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VB.2021.00644
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Beschwerdegegner,
betreffend Zulassung zu verkürzter Grundbildung und Qualifikationsverfahren,
hat sich ergeben: I. Die Sozialversicherungsanstalt Aargau wandte sich am 24. August 2020 per E-Mail an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich. Sie bat um eine Rückmeldung, ob A, geboren 1980, die Voraussetzungen erfülle, um eine verkürzte berufliche Grundbildung als Informatiker EFZ, Fachrichtung Systemtechnik, bei der Schule C zu absolvieren. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt antwortete der Sozialversicherungsanstalt Aargau sowie A daraufhin telefonisch, dass A die Voraussetzungen nicht erfülle. Nachdem sich A an den Ombudsmann des Kantons Zürich gewandt hatte, kontaktierte Letzterer mit E-Mail vom 27. August 2020 das Mittelschul- und Berufsbildungsamt. Er bat das Mittelschul- und Berufsbildungsamt, sich der Sache anzunehmen und ihn, den Ombudsmann, über die Gründe der Ablehnung zu orientieren. Nach Absprache mit dem Ombudsmann teilte das Mittelschul- und Berufsbildungsamt A am 3. September 2020 per E-Mail mit, dass es einen schriftlichen Antrag von ihm benötige, um eine Verfügung zu erlassen. Am 9. September 2020 bot das Mittelschul- und Berufsbildungsamt A per E-Mail zwei Gesprächstermine an. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 stellte A beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt ein Gesuch um Zulassung zur verkürzten bzw. zweijährigen beruflichen Grundbildung Informatiker EFZ bei der Schule C oder an einer anderen Schule, welche den entsprechenden Bildungsgang anbiete. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt verfügte am 29. Januar 2021, A könne nach Abschluss einer verkürzten beruflichen Grundbildung nicht zum Qualifikationsverfahren Informatiker EFZ zugelassen werden. Auf ein von A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am 19. Februar 2021 gestelltes Wiedererwägungsgesuch trat das Mittelschul- und Berufsbildungsamt mit Verfügung vom 2. März 2021 nicht ein. II. A erhob am 25. Februar 2021 Rekurs gegen die Verfügung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes vom 29. Januar 2021 an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 10. August 2021 wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab, auferlegte A die Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigung zu. III. Gegen diese Verfügung erhob A am 14. September 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Entschädigungsfolge sowie die Erteilung einer Bewilligung, um eine verkürzte bzw. zweijährige berufliche Grundbildung Informatiker EFZ bei einem zugelassenen Institut zu absolvieren (Ziff. 1). Zudem beantragte er die Zulassung zum entsprechenden Qualifikationsverfahren (Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2021 beantragte das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Abweisung der Beschwerde, die Bildungsdirektion verzichtete am 8. Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung. A hielt mit Replik vom 21. Oktober 2021 an seinen Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die berufliche Grundbildung sowie das entsprechende Qualifikationsverfahren für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen sind in den Grundzügen im Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 geregelt (BBG, SR 412.10). Gestützt auf Art. 65 Abs. 1 BBG erliess der Bundesrat die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101), welche Ausführungsbestimmungen zum BBG enthält. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist dafür zuständig, für jeden anerkannten Beruf auf Antrag oder bei Bedarf eine Bildungsverordnung zu erlassen. Darin werden unter anderem der Gegenstand und die Dauer der Grundbildung geregelt (Art. 19 BBG, vgl. auch Art. 12 BBV). Die Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 1. November 2013 (BiVo 2013, AS 2013 5381) wurde im Jahr 2020 totalrevidiert. Die neue Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 19. November 2020 (BiVo 2020, SR 412.101.220.10) ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Gemäss Art. 25 BiVo 2020 schliessen Lernende, die ihre Bildung als Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben, diese nach der BiVo 2013 ab. Ergänzend gelten im Kanton Zürich das Einführungsgesetz vom 14. Januar 2008 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG, LS 413.31), die Verordnung vom 8. Juli 2009 zum EG BBG (VEG BBG, LS 413.311) sowie das Reglement vom 20. Dezember 2013 über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG, LS 413.325). 3. 3.1 Es wird zwischen zwei Arten der beruflichen Grundbildung unterschieden, zwischen der beruflichen Grundbildung innerhalb eines geregelten Bildungsganges (berufliche Grundbildung mit formalisierter Bildung) und der beruflichen Grundbildung ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (berufliche Grundbildung mit nicht formalisierter Bildung; vgl. Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Handbuch Berufliche Grundbildung für Erwachsene, Bern 2017 [SBFI, Handbuch], S. 25 f.; Stephan Hördegen, Aus- und Weiterbildung, in: Giovanni Biaggini/Isabelle Häner/Urs Saxer/Markus Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2015, N. 17.40). Wird die berufliche Grundbildung innerhalb eines geregelten Bildungsganges absolviert, ist zwischen betrieblich organisierter Grundbildung und schulisch organisierter Grundbildung zu unterscheiden (vgl. Art. 6 BBV; Hördegen, N. 17.40 und 17.48). Die berufliche Grundbildung wird in jedem Fall mit einem Qualifikationsverfahren abgeschlossen, wobei es wiederum verschiedene Arten von Qualifikationsverfahren gibt. Der Nachweis der beruflichen Qualifikationen wird entweder durch eine bzw. mehrere Abschlussprüfungen erbracht oder durch ein anderes vom SBFI anerkanntes Qualifikationsverfahren (vgl. Art. 33 und Art. 38 BBG). Zu Letzteren zählt insbesondere das sogenannte Validierungsverfahren. Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich absolviert hat, ist unabhängig von der Art des Qualifikationsverfahrens berechtigt, den festgelegten Titel – vorliegend Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ – zu tragen (Art. 36 BBG). 3.2 Das SBFI hat die Qualifikationsverfahren Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ sowie die Zulassung zu diesen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 BBG in Art. 16 BiVo 2020 bzw. Art. 18 BiVo 2013 geregelt. Wer die berufliche Grundbildung Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ im Rahmen eines geregelten Bildungsganges erwirbt, absolviert im Anschluss daran eine bzw. mehrere Abschlussprüfungen. Wer hingegen keinen geregelten Bildungsgang durchläuft, absolviert ein anderes vom SBFI anerkanntes Qualifikationsverfahren (vgl. insbesondere Art. 16 Abs. 2 BiVo 2020; Art. 17 Abs. 3 und 5 BBG). Für Personen aller Berufsrichtungen, welche keinen geregelten Bildungsgang durchlaufen, sieht Art. 32 BBV eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung als Zulassungsvoraussetzung für das Qualifikationsverfahren vor. Art. 16 Abs. 2 BiVo 2020 bzw. Art. 18 lit. c BiVo 2013 sehen überdies spezifische Zulassungsvoraussetzungen zum Qualifikationsverfahren Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ für Personen, welche keinen geregelten Bildungsgang durchlaufen, vor. Wie die Vorinstanz richtig festhält, stellt die vom Beschwerdeführer angestrebte verkürzte schulisch organisierte berufliche Grundbildung einen geregelten Bildungsgang dar (vgl. SBFI, Handbuch, S. 9 und 25). Die Zulassungsvoraussetzungen für das Qualifikationsverfahren gemäss Art. 16 Abs. 2 BiVo 2020 bzw. Art. 18 lit. c BiVo 2013 und Art. 32 BBV sind daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – unbeachtlich. 3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b BiVo 2020 bzw. Art. 18 lit. b BiVo 2013 wird zu den Qualifikationsverfahren zugelassen, wer die berufliche Grundbildung an einer vom Kanton anerkannten Bildungsinstitution absolviert hat. Der Beschwerdeführer strebt eine berufliche Grundbildung in der Form der schulisch organisierten Grundbildung bei der Schule C an. Die Schule C ist eine Bildungsinstitution, welche über eine Bewilligung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts verfügt, eine verkürzte schulisch organisierte berufliche Grundbildung für den Beruf Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ anzubieten. Dementsprechend fällt der vom Beschwerdeführer angestrebte Bildungsgang unter Art. 16 Abs. 1 lit. b BiVo 2020 bzw. Art. 18 lit. b BiVo 2013. 3.4 Sofern der Beschwerdeführer die verkürzte schulisch organisierte berufliche Grundbildung an der Schule C absolviert, ist er folglich im Anschluss daran zum Qualifikationsverfahren zuzulassen. 4. 4.1 Art. 18 Abs. 1 BBG sieht unter dem Titel "Berücksichtigung individueller Bedürfnisse" vor, dass die Dauer der beruflichen Grundbildung für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen angemessen verkürzt oder verlängert werden kann. Diese Möglichkeit der angemessenen Verlängerung oder Verkürzung der beruflichen Grundbildung besteht sowohl bei der betrieblich organisierten Grundbildung als auch bei der schulisch organisierten Grundbildung (vgl. SBFI, Handbuch, S. 25). 4.2 Art. 24 BBG weist die Aufsicht im Bereich der beruflichen Grundbildung inklusive der Aufgabe, über Fälle nach Art. 18 Abs. 1 BBG zu entscheiden, dem Kanton zu (Art. 24 Abs. 4 lit. b BBG). Im Kanton Zürich ist der Beschwerdegegner für Entscheide über die Verkürzung oder Verlängerung der beruflichen Grundbildung zuständig (§ 16 VEG BBG). 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, im Kanton Zürich sei es Praxis, für eine Verkürzung der beruflichen Grundbildung einen anderen Berufsabschluss mit EFZ oder eine Maturität zu verlangen. Damit solle die Wahrscheinlichkeit erhöht werden, dass die verkürzte berufliche Grundbildung mit Erfolg abgeschlossen werden könne. Weiter hält die Vorinstanz fest, das erfolgreiche Absolvieren einer beruflichen Grundbildung in verkürzter Zeit setze bei dem oder der Lernenden nicht nur Intelligenz, sondern auch Selbstkompetenzen wie Selbständigkeit beim Lernen und Durchhaltevermögen voraus. Bezüglich des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, in den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass dieser über die nötigen Selbstkompetenzen verfüge. Nach einer Auseinandersetzung mit der bisherigen beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Unterlagen kommt die Vorinstanz in ihrem Entscheid zum Schluss, das Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung zu einer verkürzten beruflichen Grundbildung sei abzuweisen. 4.4 "Besonders befähigte oder vorgebildete Personen" sind unbestimmte Rechtsbegriffe; deren Auslegung ist eine Rechtsfrage. Art. 18 Abs. 1 BBG schreibt nicht explizit vor, dass nur Personen, die bereits über einen bestimmten Abschluss verfügen, eine verkürzte berufliche Grundbildung bewilligt werden kann. Die Botschaft zum BBG weist daraufhin, dass die Verkürzung der beruflichen Grundbildung auf bereits erbrachten Vorleistungen beruhen soll, zählt einen Lehrabschluss oder eine Matura jedoch lediglich beispielhaft als Gründe für eine Verkürzung der beruflichen Grundbildung auf (BBl 2000, 5754). Aus der parlamentarischen Debatte im Nationalrat ergibt sich, dass auch Leistungssportlerinnen und Leistungssportler als besonders befähigte Personen im Sinn dieser Bestimmung gelten sollen (AB 2001, N 1587, Votum Randegger). Zweck der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 BBG ist es, individuelle Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen und die Durchlässigkeit im Berufsbildungssystem zu erhöhen. Die Bestimmung soll die Möglichkeit eröffnen, besonderen Einzelfällen Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich, dass es nicht mit Art. 18 Abs. 1 BBG vereinbar ist, ohne Rücksicht auf den Einzelfall ausschliesslich Personen zur verkürzten beruflichen Grundbildung zuzulassen, welche bereits über einen Berufsabschluss mit EFZ oder eine Matura verfügen. Sofern im Kanton Zürich eine solche Praxis besteht, erweist sich diese als rechtswidrig. Die Vorinstanz nahm im vorliegenden Verfahren jedoch – wie dies Art. 18 Abs. 1 BBG verlangt – eine Einzelfallprüfung vor. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, verfügt der Beschwerdeführer weder über eine relevante Vorbildung noch lassen seine Vorbringen auf eine besondere Befähigung schliessen. Diesbezüglich kann insbesondere auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der Psychologin FH D vom 3. März 2014 betreffend sein Intelligenzpotenzial sowie seine kognitive Leistungsfähigkeit hingewiesen werden. Dieser Bericht bescheinigt dem Beschwerdeführer zwar einen Intelligenzquotienten von 124 Punkten, die Gutachterin führt darin jedoch auch aus, dass die Resultate in Bezug auf die allgemeine psychomotorische Geschwindigkeit, die nonverbalen Gedächtnisfunktionen und das Arbeitsgedächtnis auf eine kognitive Störung hindeuteten, welche ihm die Ausschöpfung seines Potenzials erschweren und Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit im Arbeitsbereich zeitigen könnte. Gestützt auf diesen Bericht kann daher nicht von einer besonderen Befähigung des Beschwerdeführers, die eine Verkürzung der beruflichen Grundbildung rechtfertigen würde, ausgegangen werden. Auch aus den übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer befähigt ist, die berufliche Grundbildung in verkürzter Dauer erfolgreich absolvieren zu können. Die Vorinstanz kam folglich im Rahmen ihrer Einzelfallprüfung zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer verkürzten Grundbildung zuzulassen ist. Hinweise auf eine ungenügende oder unrichtige Feststellung des relevanten Sachverhaltes – etwa bezüglich der Selbstkompetenzen des Beschwerdeführers – bestehen keine. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Weigerung der Vorinstanz, den Beschwerdeführer zu einer verkürzten beruflichen Grundbildung Informatiker EFZ zuzulassen, als nicht rechtsverletzend. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum entsprechenden Qualifikationsverfahren erfüllt der Beschwerdeführer folglich auch nicht. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich etc. 2020, N. 1002). Dementsprechend garantiert § 8 Abs. 1 VRG Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, ein Recht auf Akteneinsicht im laufenden Verfahren. Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die betroffene Person sie voraussetzt (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 mit Hinweisen). Die Behörden sind deshalb verpflichtet, alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten und die entscheidrelevanten Dokumente im betreffenden Dossier abzulegen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 5 und § 26a N. 7). Aus Gründen der Verfahrensökonomie können nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzungen praxisgemäss durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt und das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00464, E. 2.3). 6.2 In den Akten, welche der Beschwerdegegner der Vorinstanz am 18. März 2021 übermittelt hat, fehlten diverse Aktenstücke. Der Beschwerdegegner verfügte offenbar zu diesem Zeitpunkt über ein unvollständiges Aktendossier, worin eine Verletzung seiner Aktenführungspflicht zu erblicken ist. Das Aktendossier wurde aber noch während des Rekursverfahrens vervollständigt. Nachdem die fehlenden Akten nachgereicht worden waren, hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, Einsicht in die vollständigen Akten zu verlangen und sich zu diesen umfassend zu äussern. Die Vorinstanz verfügte im Rekursverfahren über volle Kognition (§ 20 VRG). Die Gehörsverletzung konnte folglich geheilt werden. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, ob und inwiefern die Akten danach noch hätten unvollständig sein sollen. 6.3 Der Beschwerdegegner qualifizierte die vom Beschwerdeführer angestrebte verkürzte berufliche Grundbildung fälschlicherweise nicht als geregelten Bildungsgang. Als Folge davon wies er das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden beruflichen Erfahrung gestützt auf Art. 32 BBV und Art. 16 Abs. 2 lit. b BiVo 2020 ab, anstatt eine Prüfung von Art. 18 Abs. 1 BBG vorzunehmen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine Motivsubstitution vorlag, welche den Parteien vorgängig hätte angezeigt werden müssen. Die Rekursinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an und kann eine angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen (sogenannte Motivsubstitution). Dabei ist den Parteien jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren, soweit die Rekursinstanz ihren Entscheid auf Rechtsnormen stützen will, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29; Donatsch, § 20a N. 21). Der Beschwerdeführer stützte bereits sein Gesuch vom 1. Dezember 2020 auf Art. 18 BBG. In seinem Rekurs wiederholte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, dass er sich auf Art. 18 BBG berufe. Folglich musste der Beschwerdeführer von Beginn weg mit der Anwendung dieses Artikels rechnen. Eine entsprechende Gehörsgewährung war daher entbehrlich. 7. In der Beschwerde kritisiert der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner die Verfügung vom 29. Januar 2021 der Sozialversicherungsanstalt Aargau zugestellt hat. Die Ansprüche, die einer Person zustehen, wenn eine kantonale Verwaltungsbehörde ihre Personendaten widerrechtlich bearbeitet, ergeben sich aus § 21 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4). Diese Ansprüche sind direkt bei der bearbeitenden Behörde, mithin beim Beschwerdegegner, geltend zu machen (Barbara Widmer, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich 2012, § 21 N. 5) und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 8. 8.1 Gestützt auf das Verursacherprinzip gemäss § 13 Abs. 2 VRG können Verfahrenskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dem Verursacher überbunden werden. So können die Verfahrenskosten etwa der vorinstanzlichen Behörde auferlegt werden, wenn diese das rechtliche Gehör verletzte und es im Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu einer Gutheissung des Rechtsmittels kam (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Heilung von Verfahrensfehlern bei der Kostenregelung Rechnung getragen werden, sei es durch Reduktion der Kosten, Verzicht auf Kostenerhebung oder indem der etwa für eine Gehörsverletzung verantwortlichen Behörde Kosten auferlegt werden (BGr, 14. März 2018, 1C_360/2017, E. 12). Wenn die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war, sind ferner in der Regel Billigkeitsgründe gegeben, die dafürsprechen, der unterliegenden Partei nicht die (vollen) Kosten aufzuerlegen (Plüss, § 13 N. 64). 8.2 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens und verweigerte ihm eine Parteientschädigung. Wie dargelegt, hat der Beschwerdegegner seine Aktenführungspflicht verletzt. Lediglich aufgrund einer Heilung der Gehörsverletzung im Rekursverfahren kam es nicht zu einer Rückweisung des Verfahrens an den Beschwerdegegner. Überdies wandte der Beschwerdegegner nicht die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen an und entschied bloss über eines der beiden Begehren des Beschwerdeführers materiell. Der Beschwerdegegner verursachte hierdurch die Kosten des Rekursverfahrens, und der Beschwerdeführer war in guten Treuen zur Rekurserhebung veranlasst. Dementsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, und dieser hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zu bezahlen. 9. Die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. II und Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheides vom 10. August 2021 werden bezüglich der Kostenauferlegung und der Parteientschädigung abgeändert. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Ausgangsgemäss sind die Kosten zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 11. Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Vom Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG werden sämtliche Entscheide erfasst, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten beziehen (BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3). Soweit indessen nicht die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens bilden, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3 – 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.2). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 10. August 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt, und dieser wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |