{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00640_2022-03-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222236&W10_KEY=13823156&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "27de0d5e01aa77b993e6696d707e754e"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00640"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.03.2022  VB.2021.00640"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.03.2022  VB.2021.00640"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.03.2022  VB.2021.00640"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmenpaket zur Unterst\u00fctzung der Spit\u00e4ler bei der Bew\u00e4ltigung der finanziellen Folgen der Coronapandemie | [Der Beschwerdef\u00fchrerin wurde im Rahmen eines Massnahmenpakets zur Unterst\u00fctzung der Spit\u00e4ler bei der Bew\u00e4ltigung der finanziellen Folgen der Coronapandemie ein Betrag zugesprochen. Zur Ermittlung von dessen H\u00f6he wurde ein Ertragsr\u00fcckgang bei Patienten mit Wohnsitz im Kanton Z\u00fcrich mit einer Ertragserh\u00f6hung bei Patienten mit ausserkantonalem Wohnsitz verrechnet, was die Beschwerdef\u00fchrerin beanstandet.] Beim Beschluss RB 527/2020 handelt es sich um eine Ausgabenbewilligung, welche der Beschwerdef\u00fchrerin weder einen Anspruch zu verschaffen vermochte noch eine Vertrauensgrundlage f\u00fcr sie schaffte (E. 2).  Art. 63 EpG sieht bei epidemienrechtlichen Massnahmen gegen\u00fcber der Bev\u00f6lkerung und bestimmten Personengruppen keine Entsch\u00e4digung vor (E. 4). Bei den mit dem angefochtenen Beschluss gesprochenen Beitr\u00e4gen handelt es sich um Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (E. 5.2). Darin, dass sie auf der Grundlage einer Nettobetrachtung der Ertragsentwicklung mit inner- und mit ausserkantonalen Patientinnen und Patienten berechnet wurden, ist keine rechtsverletzende Ermessensaus\u00fcbung des Regierungsrats zu erblicken. Eine rechtsungleiche Behandlung der Beschwerdef\u00fchrerin im Vergleich mit anderen Spit\u00e4lern ist ebenfalls nicht ersichtlich (zum Ganzen E. 5.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:33:32", "Checksum": "611054c17dd880318c7c634231de4b08"}