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VB.2021.00621
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A (geboren 1983) bezog bereits während mehrerer Jahre in verschiedenen Gemeinden Sozialhilfeleistungen. Per 1. Januar 2021 zog er von C nach B, wo er mit einer weiteren Person (D) eine Wohnung teilt. A ersuchte die Gemeinde B um wirtschaftliche Hilfe. Mit Beschluss vom 23. Februar 2021 entschied der Gemeinderat B, A ab 1. Februar 2021 mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen und legte das Existenzminium für A ab 1. Februar 2021 auf total Fr. 1'985.45 fest. Für die Mietkosten setzte der Gemeinderat Fr. 720.- im Unterstützungsbudget ein (Fr. 650.- gemäss den kommunalen Mietzinsrichtlinien plus Fr. 70.- [hälftiger Anteil an den Nebenkosten]. II. Dagegen rekurrierte A am 22. März 2021 an den Bezirksrat Dielsdorf und beantragte sinngemäss, die Gemeinde B habe für seinen Mietanteil Fr. 1'150.- in seinem Unterstützungsbudget einzusetzen. Der Bezirksrat Dielsdorf wies den Rekurs mit Beschluss vom 5. August 2021 ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. III. Dagegen erhob A am 18. August 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 5. August 2021, die Übernahme seines Mietanteils von Fr. 1'150.- durch die Gemeinde B sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Sodann beantragte er, die Gemeinde B habe mindestens "vorübergehend" und "umgehend" Fr. 500.- mehr an Sozialhilfeleistungen zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht verstand diesen Antrag als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens und setzte der Gemeinde B sowie dem Bezirksrat Dielsdorf mit Präsidialverfügung vom 13. September 2021 Fristen von zehn Tagen an, um dazu Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen. Zugleich forderte das Verwaltungsgericht die Gemeinde B und den Bezirksrat zur Einreichung der Beschwerdeantwort und der Vernehmlassung innert 30 Tagen auf. Mit Eingabe vom 16. September 2021 verwies der Bezirksrat unter Beilage der Akten auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Die Gemeinde B beantragte mit Eingabe vom 17. September 2021 die Abweisung des Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2021 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. A nahm am 4. Oktober 2021 Stellung und reichte Beilagen ein. Daraufhin erfolgten keine Stellungnahmen mehr. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig. 1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Strittig ist vorliegend der von der Beschwerdegegnerin auf total Fr. 720.- festgelegte Nettomietanteil sowie der hälftige Anteil an den Nebenkosten. Der Beschwerdeführer verlangt die volle Anrechnung in Höhe von mindestens Fr. 1'150.-. Von der Differenz ausgehend resultiert auf zwölf Monate hochgerechnet ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1 und C.4.1), wobei der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie § 50 Abs. 2 VRG). Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen, welche auf fachlich begründete Berechnungsmethoden abstellen und die Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. C.4.1). 2.2 Die kommunalen Mietzinsmaxima definieren, bis zu welchem Betrag Wohnkosten in der Regel noch als angemessen bezeichnet werden können. Ihre Einhaltung dient im Rahmen des Grundsatzes, dass sich die wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Gewährleistung des sozialen Existenzminimums beschränkt, dazu, den finanziellen Aufwand für die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Rücksicht auf das beschränkte staatliche Leistungsvermögen in Grenzen zu halten, indem lediglich die Wohnkosten für eine angemessene (und nicht für eine beliebige) Unterkunft übernommen werden; bei ihrer Festsetzung ist das ortsübliche Mietzinsniveau mitzuberücksichtigen (VGr, 17. September 2020, VB.2020.00266 E. 2.2; 20. Januar 2021, VB.2020.00541, E. 2.2). Die kommunalen Mietzinsmaxima dienen sodann auch der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind solche Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (statt vieler VGr, 17. September 2020, VB.2020.00266, E. 2.2). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 17. September 2020, VB.200.00266 E. 2.2; 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.3; SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). 2.3 Überhöhte Wohnkosten sind grundsätzlich so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Davon kann indes abgewichen werden, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Aber auch wenn eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis verlässt, um in eine andere, teurere Wohnung einzuziehen, muss die Gemeinde die Mehrkosten nicht übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine Leistungskürzung im Sinn von § 24 SHG, denn es wird nicht eine bisher gewährte Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von Mehrkosten verweigert, indem das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Wohnkosten abgelehnt wird (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00437, E. 2.5; 11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 3.2; 2. Juni 2014, VB.2014.00220, E. 2.4; 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4). 2.4 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen. 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss, der Beschwerdeführer habe bereits vor seinem Zuzug nach B in diversen anderen Gemeinden wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen. Gemäss den Akten sei er in mindestens zwei dieser Gemeinden auf die überhöhten Mietzinse aufmerksam gemacht worden. Insbesondere die letzte unterstützungspflichtige Gemeinde C habe festgehalten, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass die Miete am neuen Ort für einen Zweipersonenhaushalt zu hoch sei. Auch wenn der Beschwerdeführer sinngemäss geltend mache, dass es sich bei seiner letzten Wohnung in C nicht um eine Wohnung, sondern um ein möbliertes Zimmer gehandelt habe, berechtige ihn dies zwar zum Umzug in eine grössere Wohnung, nicht aber in eine Wohnung, welche den anerkannten Mietzinsrichtlinien am neuen Wohnort nicht entspreche – sofern er weiterhin auf finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde angewiesen sei. Aus den Akten gehe denn auch nicht hervor, dass ein Umzug notwendig gewesen wäre. Einer allein lebenden Person sei es durchaus zuzumuten, in einer Einzimmerwohnung zu wohnen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Firma E einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 1. April 2021 abgeschlossen habe, diene nicht als Argument für den Umzug in eine grössere und daher teurere Wohnung. Der Arbeitsvertrag sei mit Einsatzbeginn 4. Januar 2021 für maximal drei Monate befristet ausgestellt worden. Aufgrund dessen sei eine Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe von vornherein nicht realistisch gewesen. Dass sich der Beschwerdeführer wünsche, mehr Zeit mit seinen Kindern zu verbringen, sei erfreulich. Aufgrund des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons F vom 18. Dezember 2018 und des Antrags des Beistands der einen Tochter des Beschwerdeführers an die Sozialhilfekommission betreffend Kostenübernahme für die angeordneten begleiteten Besuche im Rahmen des Besuchsrechts des Beschwerdeführers vom 23. März 2021 gehe es vorliegend jedoch nicht um Besuche beim Beschwerdeführer zu Hause, sondern um eine Annäherung von Vater und Tochter im Rahmen von begleiteten Besuchen. Es sei folglich noch ein weiter Weg, bis es zu möglichen Übernachtungen der Tochter beim Beschwerdeführer komme. Der Beschwerdeführer habe somit ohne ersichtliche Not seine Wohngelegenheit in C gekündigt und sei in eine grössere und teurere Wohnung in B gezogen. Dies im Wissen, dass die neue Wohnung nicht den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde entspreche und er somit nicht die vollen Kosten von der Beschwerdegegnerin vergütet bekomme. Der Beschwerdeführer habe sich wohl darauf verlassen, dass die erhöhten Mietkosten bis zum nächsten Kündigungstermin – März 2022 – von der Beschwerdegegnerin übernommen würden. Dem Beschwerdeführer könne somit treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, was keinen Schutz verdiene. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien ihm die realen Mietanteilskosten in der Höhe von Fr. 1'150.- sowie die Mehrkosten, welche sich aus der Möglichkeit zur Wahrnehmung seiner Interessen im Zusammenhang mit seinen Kindern ergäben, zu gewähren. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der Hausgemeinschaft mit D in keiner Weise um ein Konkubinat handle. Gegenüber seiner Mitmieterin sowie auch dem Vermieter habe er von Beginn an klargestellt, dass er allein schon wegen der in Zukunft zu erwartenden Übernachtungsmöglichkeiten für seine Kinder eineinhalb Räume zur eigenen, privaten Nutzung benötige und D einen Raum zur ausschliesslich privaten Nutzung bekomme. Es sei ihm zu Unrecht unterstellt worden, es handle sich um eine Konkubinats- oder Zweckgemeinschaft. Dadurch sei eine Entfremdung eines bisher harmonischen Nebeneinanderlebens erzwungen worden. Dass er in eine viel zu teure Wohnung gezogen sei, sei eine Unterstellung. Das zuvor in C bewohnte Zimmer mit gemeinschaftlicher Mitbenutzung der Nasszellen etc. habe insgesamt Fr. 980.- monatlich gekostet. Diese ''Notunterkunft'' sei von der Sozialbehörde anstandslos bezahlt worden. Der nun aus dem neuen Mietverhältnis resultierende Differenzbetrag von ca. Fr. 200.- dürfe nicht als ''Luxusneueinmietung'' gesehen werden. Zudem habe er sich um eine Arbeitsstelle bemüht und wäre auch zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag gelangt, wäre er nicht krankgeschrieben worden. 3.3 Die Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer wohne zusammen mit D in einer Zweck-Wohngemeinschaft. Der Nettomietzins der gemeinsamen Wohnung belaufe sich auf Fr. 2'030.- und liege damit Fr. 730.- über dem in den internen Richtlinien der Gemeinde B für einen Zweipersonenhaushalt vorgesehenen Betrag. Der Beschwerdeführer habe vor seinem Zuzug nach B bereits während mehrerer Jahre in verschiedenen Gemeinden Sozialhilfeleistungen bezogen. Zuletzt sei er ab Oktober 2020 von der Stadt C finanziell unterstützt worden. Die Wohnung in C habe er auf eigenen Wunsch gekündigt. Dabei sei er vom Sozialdienst C explizit darauf hingewiesen worden, dass die Mietkosten zu hoch seien und er die Mehrkosten selber zu tragen habe. Aufgrund des langjährigen Sozialhilfebezugs habe der Beschwerdeführer um das Bestehen kommunaler Mietzinsmaxima gewusst, und da er die Wohnung in C freiwillig verlassen habe, habe keine Notlage vorgelegen. Indem er ohne Abklärung des Mietzinsmaximums der Gemeinde B einen Mietvertrag für eine Wohnung mit einem erheblich überhöhten Mietzins abgeschlossen habe, habe er sich treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich verhalten. Dementsprechend seien die überhöhten Mietkosten nicht zu übernehmen. 4. 4.1 Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, die ''Erwägungen'' des angefochtenen Beschlusses könnten diesen in keiner Weise begründen, ist zunächst festzuhalten, dass die Ausführungen der Vorinstanz, mit welchen diese ihr Entscheiddispositiv begründete, ausreichend sind und sie sich mit den wesentlichen dem Entscheid zugrunde liegenden Punkten auseinandergesetzt hat (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 25). Der Beschwerdeführer war zudem in der Lage, den Entscheid entsprechend auch anzufechten, weshalb von einer unzureichenden Begründung keine Rede sein kann. 4.2 Der Nettomietzins der vom Beschwerdeführer sowie D gemieteten Wohnung beträgt Fr. 2'030.-. Die Nebenkosten belaufen sich auf Fr. 140.-. Die Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin werden in einem internen Reglement festgehalten, wobei für einen Zweipersonenhaushalt der Betrag pro Monat auf Fr. 1'300.- bzw. auf Fr. 650.- pro Monat und Person festgelegt wird. Zudem wird festgehalten, dass bei Neuzuzug von bereits am letzten Wohnort unterstützten Personen grundsätzlich keine überhöhten Mietkosten übernommen würden. Damit bewegt sich die Mietzinsrichtlinie im für die Region üblichen Rahmen (vgl. beispielsweise Mietzinsrichtlinien der Gemeinde G). 4.3 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Mietzins der Wohnung in B zu Beginn des Unterstützungsverhältnisses des Beschwerdeführers – zumindest einstweilen – vollumfänglich hätte übernehmen müssen. Dies wäre jedoch nur dann der Fall gewesen, wenn der Beschwerdeführer nicht freiwillig umgezogen wäre und ihm kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen wäre. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. So hatte der Beschwerdeführer eine finanzierte Unterkunft, selbst wenn es sich dabei bloss um ein Zimmer handelte. Der Umzug in eine teurere Wohnung erfolgte aus freien Stücken, weshalb die Gemeinde die Mehrkosten nicht grundsätzlich übernehmen muss, auch wenn nun eine andere Gemeinde für die Sozialhilfe zuständig ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrungen in den früheren Wohngemeinden und entsprechender Hinweise von deren Seite klar wusste, dass auch am neuen Wohnort die Höhe des Mietzinses, den die Sozialhilfe übernimmt, begrenzt ist. Er musste zudem damit rechnen, dass die von ihm gemietete Wohnung in B die dort geltenden Mietzinsrichtlinien übersteigen dürfte – dies umso mehr, als er von der Sozialbehörde C noch vor seinem Wegzug informiert worden war, dass dieser Mietzins bei einem Zweipersonenhaushalt zu hoch sei. Somit konnte die Vorinstanz zu Recht darauf abstellen, dass dem Beschwerdeführer die Existenz kommunaler Mietzinsmaxima bewusst war. Unter diesen Umständen war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar, sich vorgängig über die konkreten Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin zu informieren. Ohne eine solche Erkundigung durfte er nicht darauf vertrauen, dass die Sozialhilfe die Hälfte des Mietzinses und der Nebenkosten seiner neuen Wohnung übernehmen werde. 4.4 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass er die neue Wohnung in der Annahme gemietet habe, dass er dann nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Dies stimmt überein mit der vom Sozialamt der Stadt C am 23. Januar 2021 erteilten Auskunft über den Sozialhilfebezug, wonach der Beschwerdeführer auf den Hinweis, dass die Miete bei einem Zweipersonenhaushalt zu hoch sei, entgegnet habe, dass er eine Arbeit habe und nach dem Wegzug nicht mehr sozialhilfeabhängig sein werde. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Einsatzvertrag mit der Firma E bzw. H AG vom 17. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass es sich um einen am 4. Januar 2021 beginnenden Arbeitseinsatz mit einer Dauer von maximal drei Monaten handelte. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm mündlich in Aussicht gestellt worden, dass er danach einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten werde. Dazu sei es aufgrund seiner durch Arztzeugnisse belegten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im April jedoch nicht gekommen. Allerdings hat der Beschwerdeführer den Mietvertrag bereits vor dem erwähnten Einsatzvertrag unterzeichnet, wobei sich in den Vorakten der Beschwerdegegnerin eine vom Beschwerdeführer am 14. Dezember 2020 unterzeichnete Ausfertigung findet, während die vom Beschwerdeführer als Beschwerdebeilage eingereichte Ausfertigung von ihm am 16. Dezember 2020 unterzeichnet wurde. Seit Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer – mit kurzen Unterbrüchen von jeweils einigen Monaten (einmal davon wegen eines Gefängnisaufenthalts) – bis heute von der Sozialhilfe unterstützt. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die mehrjährige überwiegende Sozialhilfeabhängigkeit durfte der Beschwerdeführer ohne Zustimmung der Sozialhilfebehörde des neuen Wohnorts keinen Mietvertrag über eine teurere Wohnung unterzeichnen, jedenfalls bevor er überhaupt über einen beidseits unterzeichneten Arbeitsvertrag für eine längerfristige Arbeitsstelle verfügte. Somit folgt auch aus dem genannten Einsatzvertrag keine Pflicht der Beschwerdegegnerin, einen über dem kommunalen Mietzinsmaximum liegenden Betrag für die Wohnkosten zu bezahlen. 4.5 Zu beachten ist, dass sich die Suche nach einer neuen Wohnung angesichts der Umstände des Wohnungsmarkts für eine auf wirtschaftliche Hilfe angewiesene Person nicht ganz einfach gestaltet. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksprache mit dem Unterstützungsorgan einen Mietvertrag für eine Wohnung unterzeichnete, deren Mietzins über den Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin liegt (vgl. hierzu VGr, 15. November 2018, VB.2018.00437, E.4.2). 4.6 Die konkreten Umstände des Beschwerdeführers wurden von der Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Unterstützungsbudgets berücksichtigt. Die Töchter des Beschwerdeführers sind 7 und 17 Jahre alt. Es finden aktenkundig keine regelmässigen Besuche mit Übernachtungen statt, welche entsprechenden Wohnraum vonnöten machten. Eine Übernahme höherer Wohnkosten kann auch nicht aufgrund der Annahme des Beschwerdeführers, seine (jüngere) Tochter werde demnächst bei ihm übernachten, weshalb er über mehr Wohnraum verfügen müsse, erfolgen. Die wirtschaftliche Hilfe dient der unmittelbaren Abfederung finanzieller Notsituationen und kann nicht ''auf Vorrat'' für allfällige zukünftige Eventualitäten geleistet werden. Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft tatsächlich eines seiner Kinder (oder auch beide) über längeren Zeitraum mit Übernachtungen beherbergen, wäre dies Anlass zur Neubeurteilung seiner Verhältnisse. In der sozialpädagogischen Familienbegleitung wurde das Ziel gesetzt, den Stundenumfang des Besuchsrechts weiter zu erhöhen, sodass auch Übernachtungen der jüngeren Tochter im Haushalt des Vaters geplant werden könnten. Im aktuellen Zeitpunkt ist aber wie die Vorinstanz ausführte davon auszugehen, dass nur stundenweise begleitete Besuche der jüngeren Tochter stattfinden, welche keinen zusätzlichen Wohnraum erfordern. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er später ein gerichtlich festgelegtes Besuchsrecht am Wochenende für ein oder zwei minderjährige Kinder hat und nachweislich einhält, bereits ein Mietzinszuschlag von Fr. 100.- gewährt. 4.7 Die Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mitbewohnerin ein Konkubinatsverhältnis bestehe, ist vorliegend nicht zu beurteilen, denn die Mietzinsrichtlinien sehen das Mietzinsmaximum für einen Zweipersonenhaushalt ungeachtet der Beziehung der Bewohner vor. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zudem den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für eine Person in einem Wohngemeinschaftshaushalt (also ebenfalls nicht den geringeren Betrag für Personen in einem Konkubinat oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft) zugestanden. 4.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Beschlüsse als rechtmässig und jedenfalls nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – nichtig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, der seinen Lebensunterhalt mit wirtschaftlicher Hilfe bestreitet, und weil sich sein gestelltes Begehren nicht von vornherein als aussichtslos erweist, ist seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben (§ 16 Abs. 1 VRG). Die ihm aufzuerlegenden Kosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |