{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00631_2022-01-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222034&W10_KEY=13823157&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f2706fc3a2d797648750ba6500287520"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00631"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.01.2022  VB.2021.00631"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.01.2022  VB.2021.00631"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.01.2022  VB.2021.00631"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Bewilligungsverweigerung zufolge Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft. Erl\u00f6schen der freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft nach l\u00e4ngerer unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und Erfordernis einer sowohl qualitativ als auch quantitativ echter und tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit (E. 2.1). Der seit Februar 2019 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt t\u00e4tige und seit Februar bzw. M\u00e4rz 2020 ausgesteuerte und sozialhilfeabh\u00e4ngige Beschwerdef\u00fchrer hat seine freiz\u00fcgigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren und diese durch seine Besch\u00e4ftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt nicht wiedererlangt, woran auch seine Suchbem\u00fchungen auf dem ersten Arbeitsmarkt nichts zu \u00e4ndern verm\u00f6gen. Entsprechend steht einer weiteren Bewilligungserteilung der erf\u00fcllte Aufenthaltszweck entgegen (E. 2.2). Der Beschwerdef\u00fchrer kann seinen weiteren Aufenthalt weder auf ein Niederlassungsabkommen noch auf sein Recht auf Privatleben st\u00fctzen (E. 3.1 f.). Ebenso wenig ist ein schwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall ersichtlich und ist ihm die R\u00fcckkehr in sein Heimatland zuzumuten (E. 3.3). Es kann offenbleiben, inwiefern ihm sein Sozialhilfebezug allenfalls vorzuwerfen ist und er hierdurch allenfalls einen Widerrufsgrund gesetzt hat (E. 3.4). F\u00fcr die eventualiter beantragte Verwarnung besteht kein Raum (E. 3.5). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:30:02", "Checksum": "99a014b10ed52090cc0be3e878a192f6"}