{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00622_2022-03-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222196&W10_KEY=13823156&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e815ae1af435e99b5219a913c00885c2"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00622"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.03.2022  VB.2021.00622"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.03.2022  VB.2021.00622"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.03.2022  VB.2021.00622"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug / Einreise zwecks Verbleibs bei der Ehefrau | Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach strafrechtlicher Verurteilung und Ausschaffung. [Der Beschwerdef\u00fchrer ist seit 1997 mit einer hier niedergelassenen Landsfrau verheiratet und hat mit ihr zwei erwachsene Kinder, welche beide Schweizer B\u00fcrger sind. Er wurde mehrfach straff\u00e4llig. So wurde er u. a. im Jahr 2004 vom Obergericht des Kantons Z\u00fcrich zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus  und im Jahr 2007 von einem schwedischen Gericht wegen schwerer Drogendelikte zu einer zw\u00f6lfj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe verurteilt. Von 2007 bis 2015 befand er sich in Schweden und in der Schweiz im Strafvollzug. Seit sechseinhalb Jahren lebt er im Kosovo, wo er sich in strafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten hat. Sein Gesuch um Einreise und Verbleib bei der Ehefrau wurde abgewiesen.] Ausl\u00e4ndische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter den Voraussetzungen von Art. 43 AIG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 2.1). Der Anspruch erlischt u.a., wenn der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) erf\u00fcllt ist. Grunds\u00e4tzlich d\u00fcrfen auch Verurteilungen durch ein ausl\u00e4ndisches Gericht ber\u00fccksichtigt werden, sofern es sich bei den Delikten auch nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrunds\u00e4tze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (E. 2.2). Vorliegend ist der Anspruch auf Familiennachzug aufgrund der Straff\u00e4lligkeit grunds\u00e4tzlich erloschen (E. 2.3). Voraussetzungen f\u00fcr die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach strafrechtlicher Verurteilung (E. 3.2 f.). Die dem Beschwerdef\u00fchrer zur Last gelegten Delikte und die damit einhergehenden Verurteilungen wiegen gesamthaft gesehen sehr schwer. Gerade die zuletzt begangenen Bet\u00e4ubungsmitteldelikte geh\u00f6ren zu den Anlasstaten gem\u00e4ss Art. 66a StGB. Das \u00f6ffentliche Interesse an derFernhaltung ist nach wie vor als hoch zu gewichten. Die Zeitspanne seit der Ausschaffung ins Heimatland vor rund sechseinhalb Jahren erscheint als zu kurz, um das \u00f6ffentliche Interesse an der Fernhaltung jetzt schon infrage zu stellen, weshalb eine weitere Bew\u00e4hrung von mindestens zwei, drei Jahren f\u00fcr ein neues Gesuch angemessen ist (E. 3.5.3). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit (E. 3.5.5 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:32:46", "Checksum": "21faff2547ad4f1a1bdc92ee0cff99a0"}