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VB.2021.00631
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. Der 1974 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste am 11. September 2010 in die Schweiz ein, wo ihm am 21. Februar 2011 eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als "Geschäftsführer" erteilt wurde. Danach arbeitete er in einem 50%-Pensum als Warenhausmitarbeiter, weshalb ihm zuletzt eine bis zum 10. September 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Ab Februar 2019 war A arbeitslos und nach seiner Aussteuerung per 13. Februar 2020 musste er ab März 2020 von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich die bezogenen Leistungen bis Mitte Februar 2021 auf knapp Fr. 60'000.- summierten. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 29. April 2021 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 17. Juni 2021. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 5. August 2021 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 18. Oktober 2021 an und verweigerte diesem die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren. III. Mit Beschwerde vom 14. September 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter unter gleichzeitiger Aussprechung einer migrationsrechtlichen Verwarnung. (Sub-)eventualiter seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren um die Zusprechung einer Parteientschädigung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2021 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den Vorinstanzen das rechtliche Gehör. Überdies stellte es eine Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege nach Akteneingang oder mit dem Endentscheid in Aussicht. Sodann merkte es an, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. 2.1.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging zunächst davon aus, dass die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren ging. Dabei vermochten Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf Monaten sieht Art. 61a Abs. 4 AIG vor, dass die Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt. Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014, 1222 f.). 2.1.3 Um die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu erfüllen, muss ein unselbständig erwerbstätiger Vertragsausländer der massgebenden unionsrechtlichen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für einen anderen nach dessen Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten. Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (Urteil des EuGH 344/87 in Sachen Bettray vom 31. Mai 1989, Rz. 12 f.; zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f.). 2.1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 29. April 2020, VB.2020.00041, E. 2.1.3). 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer kann sich als deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen des FZA berufen. Eigenen Angaben zufolge ist er aber seit Februar 2019 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig und seit dem 13. Februar 2020 bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert. Seit März 2020 muss er von der Sozialhilfe unterstützt werden. Im Sinn der dargelegten Rechtslage hat der Beschwerdeführer damit Mitte August 2020 – sechs Monate nach seiner Aussteuerung – seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren. Näher zu prüfen ist jedoch, ob seine Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen bzw. seine Anstellungen auf dem zweiten Arbeitsmarkt geeignet sind, seine Arbeitnehmereigenschaft wiederaufleben zu lassen. 2.2.2 Der Beschwerdeführer nimmt gemäss Aktenlage und eigenen Angaben an Arbeitsintegrationsprojekten der Stiftung C für Arbeitsintegration und der Plattform D, Verein I, teil, welche wiederum das Arbeitsintegrationsprogramm E betreibt. Über die Stiftung C war er kurzzeitig auch für die F AG (Einsatzbetrieb) tätig. Eigenen Angaben zufolge arbeitet er mehr als 10 Stunden pro Woche unter der Weisungsgewalt des vermittelten Einsatzbetriebs. 2.2.3 Der Beschwerdeführer weist weder seinen aktuellen Beschäftigungsgrad auf dem zweiten Arbeitsmarkt nach, noch macht er nähere Angaben zu seinem derzeitigen Einsatzbetrieb. Jedenfalls entspricht seine derzeitige Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt nicht den qualitativen Anforderungen einer freizügigkeitsrechtlich zu beachtenden wirtschaftlichen Tätigkeit: Sowohl bei der Stiftung C als auch der Plattform D handelt es sich um aufgrund ihrer öffentlichen Zielsetzung steuerbefreite Institutionen, die erwerbslosen Menschen eine langfristige Integration und Reintegration in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft ermöglichen sollen. Die genannten Sozialfirmen finanzieren sich hierbei überwiegend von der öffentlichen Hand und Spenden und nicht aus Gewinnen, welche in einer normalen Wettbewerbssituation auf dem freien Markt erzielt werden. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen dieser Arbeitsintegrationsprojekte erbrachten bzw. vermittelten Arbeitsleistungen stellen keine auf dem freien Arbeitsmarkt übliche Tätigkeit dar, was sich mitunter darin zeigt, dass die Einsatzbetriebe keinen Lohn ausbezahlen, sondern lediglich seitens der Behörde ein Entgelt für den Einsatz entrichtet wird. Entsprechend muss der Beschwerdeführer gemäss Bestätigung der Sozialberatung G vom 6. April 2021 auch weiterhin vollumfänglich durch die öffentliche Hand unterstützt werden. Die vermittelten Arbeitsintegrationsprojekte bezwecken entsprechend auch nicht primär, dem Beschwerdeführer einen Zusatzverdienst zu ermöglichen, sondern dessen Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt zu fördern bzw. zu ermöglichen. Die vermittelten Arbeitsintegrationsprojekte – auch die kurzzeitige Tätigkeit für den Einsatzbetrieb F AG – stellen damit typische Beschäftigungsprogramme auf dem zweiten Arbeitsmarkt und keine echte wirtschaftliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt dar, wie sie für die Arbeitnehmereigenschaft gemäss den freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen vorausgesetzt wird. Es handelt sich offenkundig gerade nicht um Arbeitsleistungen, welche den üblichen Marktgesetzen unterliegen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entlöhnt werden. 2.2.4 Die vom Beschwerdeführer angeführten Gerichtsentscheide sind sodann allesamt nicht einschlägig, da die dortigen Beschäftigungen in Arbeitsintegrationsprogrammen oder im Niedriglohnbereich qualitativ und quantitativ nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar sind und in der Regel gestützt auf einen Arbeitsvertrag gegen direkte und marktgerechte Entschädigung durch den Einsatzbetrieb bzw. Arbeitgeber erfolgten. Zudem sind auch die weiteren Sachverhaltsumstände der angeführten Präjudizien nur bedingt mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, namentlich verfügten die betroffenen Ausländer teilweise bereits über die Niederlassungsbewilligung. Sodann beruhen die Verweise auf die 18- bzw. 24-Monate-Frist nach einem unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust noch auf der altrechtlichen Gesetzeslage, welche mit Inkrafttreten von Art. 61a AIG per 1. Juli 2018 einerseits nicht mehr vorbehaltslos gültig ist und andererseits vorliegend ohnehin zu keinem anderen Ergebnis führen würde, nachdem der Beschwerdeführer inzwischen seit fast drei Jahren nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig ist. Der Beschwerdeführer hat somit seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft eingebüsst. 2.2.5 Hieran vermögen auch die Suchbemühungen des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt nichts zu ändern, zumal ein Aufenthalt zur Stellensuche freizügigkeitsrechtlich auf sechs Monate limitiert ist und überdies voraussetzt, dass die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel vorhanden sind (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VFP). Ferner ist anzumerken, dass die behaupteten "intensiven" Suchbemühungen des zu 100 % arbeitsfähigen Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sind bzw. sich hauptsächlich auf die Teilnahme an Arbeitsintegrationsprojekten und einige Bewerbungsschreiben beschränkten, welche – wohl auch unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens – im August und September 2021 verfasst wurden. Absageschreiben etc. wurden nicht eingereicht. Der im Beschwerdeverfahren behauptete Zusammenhang zwischen der jahrelangen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und der aktuellen Coronavirus-Pandemie ist sodann nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer war bei Ausbruch der Pandemie bereits seit einem Jahr arbeitslos. Nach Einschätzung des Sozialzentrums H vom 27. November 2020 ist er seiner Schadensminderungspflicht nur teilweise nachgekommen. So verkauft er sich trotz mangelhafter EDV-Kenntnisse als überqualifiziert und hat zu hohe Ansprüche, was seine Arbeitsintegration und eine Loslösung von der Sozialhilfe bislang erschwert hat. Überdies nahm er zunächst nicht im geforderten Umfang an den Arbeitsintegrationsprojekten (Basisbeschäftigung) teil. 2.2.6 Weitere freizügigkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen sind weder ersichtlich noch werden solche vor Verwaltungsgericht substanziiert geltend gemacht. Aufgrund des mehrjährigen und weiter anhaltenden Sozialhilfebezugs ist insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck des erwerbslosen Aufenthalts gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ausgeschlossen. 2.2.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft im August 2020 verloren und weder durch seine Teilnahme an Beschäftigungs- und Arbeitsintegrationsprogrammen des zweiten Arbeitsmarkts, noch durch seine Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt wiedererlangt. Eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung gestützt auf Art. 6 Anhang I FZA fällt damit ausser Betracht. Ebenso bestehen keine anderweitigen freizügigkeitsrechtlichen Bleiberechte. Entsprechend steht einer weiteren Bewilligungsverlängerung der erfüllte Aufenthaltszweck im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG entgegen (zur Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung vgl. E. 3.3 nachfolgend sowie die vorinstanzlichen Erwägungen). 3. Weitere Grundlagen für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sind nicht ersichtlich: 3.1 Aufgrund seiner zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht mangelhaften Integration und seiner Sozialhilfeabhängigkeit vermag ihm die Niederschrift zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen vom 19. Dezember 1953 (SR 0.142.111.364) keine weitergehenden Ansprüche zu vermitteln (vgl. Ziff. IV der Niederschrift). Überdies lehnte das Migrationsamt bereits mit Schreiben vom 29. September 2020 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab und unterliess es der Beschwerdeführer, innert der ihm angesetzten Frist hierzu einen anfechtbaren Entscheid zu verlangen. Entsprechend ist ihm rechtskräftig die Niederlassungsbewilligung verweigert worden und sind keine Noven ersichtlich, welche diesbezüglich eine Neubeurteilung rechtfertigen könnten. 3.2 Trotz inzwischen (knapp) über zehnjähriger Landesanwesenheit sind intensive und nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung nicht substanziiert dargelegt und aufgrund seiner zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht unzureichenden Integration auch nicht zu erwarten (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger rechtmässiger Landesanwesenheit). Es kann offenbleiben, ob einem entsprechenden Anwesenheitsrecht nicht ohnehin die mehrjährige Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und der hierdurch allenfalls gesetzte Widerrufsgrund entgegenstünde (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 EMRK). 3.3 Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. auch Art. 20 VFP) wird weder substanziiert geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist in Deutschland aufgewachsen und sozialisiert worden, wo sehr vergleichbare Lebensumstände herrschen. In der Schweiz hat er sich lediglich seit rund zehn Jahren ununterbrochen und rechtmässig aufgehalten, wobei er sich zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nachhaltig integrieren konnte. Der gesunde, ledige und kinderlose Beschwerdeführer erscheint damit nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Reintegration in Deutschland nicht mehr zuzumuten wäre. Damit erscheint die Verweigerung des weiteren Aufenthalts zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG), wobei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls nicht ersichtlich. 3.4 Der Beschwerdeführer hat somit seine Arbeitnehmereigenschaft verloren und kann seinen weiteren Aufenthalt weder auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA, noch auf eine sonstige staatsvertragliche Regelung, noch auf die innerstaatlichen Bestimmungen des AIG stützen. Inwiefern ihm sein Sozialhilfebezug darüber hinaus auch noch vorzuwerfen ist und er hierdurch allenfalls einen Widerrufsgrund gesetzt haben könnte, kann nach Ausgeführtem offenbleiben. 3.5 Für die eventualiter beantragte Verwarnung besteht kein Raum, da der Beschwerdeführer aufgrund des erfüllten Aufenthaltszwecks und seiner Sozialhilfeabhängigkeit über keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt und letztlich nicht entscheidend ist, ob ihm seine mehrjährige Sozialhilfeabhängigkeit und seine Arbeitslosigkeit vorzuwerfen sind bzw. er sein Erwerbspotenzial voll ausschöpft. Da die entscheiderhebliche Sachlage erstellt ist, besteht auch keine Veranlassung, die Sache im Sinn des (Sub-)Eventualantrags für weitere Abklärung bzw. zur Neuentscheidung an die Vorinstanz oder das Migrationsamt zurückzuweisen. Damit ist die spruchreife Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Entschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 4.2 Bei der dargelegten Sachlage waren die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG bereits vor Vorinstanz offensichtlich aussichtslos und erscheinen diese im Beschwerdeverfahren aufgrund der fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit noch aussichtsloser, weshalb auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rekurs- und Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |