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Geschäftsnummer: VB.2021.00641  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.01.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme


[Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme: Die Beschwerdeführerin ist Rentnerin und möchte zu ihrer Tochter in die CH ziehen.] Eine enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz führt nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegt. Die Beschwerdeführerin macht keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz, die über familiäre Bindungen oder ein touristisches Interesse hinausgeht, geltend. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME
RENTNERBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 28 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00641

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 12. Januar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,vertreten durch B, diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1947, Staatsangehörige der Ukraine, ersuchte am 19. Februar 2007 um Erteilung einer Rentnerbewilligung. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. April 2007 ab. Die heute 74-jährige A ist seit dem 14. April 2020 verwitwet und hat eine Tochter, B, geboren 1972, schweizerische Staatsangehörige. Diese lebt seit 1999 mit ihrem Ehemann D, geboren 1967, ebenfalls schweizerischer Staatsangehöriger, und dem gemeinsamen Sohn E, geboren 1998, in der Schweiz. A hielt sich bis Januar 2009 und (wieder) ab September 2015 regelmässig zu Besuchszwecken in der Schweiz auf. Die Ehegatten B/D beantragten am 10. März 2021 beim Migrationsamt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A zur erwerbslosen Wohnsitzaufnahme. B stellte am 29. März 2021 ein Gesuch um Einreisebewilligung für A. Mit Verfügung vom 29. März 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch um Bewilligung der Einreise von A zur erwerbslosen Wohnsitzaufnahme ab.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A, vertreten durch ihre Tochter B, wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 21. Juli 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. September 2021 beantragte A, vertreten durch ihre Tochter B, dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 21. Juli 2021. Sie beantragte, das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch von A um Erteilung einer Einreisebewilligung und anschliessender Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie eine angemessene Parteientschädigung für das Verwaltungsgerichtsverfahren sowie das vorinstanzliche Rekursverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2021 wurde A aufgefordert, wegen ihres Wohnsitzes im Ausland eine Kaution zu leisten. A leistete die Kaution fristgerecht.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion liess sich nicht vernehmen; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über und -unterschreitungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Die Sicherheitsdirektion hat im Rekursentscheid zutreffend erwogen, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde (vgl. zu den Voraussetzungen hierfür BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3; VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1, beide mit Hinweisen). Ferner bestünden keine anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung.

3.  

3.1 Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).

Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1, insbesondere 9.1.7; a. M. Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 8. Juli 2015, WBE.2014.348, in: AGVE 2015, S. 141 ff., E. 3). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.3.1).

Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 3 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.2 Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin ist 74 Jahre alt und überschreitet damit das vom Bundesrat festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgeht bzw. nachgehen wird. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt.

4.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine hinreichend enge persönliche Beziehung zur Schweiz habe. Daran ändere der Umstand nichts, dass sie sich seit September 2015 insgesamt 17 Mal als Touristin (während jeweils zwei bis drei Monaten im Jahr) in der Schweiz aufgehalten habe, denn der Zweck dieser Aufenthalte sei allein der Besuch ihrer Tochter und deren Familie gewesen. Auch der vorgesehene Umzug in die Schweiz sei familiär motiviert. Auch wenn sie hier zahlreiche Ausflüge unternommen und ihren Enkel zu Schachtournieren und Exkursionen begleitet habe, seien diese Ereignisse als normale, mit einem Ferienaufenthalt zusammenhängende Tätigkeiten und Aktivitäten zu qualifizieren, wobei diese mit Familienmitgliedern unternommen worden seien. Eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz werde damit nicht begründet. Eine solche lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren zu den Nachbarn ihrer Tochter in F freundschaftliche Kontakte geknüpft habe. Es sei fraglich, ob es sich dabei um eigene tragfähige und besonders intensive Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung handle. Diesbezüglich fehle es an vertieften und konkreten Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche nötig wären, um direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung belegen zu können. Die vorgebrachten Bekanntschaften seien jedenfalls nicht mit denen im von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vergleichbar, wo eine der Personen sogar einen zweiwöchigen Urlaub bei den Beschwerdeführenden in deren Heimat verbracht habe und viele der Tätigkeiten der Letztgenannten in der Schweiz über diejenigen hinausgegangen seien, die normalerweise im Rahmen eines Urlaubs im Ausland unternommen würden (vgl. BVGr, 18. November 2020, F-1644/2019, E. 3.5.4). Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nie der Schweiz arbeitstätig oder wenigstens steuerpflichtig gewesen sei, was ebenfalls einen Umstand darstelle, welcher eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz begründen könne. Selbst wenn der Beschwerdeführerin aufgrund der erwähnten, indessen nicht nachgewiesenen Deutschkenntnisse in sprachlicher Hinsicht eine gute Integrationsprognose gestellt werden könnte, vermöge dies am Umstand, dass sie über keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz verfüge, nichts zu ändern. Die Zulassung als Rentnerin falle daher bereits mangels besonderer persönlicher Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz ausser Betracht.

Es rechtfertige sich auch nicht, der Beschwerdeführerin im pflichtgemässen Ermessen eine Bewilligung zu erteilen. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, die ausländische Wohnbevölkerung im vorgerückten Alter nicht weiter zu vergrössern, zumal auch im Falle guter oder sehr guter finanzieller Verhältnisse die Gesundheits- und Pflegekosten älterer Personen den Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie die Sozialversicherungen ausserordentlich stark belasten würden. Im Weiteren würden keine Umstände vorliegen, welche die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE gebieten würden. Die Lebens- und Daseinsbedingungen der Beschwerdeführerin seien gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ukrainischen Staatsangehörigen im Rentenalter in ihrer Heimat nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt. Verglichen mit zahlreichen anderen ukrainischen Rentnerinnen und Rentnern erscheine ihre Situation angesichts der günstigen finanziellen Verhältnisse eher schon privilegiert.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz verkenne die neuere bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (BVGr, 18. November 2020, F-1644/2019, E. 6.1.2), wonach Familienbesuche als bindungsbegründend anerkannt würden, wenn diese Besuche über viele Jahre hinweg, regelmässig und jeweils während einer längeren Dauer stattgefunden hätten. Sie habe ihre Verwandten in der Schweiz während gut zehn Jahre rund zwanzig Mal besucht, wobei die Besuche im Durchschnitt zwischen einem und eineinhalb Monaten gedauert hätten. Unter diesen Umständen gehe es gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um ''längere'' Aufenthalte in der Schweiz im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. a VZAE. In jedem Fall seien solche Besuche dann zu berücksichtigen, wenn sie zwecks Erziehung und Ausbildung der Enkelkinder stattgefunden hätten. Die Vorinstanz liege vor diesem Hintergrund offenkundig falsch, wenn sie die bisherigen zahlreichen und langen Aufenthalte der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf den familiären Zweck als irrelevant erkläre. Die Besuche bei ihrer Familie hätten jeweils die erlaubte bewilligungsfreie Höchstdauer von drei Monaten (mit Ausnahme der Jahre 2016 bis 2019, wo die Aufenthalte rund zwei Monate gedauert hätten) gedauert, also sogar länger als im zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Auch die Zeitdauer von über 20 Jahren, während der diese Besuche stattgefunden hätten, liessen auf eine noch stärkere Bindung zur Schweiz schliessen als bei den im angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Betroffenen. Rechne man die bisherigen Besuche der Beschwerdeführerin in der Schweiz zusammen, so ergebe sich eine bisherige Aufenthaltsdauer von fast vier Jahren. Im Weiteren habe sie während all dieser Jahre in der Schweiz gelernt, sich hier selbst zurechtzufinden. Sie habe Verantwortung übernommen und habe ihren Enkel alleine an Schachturniere und Exkursionen in der ganzen Schweiz begleitet. Hinzu komme, dass sie in der Schule und während ihrer Aufenthalte in der Schweiz Deutschkenntnisse erworben habe, den Nachweis über den Deutschunterricht werde sie nachreichen. Die Deutschkenntnisse hätten es ihr denn auch ermöglicht, freundschaftliche Kontakte zu Nachbarn ihrer Tochter in der Schweiz zu knüpfen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz komme es vorliegend nicht darauf an, wie vertieft diese Kontakte seien, sondern sie habe dadurch den Beweis erbracht, dass sie sich hier zu integrieren vermöge.

Schliesslich sei der Vorinstanz vorzuwerfen, dass sie es in rechtsverletzender Ermessensausübung vermieden habe, eine Gesamtwürdigung sämtlicher Aspekte des Einzelfalls vorzunehmen. Insbesondere habe sie die prekären Umstände, denen die Beschwerdeführerin in der Ukraine ausgeliefert sei, nicht bzw. nicht hinreichend gewürdigt. Es drohe ihr als Witwe und ethnische Russin in der Ukraine, wo sie über kein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge, die Vereinsamung. Das Leben in der Ukraine sei für sie unerträglich geworden, ein Verbleib könne ihr dort keinesfalls mehr zugemutet werden. An solchen existenziellen Nöten würden entgegen der Meinung der Vorinstanz auch die guten finanziellen Verhältnisse nichts ändern. Ferner falle zugunsten des privaten Interesses an einem Wohnsitz in der Schweiz stark ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin hier seit Jahren in medizinischer Behandlung befinde. Diese Behandlungen seien gemäss Auskünften des behandelnden Arztes wohl in der Ukraine nicht erhältlich. Auch stellten die regelmässigen Flüge in die Schweiz für die 74-Jährige eine Belastung dar.

4.4  

4.4.1 Das in Art. 28 lit. b AIG statuierte Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz wird in Art. 25 Abs. 2 VZAE konkretisiert. Gemäss lit. a des genannten Artikels liegen derartige Beziehungen dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden oder laut lit. b enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister). Die in Art. 25 Abs. 2 VZAE genannten Kriterien sind dabei beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen. Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz, wie es Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE vorsieht, ist dabei – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG gleichzusetzen, kann diese jedoch mitbegründen. Selbst eine enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz führt nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegt. Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, d.h. nicht mehr erwerbstätige Personen, die besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Würde Rentnern schon deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Verlangt wird daher zusätzlich und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, dass besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig von den familiären Banden sind. Diese insofern selbständigen Beziehungen können soziokultureller oder persönlicher Art sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Diese Anforderung will die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung verhindern und eine Integration sicherstellen (vgl. BVGr, 26. Januar 2018, F-5102/2016, E. 9.2 ff.).

4.4.2 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass die häufigen und langen Aufenthalte der Beschwerdeführerin während 20 Jahren von rund vier Jahren der Pflege der Beziehung zu ihrer Tochter und dem Enkel dienten und daher keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz zu begründen vermögen. Wenn es der Beschwerdeführerin ein Anliegen gewesen wäre, eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz zu begründen, hätte es daher nahegelegen, dass sie sich an diesem Aufenthaltsort um den Aufbau eines Beziehungsnetzes gekümmert hätte. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, jedenfalls nicht substanziiert, derartige Anstrengungen unternommen zu haben.

Wie die Vorinstanz weiter zutreffend erwogen hat, lässt sich aus unsubstanziiert gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht der Schluss ziehen, dass sie durch die Kontakte mit den Nachbarn ihrer Tochter tragfähige und besonders intensive Beziehungen zu in der Schweiz wohnhaften Personen geknüpft hat. Hierzu ist anzumerken, dass Kontakte, die über die heute gebräuchlichen Mittel der elektronischen Kommunikation gepflegt werden, in aller Regel nicht als intensiv gelten können, weil es an der für eine Beziehung wichtigen unmittelbaren persönlichen Begegnung fehlt. Eine anderweitige besondere persönliche Beziehung zur Schweiz, die über familiäre Bindungen oder ein touristisches Interesse hinausgeht, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nie in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig war, womit es an einem weiteren Element fehlt, welches besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hätte mitbegründen können (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2; BVGr, 15. Februar 2019, F-2207/2018, E. 7.3).

4.4.3 Der von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheid F-1644/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2020 führt zu keinem anderen Ergebnis. In der zitierten E. 6.1.2. kam das Bundesverwaltungsgericht in einer sachverhaltsbezogenen Würdigung zum Schluss, dass die betreffenden Beschwerdeführenden massgebende soziokulturelle Beziehungen aufgebaut und sich am lokalen Leben beteiligt hatten. Davon kann hier nicht die Rede sein.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls erweist sich der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend.

4.5 Weil die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht das Verwaltungsgericht – wie dies schon die Vorinstanz getan hat – nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

4.6 Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin ebenso wenig Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 3 AIG in Verbindung mit Art. 96 AIG hat wie auf eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, sind nicht zu beanstanden. Weder der Umstand, dass sie sich hier in medizinischer Behandlung befindet noch die Situation in der Ukraine stellen ihre Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute im Rentenalter in gesteigertem Mass infrage. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass die regelmässigen Flüge für sie in ihrem Alter eine Belastung darstellten, zur Bejahung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls führen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und die Gerichtskosten sind mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. Es steht ihr weder für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziffer 5 des Dispositivs ist Folgendes anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden sollte, wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …