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VB.2021.00623
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ), Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschluss aus dem Studium, hat sich ergeben: I. A, Studentin des Studiengangs Bachelor of Science ZFH in Betriebsökonomie an der Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ), absolvierte am 2. Juni und am 16. Juli 2020 jeweils von zu Hause aus die online durchgeführten Wiederholungsprüfungen in den Kursen D und E. Mit Entscheid vom 7. September 2020 teilte ihr die Prüfungskommission der HWZ mit, dass die in beiden Prüfungen erzielten Noten nicht für eine genügende Endnote in den dazugehörigen (Pflicht-)Modulen ausreichten und sie deshalb vom Studium ausgeschlossen werde. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Rektor der HWZ mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 ab. Gleich verfuhr der Schulrat der HWZ am 8. Dezember 2020 mit dem gegen diesen Einspracheentscheid gerichteten internen Rekurs. II. Dagegen liess A am 29. Dezember 2020 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. Juli 2021 abwies und Ersterer die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte. III. Am 11. September 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 8. Juli 2021 aufzuheben, "das Hauptstudium als bestanden zu werten und […ihr] der Bachelor of Science in Betriebsökonomie zu erteilen", eventualiter sei ihr zu gestatten, die Prüfungen in den Kursen D sowie E nochmals zu wiederholen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie ausserdem um persönliche Anhörung, Einholung der Notenskala und des Originals der ersten Seite der Prüfung vom 16. Juli 2020 sowie der Befragung verschiedener Personen als Zeugen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 23. September 2021 die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die HWZ schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. In ihren weiteren Stellungnahmen vom 28. Oktober bzw. vom 11. November 2021 hielten A und die HWZ im Kern an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (LS 414.10) in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 (LS 415.111.7) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über (letztinstanzliche) Anordnungen nichtstaatlicher Schulen aus dem Fachhochschulbereich über das Ergebnis von Prüfungen zuständig. Nachdem die Beschwerdegegnerin Teil der Zürcher Fachhochschule (ZFH) ist und das Ergebnis zweier Prüfungen im Streit steht, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (vgl. VGr, 2. September 2021, VB.2021.00360, E 1.1). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Beantragt ist die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Die Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens können weder aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung (vgl. Art. 29 ff. der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) noch aus § 59 Abs. 1 VRG einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ableiten (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 3 ff.). In Fällen, die als zivilrechtliche Streitigkeiten oder als strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (SR 0.101) gelten, kann sich ein solcher Anspruch zwar aus dieser Bestimmung ergeben; auf Entscheide über Prüfungen und Promotionen, die – wie die hier im Streit stehenden – nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage der Berufszulassung oder -ausübung stehen, findet Art. 6 Abs. 1 EMRK jedoch keine Anwendung (vgl. BGE 131 I 467 E. 2.6 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hatte zudem bereits genügend Gelegenheit, "ihre Sicht der Dinge darzulegen". Ihrem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist folglich nicht zu entsprechen. 2.2 Ebenfalls nicht stattzugeben ist den beschwerdeführerischen Anträgen auf Befragung bestimmter Personen aus dem Umfeld der HWZ als Zeugen und Einholung bzw. Herausgabe der Notenskala und des Originals der ersten Seite der Prüfung im Kurs F. Wie sich sogleich zeigt (unten 4.3 und 5.2 f.), ist der rechtlich erhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt und liegen namentlich bereits Unterlagen in den Akten, denen sich die Informationen entnehmen lassen, welche zu erlangen sich die Beschwerdeführerin von den beiden letztgenannten Beweisanträgen erhofft. 3. 3.1 Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Donatsch, § 50 N. 25 ff.). 3.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00579, E. 2.2, und 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 2.1 mit Hinweisen; Donatsch, § 20 N. 88). Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20 N. 89; vgl. auch Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff., 81). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass ihr der rechtzeitige Einblick in die Prüfungsakten verweigert worden sei und ihr bis heute eine nachvollziehbare Erläuterung zur Bewertung der Prüfung im Kurs E vom 16. Juli 2020 fehle. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 V 464 E. 4.1, 135 II 286 E. 5.1). Daraus folgt unter anderem die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie der betroffenen Person – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (BGr, 29. Mai 2018, 2C_1004/2017, E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekanntzugeben. Es genügt, wenn sie die Begründung im anschliessenden Rechtsmittelverfahren liefert und die betroffene Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 32, auch zum Folgenden; BGr, 2. April 2012, 2D.65/2011, E. 5.1, und 13. August 2004, 2P_23/2004, E. 2.2; BGE 121 I 225 E. 2b). Gleichzeitig vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV den Kandidatinnen und Kandidaten von Prüfungen ein Recht auf Zugang zu all jenen Informationen, die erforderlich sind, um die Beurteilung ihrer Prüfungsarbeit auch nachzuvollziehen zu können (BGr, 6. Juni 2017, 2D_7/2017, E. 3.1 mit Hinweisen; zum Recht auf Akteneinsicht generell BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen; BGr, 29. April 2021, 2C_989/2020, E. 4.1). Dies gilt primär für die eigenen Prüfungsunterlagen. 4.3 Eigenen Angaben zufolge erhielt die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2020 per E-Mail ihre Prüfungsnote im Kurs E mitgeteilt. Am 4. August 2020 sei ihr zudem auf Nachfrage hin das dazugehörige "Bewertungsdokument" zugestellt worden. Den Akten lässt sich sodann weiter entnehmen, dass die verantwortliche Studiengangleiterin die Beschwerdeführerin und ihre Kommilitoninnen und Kommilitonen am 20. August 2020 darüber informierte, dass bei der vorerwähnten Prüfung ein Datenfile erst acht Minuten nach Prüfungsstart verfügbar gewesen sei, weshalb die – auf dem Bewertungsdokument ersichtliche – Maximalpunktzahl von 80 Punkten auf 60 Punkte herabgesetzt worden sei und man die Note 6 bereits mit dieser Punktzahl erreiche. Hierauf gelangte die Beschwerdeführerin Ende August 2020 an eine der Dozierenden des Kurses und beanstandete, dass sie ihren Nachrechnungen zufolge in einer Aufgabe (Aufgabe Nr. 5) sechs Punkte zu wenig erhalten habe. Die Angeschriebene leitete das Anliegen an den für die Prüfungskorrektur verantwortlichen Dozenten weiter und teilte der Beschwerdeführerin mit, diese werde von ihm oder ihr hören. Bis zur Einreichung ihrer Einsprache vom 21. September 2020 erhielt die Beschwerdeführerin keine Rückmeldung; erst dem Einspracheentscheid lässt sich hierzu entnehmen, dass der Dozent des Kurses Es dem Rektorat eine Stellungnahme eingereicht habe, wonach der Beschwerdeführerin bei der Frage Nr. 5 tatsächlich sechs Zusatzpunkte zustünden und nicht nur deren zwei, wie er sie ihr bereits nach einer manuellen Nachkorrektur der Prüfung gegeben habe, weil das System die Antworten auf zwei Fragen infolge eines Eingabefehlers zu Unrecht als falsch gewertet habe. Das bedeute, dass der Beschwerdeführerin 10,6 statt wie vom System erkannt 4,6 Punkte von insgesamt 26 nominellen Punkten bei dieser Frage zustünden. Diese Punkte müssten allerdings "im Vergleich mit den anderen Fragen auf 20 Punkte [effektive Maximalpunktzahl] gewichtet" werden. Korrekterweise erhalte die Beschwerdeführerin also für diese Frage 8,15 Punkte. Der Beschwerdeführerin lag demnach bereits bei Einspracheerhebung im September 2020 eine "Notenskala" zur Prüfung im Kurs E vor, wenn auch nicht in Form der von ihr (nunmehr) verlangten "tabellarische[n] Übersicht, aus der hervorgeht, wie viele Punkte [sie] pro Aufgabe erzielt hat und was die entsprechenden Punktemaxima sind". So enthielt die der Beschwerdeführerin am 4. August 2020 zugestellte korrigierte Prüfung nicht nur Angaben zu den bei den einzelnen Fragen von ihr erreichten, sondern auch zu den je Frage maximal erreichbaren Punkten. Die (korrigierte) Maximalpunktzahl, für welche eine Note 6 erteilt wurde, war der Beschwerdeführerin Ende August 2020 mitgeteilt worden und die verwendete Noten-Berechnungsformel ({[Anzahl erzielte Punkte / 60] x 5} + 1 = Note) kannte sie ebenfalls. Damit war es der Beschwerdeführerin möglich, ihre Note und die Punktevergabe bzw. die Gewichtung der einzelnen Teile der Prüfung im Kurs E nachzuvollziehen. Fragen liesse sich allenfalls, ob der Beschwerdeführerin nicht auch die korrekten Prüfungsantworten hätten mitgeteilt werden müssen, was offenbar bislang unterblieben ist. Da im Rahmen der hier beurteilten Prüfung jedoch lediglich statistische Berechnungen vorgenommen werden mussten und die Beschwerdeführerin selbst sagt, dass sich diese mithilfe eines Berechnungsprogramms ohne Weiteres vornehmen und damit auch überprüfen liessen, ist das diesbezügliche Unterlassen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin rügt denn auch nicht, dass ihr die richtigen Prüfungslösungen nicht mitgeteilt worden seien. Überhaupt hatte sie noch mit ihren Rekursen an den Schulrat der Beschwerdegegnerin und an die Vorinstanz nicht geltend gemacht, weitere Prüfungsunterlagen zum Nachvollzug der Bewertung im Kurs E zu benötigen. Solches verlangte sie erstmals vor Verwaltungsgericht explizit. Folglich sah sich auch die Beschwerdegegnerin erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren veranlasst, nochmals eine erläuternde Stellungnahme des Dozenten hierzu einzureichen. Entgegen der Replik der Beschwerdeführerin wurde damit aber nicht nochmals ein neuer "Prüfungsbewertungsbogen" eingereicht, sondern lediglich die der Beschwerdeführerin bereits am 4. August 2020 zugestellte (ursprüngliche) Version der korrigierten Prüfung und eine Erläuterung zur Nachkorrektur der Prüfungsfrage Nr. 5. Der Vergleich der beiden Dokumente ergibt dabei klar, für welche Antworten die Beschwerdeführerin im Nachhinein zunächst zwei und nach ihrem Einschreiten sechs Zusatzpunkte erhalten hat. Auch geht aus der Stellungnahme hervor, dass die Gewichtung der Punkte erfolgt sei, um das zeitliche Verhältnis zu gewährleisten. Dass in der Frage Nr. 5 bloss insgesamt 20 Punkte zu erzielen waren, ging im Übrigen schon aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 20. August 2020 hervor. Insofern erscheint die Bewertung nachvollziehbar und ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt (worden) sein sollte. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin begründet den Anfang September 2020 beschlossenen Studienausschluss der Beschwerdeführerin damit, dass diese die Pflichtmodule F und G im Hauptstudium des Bachelor of Science ZFH in Betriebsökonomie definitiv nicht bestanden habe. Die beiden Module bestehen jeweils aus drei Kursen, so unter anderem dem Kurs D (Modul F) und dem Kurs E (Modul G). Für den Erwerb des Bachelortitels muss in beiden Modulen eine genügende Note erzielt werden (Art. 42 der Studien- und Prüfungsordnung der Beschwerdegegnerin für Bachelorstudiengänge vom 15. Juli 2019). Die Modulnote ergibt sich dabei bei den beiden Modulen F und G aus dem Durchschnitt der Noten in den jeweiligen dazugehörigen Kursen, auf eine Dezimale gerundet (Art. 34 Studien- und Prüfungsordnung in Verbindung mit Anhang I Studien- und Prüfungsordnung). Für einen Kurs können nur ganze oder halbe Kursnoten erteilt werden (Art. 33 Studien- und Prüfungsordnung). Zudem kann ein Kurs jeweils nur einmal wiederholt werden und auch bloss bei einer ungenügenden Prüfungsnote (Art. 14 Studien- und Prüfungsordnung). Wer die Repetitionsmöglichkeiten ausgeschöpft und keinen Prüfungserfolg erzielt hat, kann sein Studium im entsprechenden Studiengang nicht fortsetzen (Art. 19 Studien- und Prüfungsordnung). Wie sich dem Leistungsausweis der Beschwerdeführerin vom September 2020 entnehmen lässt, erzielte diese in den drei Kursen im Modul F die Noten 4,0 (streitgegenständliche Wiederholungsprüfung), 3,5 (frühere Wiederholungsprüfung) und 4,0 (erster Prüfungsversuch), was die Modulendnote 3,8 ergibt. Im Modul G erwarb sie in den drei dazugehörigen Kursen die Noten 5,0 (streitgegenständliche Wiederholungsprüfung), 3,0 (frühere Wiederholungsprüfung) und 3,0 (frühere Wiederholungsprüfung), woraus die Modulendnote 3,7 resultiert. Unbestritten ist daher, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie in der streitgegenständlichen bzw. einer ausserordentlichen weiteren Wiederholungsprüfung im Kurs E nicht mindestens die Note 6 (statt 5) erreichen und im Kurs D die Note 4,5 (statt 4,0) gestützt auf Art. 19 in Verbindung mit Art. 42 Studien- und Prüfungsordnung definitiv vom Studium auszuschliessen wäre, weil sie die zulässige Anzahl an Repetitionsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft hat und damit das Studienziel nicht mehr erreichen kann. Die Beschwerdeführerin rügt allerdings verschiedene Verfahrensfehler, derentwegen ihr – so offenbar der Hauptantrag – mindestens die für das Bestehen des Bachelorstudiums erforderlichen Noten zu erteilen oder aber eine erneute (ausserordentliche) Wiederholungsmöglichkeit in den beiden betroffenen Kursen einzuräumen sei. 5.2 5.2.1 Gegen die Bewertung in der Prüfung im Kurs D vom 2. Juni 2020 wendet die Beschwerdeführerin ein, aufgrund der Informationen der zuständigen Dozentin zum Prüfungsaufbau zu Beginn des Kurses davon ausgegangen zu sein, dass die Prüfung aus drei Fällen bestehen werde, von denen zwei gelöst werden müssten. Im Rahmen der letzten Vorlesung vor der Prüfung, am 18. Mai 2020, habe die Dozentin den anwesenden Studierenden dann offenbar mitgeteilt, dass der Prüfungsaufbau auch anders aussehen könne, was sie nicht erfahren habe, da sie zur gleichen Zeit in einem anderen Kurs eine Präsentation habe halten müssen. Sie sei deshalb verwirrt gewesen, als die effektive Prüfung sechs Aufgaben zuzüglich Teilaufgaben umfasst habe, und habe wertvolle Prüfungszeit darauf verwendet, die verantwortliche Dozentin über die E-Learning-Plattform zu erreichen, um sich bei ihr zu erkundigen, ob alle Fragen gelöst werden müssten. Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, im Nachhinein erfahren zu haben, dass die Prüfungszeit infolge eines technischen Fehlers um zehn Minuten verlängert worden sei, ohne dass dies den Studierenden mitgeteilt worden wäre. Alle sich nicht korrekt verhaltenden Studierenden, das heisst diejenigen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die ihre Prüfung verspätet abgegeben hätten, seien somit nicht sanktioniert, sondern vielmehr rechtsungleich bevorzugt worden. Innert zehn Minuten hätte sie noch viele Punkte bei kleineren Aufgaben holen können. Auch sei eine ungleiche Behandlung in anderen Fällen, in denen technische Fehler aufgetreten seien, zu rügen. 5.2.2 Den Angaben des Rektors der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren zufolge erwähnte die verantwortliche Dozentin des Kurses Ds tatsächlich während des Semesters, "dass sich die Online-Prüfung aus drei Cases bzw. Aufgaben zusammensetzen könnte, wovon zwei ausgewählt und anschliessend gelöst werden müssten". Gegen Ende des Semesters seien die Studierenden dann allerdings darauf hingewiesen worden, dass die Prüfung auch anders aussehen könne bzw. dass ihr Aufbau an denjenigen der Probeprüfung angelehnt sei. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Auch macht sie nicht geltend, die massgeblichen Informationen seien in Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit exklusiv nur einem Teil der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten vermittelt worden, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, den Informationsvorsprung aufzuholen. Es lag vielmehr in ihrer Eigenverantwortung, sich rechtzeitig zu informieren. So kann von Studierenden erwartet werden, dass sie sich von sich aus – bei ihren Kommilitonen oder der bzw. dem Fachverantwortlichen – über den Inhalt einer versäumten Unterrichtsstunde informieren. Dies wäre hier besonders angezeigt gewesen, weil es sich um die letzte Veranstaltung vor der strittigen Prüfung handelte und auf der E-Learning-Plattform dazu – laut der Beschwerdeführerin – nichts zu finden war (vgl. etwa auch BVGr, 30. April 2015, A-5760/2014, E. 3.3). Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) ist ebenfalls nicht gegeben. Gerade mit Blick darauf, dass sie die letzte Unterrichtsstunde vor der Prüfung verpasst hatte, durfte die Beschwerdeführerin nicht einfach darauf vertrauen, dass die Prüfung tatsächlich so ausgestaltet sein werde, wie es die Dozentin noch zu Beginn des Semesters (vage) angetönt hatte. Im Übrigen darf bezweifelt werden, dass sich die irrige Annahme der Beschwerdeführerin über die Anzahl an Prüfungsfragen tatsächlich kausal auf das Ergebnis ihrer Prüfung ausgewirkt habe, zumal sie nicht geltend macht, dass der Prüfungsbeschrieb selbst irreführend bzw. missverständlich gewesen wäre, und zur Hochschulreife auch die Fähigkeit gehört, während einer unvorhersehbaren Prüfungssituation angemessen zu reagieren. Das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Dozentin jedenfalls beanspruchte maximal zwei Minuten ihrer Prüfungszeit und für die Prüfungsvorbereitung war die (voraussichtliche) Anzahl der Prüfungsfragen nicht von Belang. 5.2.3 Bezüglich der (verlängerten) Prüfungsdauer ist unbestritten, dass die Verlängerung auf ein Missverständnis des technischen Supports der Beschwerdegegnerin zurückzuführen und im Prüfungszeitpunkt weder dieser noch den die Prüfung absolvierenden Studierenden bekannt gewesen war. Den Unterlagen der Beschwerdegegnerin zufolge reichten auch nur insgesamt fünf Prüfungskandidatinnen bzw. -kandidaten ihre Prüfung nach Ablauf der offiziellen Prüfungszeit ein, darunter – wenn auch nur mit einer Minute "Verspätung" – die Beschwerdeführerin. Ungleiche Prüfungsbedingungen verletzen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Es fragt sich jedoch, ob vorliegend überhaupt von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der einzelnen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten gesprochen werden kann, wussten die betroffenen Studierenden doch – wie gesagt – nichts von der faktischen Verlängerung der Prüfungszeit und konnten sie daraus nicht bewusst einen Vorteil ziehen. In jedem Fall liesse sich eine faire Lösung des entstandenen Problems, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, nur derart erreichen, dass die Prüfungen derjenigen Studierenden, welche die Lösungen nach Ablauf der offiziellen Prüfungsdauer und damit zu spät abgegeben haben, als nicht zu bestanden gewertet würden, oder in ihrem Fall zumindest ein Punkteabzug vorgenommen würde. Hiervon profitierte die Beschwerdeführerin allerdings nicht; vielmehr stellte sie diese Lösung schlechter als die irrtümliche Prüfungszeitverlängerung. 5.3 5.3.1 Bezüglich der Bewertung im Kurs E bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Notengebung nicht nachvollziehbar und rechtsungleich sei. Sie habe ausserdem viel Prüfungszeit darauf verwendet, eine Excel-Datei mit den Lösungswegen zu erstellen, welche sie schlussendlich gar nicht habe einreichen können. Wenn die Vorinstanz nun einfach der Beschwerdegegnerin folge, welche behaupte, dass von Anfang an ausschliesslich die Abgabe der Prüfungslösung gefordert worden sei, stelle dies eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dar. 5.3.2 Wie vorn bereits dargelegt, geht aus den der Beschwerdeführerin im August 2020 zugänglich gemachten Unterlagen hervor, für welche Prüfungsfragen in der genannten Prüfung wie viele Punkte vergeben wurden, und lässt sich ohne Weiteres errechnen, mit welcher Gesamtpunktzahl letztlich welche Note erreicht werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Korrektur und Bewertung der Prüfungslösungen nicht schematisch nach diesen Richtwerten erfolgte, d. h. das Notenschema rechtsungleich angewandt worden wäre, sind nicht ersichtlich und werden seitens der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Die gewählte Prüfungs- und Korrekturform (Rechnungsaufgaben sowie Richtig-falsch-Fragen; automatische Bewertung und manuelle Nachprüfung) gewährleistete vielmehr eine weitgehend objektive Beurteilung bzw. Bewertung. Dass der Beschwerdeführerin zunächst im Rahmen der Nachprüfung durch den Dozenten für die Prüfungsfrage 5 zu wenig Punkte gegeben wurden, vermag an dieser Einschätzung ebenso wenig etwas zu ändern wie die nachträgliche Herabsetzung der Maximalpunktzahl. Wird die Bewertungsskala bzw. die Punkte-Noten-Skala nicht durch das Gesetz oder ein Reglement festgelegt, so liegt es – unter der Voraussetzung der rechtsgleichen und sachgerechten Bewertung aller Kandidierenden einer Prüfung – grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Prüfungskommission, die Skala nachträglich angemessen zu korrigieren (vgl. BVGr, 24. August 2017, B-822/2016, E. 6.2.1). Zwar erscheint die nachträgliche Anpassung hier als erheblich; sie erfolgte jedoch nicht zur Korrektur übertrieben hoher Prüfungsanforderungen, sondern einzig deswegen, weil die Unterlagen zur Beantwortung einer Prüfungsfrage (20 Punkte) zu spät hochgeschaltet worden waren. Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Skalenanpassung zu einer Verzerrung der Leistungsbeurteilung einzelner Kandidaten führte oder sich anderweitig negativ zulasten der Beschwerdeführerin auswirkte (vgl. BVGr, 5. August 2020, B-5926/2019, E. 6.3.2 mit Hinweisen). 5.3.3 Was die Rüge der Beschwerdeführerin anbelangt, sie sei zu Beginn der Prüfung über das Erfordernis eines Lösungswegs getäuscht worden und die Vorinstanz in willkürlicher Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass laut dem Beschrieb zur Prüfung im Kurs E keine Excel-Datei hätte abgegeben werden müssen, ist auf die schon im Rekursverfahren eingereichten Screenshots zum Moodle-Zugang zur Prüfung zu verweisen. Diese zeigen klar, dass für besagte Prüfung kein eigentliches Deckblatt erstellt wurde mit einem Prüfungsbeschrieb, was bei Moodle-Tests auch nicht notwendig ist. Der Leiter Qualitätsmanagement der Beschwerdegegnerin erklärte zudem am 19. Oktober 2020 nach Rücksprache mit allen in die Prüfungserstellung involvierten Personen, dass keine anderen Unterlagen ins Moodle gestellt worden seien. Entgegen der Beschwerde weigerte er sich mithin nicht, den korrekten Prüfungsbeschrieb "herauszurücken"; er machte stattdessen deutlich, dass – im Gegensatz zu dem auf einem der eingereichten Screenshots unterhalb des Zugangs zur Prüfung im Kurs E ersichtlichen Beschrieb der Nachprüfung im Kurs G vom 18. Juli 2020 – zum Kurs E im Moodle lediglich die Prüfungsfragen und die Unterlagen zur Frage Nr. 5 aufgeschaltet bzw. abgelegt worden waren mit Angaben zum Prüfungsende und dem Button zum Starten der Prüfung. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt folglich richtig festgestellt bzw. aus den vorhandenen Indizien keinen willkürlichen Schluss gezogen. Daraus, dass in Statistikprüfungen üblicherweise die Einreichung von Excel-Listen mit den Lösungswegen verlangt wird, kann die Beschwerdeführerin schliesslich ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. So vermag die Ausgestaltung früherer Prüfungen keine schützenwerten Erwartungen bei Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zu wecken. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die durch die Beschwerdeführerin infrage gestellten Prüfungsbewertungen nicht zu beanstanden sind. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Begehren der Beschwerdegegnerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung kann nicht entsprochen werden, gehört die Bearbeitung von Rechtsmitteln gegen Prüfungsentscheide doch zu ihren amtlichen Aufgaben (vgl. Plüss, § 17 N. 50 ff.). 8. Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021, 2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |