{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00633_2023-03-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223073&W10_KEY=13823146&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "443bd79030ca7dedbc481c21e0f13d89"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00633"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.03.2023  VB.2021.00633"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.03.2023  VB.2021.00633"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.03.2023  VB.2021.00633"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachtr\u00e4gliche Baubewilligung | Verweigerung der nachtr\u00e4glichen Bewilligung f\u00fcr Sauna und Jacuzzi im Waldabstandsbereich; Anordnung des R\u00fcckbaus. In \u00a7 262 Abs. 1 und 3 PBG wird einerseits ein grunds\u00e4tzliches Bauverbot f\u00fcr oberirdische Geb\u00e4ude im Waldabstandsbereich statuiert. Andererseits wird die Erstellung von unterirdischen Bauten und Anlagen nicht ausgeschlossen, aber ausdr\u00fccklich dem Forstpolizeirecht unterstellt. Sodann wird darin die forstrechtliche Bewilligung klar von der baurechtlichen Bewilligung unterschieden (E. 3). Auszugehen ist bei der Beurteilung unter forstrechtlichen Aspekten von der Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 WaG, wonach die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden aus wichtigen Gr\u00fcnden die Unterschreitung des Waldabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen k\u00f6nnen. Ein wichtiger Grund f\u00fcr die Positionierung im Waldabstandsbereich ist vorliegend weder f\u00fcr die Sauna noch f\u00fcr den Jacuzzi ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Verweigerung der Bewilligung ist nicht zu beanstanden (E. 4). Die privaten Interessen der Beschwerdef\u00fchrenden, welche nicht als gutgl\u00e4ubig bezeichnet werden k\u00f6nnen, \u00fcberwiegen das \u00f6ffentliche Interesse an der Durchsetzung des materiellen Baurechts und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die den materiellen Bauvorschriften widersprechen, nicht. Die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Der R\u00fcckbaubefehl ist nicht zu beanstanden (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:44:41", "Checksum": "0f8957551e98f846cb2d0a666c73d891"}