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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00624
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
1. A,
vertreten durch B
und C,
2. B,
3. C,
Beschwerdeführende,
gegen
Kreisschulpflege G der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
vorübergehende Wegweisung vom Unterricht für vier Wochen,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 2007, besuchte im Schuljahr 2020/2021 eine 1. Sekundarklasse A
der Schuleinheit D der Stadt Zürich. C und B, die Eltern
von A, stellten am 22. November 2020 ein Gesuch um Querversetzung ihres
Sohnes zufolge Mobbings.
Am 14. Dezember 2020 erschienen die Eltern von A auf
dem Schulareal, um ihren Sohn gemäss ihrer Darstellung vor mobbenden
Schülerinnen zu schützen und diese zurechtzuweisen. In der Folge kam es gemäss
der Darstellung des eingreifenden Schulleiters zu einem verbalen und
handgreiflichen Angriff auf seine Person, welche in der Festnahme von C durch
die hinzugerufene Polizei endete. Aus diesem Grund wurde A mit Verfügung des
Präsidenten des Schulkreises G der Stadt Zürich (gestützt auf § 52
Abs. 1 lit. b des Volkschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]
in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VSG und Art. 6 Abs. 3 des
Organisationsstatuts der Stadt Zürich vom 11. Januar 2006 [AS 412.103])
vom 16. Dezember 2020 bis am 29. Januar 2021 vom obligatorischen Schulunterricht
dispensiert. Das rechtliche Gehör dazu wurde nicht gewährt. Ein für den
16. Dezember 2020 vorgesehenes Gespräch mit den Eltern und A wurde seitens
der Schulbehörde abgesagt.
II.
A sowie seine Eltern C und B, vertreten durch Rechtsanwalt
E, erhoben am 4. Januar 2021 Rekurs gegen die Dispensation beim Bezirksrat
Zürich. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2020 unter
Entschädigungsfolge, A sei sofort wieder zu beschulen, und die Kreisschulpflege
sei – raschmöglichst – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs anzuweisen, seine
Versetzung in eine andere geeignete Schule zu veranlassen. Dabei habe der
Schulleiter in Ausstand zu treten.
Am 12. Januar 2021 fand ein Gespräch
zwischen Vertretern der Schule und den anwaltlich vertretenen Eltern sowie A
statt, an welchem den Eltern die Wiederaufnahme der Beschulung im Rahmen des
Programms "Time-win" von 25. Januar bis April 2021
angeboten und die anschliessende Querversetzung in Aussicht gestellt wurde.
Am 29. Januar 2021 verfügte der Präsident des
Schulkreises G die Querversetzung von A per 1. Februar 2021 in eine
1. Sekundarklasse A der Schule F in Zürich.
Am 29. Juli 2021 schrieb der Bezirksrat den Rekurs
zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Dispositiv-Ziff. I), erhob keine Kosten
(Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 10. September 2021 erhoben A sowie seine Eltern C
und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, der Rekurs
sei unter Entschädigungsfolge materiell zu behandeln und es sei ihnen für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ausserdem beantragten sie
die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung.
Der Bezirksrat verzichtete am 21. September 2021 auf
Vernehmlassung, die Kreisschulpflege G reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 VSG
und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide des
Bezirksrats über kommunale Anordnungen zuständig. Es ist deshalb auch
zuständig, die Rechtmässigkeit eines ein solches Verfahren abschliessenden
Abschreibungsbeschlusses zu überprüfen (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 18).
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Ein Rekursverfahren wird gegenstandslos und ist aus diesem
Grund abzuschreiben, wenn der geltend gemachte Nachteil selbst bei Gutheissung
des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte. Dies ist der Fall, wenn die
angefochtene Verfügung infolge Wiedererwägung, Rückzugs des Rechtsmittels oder
Zeitablaufs zu existieren aufhört und damit während des hängigen
Rekursverfahrens das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des
Rekurrenten an der autoritativen Entscheidung der Streitsache wegfällt (Griffel,
§ 28 N. 25).
Vorliegend lief die befristete Wegweisung vom Unterricht
am 29. Januar 2021 aus. Sodann wurde A mit Verfügung vom 29. Januar
2021 antragsgemäss in eine andere Schule der Stadt Zürich versetzt. Der
Streitgegenstand fiel damit während des Rekursverfahrens dahin, weshalb der
Bezirksrat das Rekursverfahren abschreiben durfte.
3.
In Bezug auf die Verfahrenskosten und die
Parteientschädigung bei der Gegenstandslosigkeit berücksichtigt die
Rekursbehörde, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Verfahren verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., § 17 N. 31). Das
Verwaltungsgericht korrigiert die vorinstanzlichen Nebenfolgen eines
Abschreibungsbeschlusses nur, wenn sich der Entscheid als offensichtlich falsch
und im Ergebnis als nicht haltbar erweist (Plüss, § 13 N. 77, § 17
N. 31).
Vorliegend wurden keine Verfahrenskosten erhoben, sodass
nur die Nichtgewährung einer Parteientschädigung strittig ist. Der Bezirksrat
verweigerte den im Rekursverfahren (zunächst) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden
eine Entschädigung, da sie durch ihre Teilnahme am Gespräch vom 12. Januar
2021 und den Übertritt von A in die Schule F die Gegenstandslosigkeit
verursacht hätten. Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren
vermutlich obsiegt.
Dieser Schluss ist aus den folgenden Gründen nicht
haltbar:
Zum einen sahen sich die Beschwerdeführenden aufgrund der
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin beim Erlass der
Wegweisungsverfügung sowie des verzögerten Gesprächsangebots der Schule zu
Recht zur Erhebung eines Rekurses veranlasst. Sodann wurde der Rekurs nicht
wegen des Verhaltens der Beschwerdeführenden gegenstandslos. Vielmehr kam die
Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführenden auf eine Querversetzung
nach. Die Beschwerdeführenden haben dementsprechend in diesem Punkt als
obsiegend zu gelten. Zum andern hat der Bezirksrat durch seine ungebührliche
Verzögerung bzw. Verweigerung eines Entscheids über die vorsorglichen Anträge
das Verfahren in Bezug auf die befristete Wegweisung vom Unterricht bzw. des
Antrags auf sofortige Beschulung gegenstandslos werden lassen (vgl. Plüss,
§ 13 N. 76). Diesbezüglich wären die Chancen der Beschwerdeführenden
auf eine Gutheissung mit Blick auf das verfassungsmässige Recht auf Grundschulunterricht
und die Verhältnismässigkeit intakt gewesen, da eine disziplinarische
Dispensation eines Schülers wegen des Verhaltens seiner Eltern nur sehr
zurückhaltend ausgesprochen werden darf und mildere Massnahmen nicht geprüft
wurden (vgl. VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00172, E. 6). Es rechtfertigt
sich deshalb vorliegend, den Beschwerdeführenden eine angemessene
Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten nach dem
Verursacherprinzip dem Bezirksrat aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Den Beschwerdeführenden steht
für das Beschwerdeverfahren schon mangels Rechtsvertretung und besonderen
Aufwands keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung ist zufolge Kostenauflage an den Bezirksrat
als gegenstandslos geworden abzuschreiben (§ 16 Abs. 1 VRG).
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis
von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der
Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst
werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule,
die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen.
Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III
des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 29. Juli 2021 wird den
Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zugesprochen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Zürich auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …