2011 erfolgte aufgrund einer Tätigkeit im Restaurant O.

·      Per 2012 erfolgte eine Verbuchung der SVA in Höhe von Fr. 12'211.- betreffend die
Tätigkeit im Restaurant N.

·      Vom 1. Mai 2013 bis zum 10. Juni 2013 war sie für die P GmbH in Zürich tätig. Gemäss dem SVA-Kontoauszug ist sie für das Jahr 2013 mit Einnahmen von Fr. 4'644.- als "Nichterwerbstätig" verbucht.

Seit dem 1. Februar 2014 mussten die Beschwerdeführerin 1 und später auch die Kinder durchgehend wirtschaftlich unterstützt werden. Per 27. Mai 2021 belief sich die Unterstützung auf insgesamt Fr. 275'333.-.

·      In den Akten befindet sich ein Arbeitsvertrag des Angebotstyps "Abklärung Basisbeschäftigung" mit den Sozialen Einrichtungen und Betriebe für die Zeit zwischen dem 24. März 2014 bis zum 18. April 2014. Der Beschäftigungsumfang betrug 30 Stunden pro Woche. Ab dem 4. Juni 2014 folgte mit derselben Arbeitgeberin ein "Qualifizierter Einsatz" im Caritas-Markt, befristet bis am 3. Dezember 2014 und im Umfang von 40 Stunden pro Woche. Per 2014 wurde sie von der SVA als "Nichterwerbstätig" bzw. unter Aufführung der Stadt Zürich als Arbeitgeberin mit Einnahmen von Fr. 3'156.- bzw. 1'512.- erfasst.

·      Der genannte Vertrag auf dem sekundären Arbeitsmarkt mit dem Einsatzort Caritas-Markt wurde bis am 3. Dezember 2015 verlängert. Vom 3. bis zum 15. Juni 2015 war sie im Rahmen eines von der Job 3000 AG vermittelten Einsatzes als Verkäuferin für die Q AG tätig, was sich gemäss Auszug der SVA per 2015 mit Fr. 1'512.- zu Buche schlug. Im Übrigen wurde sie als "Nichterwerbstätig" verbucht, mit Einnahmen von zwei Mal Fr. 4'667.- und Fr. 3'622.-.

Nach Angaben der Beschwerdeführerin 1 war eine weitere Anstellung als Verkäuferin aufgrund der ersten Schwangerschaft nicht möglich gewesen.

·      Per 2016 wurde sie von der SVA als "Nichterwerbstätig" mit Einnahmen von zwei Mal Fr. 4'667.- und einmal Fr. 1'630.- verbucht. Da sie per 2. September 2016 bei der R GmbH eine unbefristete Anstellung eingegangen war, erfolgte unter Nennung dieser Arbeitgeberin eine Verbuchung von Fr. 3'040.-.

Aufgrund der Tätigkeit bei der R GmbH war der Beschwerdeführerin 1, wie erwähnt, wiedererwägungsweise die Aufenthaltsbewilligung bis am 30. April 2020 verlängert worden.

·      Im Jahr 2017 wurden von der SVA aufgrund der Tätigkeit bei der R GmbH noch Fr. 2'840.- verbucht. Im Übrigen wurden unter der Rubrik "Nichterwerbstätig" Einnahmen von zwei Mal Fr. 4'667.-, zwei Mal Fr. 1'825.- und einmal Fr. 1'826.- aufgeführt.

Nach Angaben der Beschwerdeführerin 1 hatte sie die zweite Schwangerschaft zur Aufgabe der Tätigkeit bei der R GmbH gezwungen.

·      Im Jahr 2018 wurden aufgrund erneuter Tätigkeit bei der R GmbH Fr. 3'243.- verbucht und unter der Rubrik "Nichterwerbstätig" drei Mal Fr. 1'422.-. Bei der R GmbH war sie ab dem 1. Juni 2018 im Einsatz.

Aus den Unterlagen der zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlung des Kantons Zürich (RAV) ergibt sich, dass sie am 12. März 2018 als Stellensuchende angemeldet und am 31. Mai 2018 wieder abgemeldet war.

·      Gegen Mitte 2019 endete die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 bei der R GmbH.

Gemäss ihren Angaben soll die Aufgabe der Tätigkeit erfolgt sein, weil sie an einer Hirnhautentzündung gelitten und öfter gefehlt habe. Belegt ist, dass sie zwischen dem 7. Mai bis zum 12. Mai 2019 hospitalisiert war. Ebenso war sie gemäss ärztlichem Zeugnis vom 19. März 2019 unfallbedingt zwischen dem 6. März bis zum 31. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig.

Am 11. Juni 2019 folgte eine erneute Anmeldung bei der RAV und am 29. Oktober 2019 die Abmeldung. Gemäss Auskunft der RAV vom 7. Juli 2020 hatte die Beschwerdeführerin 1 keine Arbeitslosenentschädigung bezogen, weil die minimale Einkunftsgrenze nicht erfüllt war. Notiert ist, die Abmeldung sei erfolgt, weil der Sozialdienst die Beschwerdeführerin 1 in der allgemeinen Basisbeschäftigung habe integrieren wollen. Grund für die Abmeldung sei der Verzicht auf Vermittlung gewesen. Während der Arbeitslosigkeit habe sie auffällig viele Sanktionen infolge fehlender Pflichterfüllung gegenüber der Arbeitslosenversicherung (ALV) gehabt. Wie weit diese einfach aufgrund fehlendem Verständnis der Situation oder bewusstem Fehlverhalten entstanden seien, lasse sich nicht abschliessend beurteilen.

Im Oktober 2019 trat die Beschwerdeführerin 1 in die entsprechende Basisbeschäftigung ein.

·      Ab März 2020 durchlief die Beschwerdeführerin 1 berufsdiagnostische Abklärungen des Laufbahnzentrums der Stadt Zürich. Es folgte eine Einsatzvereinbarung betreffend ein Praktikum als … ab 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021 zu 100 % im Modegeschäft S zu einem Monatslohn von Fr. 690.-. Ziel wären die Aufnahme einer Berufslehre oder einer anderen adäquaten Anschlusslösung gewesen.

Darauffolgende Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt, insbesondere im Verkaufssektor, blieben erfolglos.

·      Im Januar 2021 schloss die Beschwerdeführerin 1 mit der T AG einen Rahmenarbeitsvertrag als Reinigungskraft ab:

Im Januar 2021 erzielte sie einen Nettolohn von Fr. 313.30.- bei 14,5 Arbeitsstunden, im Februar von Fr. 994.05.- bei 46 Stunden, im März von Fr. 1'447.80 bei 67 Stunden, im April von Fr. 1'123.70 bei 52 Stunden, im Mai von Fr. 1'102.10 bei 51 Arbeitsstunden, wobei die Arbeitsstunden geringer ausfielen, weil sich der Sohn in Quarantäne begeben musste. Im September 2021 erzielte sie sodann Fr. 1'804.40 bei 83,5 Stunden.

Im Oktober 2021 erhielt sie Fr. 1'077.65, im November Fr. 997.90 und im Dezember 2021 Fr. 155.45.

Am 6. Oktober 2021 hatte die Beschwerdeführerin 1 einen Unfall erlitten und war vorerst bis am 8. November 2021 zu 100 % für arbeitsunfähig erklärt worden. Am 9. November 2021 wurde sie erneut bis Ende November zu 100 % für arbeitsunfähig erklärt, ebenso am 29. November 2021 bis am 27. Dezember 2021. Die Lohnabrechnungen der Monate Oktober bis und mit Dezember 2021 beinhalten insbesondere Lohnfortzahlungen für Krankheit bzw. Unfall-Taggelder und damit einhergehende Korrekturen.

·      Im Januar 2022 erzielte die Beschwerdeführerin 1 Fr. 2'087.45 bei 58 Arbeitsstunden. Darin inbegriffen ist die Unfall-Taggeld Auszahlung für die Zeit vom 1.12.2021 bis am 27.12. 2021 in Höhe von Fr. 845.10. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass sie wegen erneuter Quarantäne des Sohnes während einer Woche nicht habe arbeiten können, andernfalls der Lohn höher ausgefallen wäre.

Zum besseren Verständnis ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Vorinstanz für die Berechnung des Nettolohns betreffend die Tätigkeit bei der T AG den Quellensteuerabzug und GAV-Vollzugskostenbeitrag nicht berücksichtigt hat, was vorliegend ebenso gehandhabt wird. Der genannte Nettolohn fällt daher etwas höher aus als in den jeweiligen Lohnabrechnungen.

3.2 Es ergibt sich somit, dass der ersten Aufenthaltsperiode der Beschwerdeführerin 1 in den Jahren 2004/2005 keine Arbeitstätigkeiten zuzuordnen sind. Die genannte Aufenthaltszeit ist für das vorliegende Verfahren denn auch nicht weiter von Bedeutung, meldete sich die Beschwerdeführerin 1 doch im Herbst 2005 ab und reiste erst im Januar 2008 später wieder ein.

3.3  

3.3.1 Nach der Wiedereinreise folgten diverse kurz aufeinanderfolgende Tätigkeiten, zuerst als Büroangestellte und später in der Gastronomie, wobei erst die Arbeit im Restaurant N im Jahr 2010 zu einem von der SVA verbuchten Einkommen von gegen Fr. 45'000.- führte. Bereits in den Jahren 2011 und 2012 reduzierte sich aber das Einkommen massiv.

Per 2013 war die Beschwerdeführerin 1, mit Ausnahme einer kurzen Tätigkeit bei der P GmbH, als nicht erwerbstätig erfasst und musste ab 1. Februar 2014 bis heute wirtschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen. Nach der Geburt des ersten Kindes im Dezember 2015 folgten ab September 2016 Einsätze bei der R GmbH, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin 1 im darauffolgenden Jahr wegen Schwangerschaft wieder aufgab. Nach der Geburt des zweiten Kindes im September 2017 war sie ab 1. Juni 2018 wieder bei der R GmbH im Einsatz. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 1 endete die Tätigkeit dort Mitte 2019 krankheitsbedingt. Die bei der R GmbH erzielten Einnahmen waren so oder so geringer Natur und vermochten den Lebensunterhalt bei Weitem nicht zu decken. Entsprechend ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin 1 seit über sieben Jahren kein Einkommen erreiche, das ihr auch nur annähernd ermögliche, für den eigenen Lebensunterhalt und jenen der Kinder aufzukommen, aktenkundig und nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die diversen Engagements auf dem zweiten Arbeitsmarkt, darunter der längere Einsatz im Caritas-Markt ab Mitte 2014 bis Ende 2015 und das Praktikum im Modegeschäft S ab Herbst 2020 bis 31. Juli 2021 zu 100 % nichts zu ändern (E. 2.2).

3.3.2 Der mit der T AG im Januar 2021 abgeschlossene Rahmenvertrag führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, bedürfen doch die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder nach wie vor erheblicher wirtschaftlicher Unterstützung. Spätestens seit Unterstützungsbeginn am 1. Februar 2014 vermochte sie somit kein auch nur annähernd den Lebensunterhalt deckendes Einkommen zu erzielen, weshalb sich ihre Tätigkeiten – insbesondere im Verhältnis zur notwendigen Sozialhilfe – als nur von untergeordneter Bedeutung erweisen (vgl., auch zum Folgenden, VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 3.4; VGr, 29. April 2020, VB.2020.00041 E. 2.2.2). Auch für die T AG war die Beschwerdeführerin 1 pro Monat lediglich im zweistelligen Stundenbereich im Einsatz. So erreichte sie im September 2021 (vor dem Unfall) ein Maximum von nur 83,5 Stunden. Für die Monate Oktober und November 2021 wären Einsätze à 70,5 bzw. 79 Stunden vorgesehen gewesen, die dann unfallbedingt so nicht zum Tragen kamen.

Wie sich unter anderem am Praktikum im Modegeschäft S gezeigt hat, wäre die Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich in der Lage, bis zu 100 % zu arbeiten. Umso weniger sind daher ihre fortgesetzten quantitativ tiefen Leistungen auf dem ersten Arbeitsmarkt nachvollziehbar. Sie lassen sich auch nicht durch die vorübergehenden unfall- und quarantänebedingten Verhinderungen erklären und können im allgemeinen Beschäftigungsmarkt auch nicht als üblich gelten (vgl. BGE 141 II 1, E. 2.2.4, mit Hinweisen). Entsprechend kann in Würdigung der Gesamtumstände nicht mehr von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs gesprochen werden.

So ist auffallend, dass der Beschwerdeführerin 1 nach der am 2. September 2016 erfolgten Anstellung bei der R GmbH die Aufenthaltsbewilligung wiedererwägungsweise bis am 30. April 2020 verlängert wurde. Die Tätigkeit gab sie 2017 wegen Schwangerschaft auf und nahm sie am 1. Juni 2018 wieder auf. Zuvor hatte sie sich bei der RAV am 12. März 2018 als Stellensuchende an- und am 31. Mai 2018 wieder abgemeldet. Mitte 2019 endete die Tätigkeit bei der R GmbH wegen Unfall und Krankheit. Die Einkünfte dort fielen gemäss Abrechnung der SVA in den Jahren 2016, 2017 und 2018 extrem tief aus. Dass in quantitativer Hinsicht nur sehr tiefe Leistungen erbracht wurden, ist auch durch die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 27. August 2019 belegt, wonach wegen durchschnittlich zu tiefen Einkommens in den letzten zwölf Monaten ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entfalle. Die derart tiefen Einsätze lassen sich wie gesagt nicht einfach durch vorübergehende schwangerschafts-, krankheits-, unfall- oder quarantänebedingte Verhinderungen der Beschwerdeführerin 1 erklären. Von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit kann jedenfalls keine Rede sein. Wie sich gezeigt hat, wäre die Beschwerdeführerin 1 mehrheitlich zur Leistung eines weitaus höheren Pensums, sogar bis zu 100 %, in der Lage gewesen. Davon sind ihre Einsätze auf dem ersten Arbeitsmarkt aber seit Jahren bis heute weit entfernt. Den genannten Notizen des RAV lassen sich sodann auffällig viele Sanktionen wegen fehlender Pflichterfüllung gegenüber der ALV entnehmen. Insgesamt können im Rahmen einer Gesamtbewertung die quantitativ geringen Einsätze der Beschwerdeführerin 1, zuletzt im Reinigungssektor, nicht mehr als eine echte wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs gelten. Die daraus generierten Einkünfte werden denn auch von den flankierenden Unterstützungsleistungen sozialhilferechtlicher Natur bei Weitem übertroffen. Daran ändert auch der Wille und die Bereitschaft der Beschwerdeführerin 1, im Verkaufssektor tätig zu sein, nichts. Dass sie nach der noch nicht weit zurückliegenden Praktikumstätigkeit im Umfang von 100 % in der Kenu Boutique gerne einer entsprechenden Ausbildung bzw. Beschäftigung nachginge, ist verständlich, rechtfertigt aber die quantitativ geringen Einsätze auf dem ersten Arbeitsmarkt keineswegs. Es ist im Gegenteil umso weniger nachvollziehbar, warum es zu fehlenden Pflichterfüllungen gegenüber der ALV kam bzw. weshalb sich die Beschwerdeführerin 1 auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht ebenso einzubringen vermochte wie auf dem zweiten Arbeitsmarkt.

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 die Arbeitnehmereigenschaft gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nicht erfüllt und gestützt darauf keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr hat. Wie ausgeführt, liegt vorliegend auch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/20 der Kommission vom 29. Juni 1970 ebenfalls verneint hat. Ebenso wenig besteht allein schon mangels ausreichender finanzieller Mittel ein Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA.

3.5 Auch die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen kein Verbleiberecht. Ein von der Beschwerdeführerin 1 abgeleiteter Anspruch nach Art. 3 Abs. 4 Anhang I FZA entfällt sowieso.

Ein von der Beschwerdeführerin 1 losgelöster eigenständiger Anspruch der Beschwerdeführenden 2 und 3 gemäss Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA bzw. ein damit einhergehender Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 1 zwecks Betreuung der Kinder ist ebenfalls nicht gegeben. Gestützt auf die genannte Bestimmung dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen wie die Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaats. Die Regelung ist Art. 12 der von der Schweiz als "Acquis communitaire" übernommenen Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft nachgebildet und stimmt mit dieser fast wörtlich überein. Sie verschafft ihnen einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um die Ausbildung abschliessen zu können, wenn ihnen die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann (BGE 142 II 35 E. 4.1). Vorliegend kommt ein Abstellen darauf aber angesichts des Alters der Kinder (geboren 2015 bzw. 2017) nicht zur Anwendung. Angesichts deren Alters kann nicht von einer nennenswerten Integration ausgegangen werden und ist ihnen eine Anpassung an ein anderes Schulsystem ohne Weiteres möglich (BGr, 30. Juni 2016, 2C_997/2015, E. 2.2).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin 1 verweist in Zusammenhang mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK auf BGE 144 I 266 E. 3.9. Gemäss dem genannten Entscheid kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, seit 13 ½ Jahren rechtmässig in der Schweiz zu sein, sich sozial verankert zu haben und sich problemlos auf Deutsch unterhalten zu können. Sie habe trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung und der Kinderbetreuung als Alleinerziehende alles getan, um sich erwerblich zu integrieren. Der Sozialhilfebezug könne ihr nicht ernsthaft vorgeworfen werden. Bei der gebotenen zukunftsgerichteten Betrachtungsweise sei die Prognose günstig, dass sie sich mittelfristig ganz von der Sozialhilfe ablösen könne. Sie werde demnächst den Kindsvater heiraten. Er werde nach erfolgtem Nachzug arbeiten können, sodass sie sich spätestens dann von der Sozialhilfe ablösen könne.

4.2 Die Vorinstanz hat die lange Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin 1 bejaht, nicht aber die sprachliche und wirtschaftliche Integration im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 144 II 1 E. 6.1). So könne sie zwar gut Deutsch sprechen, weise aber massive Lücken in der Schriftsprache auf. Ein Sprachzertifikat liege nicht vor. Eine soziale Integration, welche über die familiären Verhältnisse (Kinder) hinausginge, sei nicht ersichtlich und werde nicht substanziiert geltend gemacht. Nicht zuletzt erweise sich auch die wirtschaftliche Integration als schwierig, habe die Familie doch bis anhin mit über Fr. 275'333.25 an Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Demnach komme das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens als Anspruchsgrundlage hier nicht in Betracht.

4.3  

4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass im Rekursentscheid entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift der Zusammenhang zwischen BGE 144 I 266 und BGE 144 II 1 zutreffend wiedergegeben ist. Erst mit Entscheid vom 9. August 2021 (2C_358/2021, E. 3.3.1) hat das Bundesgericht hinsichtlich ausländerrechtlicher Fernhaltemassnahmen festgehalten, unter Umständen könnten solche in das Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) eingreifen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügten dafür nicht; erforderlich seien vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Dabei verwies es unter anderem auf BGE 144 II 1 E. 6.1 Weiter führte es aus, im Sinne einer Leitlinie gelte überdies, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz zumindest tangiert sei; weil davon ausgegangen werden könne, dass nach einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen bestünden, bedürfe es für eine Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen besonderer Gründe. Im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Vorkommen könne umgekehrt auch, dass der Anspruch auf Achtung des Privatlebens schon vor Ablauf der zehn Jahre betroffen sei. Dabei verwies das Bundesgericht auf BGE 144 I 266.  

4.3.2 Die Ausführungen im angefochtenen Rekursentscheid sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Zwar hält sich die Beschwerdeführerin 1 seit über zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz auf, weshalb rein zeitlich von einer gelungenen Integration auszugehen wäre. Wie ausgeführt, kann es sich im Einzelfall aber anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9). Dies ist vorliegend der Fall, kann doch nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin 1 ausgegangen werden (vgl. E. 3.1, E. 3.3.1/3.3.2). Vielmehr bedarf sie seit dem 1. Februar 2014 bis heute massiver wirtschaftlicher Unterstützung. Auf dem ersten Arbeitsmarkt vermochte sie seit Jahren nicht mehr ernsthaft Fuss zu fassen und kam den Pflichten gegenüber der ALV nur ungenügend nach.

Gemäss der berufsdiagnostischen Abklärung vom 8. Juni 2020 lagen ihre im Deutschtest erzielten Werte am untersten Rand der Verteilung. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den mündlichen und den schriftlichen Deutschkenntnissen. Mündlich verstehe die Beschwerdeführerin 1 alles sehr gut, könne sich fliessend und differenziert ausdrücken und verstehe auch Schweizerdeutsch. Da sie die Kenntnisse völlig autodidaktisch, ohne jeglichen Schulbesuch, erworben, habe, zeigten sich grosse Lücken im schriftlichen Ausdruck (grammatikalische Strukturen und Rechtschreibung), die bis zu einem allfälligen Schulbeginn (für eine berufliche Grundausbildung) geschlossen werden sollten. Aufgrund des guten kognitiven Potenzials sollte dies mit entsprechender Schulung innerhalb eines Jahres möglich sein. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin 1 während ihrer über zehnjährigen Anwesenheit nicht um die Vertiefung der schriftlichen Deutschkenntnisse bemüht hat, erst recht, nachdem es ihrem Wunsch entspräche, auf dem ersten Arbeitsmarkt im Verkaufsbereich tätig zu sein. Ihre sprachliche Integration ist daher nur mässig.

Davon abgesehen liegt das Misslingen der wirtschaftlichen Integration weniger an den fehlenden schriftlichen Deutschkenntnissen. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 genügen jedenfalls, um im Gastronomie- und Reinigungsbereich tätig zu sein. Umso mehr ist ihr daher anzulasten, dass ihre in den letzten Jahren auf dem ersten Arbeitsmarkt erbrachten Leistungen in quantitativer Hinsicht nicht den Anforderungen einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs entsprachen. Wie ausgeführt, lassen sich ihre tiefen Einsätze auch nicht durch vor­übergehende schwangerschafts-, krankheits-, unfall- oder quarantänebedingte Verhinderungen entschuldigen. Die Beschwerdeführerin 1 trifft daher ein erhebliches Selbstverschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit. Daran ändert auch nichts, dass sie ihrer sozialhilferechtlichen Schadenminderungspflicht weitgehend nachgekommen ist. Entgegen ihren Ausführungen kann aufgrund der bisherigen Erfahrungen auch nicht von einer baldigen oder mittelfristigen Loslösung von der Sozialhilfe ausgegangen werden.

4.4 Überlegungen zur Einreise des Kindsvaters nach der geplanten Verheiratung führen ebenfalls zu keiner anderen Schlussfolgerung. Die EMRK verschafft denn auch keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat (BGE 144 I 266 E. 3.2; BGE 144 II 1 E. 6.1). Der allfällige Nachzug des Kindsvaters ist ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch das von der mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführerin 1 ins Recht gereichte nicht unterzeichnete Dokument der U GmbH vom 19. August 2021, wonach der Kindsvater im Unternehmen zu 100 % beschäftigt würde, beweismässig nicht als geeignete und verlässliche Erkenntnisquelle qualifiziert werden kann (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 143). Von einer günstigen Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (wobei hier die Beschwerdeführerin und der Kindsvater noch nicht verheiratet sind) kann daher keine Rede sein (vgl. BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2).

4.5 In Bezug auf die Beschwerdeführenden 2 und 3 wurde bereits ausgeführt, dass sie schon altersbedingt nicht in dem Sinn integriert sind, als dass ihnen eine Ausreise zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 bzw. die Anpassung an ein neues Schulsystem nicht zugemutet werden könnte.

4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass insbesondere mangels wirtschaftlicher Integration der Beschwerdeführerin 1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als Anspruchsgrundlage nicht zum Tragen kommen können. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind in einem anpassungsfähigen Alter und es kann allen Beschwerdeführenden zugemutet werden, ihr Familienleben andernorts zu pflegen.

5.  

Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass sich für die Beschwerdeführenden aus dem Ausländer- und Integrationsgesetz keine vorteilhaftere Rechtsstellung ergibt. Dies wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht infrage gestellt.

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 ist nicht ersichtlich bzw. es sind keine wichtigen Gründe gemäss Art. 20 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) auszumachen. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin 1 ist in Polen aufgewachsen und sozialisiert worden. Noch im Jahr 2005 meldeten sie und ihr erster Ehemann sich nach Polen ab. Sie selber kehrte erst anfangs 2008 in die Schweiz zurück. Jedenfalls ist die Beschwerdeführerin 1 nicht derart mit der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr die Reintegration in Polen nicht zugemutet werden könnte. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind wie erwähnt in einem anpassungsfähigen Alter. Insgesamt erscheint die Verweigerung des weiteren Aufenthalts für die Beschwerdeführenden als zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG), Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzulegen und ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss ist auf eine Kostenauflage gegenüber den beiden minderjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 zu verzichten.

6.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Dies trifft auch für das Rekursverfahren zu, weshalb die Vorinstanz das entsprechende Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …