|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00624  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.11.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.01.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

vorübergehende Wegweisung vom Unterricht für vier Wochen


[Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit] Der Beschwerdeführer 1 wurde für eine Dauer von vier Wochen aus dem Unterricht weggewiesen. Dagegen erhoben er und seine Eltern Rekurs. Der Bezirksrat schrieb das Verfahren zu Recht infolge Gegenstandslosigkeit ab, zumal die vorübergehende Wegweisung aus dem Unterricht zum Entscheidzeitpunkt bereits vorüber war (E. 2). Bezüglich der Zusprechung einer Parteientschädigung im Falle von Gegenstandslosigkeit ist zu berücksichtigen, welche Partei die Gegenstandslosigkeit verursacht hat sowie welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Der Bezirksrat verzögerte das Verfahren ungebührlich und liess dadurch das Rekursverfahren gegenstandslos werden. Zudem wären die Chancen der Beschwerdeführenden, im Verfahren zu obsiegen, aufgrund einer Gehörsverletzung und mit Blick auf das Recht auf Grundschulunterricht und die Verhältnismässigkeit intakt gewesen. Der Bezirksrat hätte den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zusprechen müssen (E. 3). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
DISPENSATION
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
GRUNDSCHULUNTERRICHT
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
UNTERRICHT
Rechtsnormen:
§ 13 VRG
§ 17 VRG
§ 52 VSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00624

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

vertreten durch B und C,

 

2.    B,

 

3.    C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Kreisschulpflege G der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend vorübergehende Wegweisung vom Unterricht für vier Wochen,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 2007, besuchte im Schuljahr 2020/2021 eine 1. Sekundarklasse A der Schuleinheit D der Stadt Zürich. C und B, die Eltern von A, stellten am 22. November 2020 ein Gesuch um Querversetzung ihres Sohnes zufolge Mobbings.

Am 14. Dezember 2020 erschienen die Eltern von A auf dem Schulareal, um ihren Sohn gemäss ihrer Darstellung vor mobbenden Schülerinnen zu schützen und diese zurechtzuweisen. In der Folge kam es gemäss der Darstellung des eingreifenden Schulleiters zu einem verbalen und handgreiflichen Angriff auf seine Person, welche in der Festnahme von C durch die hinzugerufene Polizei endete. Aus diesem Grund wurde A mit Verfügung des Präsidenten des Schulkreises G der Stadt Zürich (gestützt auf § 52 Abs. 1 lit. b des Volkschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VSG und Art. 6 Abs. 3 des Organisationsstatuts der Stadt Zürich vom 11. Januar 2006 [AS 412.103]) vom 16. Dezember 2020 bis am 29. Januar 2021 vom obligatorischen Schulunterricht dispensiert. Das rechtliche Gehör dazu wurde nicht gewährt. Ein für den 16. Dezember 2020 vorgesehenes Gespräch mit den Eltern und A wurde seitens der Schulbehörde abgesagt.

II.  

A sowie seine Eltern C und B, vertreten durch Rechtsanwalt E, erhoben am 4. Januar 2021 Rekurs gegen die Dispensation beim Bezirksrat Zürich. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2020 unter Entschädigungsfolge, A sei sofort wieder zu beschulen, und die Kreisschulpflege sei – raschmöglichst – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs anzuweisen, seine Versetzung in eine andere geeignete Schule zu veranlassen. Dabei habe der Schulleiter in Ausstand zu treten.

Am 12. Januar 2021 fand ein Gespräch zwischen Vertretern der Schule und den anwaltlich vertretenen Eltern sowie A statt, an welchem den Eltern die Wiederaufnahme der Beschulung im Rahmen des Programms "Time-win" von 25. Januar bis April 2021 angeboten und die anschliessende Querversetzung in Aussicht gestellt wurde.

Am 29. Januar 2021 verfügte der Präsident des Schulkreises G die Querversetzung von A per 1. Februar 2021 in eine 1. Sekundarklasse A der Schule F in Zürich.

Am 29. Juli 2021 schrieb der Bezirksrat den Rekurs zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Dispositiv-Ziff. I), erhob keine Kosten (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 10. September 2021 erhoben A sowie seine Eltern C und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, der Rekurs sei unter Entschädigungsfolge materiell zu behandeln und es sei ihnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ausserdem beantragten sie die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung.

Der Bezirksrat verzichtete am 21. September 2021 auf Vernehmlassung, die Kreisschulpflege G reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 VSG und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Bezirksrats über kommunale Anordnungen zuständig. Es ist deshalb auch zuständig, die Rechtmässigkeit eines ein solches Verfahren abschliessenden Abschreibungsbeschlusses zu überprüfen (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 18).

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Ein Rekursverfahren wird gegenstandslos und ist aus diesem Grund abzuschreiben, wenn der geltend gemachte Nachteil selbst bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte. Dies ist der Fall, wenn die angefochtene Verfügung infolge Wiedererwägung, Rückzugs des Rechtsmittels oder Zeitablaufs zu existieren aufhört und damit während des hängigen Rekursverfahrens das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der autoritativen Entscheidung der Streitsache wegfällt (Griffel, § 28 N. 25).

Vorliegend lief die befristete Wegweisung vom Unterricht am 29. Januar 2021 aus. Sodann wurde A mit Verfügung vom 29. Januar 2021 antragsgemäss in eine andere Schule der Stadt Zürich versetzt. Der Streitgegenstand fiel damit während des Rekursverfahrens dahin, weshalb der Bezirksrat das Rekursverfahren abschreiben durfte.

3.  

In Bezug auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung bei der Gegenstandslosigkeit berücksichtigt die Rekursbehörde, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., § 17 N. 31). Das Verwaltungsgericht korrigiert die vorinstanzlichen Nebenfolgen eines Abschreibungsbeschlusses nur, wenn sich der Entscheid als offensichtlich falsch und im Ergebnis als nicht haltbar erweist (Plüss, § 13 N. 77, § 17 N. 31).

Vorliegend wurden keine Verfahrenskosten erhoben, sodass nur die Nichtgewährung einer Parteientschädigung strittig ist. Der Bezirksrat verweigerte den im Rekursverfahren (zunächst) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine Entschädigung, da sie durch ihre Teilnahme am Gespräch vom 12. Januar 2021 und den Übertritt von A in die Schule F die Gegenstandslosigkeit verursacht hätten. Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren vermutlich obsiegt.

Dieser Schluss ist aus den folgenden Gründen nicht haltbar:

Zum einen sahen sich die Beschwerdeführenden aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Wegweisungsverfügung sowie des verzögerten Gesprächsangebots der Schule zu Recht zur Erhebung eines Rekurses veranlasst. Sodann wurde der Rekurs nicht wegen des Verhaltens der Beschwerdeführenden gegenstandslos. Vielmehr kam die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführenden auf eine Querversetzung nach. Die Beschwerdeführenden haben dementsprechend in diesem Punkt als obsiegend zu gelten. Zum andern hat der Bezirksrat durch seine ungebührliche Verzögerung bzw. Verweigerung eines Entscheids über die vorsorglichen Anträge das Verfahren in Bezug auf die befristete Wegweisung vom Unterricht bzw. des Antrags auf sofortige Beschulung gegenstandslos werden lassen (vgl. Plüss, § 13 N. 76). Diesbezüglich wären die Chancen der Beschwerdeführenden auf eine Gutheissung mit Blick auf das verfassungsmässige Recht auf Grundschulunterricht und die Verhältnismässigkeit intakt gewesen, da eine disziplinarische Dispensation eines Schülers wegen des Verhaltens seiner Eltern nur sehr zurückhaltend ausgesprochen werden darf und mildere Massnahmen nicht geprüft wurden (vgl. VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00172, E. 6). Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip dem Bezirksrat aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Den Beschwerdeführenden steht für das Beschwerdeverfahren schon mangels Rechtsvertretung und besonderen Aufwands keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist zufolge Kostenauflage an den Bezirksrat als gegenstandslos geworden abzuschreiben (§ 16 Abs. 1 VRG).

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 29. Juli 2021 wird den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zugesprochen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Zürich auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …