{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00620_2022-01-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222066&W10_KEY=13823157&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c1eebd0e3fb0b9763f065a54367e8183"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00620"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.01.2022  VB.2021.00620"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.01.2022  VB.2021.00620"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.01.2022  VB.2021.00620"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung\r(Wiederaufnahme VB.2020.00348) | Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung. [Der 59-j\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrer stammt aus der Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa). Er lebt seit 34 Jahren in der Schweiz. Seit dem Jahr 2000 ist er von der \u00f6ffentlichen F\u00fcrsorge abh\u00e4ngig. Nachdem das Verwaltungsgericht eine gegen die Verweigerung der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung gerichtete Beschwerde abgewiesen hatte (VB.2020.00348), hiess das Bundesgericht (2C_26/2021) die vom Beschwerdef\u00fchrer dagegen erhobene Beschwerde in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zur\u00fcck. Das Verwaltungsgericht nahm daraufhin das Verfahren wieder auf (VB.2021.00620) und h\u00f6rte den Beschwerdef\u00fchrer pers\u00f6nlich an.] Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (E. 4.2). Abgesehen von kurzen Unterbr\u00fcchen ist der Beschwerdef\u00fchrer seit 21 Jahren sozialhilfeabh\u00e4ngig. Die bezogenen Unterst\u00fctzungsleistungen belaufen sich auf Fr. 657'260.-. Damit ist der Widerrufsgrund ohne Weiteres erf\u00fcllt. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer zwar zahlreiche kleine Arbeitseins\u00e4tze leisten konnte, aber trotz teilweise unbefristeten Arbeitsvertr\u00e4gen die Arbeitsstellen nicht lange halten konnte, ist auch die Gefahr der k\u00fcnftigen F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit erf\u00fcllt (E. 4.3). Der Sozialhilfebezug muss als \u00fcberwiegend selbstverschuldet gelten (E. 4.6). Bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung f\u00e4llt die lange Anwesenheitsdauer von 34 Jahren in der Schweiz ins Gewicht (E. 4.7.1). Zu ber\u00fccksichtigen ist auch die Frage, welche Zust\u00e4nde der Betroffene im Heimatstaat antreffen w\u00fcrde und ob ihm im Hinblick darauf die R\u00fcckkehr zumutbar scheint (E. 4.7.3). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Referenzurteil E-731/2016 fest, dass die sozio\u00f6konomische Lage im Allgemeinen und in Kinshasa prek\u00e4r ist. Vor diesem Hintergrund gilt eine R\u00fcckkehr in die Demokratische Republik Kongo nur als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in Kinshasa oder einer anderen, \u00fcbereinen Flughafen verf\u00fcgende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser St\u00e4dte \u00fcber ein gefestigtes Beziehungsnetz verf\u00fcgt. In der Regel ist der Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo nicht zumutbar, wenn die betroffene Person im vorangeschrittenen Alter ist (E. 4.7.4). Der Beschwerdef\u00fchrer spricht zwar Tschiluba, Lingala und Franz\u00f6sisch und war auch stets in der Hauptstadt Kinshasa wohnhaft. Er verf\u00fcgt dort aber \u00fcber keinerlei soziales Netz und insbesondere keine n\u00e4heren Familienmitglieder mehr. Letztmals hielt er sich 2015 dort auf, um nach Brazzaville zu reisen, um das Grab seiner Mutter zu besuchen. Das fehlende Netzwerk und das fortgeschrittene Alter stellen auch eine berufliche Wiedereingliederung in der Demokratischen Republik Kongo infrage (E. 4.7.5). Das sehr hohe Interesse an der Wegweisung wird durch das noch h\u00f6here private Interesse des Beschwerdef\u00fchrers am Verbleib in der Schweiz \u00fcberwogen (E. 4.7.6). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:30:12", "Checksum": "25c934daa3825ee5a2f0e6007f9bfb86"}