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Geschäftsnummer: VB.2021.00620  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.01.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Wiederaufnahme VB.2020.00348)


Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. [Der 59-jährige Beschwerdeführer stammt aus der Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa). Er lebt seit 34 Jahren in der Schweiz. Seit dem Jahr 2000 ist er von der öffentlichen Fürsorge abhängig. Nachdem das Verwaltungsgericht eine gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerichtete Beschwerde abgewiesen hatte (VB.2020.00348), hiess das Bundesgericht (2C_26/2021) die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Das Verwaltungsgericht nahm daraufhin das Verfahren wieder auf (VB.2021.00620) und hörte den Beschwerdeführer persönlich an.] Voraussetzungen für das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (E. 4.2). Abgesehen von kurzen Unterbrüchen ist der Beschwerdeführer seit 21 Jahren sozialhilfeabhängig. Die bezogenen Unterstützungsleistungen belaufen sich auf Fr. 657'260.-. Damit ist der Widerrufsgrund ohne Weiteres erfüllt. Nachdem der Beschwerdeführer zwar zahlreiche kleine Arbeitseinsätze leisten konnte, aber trotz teilweise unbefristeten Arbeitsverträgen die Arbeitsstellen nicht lange halten konnte, ist auch die Gefahr der künftigen Fürsorgeabhängigkeit erfüllt (E. 4.3). Der Sozialhilfebezug muss als überwiegend selbstverschuldet gelten (E. 4.6). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung fällt die lange Anwesenheitsdauer von 34 Jahren in der Schweiz ins Gewicht (E. 4.7.1). Zu berücksichtigen ist auch die Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat antreffen würde und ob ihm im Hinblick darauf die Rückkehr zumutbar scheint (E. 4.7.3). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Referenzurteil E-731/2016 fest, dass die sozioökonomische Lage im Allgemeinen und in Kinshasa prekär ist. Vor diesem Hintergrund gilt eine Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo nur als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. In der Regel ist der Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo nicht zumutbar, wenn die betroffene Person im vorangeschrittenen Alter ist (E. 4.7.4). Der Beschwerdeführer spricht zwar Tschiluba, Lingala und Französisch und war auch stets in der Hauptstadt Kinshasa wohnhaft. Er verfügt dort aber über keinerlei soziales Netz und insbesondere keine näheren Familienmitglieder mehr. Letztmals hielt er sich 2015 dort auf, um nach Brazzaville zu reisen, um das Grab seiner Mutter zu besuchen. Das fehlende Netzwerk und das fortgeschrittene Alter stellen auch eine berufliche Wiedereingliederung in der Demokratischen Republik Kongo infrage (E. 4.7.5). Das sehr hohe Interesse an der Wegweisung wird durch das noch höhere private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwogen (E. 4.7.6). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00620

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 12. Januar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(Wiederaufnahme VB.2020.00348),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1963, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa), reiste am 17. September 1987 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 11. März 1988 wurde das Asylgesuch abgewiesen; hiergegen ergriff A ein Rechtsmittel. Gestützt auf die am 4. November 1989 geschlossene Ehe mit der Schweizerin C wurde A am 22. Januar 1990 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. In der Folge zog A die Beschwerde gegen den Asylentscheid zurück, worauf das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Am 15. September 1993 wurde die Ehe geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung wurde A verlängert, zuletzt bis 3. November 2018. A ist Vater von fünf Kindern (D, geboren 1976; E, geboren 1976; F, geboren 1983; G, geboren 1993; H, geboren 1996).

B. Seit dem 1. April 2000 wird A von der öffentlichen Fürsorge unterstützt. Der bezogene Betrag belief sich per 12. Oktober 2021 auf Fr. 657'260.55. Mit Verfügung vom 16. April 2015 verwarnte das Migrationsamt A wegen dessen Sozialhilfebezugs und stellte ihm die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht für den Fall, dass er weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Am 2. Februar 2016 und 9. Januar 2018 wies das Migrationsamt A erneut auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe hin. Am 25. Oktober 2018 stellte A ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies dieses mit Verfügung vom 2. Juli 2019 ab und wies A aus der Schweiz weg. Zum Verlassen der Schweiz setzte es ihm Frist bis 2. Oktober 2019.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. April 2020 ab. Dabei setzte sie A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 23. Juli 2020.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. Mai 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Urteil vom 11. November 2020 (VB.2020.00348) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A ab. Ferner gewährte es ihm die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

IV.  

Hiergegen gelangte A mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 20. August 2021 (2C_26/2021) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Dabei wies es die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Dies in der Erwägung, dass das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, indem es in Abweichung vom Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion ohne entsprechende Begründung und in entscheidrelevanter Weise auf einen vom Beschwerdeführer eingereichten Lebenslauf abgestellt habe, gemäss welchem dieser während sechs Jahren in der Demokratischen Republik Kongo eine Boutique betrieben habe. Ausser dem Lebenslauf ergäben sich aus den Akten jedoch keinerlei Hinweise, die für den Bestand der Boutique oder die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Demokratischen Republik Kongo sprächen.

V.  

Gestützt auf die Rückweisung des Bundesgerichts eröffnete das Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren (VB.2021.00620).

Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2021 forderte die Abteilungspräsidentin i.V. A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) auf, eine aktuelle Bestätigung der öffentlichen Fürsorge über den gesamten Unterstützungsumfang sowie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug einzureichen. Zudem lud sie die Parteien zur persönlichen Befragung des Beschwerdeführers am 24. November 2021 ein. Mit der Durchführung der persönlichen Befragung betraute die Kammer die Abteilungspräsidentin i.V. Die eingeforderten Unterlagen gingen innert Frist ein.

An der Verhandlung vom 24. November 2021 wurde der Beschwerdeführer namentlich zu seiner Beziehung zum Heimatland, zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner beruflichen und finanziellen Situation befragt. Das Verhandlungsprotokoll wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Da die eheliche Gemeinschaft mit einer Schweizerin weniger als fünf Jahre gelebt und noch vor Inkrafttreten des damaligen Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, heute: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]) geschieden wurde, hat der Beschwerdeführer weder gestützt auf die Bestimmungen des bis Ende 2007 massgebenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) noch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 3 AIG bzw. Art. 50 Abs. 1 AIG (jeweils in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 23. Mai 2018, 2C_340/2018, E. 2.3; BGr, 19. Juli 2011, 2C_124/2011, E. 4 mit Hinweisen; VGr, 2. März 2018, VB.2017.00791, E. 3.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).

3.  

Der Beschwerdeführer macht aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer von heute 34 Jahren in der Schweiz einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend. Darauf kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). So vermag insbesondere auch die jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 6. Oktober 2020, 2C_429/2020, E. 5.4; BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, lässt die Integration des Beschwerdeführers trotz seiner langjährigen Aufenthaltsdauer aufgrund seines jahrelangen Sozialhilfebezugs zu wünschen übrig, weshalb er aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

4.  

4.1 Nach Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt bei ausländischen Personen, die keinen Aufenthaltsanspruch haben, im pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 N. 33; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff.).

4.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen Niederlassungsbewilligungen, widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Diesen Widerrufsgrund erfüllt, wer erheblich und dauerhaft von Sozialhilfe abhängig ist, wobei indes diese Voraussetzungen weniger streng zu handhaben sind als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00595, E. 2.2). Nach der Rechtsprechung muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. BGr, 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 5.1). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c; BGr, 26. August 2020, 2C_423/2020, E. 3.2; BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2). Ob der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, wird objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des Sozialhilfebezugs beurteilt; massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten Beiträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 26. August 2020, 2C_423/2020, E. 3.3; BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.4).

4.3 Abgesehen von kurzen Unterbrüchen ist der Beschwerdeführer seit 21 Jahren sozialhilfeabhängig. Die bezogenen Unterstützungsleistungen sind immens (insgesamt Fr. 657'260.55 per 12. Oktober 2021). Im Zeitraum vom 31. Oktober 2018 bis 11. Februar 2020 war die Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge nur noch marginal (Fr. 731.95). Die Vorinstanz führte diesen bescheidenen Zuwachs zutreffend auf den bis zum Ablauf der Rahmenfrist am 15. Januar 2020 erfolgten Bezug von Arbeitslosentaggeldern zurück (siehe Kontoauszug des Sozialdiensts I vom 12. Oktober 2021). Nachdem der Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 eine unbefristete Stelle bei der Firma J (im Personalverleih, vermittelt durch K AG) als Produktionsmitarbeiter … zu einem 80%-Pensum bei einem Stundenlohn von Fr. 25.45 (brutto, exkl. Sonderzulagen) antreten konnte, vermochte er sich für drei Monate (August bis Oktober 2020) von der Sozialhilfe zu lösen. Da er die Stelle als Produktionsmitarbeiter bereits per 28. August 2020 wieder verlor, ist er seit November 2020 wieder voll fürsorgeabhängig. Angesichts des bisher bezogenen Betrags und der sehr langen Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ohne Weiteres erfüllt. Insbesondere liegt auch die Gefahr der künftigen Fürsorgeabhängigkeit vor: Wohl konnte er zahlreiche kleinere Arbeitseinsätze leisten, so zuletzt bei der L AG mit Einsatz als Hilfsmechaniker bei der Firma M (befristet vom 16. August bis 20. August 2021) sowie einzelnen Einsätzen im September 2021. Trotz teilweise unbefristeten Arbeitsverträgen konnte er die Arbeitsstellen jedoch nicht lange halten, so etwa die im Juli 2019 angetretene Arbeitsstelle im 30%-Pensum bei der N AG als ... bei der Firma M, welche er bereits Ende August 2019 wieder verlor oder die oben erwähnte Stelle bei der Firma J. Ob sich der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung, seines Alters und seiner Krankheitsgeschichte nicht entsprechend in den Arbeitsmarkt habe integrieren können, wie er vorbringt, ist unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen und führt nicht zum Dahinfallen des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (vgl. BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2).

4.4 Liegt ein Widerrufsgrund vor, kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer mit Einreichen des von ihm erstellten Lebenslaufs, wonach er in den Jahren 2009 bis 2015 als Selbständigerwerbender eine Boutique in der Demokratischen Republik Kongo betrieben habe und deren Inhaber gewesen sei, was sich als falsch herausstellte, zugleich den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (Falschangaben im Bewilligungsverfahren) erfüllte.

4.5 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) ist insbesondere zu prüfen, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 7. Juli 2020, 2C_122/2020, E. 3.2). Ferner sind für die Beurteilung, ob eine auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig sei, namentlich die Schwere des Verschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist sodann die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Herkunftsland (BGr, 6. Mai 2021, 2C_730/2020, E. 4.3; BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4 Abs. 2 mit Hinweisen). Es ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen der ausländischen Person an einem Verbleib in der Schweiz vorzunehmen.

4.6 Um ein mögliches Verschulden der Sozialhilfeabhängigkeit zu beurteilen, ist auf den beruflichen Werdegang und die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers näher einzugehen: Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor seinem Bezug von Sozialhilfe von 1993–1995 und ab Oktober 1996–1999 arbeitslos war und auch Arbeitslosentaggelder bezog. Einzig von Februar bis Oktober 1996 ging der Beschwerdeführer einer existenzsichernden Arbeit nach. Während seiner Arbeitslosigkeit wurde er von der sozialen Arbeitsvermittlung O in I für kurzfristige Stunden- und Tageseinsätze als Hilfsarbeiter vermittelt und war im Jahr 1999 für das Stellennetz P als Aushilfschauffeur tätig. Von Juni bis Oktober 2001 war er für die Firma Q als Aushilfe tätig. Von 2002–2008 war er wieder für die Arbeitsvermittlung O in I als Umzugs- und Lagerarbeiter sowie als Reinigungsmitarbeiter tätig, wobei er im Jahr 2003 keine Aufträge für die Arbeitsvermittlung O ausführte. In seinem Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung vom 13. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer an, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Gemäss Schreiben seines Arztes Dr. med. R vom 1. November 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Schmerzen an beiden Knien und am Rücken, wegen erhöhten Leberwerten, Schilddrüsenunterfunktion, Thalassämie und psychischen Problemen (Panikattacken, Depression, Agoraphobie) behandelt. Zudem litt der Beschwerdeführer an einer chronischen Muskelentzündung. Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. April 2008 bei der IV an. Am 13. November 2010 gab Dr. med. R an, der Beschwerdeführer sei seit vier Jahren wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 5. Februar 2011 wies die SVA Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Das Sozialversicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 31. Januar 2013 (IV.2011.00236) und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Dabei beurteilte es die folgenden Diagnosen: ...

Gemäss Schreiben vom 5. November 2013 von Dr. med. R könne der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Aktivität nachgehen. In seinen Verlängerungsgesuchen für die Aufenthaltsbewilligungen vom 22. Oktober 2013 und 18. Oktober 2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Der Hausarzt Dr. med. R bestätigte mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 die bisherigen Leiden des Beschwerdeführers. Im Jahr 2015 verbesserte sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und er war gemäss Verlängerungsgesuch vom 27. Oktober 2015 wieder auf Stellensuche. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 teilte das Sozialamt I dem Migrationsamt dagegen wieder mit, der Beschwerdeführer sei psychisch und physisch stark eingeschränkt und könne nicht arbeiten. Die Gesundheit lasse keine Erwerbsintegrationsmassnahmen zu. Kurz zuvor, am 21. November 2015, informierte Dr. med. R das Migrationsamt über eine erfreuliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und die Wiederaufnahme der Stellensuche. Von November 2015 bis Dezember 2017 war der Beschwerdeführer temporär angestellt bei der L AG (Einsatz beim … ,). Anschliessend arbeitete er von Juni 2019 bis August 2019 zu 30 % für die N AG. Im August und im September 2019 leistete er je einen eintägigen Einsatz bei der Firma S. Im Juni 2020 konnte er bei Firma J (im Personalverleih, vermittelt durch K AG) im Bereich … eine unbefristete Stelle zu einem 80%-Pensum antreten; diese Stelle verlor er bereits per 28. August 2020 wieder. Vom 16. August bis 10. September 2021 arbeitete er wieder (siehe Lohnabrechnungen L AG per 16./21. September 2021). An der Befragung vom 24. November 2021 gab der Beschwerdeführer zu seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung an, seine Gesundheit sei nicht sehr gut. Er nehme Medikamente gegen Depressionen, für das Herz und gegen Infekte. Seiner Meinung nach sei er in dem Umfang arbeitsfähig, wie man ihm Arbeit gebe.

Die Krankheits- und Arbeitshistorie des Beschwerdeführers lässt sich wie folgt summieren: Der Beschwerdeführer leistete in den vergangenen 21 Jahren primär Kurzeinsätze für Arbeitsvermittlungsunternehmen. Während seines 34-jährigen Aufenthalts ging er nur wenige Monate einer existenzsichernden Tätigkeit nach. Erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens trat er im Juni 2020 die 80%-Stelle bei der Firma J (im Personalverleih, vermittelt durch K AG) an, die er nach kürzester Zeit wieder verlor. Als Grund für seine Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung gibt der Beschwerdeführer primär gesundheitliche Gründe an, insbesondere in den Jahren 2008–2015. Indessen plagten ihn die Leiden gemäss Angaben in der Beschwerde nicht erst seit 2008; ab 2006 und insbesondere ab 2008 hätten sie sich lediglich in dem Masse akzentuiert, dass an fortgesetzte Arbeitstätigkeit nicht zu denken gewesen sei. Dagegen ging die IV im Jahr 2011 (bestätigt durch das Sozialversicherungsgericht im Jahr 2013) davon aus, die Leiden des Beschwerdeführers hätten keinen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit. Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden im Bewerbungsprozess sicherlich hinderlich waren. Gesundheitliche Beschwerden liegen zwar auch noch heute vor, indessen ohne ersichtlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Selbst unter Miteinbezug der jahrelangen gesundheitlichen Schwierigkeiten ist jedoch nicht zu ergründen, weshalb der Beschwerdeführer die letzten 34 Jahre nicht nutzte, um sich beruflich zu qualifizieren oder weiterzubilden. Die Ausbildung als … in der Demokratischen Republik Kongo in den Jahren 1980–1983 reichte offenkundig nicht aus, um im Schweizer Arbeitsmarkt nachhaltig Fuss zu fassen. Ebenso bemühte er sich nicht weiter um sprachliche Integration, obwohl er selbst davon ausgeht, die deutsche Sprache nicht sehr gut zu beherrschen. Der Beschwerdeführer macht weiter die Faktoren fehlende Aufenthaltsbewilligung und Alter für die Schwierigkeiten beim Berufseinstieg verantwortlich. Wohl spielt der Faktor Alter beim 59-jährigen Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt heute eine Rolle. Indessen besteht die unstete Erwerbssituation seit Jahrzehnten. Ferner existiert die Ungewissheit mit Bezug auf den ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus erst seit drei Jahren; zuvor war dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung stets (zuletzt bis November 2018) verlängert worden. Insgesamt erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit – trotz gewisser Anstrengungen, Arbeit zu finden –, als überwiegend selbstverschuldet und besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Angesichts des hohen, jahr(zehnte)langen Sozialhilfebezugs bleibt unverständlich, weshalb das Migrationsamt einen Widerrufsgrund nicht schon früher prüfte und jahrelang tatenlos blieb.

4.7 Fraglich ist, ob sich die Wegweisung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner privaten Interessen und der übrigen Umstände als verhältnismässig erweist.

4.7.1 Ins Gewicht fällt zunächst die sehr lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von 34 Jahren. Auch spricht der Beschwerdeführer Deutsch, wenn auch nach eigener Einschätzung nicht sehr gut. Der auf Deutsch durchgeführten polizeilichen Befragung vom 14. Mai 2019 konnte er zumindest problemlos folgen. An der Befragung vom 24. November 2021 benötigte er eine Dolmetscherin. Was die soziale Integration anbelangt, gab der Beschwerdeführer an, Bekannte und Freunde aus der Schweiz und auch Bekannte aus anderen Ländern, u. a. Afrika, zu haben. Verschiedene Landsleute verfassten für ihn Solidaritätsschreiben (siehe Solidaritätsschreiben von T, U und V). Auch der Pfarrer der Katholischen Kirche I (Pfarrei W) engagierte sich für den Beschwerdeführer, welcher Teil der Kirchengemeinde sei. Die Pfarrei sei sogar ein Stück weit dessen Familie. Ferner beschreibt eine Mitarbeiterin des Vereins X, wo der Beschwerdeführer seit vielen Jahren regelmässig verkehrt, den Beschwerdeführer als sehr sympathischen Menschen. Insgesamt darf daher von einer gelungenen sozialen Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Auch in strafrechtlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer grundsätzlich wohlverhalten. Dem Strafbefehl vom 10. Juni 2020 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren, welcher eine Busse von Fr. 300.- zur Folge hatte, kommt untergeordnete Bedeutung zu. Die Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (30 Tage Gefängnis bedingt) im Jahr 1999 liegt weit zurück und ist nur der Vollständigkeit halber aufzuführen. In wirtschaftlicher Hinsicht vermochte sich der Beschwerdeführer jedoch nicht zu integrieren: Neben seinem langjährigen erheblichen Sozialhilfebezug weist der Beschwerdeführer auch 20 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 39'602.43 auf. Dies ist insbesondere deshalb verwunderlich, da der Lebensunterhalt vollumfänglich von der Sozialhilfe gedeckt sein sollte. Für die neuen Verlustscheine konnte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung keine plausible Erklärung liefern.

4.7.2 In beruflicher Hinsicht konnte der Beschwerdeführer während 34 Jahren nicht Fuss fassen. Die unbefristete Anstellung per Juni 2020 mündete bereits zwei Monate später in einer Kündigung. Was die Familienverhältnisse anbelangt, so weiss der Beschwerdeführer über den Verbleib der 1976 geborenen Zwillingstöchter nichts; folglich besteht kein Kontakt. Weitere Kinder leben in Y (eine Tochter mit ihrem Kind), in Z (ein Sohn mit seinen beiden Kindern) und in Deutschland (jüngste Tochter). Mit Ausnahme der jüngsten Tochter, mit welcher er häufiger spreche, pflegt er zu seinen weiteren Kindern nur sporadischen Kontakt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden erwachsenen Kindern, welches seine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde, ist somit von Vornherein nicht ersichtlich (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1). Die gelegentlichen Kontakte liessen sich auch von seinem Heimatland aufrechterhalten.

4.7.3 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört ferner auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass den Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit sie mit der Heimat nicht ausschliesslich noch die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Betroffenen auswirken können. Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Bestehen auf Grund eines (Bürger-)Kriegs, einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Fall einer Rückreise Anzeichen für eine konkrete Gefährdung des Betroffenen, so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83 Abs. 4 AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6).

4.7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Referenzurteil vom 20. Februar 2017 (E-731/2016, E. 7.3) zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kongo (Kinshasa) fest, dass die sozioökonomische Lage im Allgemeinen und in Kinshasa im Besonderen prekär ist. Vor dem Hintergrund der Lage in der Demokratischen Republik Kongo erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von Personen grundsätzlich nur als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Lands war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheine der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. auch BVGr, 2. September 2021, D-5554/2020, E. 8.2.1; BVGr, 6. April 2020, E-1480/2020, E. 8.4.1; BVGr, 31. März 2017, D-2834/2016, E. 5.3.2; VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00664, E. 4.3.1.1; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00327, E. 5.3.1.2).

4.7.5 Mit Blick auf die Demokratische Republik Kongo ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Sprachen Tschiluba (Muttersprache), Lingala und Französisch spricht, wobei Letztere offizielle Amtssprachen der Demokratischen Republik Kongo sind. Zwar war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise stets in Kinshasa wohnhaft. Inzwischen verfügt der Beschwerdeführer in der Demokratischen Republik Kongo jedoch über keinerlei soziales Netz mehr. So hat er dort insbesondere keine näheren Familienmitglieder mehr. Sein Vater starb als er ein Jahr alt war; die Mutter starb, als er noch keine zwanzig Jahre alt war. Auch die Schwestern sind längst verstorben. Letztmals hielt sich der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in der Demokratischen Republik Kongo auf, als er von Kinshasa nach Brazzaville reiste, um das Grab seiner Mutter zu besuchen. An der Befragung vom 24. November 2021 gab der Beschwerdeführer an, keine Bekannte oder Familie mehr vor Ort zu haben. Ein gewisses soziales Netzwerk im Heimatland wäre jedoch unabdingbar, um dem heute 59-jährigen Beschwerdeführer nach jahrzehntelanger Abwesenheit eine soziale Wiedereingliederung zu ermöglichen. Das fehlende Netzwerk und das fortgeschrittene Alter stellt auch eine berufliche Wiedereingliederung in der Demokratischen Republik Kongo – in einem der ärmsten Länder der Welt – stark infrage. Es scheint nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer beruflich wird Fuss fassen können. Bei der beruflichen Wiedereingliederung könnten auch seine gesundheitlichen Probleme hinderlich sein.

4.7.6 Zusammenfassend liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des allein lebenden Beschwerdeführers aufgrund seines immensen Sozialhilfebezugs vor. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und mangels bestehender Kontakte zum Heimatland übersteigen die privaten Interessen des Beschwerdeführers das hohe öffentliche Interesse dennoch. Dabei hat nicht zuletzt das jahrelange Zuwarten des Migrationsamts dazu geführt, dass die öffentlichen Interessen im heutigen Zeitpunkt hinter die privaten Interessen des Beschwerdeführers zurücktreten müssen.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Dies entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht davon, sich ernsthaft um seine berufliche Eingliederung zu kümmern.

5.  

5.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens sind neu zu regeln und beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe des Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Aufgrund der neuen Kostenverlegung sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.2 Zudem ist dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dabei erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekursverfahren und für das Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 2'700.- als angemessen. Da dem mittellosen Beschwerdeführer im Verfahren VB.2020.00348 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, wurde Rechtsanwalt B bereits mit Fr. 1'900.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung von Fr. 2'750.- ist daher mit der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu verrechnen und hat das Migrationsamt die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Umfang von Fr. 1'900.- an die Kasse des Verwaltungsgerichts zu leisten. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Für das Rekursverfahren wird dem mittellosen Beschwerdeführer gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG (in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG) in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Da bereits die Vorinstanz Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand einsetzte, wurde die Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'186.30 (inkl. Mehrwertsteuer) von der Staatskasse bereits ausbezahlt. Die für das Rekursverfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- ist an die bereits ausbezahlte Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand anzurechnen, womit die Parteientschädigung bereits ausgerichtet ist.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren Nr. 2019.0529 und das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Für das Rekursverfahren Nr. 2019.0529 wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Seine Entschädigung beträgt Fr. 686.30 und ist bereits geleistet worden. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG im Umfang von Fr. 686.30 bleibt vorbehalten.

3.    Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtbeistands für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 2. Juli 2019 und der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 23. April 2020 werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

5.    Die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2019.0529 in der Höhe von Fr. 1'410.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren Nr. 2019.0529 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Die an Rechtsanwalt B bereits ausbezahlte Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'186.30 (Mehrwertsteuer inbegriffen) ist daran anzurechnen, womit die Parteientschädigung bereits ausgerichtet ist.

7.    Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.-- (inkl. Beweisverhandlung); die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--      Zustellkosten,
Fr. 3'570.-- Total der Kosten

8.    Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

9.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'750.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. An die Parteientschädigung ist im Umfang von Fr. 1'900.- die bereits geleistete Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand anzurechnen. In diesem Umfang ist die Parteientschädigung an die Kasse des Verwaltungsgerichts zu leisten.

10. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.  Mitteilung an …

 

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1])

Nach Ansicht der Kammerminderheit ist die Beschwerde aus folgenden Gründen abzuweisen:

Zuzustimmen ist der Kammermehrheit, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt hat. Entgegen der Kammermehrheit erachtet die Kammerminderheit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers jedoch als verhältnismässig. Denn das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich aufgrund seines immensen Sozialhilfebezugs, von welchem er sich auch nicht mehr lösen wird, als enorm hoch. Dass das Migrationsamt den Widerrufsgrund nicht früher prüfte, ist unverständlich. Andererseits erhielt der Beschwerdeführer durch diese jahrzehntelange Untätigkeit des Migrationsamts so viele Chancen, sich zu bewähren und zu integrieren, wie wohl kaum eine andere Person. Nichtsdestotrotz ist die Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht im Vergleich zum langjährigen Aufenthalt in der Schweiz als weit unterdurchschnittlich zu beurteilen. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer in seinem Heimatland zumindest sprachlich gut integriert. Vor seiner Ausreise hat er in Kinshasa gelebt. Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (E. 4.7.4) erweist sich die Rückkehr grundsätzlich als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz Kinshasa war. Dies ist auch vorliegend der Fall. Daran vermag das Alter des Beschwerdeführers (59) nichts zu ändern. Die Kammerminderheit verkennt nicht, dass es für den Beschwerdeführer nicht einfach sein wird, im Heimatland wieder Fuss zu fassen. Aber es ist ihm durchaus zuzumuten, Kontakte zu reaktivieren und neue Kontakte zu knüpfen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer ansonsten in der Schweiz in erheblichem Ausmass weiter von der öffentlichen Unterstützung abhängig bleiben würde. Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland, wo er aufgewachsen ist und immerhin über 20 Jahre gelebt hat, über überhaupt kein soziales Netz mehr verfügen soll, erweist sich als eine Behauptung des Beschwerdeführers, die zu überprüfen oder zu widerlegen faktisch unmöglich ist. Selbst wenn sie zutreffen sollte, unterscheidet sich seine Situation nicht von der Situation anderer alleinstehender älterer Landsleute in der Demokratischen Republik Kongo, deren soziales Netz klein ist. Schliesslich spricht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen dessen Rückkehr. Die Medikamente, deren er aktuell bedarf, sind in der Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa) verfügbar, für deren Finanzierung er für die Dauer von maximal sechs Monaten medizinische Rückkehrhilfe beantragen könnte (Art. 60 Abs. 3 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG] und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2], siehe dazu BVGr, 28. Oktober 2011, E-5776/2008, E. 7.3.3).

Nach dem Gesagten überwiegt nach Auffassung der Kammerminderheit das enorm hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen hohes privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich demnach trotz seines Alters und der Dauer des bisherigen Aufenthalts als verhältnismässig. Angemerkt sei, dass es mit Blick auf Art. 28 AIG (und Art. 8 BV) fraglich erschiene, daneben einen zusätzlichen Aufenthaltsanspruch mit erheblich erleichterten Voraussetzungen speziell für ältere (und insb. kranke) Personen aus bestimmten Ländern zu schaffen.