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Geschäftsnummer: VB.2021.00622  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.03.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.05.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug / Einreise zwecks Verbleibs bei der Ehefrau


Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach strafrechtlicher Verurteilung und Ausschaffung. [Der Beschwerdeführer ist seit 1997 mit einer hier niedergelassenen Landsfrau verheiratet und hat mit ihr zwei erwachsene Kinder, welche beide Schweizer Bürger sind. Er wurde mehrfach straffällig. So wurde er u. a. im Jahr 2004 vom Obergericht des Kantons Zürich zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus und im Jahr 2007 von einem schwedischen Gericht wegen schwerer Drogendelikte zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Von 2007 bis 2015 befand er sich in Schweden und in der Schweiz im Strafvollzug. Seit sechseinhalb Jahren lebt er im Kosovo, wo er sich in strafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten hat. Sein Gesuch um Einreise und Verbleib bei der Ehefrau wurde abgewiesen.] Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter den Voraussetzungen von Art. 43 AIG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 2.1). Der Anspruch erlischt u.a., wenn der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) erfüllt ist. Grundsätzlich dürfen auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den Delikten auch nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (E. 2.2). Vorliegend ist der Anspruch auf Familiennachzug aufgrund der Straffälligkeit grundsätzlich erloschen (E. 2.3). Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach strafrechtlicher Verurteilung (E. 3.2 f.). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und die damit einhergehenden Verurteilungen wiegen gesamthaft gesehen sehr schwer. Gerade die zuletzt begangenen Betäubungsmitteldelikte gehören zu den Anlasstaten gemäss Art. 66a StGB. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ist nach wie vor als hoch zu gewichten. Die Zeitspanne seit der Ausschaffung ins Heimatland vor rund sechseinhalb Jahren erscheint als zu kurz, um das öffentliche Interesse an der Fernhaltung jetzt schon infrage zu stellen, weshalb eine weitere Bewährung von mindestens zwei, drei Jahren für ein neues Gesuch angemessen ist (E. 3.5.3). Verhältnismässigkeit (E. 3.5.5 f.). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSLÄNDISCHES STRAFURTEIL
AUSSCHAFFUNG
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
BEWÄHRUNG
FAMILIENNACHZUG
FERNHALTEINTERESSE
FREIHEITSSTRAFE
STRAFURTEIL
STRAFVOLLZUG
WIDERRUFSGRUND
WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 43 AIG
Art. 47 AIG
Art. 52 Abs. II lit. b AIG
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 62 Abs. I lit. c AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00622

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. März 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug/Einreise zwecks Verbleibs bei der Ehefrau,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1973, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste erstmals am 10. November 1991 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 28. Juli 1992 abgewiesen. Ebenso wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK, heute: Bundesverwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde am 3. Januar 1994 ab. Zudem wurde er vom damaligen Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute: SEM) am 17. Mai 1994 mit einer Einreisesperre auf unbestimmte Dauer belegt und am 19. Mai 1994 ausgeschafft. Am 30. Januar 1995 reiste er wieder in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, auf welches das BFM am 20. April 1995 nicht eintrat. Zwischen dem 18. Dezember 1996 bis zur polizeilichen Ausschaffung am 6. März 1997 befand er sich in Ausschaffungshaft.

B. Am 7. April 1997 vermählten sich A und die in der Schweiz niedergelassene C im Ausland, worauf er am 2. Juni 1997 erneut in die Schweiz einreiste. Sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau wurde von der damaligen Fremdenpolizei des Kantons Bern mit Verfügung vom 10. Juni 1997 abgewiesen, ebenso am 25. August 1998 von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. Auch hatte das BFA mit Verfügung vom 25. Juni 1997 das Gesuch um vorzeitige Aufhebung der rechtskräftigen Einreisesperre vom 17. Mai 1994 abgelehnt. Die dagegen von A erhobene Beschwerde wies das (damals zuständige) Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 26. März 1998 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Am 1. Januar 1998 waren die Eheleute vom Kanton Bern in den Kanton Zürich gezogen und hatten am 21. Januar 1998 die Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung beantragt. Das Gesuch von A wurde von der damaligen Fremdenpolizei des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. Juni 1998 abgewiesen. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat der damals dafür zuständige Regierungsrat wegen Nichtleistens der Kaution mit Entscheid vom 27. August 1999 nicht ein.

Aus der Ehe gingen die Kinder D, geboren 1998, und E, geboren 2001, hervor. Beide sind Schweizer Bürger.

C. A trat strafrechtlich wie folgt in Erscheinung:

̵            Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Meilen vom 10. Dezember 1993 war er wegen Diebstahls zu 14 Tagen Gefängnis, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden.

̵            Am 28. September 1994 wurde er vom Bezirksgericht Andelfingen wegen Raubs mit 18 Monaten Gefängnis, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren, bestraft. Zudem wurde der Vollzug der Vorstrafe vom 10. Dezember 1993 angeordnet.

̵            Am 25. April 1996 wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis zweitinstanzlich zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt.

̵            Am 17. August 1999 wurde er vom Bezirksgericht Gaster und See u. a. wegen gewerbsmässigen, bandenmässigen und bewaffneten Diebstahls mit 32 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 313 Tagen Untersuchungshaft, und einer Landesverweisung von sieben Jahren bestraft.

Am 13. Juli 2000 wurde A unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bedingt entlassen und am 24. Juli 2000 ausgeschafft. Nachdem er wieder in die Schweiz eingereist war, wurde er in Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungen betreffend Einbruchdiebstahl etc. am 14. März 2002 festgenommen und verblieb 417 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

̵            Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 23. April 2003 wurde er des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt, ebenso zweitinstanzlich vom Obergericht mit Urteil vom 30. Juni 2004.

Am 5. Mai 2003, noch vor Fällung des zweitinstanzlichen Urteils, flüchtete A aus dem Bezirksgefängnis Winterthur und tauchte unter.

̵            Am 27. Juni 2007 wurde A vom Oberlandesgericht der Bezirke H und I (Schweden) wegen schwerer Drogendelikte und schweren Drogenschmuggels zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und des Landes verwiesen, mit dem Verbot, dorthin zurückzukehren. Vom 20. August 2007 bis zum 21. Mai 2014 befand er sich in Schweden im Strafvollzug.

Am 12. August 2014 wurde er von Schweden an die Schweiz ausgeliefert und in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies überführt.

Am 13. Dezember 2014 beantragte er die Haftentlassung und eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau und den Kindern. Das Gesuch wurde vom Migrationsamt am 2. Juni 2015 abgewiesen. Zudem wurde er aus der Schweiz weggewiesen und verfügt, dass er das schweizerische Staatsgebiet direkt nach seiner Haftentlassung zu verlassen habe. Die bedingte Entlassung wurde vom Amt für Justizvollzug am 6. Juli 2015 auf den 29. Juli 2015 festgelegt.

D. Das SEM setzte am 12. November 2015 die gegenüber A verhängte Einreisesperre zwecks Besuchs der Familie für die Zeit zwischen dem 22. Dezember 2015 bis zum 4. Januar 2016 aus, ebenso mit weiteren Suspensionsverfügungen vom 14. September 2016 die Schengener-Ausschreibung für die Schweiz für die Zeit zwischen dem 25. September 2016 bis zum 10. Oktober 2016, vom 21. November 2018 für die Zeit vom 17. Dezember 2018 bis zum 4. Januar 2019 und vom 22. März 2019 für die Zeit vom 15. bis 28. April 2019. Zwar hatte das SEM am 2. Februar 2016 das auf unbestimmte Dauer ausgesprochene Einreiseverbot vom 17. Mai 1994 aufgehoben, A aber darauf hingewiesen, von Schweden zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben zu sein, weshalb es ihm weiterhin untersagt sei, in den Schengenraum (inkl. Schweiz) einzureisen.

E. Am 4. November 2019 bzw. 1. Oktober 2020 beantragte A die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. Februar 2021 ab.

II.  

Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 17. März 2021 an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und beantragte eine Einreisebewilligung sowie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 11. August 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. September 2021 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) die Aufhebung des Rekursentscheids vom 11. August 2021, wobei das Migrationsamt einzuladen sei, ihm eine Einreisebewilligung sowie hernach eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau auszustellen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2021 wurde A kautioniert. Die Kaution wurde am 22. September 2021 auf das Konto des Verwaltungsgerichts einbezahlt. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. September 2021 auf eine Vernehmlassung. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitung oder -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können bzw. sich zu einem Sprachförderungsangebot angemeldet haben und wenn die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Nachzugs beziehen könnte (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Sodann garantieren Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) den Schutz des Familienlebens. In Zusammenhang mit einer ausländerrechtlichen Bewilligung kann sich darauf berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht hat. Diese Voraussetzungen sind hier grundsätzlich gegeben, ist doch eine intakte eheliche Beziehung zu bejahen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

2.2 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlischt dieser Anspruch jedoch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund ist nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem gegeben, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist. Ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, spielt keine Rolle. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (BGr, 25. Oktober 2021, 2C_393/2021, E. 3.1, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 134 II 25 E. 4.3.1). Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG liegt vor, wenn die ausländische Person erheblich bzw. wiederholt gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) insbesondere dann gegeben, wenn die ausländische Person die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen missachtet. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich allein genommen einen Widerruf noch nicht rechtfertigen würden, kann auf ein Verhalten der ausländischen Person schliessen lassen, wonach sie nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGr, 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 2.2, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 II 297 E. 3.3).

2.3 Aufgrund der diversen mehrheitlich überjährigen Freiheitsstrafen, namentlich auch der Verurteilung in Schweden, liegen vorliegend klar Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b und lit. c AIG vor. Dass in Schweden die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte eingehalten werden, steht ausser Frage und wird nicht bestritten. Demnach ist gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG der Anspruch auf Familiennachzug grundsätzlich erloschen.

3.  

3.1 Auch wenn der Beschwerdegegner am 2. Juni 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgewiesen hat, kann dieser wieder ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Dabei handelt es sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Einreichen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung dazu bestand (VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00730, E. 3.1 mit Hinweis auf BGr, 17. Februar 2016, 2C_111/2016, E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 2.3).

3.2 Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn er sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint. Die Rechtsprechung hat angenommen, dass eine Neuüberprüfung etwa nach fünf Jahren erfolgen kann. Besteht nach diesen Grundsätzen Anspruch auf eine Neubeurteilung, so heisst das noch nicht, dass auch Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, haben ihre Bedeutung nicht verloren; die Behörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem früheren ablehnenden Entscheid in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (zum Ganzen vgl. BGr, 11. Januar 2018, 2C_299/2017, E. 4.3, mit zahlreichen Hinweisen).

3.3 Wann der Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG dahinfallen und für sich alleine den Ansprüchen nach Art. 42 ff. AIG nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind bzw. waren, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren Straftaten kommen wird.

Die Praxis tendiert zur Zurückhaltung bei der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den einen Widerrufsgrund setzenden Straftaten ein schweres Verschulden zugrunde liegt. So hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 20. Oktober 2009 (BGr, 2C_36/2009) bei einem Betroffenen die Verweigerung einer (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geschützt, gegen den die Bewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz widerrufen worden war. Gegen ihn war eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit verfügt worden, die – wie hier – später wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. Im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils waren seit Deliktsbegehung knapp 15 Jahre vergangen, seit der Verurteilung fast zwölf Jahre, seit der Entlassung aus dem Vollzug gut zehn Jahre und seit der Ausschaffung acht Jahre. Auch im Urteil 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 hielt das Bundesgericht es für zulässig, einem hier geborenen türkischen Staatsangehörigen, der unter anderem wegen versuchter Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Gegen ihn war eine Einreisesperre von drei Jahren verfügt worden. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils waren über sieben Jahre seit der Verurteilung und rund fünf Jahre seit der Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. der Ausschaffung vergangen. Das Bundesgericht ging davon aus, dass bei entsprechender Bewährung ein neues Gesuch in zwei bis drei Jahren gestellt werden könnte. Auch im Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 wurde die Verweigerung des Familiennachzugs eines kosovarischen Staatsangehörigen bestätigt, dessen Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, unter anderem wegen Raubs, nicht verlängert worden war. Über ihn war eine dreijährige Einreisesperre verhängt worden. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils waren seit der Verurteilung über sieben Jahre und seit der Ausschaffung sechs Jahre vergangen. Auch hier hielt das Bundesgericht eine weitere Bewährung von zwei bis drei Jahren für angemessen (zum Ganzen vgl. BGr, 11. Januar 2018, 2C_299/2017, E. 4.4).

3.4 Somit stellt sich vorliegend die Frage, ob die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt I/C), namentlich die Verurteilungen zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus durch das Obergericht Zürich am 30. Juni 2004 und zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe durch das schwedische Gericht am 27. Juni 2007, nach wie vor genügend Gewicht haben, um ihm den Aufenthalt bei seiner Ehefrau auch heute noch zu verwehren. An dieser Stelle kann offenbleiben, inwieweit zufolge der (erst) am 2. Februar 2016 durch das SEM erfolgten Aufhebung des altrechtlich auf unbestimmte Dauer ausgesprochenen Einreiseverbots die Fünfjahresfrist für den ordentlichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 AIG gewahrt ist. Immerhin hat sich das Bundesgericht, wenn auch in einem etwas anderen Zusammenhang, dahingehend geäussert, es könne nicht angenommen werden, eine seit Jahren im Ausland lebende Ehefrau und ein hier niedergelassener Ausländer hätten freiwillig räumlich voneinander gelebt; gegen die Ehefrau war einst ein Einreiseverbot verhängt worden. Weiter hielt das Bundesgericht fest, nichts daran ändern könne der Umstand, dass die Abweisung eines früheren Nachzugsgesuchs in Bezug auf die Ehefrau unter Hinweis auf die ihr gegenüber verfügte Einreisesperre verfügt worden sei und dieser Entscheid nicht angefochten worden sei. Ebenso wenig erscheine in diesem Kontext massgeblich, dass die Ehefrau diese Einreisesperre zuvor durch ihr Verhalten selbst herbeigeführt habe (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.4.1). Wegen der erheblichen Straffälligkeit ist vorliegend der Anspruch auf Familiennachzug aber sowieso grundsätzlich erloschen (E. 2.3), weshalb sich die folgenden Abklärungen auf die eingangs gestellte Frage zu fokussieren haben.

3.5  

3.5.1 Im während der Flucht des Beschwerdeführers gefällten Urteil des Obergerichts vom 30. Juni 2004 zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus war dem Beschwerdeführer ein erhebliches Verschulden attestiert worden. Innerhalb kurzer Zeit habe er nach der Wiedereinreise ca. Ende Februar 2002 – er war am 24. Juli 2000 aus dem Vollzug bedingt entlassen und ausgeschafft worden – praktisch jeden Abend im März 2002 bis zur erneuten Verhaftung ein bis zwei Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlsversuche begangen. Es sei davon auszugehen, dass er noch zu einer Vielzahl von weiteren solchen Taten bereit gewesen wäre. Die Deliktssumme liege im fünfstelligen Frankenbereich und sei beträchtlich. Sein deliktisches Verhalten dürfte rein finanziellen Ursprungs sein. Ein Handeln zufolge finanzieller Probleme oder gar aus einer echten Notlage heraus sei hingegen nicht erkennbar. Der Verurteilung zugrunde gelegen waren – wie gesagt – im März 2002 begangene Diebstähle bzw. entsprechende Versuche mit Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen sowie ein Verweisungsbruch. Das Obergericht erwähnte auch die vier Vorstrafen des Beschwerdeführers, unter anderem sein Urteil vom 25. April 1996, gemäss dem er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. zu 18 Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt worden war. Ebenso wurden als "Änderung in den persönlichen Verhältnissen" der Ausbruch aus dem Bezirksgericht Winterthur am 5. Mai 2003 und die nach wie vor bestehende Flucht aufgeführt (Altakten, S. 83, insbesondere S. 96).

3.5.2 Die Verurteilung durch das Obergericht vom 30. Juni 2004 reiht sich ein in die Kette früherer Verurteilungen des Beschwerdeführers, die bis in die Neunzigerjahre zurückgehen. So war er von der Bezirksanwaltschaft Meilen am 10. Dezember 1993 wegen Diebstahls zu 14 Tagen Gefängnis, vom Bezirksgericht Andelfingen am 28. September 1994 wegen Raubs zu 18 Monaten Gefängnis, vom Obergericht des Kantons Zürich – wie erwähnt – am 25. April 1996 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. wiederum zu 18 Monaten Gefängnis und vom Bezirksgericht Gaster und See am 17. August 1999 wegen gewerbsmässigen, bandenmässigen und bewaffneten Diebstahls mit 32 Monaten Zuchthaus bestraft worden (vgl. Sachverhalt I/C).

Der Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Meilen vom 10. Dezember 1993 war ergangen, weil der Beschwerdeführer am 7. Oktober 1993 in einem Laden neun Stangen Zigaretten behändigt und die Kasse passiert hatte, ohne die Ware zur Bezahlung vorzulegen (Altakten, S. 619). Dem Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 28. September 1994 lag ein vom Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Personen begangener Raubüberfall auf Angestellte einer Supermarktkette zugrunde. Diese hatten den Laden mit einem Koffer mit Fr. 50'000 verlassen und das Geld auf die Post bringen wollen, als sie überfallen wurden. Das Gericht attestierte dem Beschwerdeführer ein recht schweres Verschulden, habe er doch an einem vollendeten Raub teilgenommen, bei dem wegen Mitführens einer gefährlichen Waffe eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der überfallenen Personen entstanden und ein erheblicher Geldbetrag erbeutet worden sei. Die Rolle des Beschwerdeführers sei wesentlich gewesen und lasse auf eine nicht zu bagatellisierende kriminelle Energie schliessen (Altakten, S. 550, insbesondere S. 561). Das Obergericht hatte im Urteil vom 25. April 1996 das Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich der Betäubungsdelikte als nicht leicht gewürdigt. Wer, wie er, ohne sich in einer Notlage zu befinden oder selber süchtig zu sein, mit Drogen handle, müsse sich diesen Vorwurf gefallen lassen. Der Beschwerdeführer hatte Ende Oktober 1994 100 Gramm Heroin verkauft. Die Verurteilung des Bezirksgerichts Gaster und See vom 17. August 1999 bezieht sich auf Tatbegehungen zwischen August 1996 bis Januar 1998. Aus dem schwedischen Strafregisterauszug vom 15. Juni 2020 geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer bei zwei Gelegenheiten im Zeitraum zwischen dem 26. April bis am 21. Mai 2006 schwere Drogendelikte und im Zeitraum zwischen dem 4. Mai bis am 21. Mai 2006 schweren Drogenschmuggel begangen habe, weswegen er zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Vollzugsbeginn war am 20. August 2007 und die Entlassung auf Bewährung erfolgte am 21. Mai 2014. Am 12. August 2014 wurde er ausgeliefert und gleich in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies überführt. Die Entlassung und Ausschaffung nach J (Kosovo) erfolgte am 29. Juli 2015. Der Beschwerdeführer lebt somit erst seit etwas mehr als sechseinhalb Jahren in Freiheit.

3.5.3 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und damit einhergehenden Verurteilungen wiegen gesamthaft gesehen sehr schwer. Gerade die zuletzt begangenen Betäubungsmitteldelikte gehören zu den Anlasstaten gemäss dem heutigen Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB), wobei die darin zum Ausdruck kommende Wertung bei der Interessenabwägung vorliegend berücksichtigt werden darf. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist jedenfalls nach wie vor als hoch zu gewichten. Dies ergibt sich auch aus dem vom schwedischen Gericht verhängten Verbot, dorthin zurückzukehren. Zwar sind neurechtlich nach Art. 67 Abs. 3 AIG unbefristete Einreiseverbote nicht mehr denkbar. Zu beachten ist aber, dass bei Anlasstaten gemäss Art. 66a StGB die Fünfjahresdauer die Untergrenze bildet. Die Zeitspanne seit der Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Kosovo vor rund sechseinhalb Jahren erscheint daher im Vergleich zu seinem früheren Verhalten, das zu den Verurteilungen geführt hat, als eindeutig zu kurz, um das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung jetzt schon infrage zu stellen und ist daher eine weitere Bewährung von mindestens zwei, drei Jahren für ein neues Gesuch angemessen (vgl. BGr, 11. Januar 2018 2C_299/2017, E. 4.4 und E. 4.6). Diese Schlussfolgerung wird auch durch weitere Umstände untermauert, auf die einzugehen ist.

3.5.4 So ist auffallend, dass der Beschwerdeführer von früheren Verurteilungen weitgehend unbeeindruckt blieb und weiterhin schwer delinquierte, beispielsweise kurz nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz Ende Februar 2002, was zur Verurteilung durch das Bezirksgericht G am 23. April 2003 bzw. dem zweitinstanzlichen Urteil des Obergerichts vom 30. Juni 2004 führte. Insbesondere hielten ihn weder die Eheschliessung noch die Geburt der Kinder am 13. September 1998 bzw. am 12. Dezember 2001 von der Begehung weiterer Straftaten ab. Obwohl seine Frau und die beiden damals kleinen Kinder in der Schweiz lebten, flüchtete er am 5. Mai 2003 aus dem Bezirksgefängnis Winterthur, tauchte unter und entzog sich so sowohl den familiären Verpflichtungen als auch der strafrechtlichen Verantwortung. Stattdessen trat er in Schweden wiederum mit schweren Drogendelikten in Erscheinung, was umso schwerer wiegt, als er in der Schweiz auch schon wegen Drogendelikten verurteilt worden war. Der Unrechtsgehalt seiner Handlungen muss ihm zweifelsohne bewusst gewesen sein und lässt auf eine besondere Rücksichtslosigkeit schliessen. Seit seinen letzten strafbaren Handlungen in Schweden im Frühjahr 2006 sind zwar rund 16 Jahre vergangen. Allerdings wiegen die letzten Straftaten derart schwer, dass sie eine zwölfjährige Freiheitsstrafe zur Folge hatten.

3.5.5 Mit der hier wohnenden Ehefrau lebt der Beschwerdeführer trotz der getrennten Wohnsitze eine intakte Beziehung. Zwischen ihm, seiner Frau und den mittlerweile erwachsenen Kindern finden im Rahmen des Möglichen Besuche statt. Dennoch bleibt Tatsache, dass der Beschwerdeführer gerade in den entscheidenden Jahren, als die Kinder auf die Unterstützung beider Elternteile angewiesen gewesen wären, weitgehend abwesend war. Dies war zu einem erheblichen Teil seinem strafbaren Verhalten geschuldet, was mit zur Folge hatte, dass die Ehefrau für die finanziellen Verpflichtungen aufzukommen hatte, denen vollumfänglich nachzukommen sie offensichtlich nicht immer in der Lage war. Zudem waren sie und die Kinder auf Sozialhilfe angewiesen, was dem Beschwerdeführer durchaus bewusst war (Altakten, S. 52, insbesondere S. 55). Insoweit nahm der Beschwerdeführer das Getrenntleben von seiner Familie jahrelang in Kauf und überliess die Ehefrau und Kinder auch wirtschaftlich ihrem Schicksal. Seine familiären Interessen waren nicht allzu hoch. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den heute erwachsenen Kindern fällt ohnehin nicht mehr unter den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Ebenso wenig vermochte sich der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich und wirtschaftlich zu integrieren, sodass er aus früheren Aufenthalten, die er zu einem erheblichen Teil in Vollzugsinstitutionen verbrachte, ebenfalls keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten kann. Es erscheint fraglich, inwieweit seine Integration nun besser verlaufen soll. Der Hinweis auf sein fortgeschrittenes Alter genügt jedenfalls nicht, um eine biografische Kehrtwende anzunehmen. Zwar ist er gemäss dem Strafregisterauszug der Republik Kosovo strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, was positiv zu werten ist. In der Beschwerdeschrift wird zudem, allerdings ohne nähere Angaben, geltend gemacht, er helfe im Kosovo seinem Bruder im Bauernbetrieb. Dies reicht jedoch nicht, um eine anhaltende Bewährung annehmen bzw. um eine allfällige Rückfallgefahr als vernachlässigbar einstufen zu können (vgl. BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 5.4).

3.5.6 Die Beziehung der Eheleute fällt, wie ausgeführt, grundsätzlich unter den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK, wobei unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips – gerade bei Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG – Eingriffe in das Recht auf Familienleben zulässig sind, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Vorliegend ist ein solches überwiegendes öffentlichen Fernhalteinteresse klar gegeben. Daran ändert nichts, dass der Ehefrau eine Rückkehr in den Kosovo nicht leichtfallen dürfte, so wie dies die Vorinstanz ausgeführt hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Vermählung erst nach der gegen den Beschwerdeführer am 17. Mai 1994 erlassenen Einreisesperre erfolgte, sodass die Eheleute von Anbeginn an damit rechnen mussten, entweder voneinander getrennt zu leben oder aber eine Rückkehr der Ehefrau in den Kosovo in Betracht zu ziehen. Dass sich daran nichts geändert hat, ist dem deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet, das er unbeirrt auch nach der Eheschliessung und der Geburt der beiden Kinder fortgesetzt hat. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers und der Ehefrau vermögen daher das fortbestehende öffentliche Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen.

4.  

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …