{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00647_2022-05-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222383&W10_KEY=13823152&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c729fd39ebf34a98a24ca74bba760af4"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00647"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.05.2022  VB.2021.00647"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.05.2022  VB.2021.00647"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.05.2022  VB.2021.00647"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmenpaket zur Unterst\u00fctzung der Spit\u00e4ler bei der Bew\u00e4ltigung der finanziellen Folgen der Coronapandemie, Festlegung der Beitr\u00e4ge | [Die Beschwerde richtet sich gegen die H\u00f6he der der Beschwerdef\u00fchrerin im Zusammenhang mit der Coronapandemie ausgerichteten staatlichen Beitr\u00e4ge f\u00fcr Ertragsausf\u00e4lle ihrer Spit\u00e4ler.] Bei Anfechtung eines Sachentscheids muss die beschwerdef\u00fchrende Partei dem Verwaltungsgericht einen Antrag in der Sache stellen; sie kann die Entscheidbefugnis des Gerichts nicht dadurch beschr\u00e4nken, dass sie nur einen kassatorischen Antrag stellt. Einzig das Gericht selbst entscheidet, ob es einen reformatorischen (Neu-)Entscheid trifft oder die R\u00fcckweisung anordnet (E. 2.2). Vorliegend beantragt die anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrerin allerdings nicht nur ausdr\u00fccklich die R\u00fcckweisung der Angelegenheit an die verf\u00fcgende Beh\u00f6rde, sie unterl\u00e4sst es auch, ihre Geldforderung zu beziffern und verunm\u00f6glicht dem Verwaltungsgericht so einen reformatorischen Entscheid (E. 2.3). Die Beschr\u00e4nkung auf einen R\u00fcckweisungsantrag l\u00e4sst sich auch nicht damit begr\u00fcnden, dass die Entscheidgr\u00fcnde aus dem angefochtenen Beschluss nicht hinreichend hervorgingen (E. 2.4). Raum f\u00fcr eine Nachfristansetzung zur Korrektur des Beschwerdeantrags besteht sodann nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2.5). Die Beschwerde erwiese sich im \u00dcbrigen auch in der Sache als unbegr\u00fcndet; namentlich erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet die Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4hrend der Coronapandemie ein Sonderopfer erbracht haben sollte. Bei den ihr ausgerichteten Leistungen handelt es sich zudem um Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (zum Ganzen E. 3). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:14:06", "Checksum": "903acf9ab2f5930a7710f69bab21fa7c"}